Geprüfter Wassermeister

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Transkript:

www.wassermeister-info.de BERUFSINFORMATION ZUR AUFSTIEGSFORTBILDUNG Geprüfter Wassermeister

Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Technisch-wissenschafticher Verein Josef-Wirmer-Straße 1-3 53123 Bonn Teefon: +49 228 9188-5 Teefax: +49 228 9188-997 info@dvgw.de www.dvgw.de Fotos DVGW (Fotograf Mitarbeiterfotos: Christoph Papsch, Bonn; Titefoto: Frank Behrend) Das Titefoto wurde für den Fotografen gestet und dient ausschießich iustrativen Zwecken. Es bidet nicht in jedem Fa eine reaistische Arbeitssituation unter Einhatung aer einschägigen Vorschriften ab. Hinweis Ae genannten Funktions- und Berufsbezeichnungen geten für beide Geschechter. Satz media fire GmbH, Chemnitz Stand Dezember 2013.

Vorwort Diese Broschüre informiert über die Rahmenbedingungen der Aufstiegsfortbidung vom Facharbeiter zum anerkannten Abschuss "Geprüfter Wassermeister / Geprüfte Wassermeisterin", siehe Anhang Verordnung vom 23.05.2005 (BGBI. I S. 2304). Der Wassermeister ist Bestandtei der Quaifizierungssystematik Umwettechnische Leitberufe und Leitstudiengänge in der Wasserversorgung. Wassermeister übernehmen in ihrem Aufgabengebiet (auch Sparte genannt) Wasserversorgung wichtige Fach- und Führungsaufgaben zur Sichersteung der öffentichen Trinkwasserversorgung gemäß Trinkwasserverordnung in der aktueen Fassung. Die Kompetenzen des Wassermeister iegen in der Technik, im Umwetbewusstsein und in der Befähigung für Organisations- und Führungsaufgaben. Die Aufgaben- und Tätigkeitsfeder des Wassermeisters orientieren sich an den Anforderungen an die Quaifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern gemäß dem DVGW-Arbeitsbatt W 1000. Sie entsprechen der Niveaustufe D2 im Quaifikationsrahmen für den Erwerb von technischer Handungskompetenz bei Fach- und Führungskräften (QRT) in der Strom-, Gas- und Wasserversorgung. Sie kennen aufgrund ihrer betriebichen Ausbidung zum Facharbeiter und einer einschägigen Berufspraxis die handwerkich-technischen Arbeitsabäufe der Wassergewinnung, -aufbereitung, -förderung, -speicherung und -verteiung sowie die Einhatung der Wassergüte. Reinhod Krumnack DVGW-Bereichseiter Berufsbidung und Kommunikation

1 Meisterquaifikation Geprüfter Wassermeister/ Geprüfte Wassermeisterin Seite 7 2 Rechtsverordnung Seite 8 3 Rahmenpan Seite 16 4 Lehrgang Seite 21 Anhang Seite 23 Anmedung, Ansprechpartner und weitere Informationen Seite 30 Inhat

6

1 Meisterquaifikation Geprüfter Wassermeister/ Geprüfte Wassermeisterin 1.1 Aufgaben eines Wassermeisters In der aktueen Fortbidungsordnung sind die Kompetenzen für den Wassermeister in der Versorgungswirtschaft eindeutig definiert: Technikkompetenz, Organisationsbefähigung und Personaführung. Fogende Quaifikationen gehören zur Aufstiegsfortbidung beim Wassermeister: 1.1.1 Technik Mitwirken bei der Panung von Anagen; Bauen und Einrichten von Anagen und Arbeitsstätten; Betreiben und Überwachen der Anagen im Hinbick auf Quaitäts- und Sicherheitsanforderungen; Panen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitten; Erkennen und Beurteien von Störungen sowie Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung; Veranassen und Beaufsichtigen der Instandhatung von Anagen und Betriebsmitten; 1.1.2 Organisation Steuern des Betriebes und Überwachen von Betriebsabäufen; Aufsteen von Budgets und Kostenpänen; Überwachen der Kostenentwickung; Kakuieren und Vorbereiten der Vergabe, Durchführen, Überwachen sowie Abnehmen von Baumaßnahmen; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Informieren und Beraten von Kunden; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regeungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz; 1.1.3 Führung und Persona Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziee unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Aneiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sebstständigem und verantwortichem Handen; Panen des Personabedarfs und Mitwirken bei Steenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personavertretungen; Beurteien von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwickung und der Weiterbidung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbidung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Quaitätsmanagementziee. 7

2 Rechtsverordnung 2.1 Prüfungsstruktur Die aktuee Verordnung für den Geprüften Wassermeister öste die bisherige aus dem Jahre 1987 ab und passt die Anforderungen an die veränderten technischen, wirtschaftichen und geseschaftichen Gegebenheiten und deren Entwickung an. Damit fießen Quaifikationsinhate, wie sie sich aus den heutigen Organisations- und Verantwortungsstrukturen ergeben und im DVGW-Arbeitsbatt W 1000 dargestet sind, in die Prüfung ein. Die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik bidet die einschägige Ausbidung für die Aufstiegsfortbidung zum Geprüften Wassermeister. Die Anforderungen umfassen berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen, grundegende Quaifikationen sowie handungsspezifische Quaifikationen. Geprüft werden nach der neuen Verordnung die grundegenden und handungsspezifischen Quaifikationen, während die berufs- und arbeitspädagogischen Quaifikationen vor Abegen des etzten Prüfungsteis nachgewiesen werden. Neue Prüfungsstruktur Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen (zwei schriftiche Prüfungen und eine mündiche Prüfung) Situationsaufgabe I (schriftiche Prüfung) Situationsaufgabe II (schriftiche Prüfung) Fachgespräch Organisation Technik Technik Technik Organisation Führung/ Persona Führung/Persona Führung/Persona Organisation Prüfungstei Grundegende Quaifikationen (fünf schriftiche Prüfungen) Rechtsbewusstes Handen Betriebswirtschaftiches Handen Methoden der Information, Kommunikation und Panung Zusammenarbeit im Betrieb Naturwissenschaftiche und technische Gesetzmäßigkeiten Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Quaifikationen 8

