Erläuterungen zum BN Positionspapier zur Jagd



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Erläuterungen zum BN Positionspapier zur Jagd!. Anzahl der bejagbaren Tierarten Die Zahl der dem Jagdrecht unterliegenden Arten soll deutlich von rund 100 auf 14 reduziert werden. Arten wie z.b. Großtrappe, Auerhuhn oder alle Greifvögel, Elch, Wildkatze, Luchs, Wolf, Murmeltier, Fischotter, Mauswiesel, Iltis oder Baummarder haben nichts im Jagdgesetz zu suchen. Das Bundesamt für Naturschutz erhebt ähnlich Forderungen. Das Gros der Arten, die wir vom Jagdgesetz ins Naturschutzgesetz überführen wollen, spielt jagdlich ohnehin keine Rolle mehr, weil die Arten bereits jetzt eine ganzjährige Schonzeit haben. Die Streckenliste aus dem bayerischen Agrarbericht (Abrufbar beim Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten: www.stmlf.bayern.de) zeigt deutlich, dass auch nach der von uns geforderten Reduktion der Artenzahl genügend Tiere für den Abschuss zur Verfügung stehen: Wildart 1992/93 1993/94 1994/95 1995/96 1996/97 1997/98 1998/99 1999/00 2000/01 Rotwild 10078 9244 8334 9062 7193 8381 9264 9313 8638 Damwild 468 401 323 265 199 171 192 287 294 Gamswild 5509 5846 5651 5067 3685 4928 4639 4165 3820 Muffelwild 168 171 173 158 122 125 120 92 87 Schwarzwild 12777 20202 18209 18997 30483 21671 22217 33666 27640 Rehwild 761883 827185 825503 Feldhasen 108046 108587 89947 95829 86858 105983 143790 133160 116928 Wildkaninchen 24619 20287 20032 19815 17076 16206 21999 18151 11089 Fasane 41922 32679 41950 36569 35933 43596 61925 51208 50855 Rebhühner 8654 9762 6118 4750 2713 3029 4570 4580 3588 Waldschnepfen 459 301 474 890 585 516 497 533 592 Wildgänse 426 496 632 748 1006 1018 866 1254 1208 Wildentene 119332 113462 114556 127976 116367 118103 127016 144902 126922 Ringeltauben 26046 23594 28019 29685 29502 29966 30484 32266 31284 Füchse 105507 112394 107768 153352 121530 122225 134135 131530 122840 Dachse 9006 9388 9869 10647 10991 12589 12582 12979 12768 Edelmarder 1447 1146 1151 1269 1178 1227 1274 1230 1093 Steinmarder 14924 13317 13846 16567 15399 15348 16151 16320 14689 Iltisse-Wiesel 8733 7833 8032 8276 7096 6514 7488 7655 6476 Elstern 19423 19224 20721 23906 24316 24754 26173 28348 27147 Eichelhäher 26144 32378 33016 31147 31866 33523 31057 34380 29887 Rabenkrähe 23183 24806 26983 32008 31866 33390 36350 39001 38453 Infolge des Dreijahresabschussplans für Rehwild werden immer die Abschüsse von 3 Jagdjahren zusammen gefasst