2.2 Prüfungstei Grundegende Quaifikationen Im ersten Prüfungstei Grundegende Quaifikationen werden Basisquaifikationen geprüft, weche die Grundage für den zweiten Prüfungstei biden und die für ae Industriemeister geich sind. Rechtsbewusstes Handen Im Bereich Rechtsbewusstes Handen so die Fähigkeit nachwiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen einschägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Der künftige Meister so die jeweiigen Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter unter arbeitsrechtichen Aspekten gestaten können und die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz sowie den Umwetschutz fachgerecht sichersteen. Betriebswirtschaftiches Handen Im Bereich Betriebswirtschaftiches Handen wird geprüft, ob betriebswirtschaftiche Gesichtspunkte anwendungsbezogen berücksichtigt und vokswirtschaftiche Zusammenhänge hergestet werden können. Hierzu sind Kenntnisse und Erfahrungen bezügich Unternehmensformen, Aufbau- und Abauforganisation sowie im Kostenwesen notwendig. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung Im Bereich Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung so die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse anaysieren, panen und transparent machen zu können. Zum Erfassen, Anaysieren und Aufbereiten von Daten jegicher Art müssen EDV-Kenntnisse vorhanden sein. Technische Unteragen soen erstet werden können, und nicht zuetzt so der künftige Meister Präsentationstechniken einsetzen können, um beispiesweise seine Interessen gegenüber der Verwatung vertreten oder seinen Informationspfichten gegenüber den Kunden nachkommen zu können. Zusammenarbeit im Betrieb Im Bereich Zusammenarbeit im Betrieb so der Prüfing nachweisen, dass er Soziaverhaten erkennen und beurteien kann. Er so durch Fördern der Leistungsbereitschaft und Lösen von soziaen Konfikten auf eine effiziente Zusammenarbeit hinwirken können. As Führungskraft muss er Führungsgrundsätze berücksichtigen und Führungstechniken anwenden können. Berücksichtigen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten Im Bereich Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten so die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschägige naturwissenschaftiche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probeme einbeziehen zu können. Hierzu soen mathematische, physikaische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten eingesetzt werden können. Prüfungstei "Grundegende Quaifikationen" 5 Prüfungsbereiche 1 GESAMTNOTE aus dem arithmetischen Mitte der 5 Prüfungsbereiche Rechtsbewusstes Handen Betriebswirtschaftiches Handen Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung Zusammenarbeit im Betrieb Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 9

2.3 Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen 2.3.1 Prüfungsinhate bei den Handungsspezifischen Quaifikationen Im zweiten Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen werden Quaifikationen aus den drei Handungsbereichen Technik, Organisation sowie Führung/Persona geprüft. Die Situationsaufgaben sind so zu gestaten, dass ae Quaifikationsschwerpunkte der Handungsbereiche mindestens einma thematisiert werden. Prüfungsinhate bei den Handungsspezifischen Quaifikationen Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen (3 Handungsbereiche) Technik Organisation Führung/Persona T 1 Panung und Bau von Wasserversorgungsanagen O 1 Kostenwesen P 1 Personaführung T 2 Betrieb von Wasserversorgungsanagen O 2 Bau- und Betriebsführung, Kundenorientierung P 2 Personaentwickung T 3 Instandhatung von Wasserversorgungsanagen O 3 Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz P 3 Managementsysteme O 4 Recht Technik 1. Panung und Bau Im Quaifikationsschwerpunkt Panung und Bau so die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechend den Normen und Vorschriften an der Panung von Wasserversorgungsanagen mitwirken sowie Baumaßnahmen vorbereiten, durchführen, überwachen und abnehmen zu können. 2. Betrieb Im Quaifikationsschwerpunkt Betrieb so die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Anagen zur Versorgung zu betreiben, zu steuern und zu überwachen, um eine dauerhafte Bereitsteung in geforderter Güte, ausreichender Menge und unter ausreichendem Druck entsprechend den Normen und Vorschriften gewähreisten zu können. 3. Instandhatung Im Quaifikationsschwerpunkt Instandhatung wird geprüft, ob die künftigen Meister die Versorgungsanagen durch Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen erhaten und deren Funktionssicherheit verbessern können. Organisation 1. Kostenwesen Im Quaifikationsschwerpunkt Kostenwesen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftiche Zusammenhänge und kostenreevante Einfussfaktoren erfassen zu können. Der Prüfing sote hier Mögichkeiten der Kostenbeeinfussung aufzeigen, Kakuationsverfahren anwenden sowie Maßnahmen zum kostenbewussten Handen panen, organisieren, eineiten und überwachen können. 10

2. Bau- und Betriebsführung, Kundenorientierung In diesem Quaifikationsschwerpunkt so geprüft werden, ob die Verfahren der Baudurchführung und die Instrumente der Betriebsführung sowie Arbeitspanung angewendet werden können. Die Kunden soen beraten und die Kundenzufriedenheit gefördert werden. 3. Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz Im Quaifikationsschwerpunkt Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz so die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhatung sichersteen zu können. Reevante Gefahren und Störungen müssen erkannt, anaysiert und beseitigt werden. Der künftige Meister muss sichersteen können, dass sich Mitarbeiter arbeits-, umwet- und gesundheitsbewusst verhaten. 4. Recht Im Quaifikationsschwerpunkt Recht wird geprüft, ob die für die Versorgung reevanten Rechtsvorschriften bekannt sind und entsprechend berücksichtigt werden können. Führung und Persona 1. Personaführung Im Quaifikationsschwerpunkt Personaführung so die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personabedarf ermitten und den Personaeinsatz entsprechend den betriebichen Erfordernissen sichersteen zu können. 2. Personaentwickung Der Quaifikationsschwerpunkt Personaentwickung beinhatet Themen der Personapanung sowie Personaentwickungs- und Quaifizierungsziee. 3. Managementsysteme Im Quaitätsschwerpunkt Managementziee so die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Anwendung und Weiterentwickung von Managementsystemen mitwirken zu können. 2.3.2 Prüfungsstruktur Im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen sind drei Prüfungen obigatorisch: eine schriftiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Technik, weche durch Fragen zu Organisation und Persona integrativ ergänzt wird. eine schriftiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Organisation, weche durch Fragen zu Technik und Führung/Persona integrativ ergänzt wird. eine mündiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Führung/Persona, weche durch Fragen zu Technik und Organisation integrativ ergänzt wird. Die Prüfungsdauer der schriftichen Situationsaufgaben beträgt jeweis mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr as acht Stunden. Das Fachgespräch so je Prüfungsteinehmer oder Prüfungsteinehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. 11

Struktur des Prüfungsteis "Handungsspezifische Quaifikationen" Situationsaufgabe I (schriftiche Prüfung) Situationsaufgabe II (schriftiche Prüfung) Organisation Technik Technik Organisation Führung/Persona Führung/Persona Fachgespräch Organisation Führung/Persona Technik 2.3.3 Bewertung der Prüfung Im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen ist für jede schriftiche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweis eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungseistung zu biden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteinehmer oder die Prüfungsteinehmerin im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen in aen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen in den schriftichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweis mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Prüfungstei "Handungsspezifische Quaifikationen" 3 Prüfungsbereiche: Jeder Prüfungsbereich wird gesondert bewertet NOTE 1 NOTE 2 NOTE 3 Situationsaufgabe I, schriftiche Prüfung Schwerpunkt Technik mit Berücksichtigung von Organisation und Führung/Persona Situationsaufgabe II, schriftiche Prüfung Schwerpunkt Organisation mit Berücksichtigung von Führung/Persona und Technik Situationsbezogenes Fachgespräch Schwerpunkt von Führung und Persona mit Berücksichtigung von Technik und Organisation 12

2.4 Zuassung zur Prüfung In Paragraf 3 der Verordnung wird die Zuassung wie fogt gereget: (1) Zur Prüfung im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist zuzuassen, wer Fogendes nachweist: 1. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbidungsberuf und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen ist zuzuassen, wer Fogendes nachweist: 1. das Abegen des Prüfungsteis Grundegende Quaifikationen, das nicht änger as fünf Jahre zurückiegt, und 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhateten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 so wesentiche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin gemäß 1 Abs. 3 haben. (4) Die eektrotechnische Quaifikation gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst fogende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben, 2. Gefahren des eektrischen Stromes an festen und wechsenden Arbeitspätzen erkennen, 3. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranassen, 4. Verhatensweisen bei Unfäen durch eektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen eineiten, 5. Messgeräte und Arbeitsmitte auswähen und handhaben, 6. betriebsspezifische Schatpäne esen, 7. Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beeuchtungsmitte und Signaampen prüfen und austauschen, 8. Betriebsstörungen beurteien, Anagenteie, insbesondere Pumpen und Motoren austauschen und wieder in Betrieb nehmen, 9. unmittebar freischatbare eektrische Bauteie außerhab von Schatschränken austauschen, 10. Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen, 11. Batterieanagen einsetzen, prüfen und warten. (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteien auch zugeassen werden, wer durch Vorage von Zeugnissen oder auf andere Weise gaubhaft macht, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zuassung zur Prüfung rechtfertigen. Tabee: Zuassung zur Prüfung Vorhandener Abschuss 1. Prüfungstei Grundegende Quaifikationen 2. Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen Praxiszeiten insgesamt Fachkraft für Wasserversorgungstechnik* 1-jährige Berufspraxis Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 2 Jahre Ver- und Entsorger Nachweis der eektrotechnischen Quaifikation und danach eine 1-jährige Berufspraxis Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 2 Jahre mit eektrotechnischer Quaifikation Sonstige anerkannte Ausbidungsberufe Nachweis der eektrotechnischen Quaifikation und danach eine 2-jährige Berufspraxis Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 3 Jahre mit eektrotechnischer Quaifikation ohne Berufsabschuss 3-jährige Berufspraxis, Nachweis der eektrotechnischen Quaifikation und danach eine weitere 2-jährige Berufspraxis Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 6 Jahre, davon 3 Jahre mit eektrotechnischer Quaifikation * Die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik hat bereits eine eektrotechnische Quaifikation während der Ausbidung erworben. Daher ist ein zusätzicher Nachweis nicht erforderich. 13