2 Die Streckenliste zeigt, dass nach wie vor Rote Liste Arten wie Edel(Baum)marder, Feldhase und Waldschnepfe bejagt werden. Derzeit unterliegen 100 Tierarten (26 Säugetierarten = Haarwild und 74 Vogelarten = Federwild) dem Jagdrecht. Zur Zeit darf auf 13 Säugetier- und 27 Vogelarten die Jagd ausgeübt werden (siehe: www.verbraucherministerium.de; Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977, geändert durch Verordnung vom 22. März 2000 und Verordnung vom 25. April 2002). Viele Arten, wie z.b. sämtliche Greifvögel, einige Entenarten, die Rauhfusshühner etc., haben seit vielen Jahren ganzjährige Schonzeit. Die aus dem Jagdrecht zu entlassenden Arten sind dem Schutz des Naturschutzrechtes zu unterstellen. Rabenkrähe, Eichelhäher, Elster und Kormoran unterliegen dem Naturschutzrecht, werden aber trotzdem - gestützt auf entsprechende Verordnungen - in erheblichem Umfang bejagt (siehe Zahlen in obiger Statistik). Auch Graureiher werden in erheblichem Umfang abgeschossen: 1999/00: 3727 und 2000/01: 4082 geschossene Exemplare. Ringeltauben sind überwiegend Zugvögel. Deutschland ist teilweise Überwinterungsbzw. Durchzugsgebiet nord- und osteuropäischer Ringeltaubenpopulationen. Für wandernde Vogelarten sind internationale Vereinbarungen (Bonner Konvention: in der Erkenntnis, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Tierarten sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren ) einzuhalten, die aus unserer Sicht eine weitere Bejagung der Ringeltaube ausschließen. 2. Jagdzeiten Die Jagdzeiten auf die einzelnen Arten sind heute sehr unterschiedlich. Manche Arten dürfen ganzjährig bejagt werden (z.b. Wildkaninchen, Fuchs, jüngere Wildschweine sogenannte Überläufer), andere Arten haben mehr oder weniger lange und unterschiedliche Jagdzeiten, teilweise noch unterschieden nach Geschlecht und Alter. Dies führt dazu, dass auf die unterschiedlichen Schalenwildarten zwischen dem 01. Mai und dem 31. Januar gejagt werden kann. Damit werden die Möglichkeiten für die Bevölkerung, Wildtiere in freier Natur zu erleben, durch diese zeitlich stark ausgedehnten Schusszeiten erheblich eingeschränkt, denn freilebende Tiere werden erst durch die Jagd wild geschossen. Die Schusszeiten für die verschiedenen jagdbaren Tierarten sind anzugleichen und unabhängig von Geschlechts- und Altersklassen zu harmonisieren und vor allem in den Herbst und Frühwinter unter Beachtung regionaler Besonderheiten zu verlegen. Zur Paarungszeit und in der Zeit der Jungenaufzucht hat grundsätzlich Jagdruhe zu herrschen (Ausnahmeregelungen für Schwarzwild, Gämsen und Fuchs in deren Paarungszeiten). Eine Bejagung zur 2

3 Nachtzeit hat grundsätzlich zu unterbleiben, bei nicht hinnehmbarer Schadenslage sind Ausnahmen, z.b. bei massiven Wildschweinschäden möglich. 3. Begriffsdefinitionen Schalenwild: Dem Jagdrecht unterliegende Paarhufer. Die Hufe heißen in der Jägersprache Schalen. Es handelt sich dabei um folgende Arten: Reh, Rothirsch, Wildschwein, Gämse, Damhirsch, Mufflon und Steinbock sowie Elch und Wisent Beizjagd: Jagd mit gezähmten Greifvögeln. Jagdmethoden: Bei den Jagdmethoden wird u.a. unterschieden zwischen der Ansitzjagd von Ansitzeinrichtungen (z.b. Hochsitz) und den verschiedenen Formen der Bewegungsjagd (z.b. Treibjagd, Drückjagd etc.). Während bei der Treibjagd eine relativ große Anzahl von Schützen und Treibern die Tiere zur Flucht bringt (meist Feldhasen, Fasan und Rebhuhn) werden bei der Drückjagd die Tiere von deutlich weniger Treibern veranlasst, langsam aus ihrer Deckung auf den gewohnten Wechseln auszutreten. Dadurch ist ein sicheres Ansprechen und Abschießen der Tiere möglich. Die Drückjagd ist eine sehr effiziente und schonende Methode zur Bejagung von Schalenwild. Mit diesen effektiveren Jagdmethoden kann der notwendige Abschuss in wesentlich kürzerer Zeit bewältigt werden. Damit wird die ständige Beunruhigung des Wildes deutlich reduziert. Bindung des Jagdrechtes an Grund und Boden: In Deutschland ist das Jagrecht unmittelbar an das Grundeigentum gebunden ( 3 Bundesjagdgesetz). Der eigentliche Inhaber des Jagdrechtes ist also der Grundeigentümer (Wichtig bei BN-Flächen). Größere zusammenhängende Flächen (in Bayern ab 81,755 ha, Bund 75 ha) sind sogenannte Eigenjagden. Die Eigentümer von kleineren Grundflächen werden zu Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen und verfügen gemeinsam über die Nutzung des Gemeinschaftsjagdreviers (Mindestgröße im Flachland 250 ha, im Hochgebirge 500 ha). Der BN ist als Grundeigentümer Mitglied in vielen Jagdgenossenschaften und sollte dort seine Position unbedingt intensiv einbringen. Durch ein Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welches sich auf die Jagdpraxis in Frankreich bezieht, wird dieses System in Frage gestellt und auch in Deutschland diskutiert, ob der Grundeigentümer das Recht bekommen soll, die Bejagung seiner Flächen zu untersagen. Beim Bundesverbraucherministerium (www.verbraucherministerium.de) ist unter der Rubrik Forst/Jagd eine ausführliche Stellungnahme erhältlich (Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum französischen Jagdrecht - Analyse und Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland - Stand: Oktober 2000). 3