2.5 Nachquaifikation in der Eektrotechnik Im Beruf stehende Wassermeister, aber auch andere Fachkräfte in der Wasserversorgung, können sich as Eektrofachkraft in Sinne der Ausbidungsverordnung nachquaifizieren assen. Nach erfogreich abgeegter Abschussprüfung erhaten so Ausgebidete den Status einer Eektrotechnisch befähigten Person. Dies entspricht einer Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten, wie sie in den getenden Unfaverhütungsvorschriften Eektrische Anagen und Betriebsmitte verankert ist. Auch wenn der Begriff Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten bei der zu erwartenden Neufassung dieser Unfaverhütungsvorschrift geändert werden wird, orientiert sich die Nachquaifikation an diesen Festegungen. Nachquaifikation in der Eektrotechnik Meisterprüfung mit Vorbereitungsehrgang* Ausbidungsbefähigung auch in der Eektrotechnik Zuassungsvoraussetzung: mind. 2 Jahre Berufspraxis as Facharbeiter auch in der Eektrotechnik Eektrotechnikehrgang zur Nachquaifizierung z. B. 3 Wochen Theorie, 6 Monate Praxis, IHK-Prüfung Eektrotechnik Fachkraft für Wasserversorgungstechnik Ver- und Entsorger (vor 2002) Sonstige Ausbidungsberufe Ohne Ausbidungsberuf * Ausbidungsbefähigung in der Eektrotechnik: Aufbauend auf dem Nachweis der eektrotechnischen Befähigung (UT-Facharbeiterinhate) und der eektrotechnischen Berufspraxis findet in der Meisterprüfung im Handungsfed Technik die Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen in der Eektrotechnik statt. Der Erwerb und der Nachweis der eektrotechnischen Befähigung erfogt in drei Schritten. Der erste Schritt umfasst einen mehrwöchigen Lehrgang durch Ausbidungsmeister der Eektrotechnik. Im zweiten Schritt ist die eektrotechnische Fachpraxis im Wasserversorgungsunternehmen zu erwerben, in dem die Fachkraft tätig ist. Darüber ist ein Berichtsheft zu führen. As dritter Schritt ist ein Befähigungsnachweis in Form einer Prüfung, z. B. vor der IHK, zu erbringen. Die so Nachquaifizierten können wie die erstausgebideten Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik nach ihrer Besteung durch den Arbeitgeber die Befugnis erhaten, as Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten geichartige, sich wiederhoende eektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitten, die vom Unternehmer in einer Betriebsanweisung festgeegt sind, eigenständig durchzuführen. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass eine verantwortiche Eektrofachkraft die Fachverantwortung wahrnimmt. Im Kommentar zur BGV A 3 Eektrische Anagen und Betriebsmitte wird in den Eräuterungen zu 2 Abs. 3 ausgeführt: Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten ist, wer auf Grund seiner fachichen Ausbidung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteien und mögiche Gefahren erkennen kann. Die fogende Abbidung zeigt ein Muster der Besteung aus dem o. g. Kommentar, das für die förmiche Übertragung der Arbeiten ausgestet wird. Die aufgeführten Tätigkeiten entsprechen den Inhaten der staatichen Ausbidungsverordnung für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik. Der DVGW bietet bundesweit an mehreren Standorten Quaifizierungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf eine Prüfung zur Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten an. Informationen erhaten Sie von ihren Ansprechpartner (siehe Seite 30). 14

Besteung zur Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten BESTELLUNG FÜR HERRN MANFRED MUSTERMANN zur Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten mit der Befugnis, eektrische Arbeiten für das im Fogenden beschriebene und begrenzte Aufgabengebiet durchzuführen. Dieses Aufgabengebiet bezieht sich auf die in der Anage aufgeführten eektrischen Betriebsanagen des Wasserwerks XXXXXXXX Herr Mustermann ist im Rahmen dieses Aufgabengebietes befähigt zur sebstständigen Ausführung fogender Tätigkeiten: Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranassen bei Unfäen durch eektrischen Strom erste Hifsmaßnahmen eineiten Messgeräte und Arbeitsmitte auswähen und handhaben Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beeuchtungsmitte und Signaampen prüfen und austauschen Betriebsstörungen beurteien, Anagenteie, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmen unmittebar freischatbare eektrische Bauteie außerhab von Schatschränken austauschen Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen Batterieanagen einsetzen, prüfen und warten Die Betriebsanagen, an denen er festgeegte Tätigkeiten ausführen darf, sind in der Anage aufgeführt. Arbeiten unter Spannung sind nicht eraubt. Herr Mustermann wurde für sein Aufgabengebiet ausgebidet und hinsichtich der Abgrenzung unterwiesen. Er hat die Prüfung am xx.xx.xxxx mit Erfog bestanden. Ort, Datum Geschäftsführer Verantwortiche Eektrofachkraft 15

3 Rahmenpan Der Rahmenpan dient as Empfehung für die Teinehmer an Lehrgängen, für die Dozenten und die Prüfer sowie für die entsendenden Versorgungsunternehmen. Er beschreibt die Quaifikationseemente und deren Bestandteie, die dem Lehrgangsteinehmer vermittet werden soen, damit er die Prüfungsanforderungen erfüen kann. Die Anwendungstaxonomien beschreiben in wechem Umfang die Quaifikationseemente vermittet werden soen. Die Hinweise zur Vermittung dienen einma zur Verzahnung einzener Themenbereiche miteinander (Querhinweise), zum anderen eräutern sie die zu vermittenden Lehrinhate. Auszug as Beispie für die Systematik In den fogenden Tabeen werden die Quaifikationsinhate aufgeführt, die im BIBB-Rahmenpan detaiiert eräutert werden. Dies sind fogende Handungsbereiche: 3.1 Grundegende Quaifikationen 1. Rechtsbewusstes Handen 2. Betriebswirtschaftiches Handen 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 4. Zusammenarbeit im Betrieb 5. Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 3.2 Handungsspezifische Quaifikationen 1. Handungsbereich Technik Wasserversorgung 2. Handungsbereich Organisation 3. Handungsbereich Führung und Persona 16

3.1 Grundegende Quaifikationen Abschnitt Quaifikationseemente 1 Rechtsbewusstes Handen 1.1 Berücksichtigen arbeitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestatung individueer Arbeitsverhätnisse und bei Fehverhaten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifrechts und betriebicher Vereinbarungen 1.2 Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiigungsrechten betriebsverfassungsrechticher Organe 1.3 Berücksichtigen rechticher Bestimmungen hinsichtich der Soziaversicherung, der Entgetfindung sowie der Arbeitsförderung 1.4 Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betriebichen und außerbetriebichen Institutionen 1.5 Berücksichtigen der Vorschriften des Umwetrechts, insbesondere hinsichtich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfabeseitigung, der Luftreinhatung und Lärmbekämpfung, des Strahenschutzes und des Schutzes vor gefährichen Stoffen 1.6 Berücksichtigen einschägiger wirtschaftsrechticher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes 2 Betriebswirtschaftiches Handen 2.1 Berücksichtigen der ökonomischen Handungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung vokswirtschafticher Zusammenhänge und soziaer Wirkungen 2.2 Berücksichtigen der Grundsätze betriebicher Aufbau- und Abauforganisation 2.3 Nutzen und Mögichkeiten der Organisationsentwickung 2.4 Anwenden von Methoden der Entgetfindung und der kontinuierichen, betriebichen Verbesserung 2.5 Durchführen von Kostenarten-, Kostensteen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kakuationsverfahren 3 Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 3.1 Erfassen, Anaysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittes EDV-Systemen und Bewerten visuaisierter Daten 3.2 Bewerten von Panungstechniken und Anaysemethoden sowie deren Anwendungsmögichkeiten 3.3 Anwenden von Präsentationstechniken 3.4 Ersteen von technischen Unteragen, Entwürfen, Statistiken, Tabeen und Diagrammen 3.5 Anwenden von Projektmanagementmethoden 3.6 Auswähen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschießich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmitte 4 Zusammenarbeit im Betrieb 4.1 Beurteien und Fördern der berufichen Entwickung des Einzenen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönicher und soziaer Gegebenheiten 4.2 Beurteien und Berücksichtigen des Einfusses von Arbeitsorganisation und Arbeitspatz auf das Soziaverhaten und das Betriebskima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung 4.3 Beurteien von Einfüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhaten und die Zusammenarbeit sowie Entwicken und Umsetzen von Aternativen 4.4 Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhaten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen 4.5 Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschießich Vereinbarungen entsprechender Handungsspieräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern 4.6 Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betriebicher Probeme und soziaer Konfikte 5 Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 5.1 Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materiaien, Maschinen und Prozesse auf Mensch und Umwet 5.2 Verwenden unterschiedicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwet 5.3 Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Beastungen und Bewegungen 5.4 Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre grafische Darsteung 17

3.2 Handungsspezifische Quaifikationen 3.2.1 Handungsbereich Technik Handungsbereich Technik Wasserversorgung 1. Panung und Bau 2. Betrieb 3. Instandhatung 1.1 Mitwirken bei der Panung, der Abstimmung mit Ver- und Entsorgungsträgern und Institutionen sowie Mitwirken an Genehmigungsverfahren. 1.2 Mitwirken an der Auswah von Bauverfahren und Materiaien unter Berücksichtigung der besonderen Hygieneanforderungen. 1.3 Ersteen von Leistungsverzeichnissen, Stückisten, Skizzen und Panwerken sowie Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe. 1.4 Veranassen, Koordinieren und Kontroieren der Bausteeneinrichtung und der Verkehrssicherungsmaßnahmen. 1.5 Veranassen, Durchführen, Überwachen und Abnehmen von Baumaßnahmen einschießich der Funktions- und Güteprüfungen. 1.6 Ersteen der Baudokumentation und Prüfen des Aufmaßes sowie Aktuaisieren der Bestandspäne. 2.1 Überwachen der Trinkwassergüte im aufenden Betrieb und nach Wiederinbetriebnahme sowie Maßnahmen zu deren Erhatung. 2.2 Mitwirken bei der Ersteung, Auswertung und Beurteiung von Betriebs- und Sachdaten sowie von Pänen zur Bestandsdokumentation. 2.3 Erfassen von Gefährdungspotenziaen und Eineiten von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Kunden und Emittenten. 2.4 Betreiben und Überwachen von Anagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Förderung und Speicherung von Trinkwasser. 2.5 Sichersteen eines geordneten Betriebes von eektrischen Anagen und Betriebsmitten unter Beachtung der Zuständigkeiten. 2.6 Steuern des Netzbetriebes, Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten. 2.7 Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anagen und Rohreitungen unter Berücksichtigung der Pficht zur Information und Abstimmung mit den Kunden. 2.8 Durchführen von Maßnahmen bei Stör- und Notstandsfäen sowie bei außerpanmäßigen Betriebszuständen. 3.1 Aufsteen und Fortschreiben von Inspektions- und Wartungspänen 3.2 Eineiten und Überwachen von regemäßigen ergebnisorientierten Inspektionen; Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteien von Betriebszuständen. 3.3 Eineiten, Überwachen und Dokumentieren von Wartungsarbeiten. 3.4 Eineiten und Überwachen von Instandsetzungsmaßnahmen; Auswerten und Dokumentieren der Schadensereignisse. 3.5 Mitwirken bei der Festegung der Rehabiitationsstrategie, Eineiten und Überwachen von Sanierungsund Erneuerungsmaßnahmen. 3.6 Überwachen von eektrotechnischen Arbeiten im Rahmen der Zuständigkeiten. 3.7 Sichersteen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtichen Vorschriften. 18