4 Das deutsche Revierjagdsystem hat sich zwar aus der Sicht der Jagd bewährt, Tierarten mit großräumigen Lebensraumansprüchen wird das System jedoch nicht gerecht. Das Revierjagdsystem ist deshalb über die bisherigen Ansätze (Hegemeinschaften, Jagdbeiräte) hinaus zu einem zukunftsfähigen System des Wildmanagements zu entwickeln, das besonders den Anforderungen des zeitgemäßen Biotopund Artenschutzes gerecht wird. Jagdrecht: Das Bundesjagdgesetz ist wie das Naturschutzgesetz ein Rahmengesetz. Eine Reform des Bundesjagdgesetzes vom September 1976 ist überfällig. In der neuen Koalitionsvereinbarung steht: Wir werden das Jagdrecht unter Berücksichtigung einer naturnahen Waldbewirtschaftung und unter Tierschutzaspekten novellieren. Der Deutsche Naturschutzring hat am 26.11.2001 Eckpunkte verabschiedet, denen auch der BN zugestimmt hat. Das sogenannte Forum Naturschutz www.forum-natur.net ist eine Tarnorganisation von Naturnutzern, die die Novellierung des Jagrechtes in Deutschland verhindern wollen. Fütterung: Die Fütterung in der Notzeit (Winterfütterung) ist zur Zeit noch gesetzlich vorgeschrieben (Art. 43 Bayerisches Jagdgesetz: Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu erhalten. Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung...nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen... ). Die übliche Praxis fördert durch die Fütterung überhöhte Bestände an Schalenwild und behindert damit großflächig die Umsetzung der Ziele einer naturnahen Waldwirtschaft und verursacht durch den Verbiss erhebliche Schäden am Ökosystem Wald. Kirrung: Eine Kirrung ist die Vorlage geringer Mengen Futtermittel außerhalb der Notzeit mit dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu beobachten oder zu erlegen. Der Übergang von der Kirrung zur Fütterung (auch außer der sogenannten Notzeit) ist oft fließend, und so werden auch viele (verbotene) Fütterungen als (dann legale) Kirrungen ausgegeben. Wildschaden: Das im Bundesjagdgesetz vorgegebene Hegeziel einer Anpassung der Wildbestände an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse wurde bei den großen Pflanzenfressern, dem Schalenwild, nur lokal erreicht. Auf den überwiegenden Flächen führt der Schalenwild-Verbiss zu einer tiefgreifenden Verarmung der Pflanzenvielfalt in den Wäldern, verhindert die Entwicklung naturnaher Wälder und hat schwerwiegende wirtschaftliche Verluste für die Waldeigentümer zur Folge. Allein die Schalenwildkontrolle kann heute die Notwendigkeit des Jagens begründen. In dieser zentralen Aufgabe hat die Jagd im wesentlichen versagt. Wildschäden im Wald sind derzeit nur an den so genannten Hauptbaumarten ersatzpflichtig. Diese unzulängliche Regelung muss im Interesse der natürlichen Baumartenvielfalt geändert 4

5 und der Schadenersatz auf alle standortsheimischen Baumarten ausgedehnt werden. Solange das Selbstbestimmungsrecht der Grundeigentümer über die Jagdausübung nicht neu geregelt ist, muss für Wildschäden Ersatz geleistet werden. Im Wald sollen Wildschäden an allen standortsheimischen Baumarten ersatzpflichtig werden. Wildfolge: Das Verfolgen von angeschossenen Tieren über die Reviergrenze hinweg ins Nachbarrevier bezeichnet man als Wildfolge. Ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den Revierinhabern ist diese nicht zulässig. Deshalb sind praktikable Wildfolgevereinbarungen, die in erster Linie dem Tierschutz zu dienen haben gesetzlich vorzuschreiben. 4. Jagd in Schutzgebieten und in den Staatsjagden In Artikel 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes wird ausgeführt: Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger. Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige Personen des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften... Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige Personen des öffentlichen Rechtes dienen vorrangig Naturschutzzwecken. Nach den Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes dienen staatliche Wälder den Gemeinwohlinteressen in besonderem Maße und sind daher vorbildlich zu behandeln. Daraus leitet sich für uns ab, dass in Nationalparken und Ramsar-Gebieten (Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung; z.b. Chiem-, Ammer- und Starnberger See) die Jagd grundsätzlich ruht. In Naturschutzgebieten, Kernzonen der Biosphärenreservate und Natura 2000-Gebieten hat sich die Jagd dem jeweiligen Schutzzweck unterzuordnen. Eingriffe in den Wildtierbestand sind in den o.g. Schutzgebieten nur zulässig, wenn dies dem Schutzzweck dient und andere Maßnahmen nicht zielführend sind. 96% der Fläche der Bundesrepublik sind bejagbar. In der Mehrzahl der Naturschutzgebiete, zum Teil sogar in Nationalparken, wird die Jagd mehr oder weniger uneingeschränkt ausgeübt. In Schutzgebieten steht allein die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Mittelpunkt der Bemühungen. Ein landesweites Netz von Ruhezonen speziell für Wasservögel scheitert immer wieder an der Jagd. 10% der Landesfläche und 30% der Waldfläche Bayerns sind Staatsjagden. Dieses Allgemeineigentum schließt wertvollste Naturlandschaften (u.a. auch viele international bedeutende Feuchtgebiete) ein, der BN fordert, dass der Freistaat Bayern den be- 5