3.2.2 Handungsbereich Organisation und Führung/Persona Handungsbereich Organisation 4. Kostenwesen 5. Bau- und Betriebsführung, Kundenorientierung 4.1 Panen, Erfassen, Anaysieren und Bewerten von Kosten. 4.2 Überwachen und Einhaten des Budgets. 4.3 Beeinfussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung aternativer Konzepte. 4.4 Beeinfussung des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 4.5 Anwenden von Kakuationsverfahren. 4.6 Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft. 4.7 Abwicken von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen. 5.1 Mitwirken bei der Panung von Aufbauund Abaufstrukturen. 5.2 Ersteen von Bereitschafts- und Notfapänen. 5.3 Anwenden von Instrumenten zur Arbeitspanung und Terminüberwachung. 5.4 Panen, Steuern und Überwachen von Bau- und Betriebsabäufen. 5.5 Panen und Steuern des Persona-, Materia- und Geräteeinsatzes. 5.6 Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen. 5.7 Eineiten, Überwachen und Dokumentieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen. 5.8 Bearbeiten von Kundenaufträgen, Beraten und Informieren von Kunden im Hinbick auf Wassergüte, Kundenanagen und Maßnahmen am Trinkwassernetz. 6. Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz 6.1 Beurteien, Überprüfen und Gewähreisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- sowie des Umwetschutzes. 6.2 Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbewusstseins bezügich der Arbeitssicherheit und des betriebichen Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutzes. 6.3 Panen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwetund Gesundheitsschutzes. 6.4 Überwachen der Lagerung und des Transports von sowie des Umgangs mit umwetbeastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitten. 6.5 Panen, Vorschagen, Eineiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfäen und von Umwet- und Gesundheitsbeastungen. 7. Recht 8. Personaführung 7.1 Berücksichtigen des Wasserrechts. 7.2 Berücksichtigen des Gesundheits- und Lebensmitterechts, insbesondere der Trinkwasserverordnung. 7.3 Berücksichtigen der Rechtsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Aufsichtsbehörden, Auftragnehmern, Kunden und Instaationsunternehmen. 7.4 Berücksichtigen der einschägigen Bestimmungen des Bau- und Nutzungsrechts. Handungsbereich Führung und Persona 8.1 Ermitten und Bestimmen des quaitativen und quantitativen Personabedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen. 8.2 Auswähen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betriebichen Anforderungen sowie ihrer persönichen Eignung und Befähigung. 8.3 Berücksichtigen der rechtichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersona und Fremdfirmen. 8.4 Ersteen von Anforderungsprofien, Steenpanungen sowie Funktions- und Steenbeschreibungen. 8.5 Deegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung. 8.6 Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft. 8.7 Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten. 8.8 Beteiigen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen. 8.9 Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen. 9. Personaentwickung 9.1 Festegen der Ziee für eine kontinuieriche und innovationsorientierte Personaentwickung sowie der Erfogskriterien, Ermitten des Personaentwickungsbedarfs. 9.2 Durchführung von Potenziaeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien. 9.3 Veranassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personaentwickung zur Quaifizierung. 9.4 Beraten, Fördern, Beurteien und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtich ihrer berufichen Entwickung. 10. Managementsysteme 10.1 Berücksichtigen des Einfusses von Managementsystemen auf das Unternehmen. 10.2 Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezügich der Systemziee. 10.3 Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwickung von Managementsystemen. 10.4 Kontinuieriches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzieen. 19

3.3 Zeitansätze für z. B. Vozeitunterricht (Orientierungshife) Abschnitt Inhat U-Stunden A Vorkurs Wahangebot zur Aktivierung des Grundagenwissens 160 (Mathematik, Naturwissenschaften, Technoogie) B Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen 120 280 Abschnitt Grundegende Quaifikationen U-Stunden 1 Rechtsgewusstes Handen 60 2 Betriebswirtschaftiches Handen 100 3 Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 90 4 Zusammenarbeit im Betrieb 100 5 Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 50 400 Abschnitt Handungsspezifische Quaifikationen U-Stunden 1 Handungsbereich Technik 300 1.1 Panung und Bau von Wasserversorgungsanagen 1.2 Betrieb von Wasserversorgungsanagen 1.3 Instandhatung von Wasserversorgungsanagen 2 Handungsbereich Organisation 210 2.1 Kostenwesen 2.2 Bau- und Betriebsführung; Kundenorientierung 2.3 Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz 2.4 Recht 3 Handungsbereich Führung und Persona 180 3.1 Personaführung 3.2 Personaentwickung 3.3 Managementsysteme 690 20

4 Lehrgang Für die Vorbereitung auf die Prüfung zum/zur Geprüften Wassermeister/Geprüften Wassermeisterin werden Lehrgänge an verschiedenen Standorten angeboten. Die Lehrgänge bestehen aus fogenden vier Teien: Vorkurs Mathematik / Naturwissenschaften / Technoogie Auffrischung des berufsschuischen Wissens mit Leistungstest (Wahangebot) Lehrgang "Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen" Lehrgang "Grundegende Quaifikationen" 1. Rechtsbewusstes Handen 2. Betriebswirtschaftiches Handen 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 4. Zusammenarbeit im Betrieb 5. Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten Lehrgang "Handungsspezifische Quaifikationen" 1. Handungsbereich Technik Wasserversorgung 2. Handungsbereich Organisation 3. Handungsbereich Persona 4.1 Lehrgangsformen Die Vorbereitung auf die Wassermeisterprüfung kann wahweise in fogenden drei Lehrgangsformen erfogen: Vozeitunterricht Lehrveranstatungen im Zeitraum von 7 Monaten Bockunterricht Lehrveranstatungen in Wochenböcken im Zeitraum von ca. 15 Monaten und Praxis-Konsutationen im Unternehmen Teizeitunterricht Lehrveranstatungen in Wochenböcken im Zeitraum von 30 Monaten, mit Sebsternphasen, Ergebnisfeedback der Dozenten sowie Praxis-Konsutationen im Unternehmen 4.2 DVGW-Standorte Für die Vorbereitung und den Abschuss stehen bundesweit Standorte zur Auswah. Aktuee Termine entnehmen Sie bitte der jährich erscheinenden DVGW-Broschüre "Meisterquaifizierung mit System". Tabee: Übersicht der DVGW-Standorte Lehrgangsstandort Dresden Duisburg Karsruhe Lübeck Rosenheim Prüfende Stee IHK Dresden IHK Duisburg IHK Karsruhe IHK Lübeck BVS Bayern 21

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Anhang Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschuss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 Kein offiziees Layout! Auf Grund des 46 Abs. 2 des Berufsbidungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuetzt durch Artike 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGB. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bidung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwet, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: 1 Zie der Prüfung und Bezeichnung des Abschusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufiche Fortbidung zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stee Prüfungen nach den 2 bis 9 durchführen. (2) Zie der Prüfung ist der Nachweis der Quaifikation zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin und damit die Befähigung: 1. in privaten und öffentichen Unternehmen unterschiedicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfedern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwickung, der Personaführung und -entwickung fexibe einzusteen sowie den technisch-organisatorischen Wande im Unternehmen mitzugestaten. (3) Durch die Prüfung ist festzusteen, ob die Quaifikation vorhanden ist, fogende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin wahrnehmen zu können: 1. Mitwirken bei der Panung von Anagen; Bauen und Einrichten von Anagen und Arbeitsstätten; Betreiben und Überwachen der Anagen im Hinbick auf Quaitäts- und Sicherheitsanforderungen; Panen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitten; Erkennen und Beurteien von Störungen sowie Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung; Veranassen und Beaufsichtigen der Instandhatung von Anagen und Betriebsmitten; 2. Steuern des Betriebes und Überwachen von Betriebsabäufen; Aufsteen von Budgets und Kostenpänen; Überwachen der Kostenentwickung; Kakuieren und Vorbereiten der Vergabe, Durchführen, Überwachen sowie Abnehmen von Baumaßnahmen; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Informieren und Beraten von Kunden; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regeungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz; 3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziee unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Aneiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sebstständigem und verantwortichem Handen; Panen des Personabedarfs und Mitwirken bei Steenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personavertretungen; Beurteien von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwickung und der Weiterbidung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbidung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Quaitätsmanagementziee. (4) Die erfogreich abgeegte Prüfung führt zum anerkannten Abschuss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin. 2 Umfang der Meisterquaifikation und Giederung der Prüfung (1) Die Quaifikation zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen, 2. Grundegende Quaifikationen, 3. Handungsspezifische Quaifikationen. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Quaifikationen gemäß der Ausbider-Eignungsverordnung nach dem Berufsbidungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentich-rechtichen Regeung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach 3 Abs. 1 der Ausbider-Eignungsverordnung geichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis so vor Abegen des Prüfungsteis Handungsspezifische Quaifikationen erfogen. (3) Die Prüfung zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin giedert sich in die Prüfungsteie: 1. Grundegende Quaifikationen und 2. Handungsspezifische Quaifikationen. (4) Im Prüfungstei nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabensteungen gemäß 4 zu prüfen. (5) Im Prüfungstei nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftich und mündich in Form von handungsspezifischen Aufgabensteungen gemäß 5 zu prüfen. 23