6 sonderen Verpflichtungen für staatlichen Grundbesitz auch im Hinblick auf die Jagd nachkommt. Dafür sind nach Meinung des BN folgende Änderungen erforderlich: Staatsjagden werden mit der Zeit in Schutzgebiete für das Wild umgewandelt, in denen sich die Jagd auf die notwendige Kontrolle der Schalenwildbestände beschränkt wird. Ein weitergehender Schutz durch jagdliche Befriedung der staatlichen Jagdreviere würde den Wildtieren sichere Refugien gewähren, dem Bürger das Erleben vertrauter Wildtiere ermöglichen (Nationalparkeffekt) und letztlich auch den übrigen Jagdrevieren durch Zuwanderung überzähliger Tiere aus diesen Schutzgebieten nützen. Private Jäger sind in den Staatsjagden wesentlich stärker als bisher bei der Erfüllung der Schalenwildabschüsse zu beteiligen. Es ist nicht erforderlich, dass die Abschusserfüllung in den Staatsjagden von staatlichen Bediensteten erledigt wird. Soweit private Jäger die besondere Zielsetzung in den Staatsjagden mittragen, sollen diese in möglichst großer Zahl berücksichtigt werden, wie dies derzeit bereits in vielen Forstämtern der Fall ist. Damit kann die Staatsjagd zahlreichen revierlosen Jägern eine sinnvolle Jagdmöglichkeit bieten. 5. Bleihaltige Munition Der Schuss mit Bleischrot und bleihaltiger Munition auf Wildtiere ist aus Gründen des Verbraucher- und Umweltschutzes zu verbieten. Untersuchungen der Bundesanstalt für Fleischforschung in Kulmbach haben ergeben, dass durch die sogenannte Bleisplittersekundärkontamination bei Rehen bis zu 159 mg Blei pro kg Muskelmasse festgestellt werden konnten. Die Splitterbildung hängt vom Geschosstyp ab und kann bis zu 40 % der Geschossmasse ausmachen. Die Rückstands-Höchstmengen- Verordnung sieht für Haustiere einen Höchstwert von 0,25 mg Blei pro kg Fleisch vor (638 fache Überschreitung). Für die BRD wird ein jährlicher Verbrauch von Bleischrot von 1500-9000 Tonnen angegeben (www.oejv.de/archiv/bleischrot.htm). Schon seit Jahrzehnten weist die Wissenschaft auf die Gefahren durch Bleischrot für Mensch, Tier und Umwelt hin. Gerade bei der Jagd auf Wasservögel landet der größte Teil der Bleischrotladung in der Landschaft. So gelangt das Schwermetall gleich tonnenweise in Flachwasserzonen, Seen, Moore und Feuchtwiesen. Darauf wachsende Pflanzen nehmen gelöste Bleisalze auf. Besonders Vögel reichern durch belastetes Futter sowie durch die direkte Aufnahme von Bleischrot das Schwermetall in ihren Körpern an. Das aufgenommene Blei führt zu einer Vergiftung, die die Tiere zunächst schwächt und häufig mit dem Tode endet. Am Ende der Nahrungskette stehen Beutegreifer und der Mensch, die sich durch Verzehr von kontaminiertem Fleisch ebenfalls mit Blei vergiften können. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Schwermetallrückstände im 6

7 Boden in das Grundwasser gelangen und dieses belasten. Besonders stark sind Mensch und Umwelt in der Umgebung von Schießplätzen gefährdet. Alternativen (z. B. Weicheisenschrote) sind vorhanden und aus gesundheitlicher Sichrt unbedenklich, allerdings etwas teuerer. In den USA, Kanada, Norwegen, Schweden und Finnland gibt es ein Verbot von Bleischrot bei der Wasservogeljagd, in Dänemark und in den Niederlanden sind Bleischrot generell verboten. Dr. Christian Magerl, Artenschutzreferent Südbayern, Pettenkoferstr. 10 a/i, 80336 München 089/54829864 7