3 Zuassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist zuzuassen, wer Fogendes nachweist: 1. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbidungsberuf und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen ist zuzuassen, wer Fogendes nachweist: 1. das Abegen des Prüfungsteis Grundegende Quaifikationen, das nicht änger as fünf Jahre zurückiegt, und 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhateten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 so wesentiche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin gemäß 1 Abs. 3 haben. (4) Die eektrotechnische Quaifikation gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst fogende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben, 2. Gefahren des eektrischen Stromes an festen und wechsenden Arbeitspätzen erkennen, 3. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranassen, 4. Verhatensweisen bei Unfäen durch eektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen eineiten, 5. Messgeräte und Arbeitsmitte auswähen und handhaben, 6. betriebsspezifische Schatpäne esen, 7. Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beeuchtungsmitte und Signaampen prüfen und austauschen, 8. Betriebsstörungen beurteien, Anagenteie, insbesondere Pumpen und Motoren austauschen und wieder in Betrieb nehmen, 9. unmittebar freischatbare eektrische Bauteie außerhab von Schatschränken austauschen, 10. Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen, 11. Batterieanagen einsetzen, prüfen und warten. (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteien auch zugeassen werden, wer durch Vorage von Zeugnissen oder auf andere Weise gaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zuassung zur Prüfung rechtfertigen. 4 Grundegende Quaifikationen (1) Im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist in fogenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handen; 2. Betriebswirtschaftiches Handen; 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung; 4. Zusammenarbeit im Betrieb; 5. Berücksichtigen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten. (2) Im Prüfungsbereich Rechtsbewusstes Handen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen einschägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtichen Aspekten zu gestaten sowie nach rechtichen Grundagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umwetschutz zu gewähreisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzusteen. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Berücksichtigen arbeitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestatung individueer Arbeitsverhätnisse und bei Fehverhaten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betriebicher Vereinbarungen; 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personavertretungsrechts; 3. Berücksichtigen rechticher Bestimmungen hinsichtich der Soziaversicherungen, der Entgetfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betriebichen und außerbetriebichen Institutionen; 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umwetrechts, insbesondere hinsichtich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Kreisauf- und Abfawirtschaft, der Luftreinhatung und Lärmbekämpfung, des Strahenschutzes und des Schutzes vor gefährichen Stoffen; 6. Berücksichtigen wirtschaftsrechticher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes. (3) Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftiches Handen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen betriebswirtschaftiche Gesichtspunkte berücksichtigen und vokswirtschaftiche Zusammenhänge hersteen zu können. Es soen Unternehmensformen dargestet sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung anaysiert und beurteit werden können. Weiterhin so die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebiche Abäufe nach wirtschaftichen Gesichtspunkten panen, beurteien und beeinfussen zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 24

1. Berücksichtigen von ökonomischen Handungsprinzipien unter Einbeziehung vokswirtschafticher Zusammenhänge und soziaer Wirkungen; 2. Berücksichtigen der Grundsätze betriebicher Aufbau- und Abauforganisation; 3. Nutzen der Mögichkeiten der Organisationsentwickung; 4. Anwenden von Methoden der Entgetfindung und der kontinuierichen betriebichen Verbesserung; 5. Durchführen von Kostenarten-, Kostensteen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kakuationsverfahren. (4) Im Prüfungsbereich Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung so die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse anaysieren, panen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unteragen ersteen, entsprechende Panungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Erfassen, Anaysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Produkt- und Prozessdaten mittes EDV-Systemen und Bewerten visuaisierter Daten; 2. Bewerten von Panungstechniken und Anaysemethoden sowie deren Anwendungsmögichkeiten; 3. Anwenden von Präsentationstechniken; 4. Ersteen von technischen Unteragen, Entwürfen, Statistiken, Tabeen und Diagrammen; 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 6. Auswähen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschießich des Einsatzes entsprechender Informationsund Kommunikationsmitte. (5) Im Prüfungsbereich Zusammenarbeit im Betrieb so die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen Zusammenhänge des Soziaverhatens erkennen, deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteien und durch angemessene Maßnahmen auf eine zieorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern, betriebiche Probeme und soziae Konfikte ösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Beurteien und Fördern der berufichen Entwickung Einzener unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönicher und soziaer Gegebenheiten; 2. Beurteien und Berücksichtigen des Einfusses von Arbeitsorganisation und Arbeitspatz auf das Soziaverhaten und das Betriebskima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung; 3. Beurteien von Einfüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhaten und die Zusammenarbeit sowie Entwicken und Umsetzen von Aternativen; 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhaten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschießich Vereinbarungen entsprechender Handungsspieräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betriebicher Probeme und soziaer Konfikte. (6) Im Prüfungsbereich Berücksichtigen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten so die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschägige naturwissenschaftiche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probeme einbeziehen sowie mathematische, physikaische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betriebichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materiaien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwet, insbesondere bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einfüssen, gavanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, eektrotechnischen, hydrauischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen; 2. Verwenden unterschiedicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwet; 3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen Größen bei Beastungen und Bewegungen; 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darsteung. (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen so insgesamt höchstens acht Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten. (8) Wurden in nicht mehr as zwei schriftichen Prüfungseistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangehafte Prüfungseistungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündiche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftichen Prüfungseistungen besteht diese Mögichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung so in der Rege nicht änger as 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftichen Prüfungseistung und die der mündichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftichen Prüfungseistung doppet gewichtet. 5 Handungsspezifische Quaifikationen (1) Der Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen umfasst die Handungsbereiche Technik, Organisation sowie Führung und Persona. Die Handungsbereiche enthaten fogende Quaifikationsschwerpunkte: 25