Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6.4 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen* vom. April 008 (Stand. September 04) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 4 Abs. Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom. April 006 als Studienordnung: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. * Geltung Dieser Erlass gilt für Bewerberinnen und Bewerber sowie für die eingeschriebenen Studierenden der Ausbildungsstudiengänge (im Folgenden: Studiengänge) der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (abgekürzt PHSG). Art. * Studiengänge a) zur Lehrperson der Volksschule Die PHSG bietet folgende Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule an: a) Bachelor für Kindergarten und Primarschule Unterstufe (Diplomtyp A); b) Bachelor für Primarschule Unter- und Mittelstufe (Diplomtyp B); c) Bachelor-/Master für die Sekundarstufe I, phil. I; d) Bachelor-/Master für die Sekundarstufe I, phil. II. Sie bietet den Studiengang zur Lehrperson der Sekundarstufe I integriert oder konsekutiv an. Die PHSG kann zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung oder zur Nachqualifikation amtierender Lehrpersonen Teilstudien für die Zielstufen nach Abs. dieser Bestimmung anbieten. sgs 6.0. ngs 4. Von der Regierung genehmigt am 4. Mai 008, im Amtsblatt veröffentlicht am 6. Mai 008, ABl 008, 09 ff.; in Vollzug ab. September 007. ngs 4
6.4 Art. bis * b) zur Lehrperson der Berufsbildung Die PHSG bietet folgende Studiengänge zur Lehrperson der Berufsbildung an: a) Studiengang zur Lehrperson für allgemeinbildenden Unterricht; b) Studiengang zur Lehrperson für berufskundlichen Unterricht; c) Studiengang zur Lehrperson an höheren Fachschulen. Art. ter * c) Masterstudiengänge Die PHSG kann konsekutive und nicht konsekutive Masterstudiengänge anbieten. Art. quater * European Credit Transfer System Die Studiengänge bauen auf dem European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) auf. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 5 bis 0 Arbeitsstunden erbracht werden kann. II. Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule* (.). Zulassung* (..) Art. * Allgemeines Die Zulassung zu den Studiengängen zur Lehrperson der Volksschule ist im Gesetz über die PHSG (abgekürzt GPHSG) und der dazugehörigen Verordnung 4 der Regierung geregelt. Die Zulassung zum Master-Studiengang setzt einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Art. 4 Aufnahmereglement Der Rat der Hochschule erlässt ein Aufnahmereglement. Das Aufnahmereglement regelt: a) das Aufnahmeverfahren an die Hochschule; b) zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Studiengänge; c) den Wechsel des Studiengangs; Art. GPHSG, sgs 6.0. 4 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom. Oktober 007, sgs 6..
6.4 d) den Übertritt von einer anderen Hochschule in die PHSG.. Struktur* (..) Art. 5* Umfang Der Bachelor-Studiengang umfasst 80 ECTS-Kreditpunkte, der Master-Studiengang wenigstens 90 ECTS-Kreditpunkte. Art. 6* Abschluss Das erste Studienjahr des Bachelor-Studiengangs wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Bestandteil der Zwischenprüfung ist die Überprüfung der Eignung der Studierenden für den Lehrberuf. Der Abschluss des Bachelor- und Masterstudiengangs richtet sich nach Abschnitt II Ziff. 4 dieses Erlasses. Art. 7 Studienjahr und Semesterstrukturen Ein Studienjahr umfasst Herbstsemester und Frühjahrssemester. Herbstsemester und Frühjahrssemester werden durch zwei Blockwochen unterbrochen. In den Zwischensemesterzeiten können Blockwochen, berufspraktische Studien, Prüfungen und weitere Lehrveranstaltungen stattfinden. Art. 8 Verfall von ECTS-Kreditpunkten Die im Rahmen der Studiengänge nach Art. dieses Erlasses erworbenen ECTS- Kreditpunkte bleiben für den Erwerb des Studienabschlusses an der PHSG wie folgt gültig: a) 7 Jahre auf der Bachelor-Stufe; b) 4,5 Jahre auf der Master-Stufe. Art. 9* Vorzeitige Beendigung des Studiums Der Studiengang wird durch Abmeldung oder Ausschluss vorzeitig beendet. Die Abmeldung erfolgt schriftlich. Die Gebühren für das laufende Semester bleiben geschuldet.
6.4. Aufbau des Studien- und Prüfungssystems* (..) Art. 0 Aufteilung in Module Die Studienzeit wird in einzelne Module aufgeteilt. Für jedes Modul besteht eine Beschreibung mit insbesondere folgenden Informationen: a) Lernziele und Lerninhalte; b) Dauer; c) Lehrveranstaltungen; d) Anzahl Kreditpunkte; e) Modulabschluss. Art. Modulabschluss Die Zielerreichung in Modulen wird mit einem Modulabschluss überprüft. Die Erteilung eines Modulabschlusses kann vom Nachweis einer Präsenz abhängig gemacht werden. Art. * Studienplan Der Rat der Hochschule erlässt für jeden Studiengang einen Rahmen-Studienplan. Der Rahmen-Studienplan legt die für die einzelnen Studiengänge erforderlichen Module mit den zugehörigen ECTS-Punkten sowie die weiteren zu erbringenden Leistungen fest. Art. Prüfungsreglemente Der Rat der Hochschule regelt die Erbringung von Leistungsnachweisen und Prüfungen durch Reglement.* Das Reglement regelt insbesondere: a) Zulassung; b) Organisation; c) Formen; d) Zeitpunkt; e) Bewertung; f) Promotion; g) Rechtspflege. 4
Art. 4* Anrechnung bereits erbrachter Studienleis-tungen 6.4 Studienleistungen, die an vom Bund oder von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten schweizerischen Hochschulen erbracht wurden, werden angerechnet, wenn sie bezüglich ihrer Inhalte und Zielsetzungen mit den im Studiengang geforderten Studienleistungen als gleichwertig erachtet werden. Studienleistungen von Inhaberinnen oder Inhabern eines Lehrdiploms, die im Rahmen einer seminaristischen Ausbildung erbracht wurden, können angerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen können Aus- und Weiterbildungen unterhalb der Hochschulstufe angerechnet werden, namentlich Sprachkurse oder Informatikausbildungen. Das Rektorat regelt das Verfahren. Es entscheidet über die Anrechnung von Studienleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden. Studienabschluss* (.4.) Art. 5* Diplom a) Allgemeines Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikation und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Leistungsnachweise erfolgen mündlich, schriftlich und praktisch während und/oder am Ende des Studiengangs. Art. 6 b) Bachelorabschluss Studiengänge Kindergarten und Primarschule Der Bachelorabschluss setzt voraus, dass: a) die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Punkte erworben ist; b)* c) die Bachelorarbeit angenommen ist. Art. 7 c) Bachelorabschluss Studiengänge Sekundarstufe I Der Bachelorabschluss setzt voraus, dass: a) die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Punkte erworben ist; b) die Bachelorarbeit angenommen ist. Art. 8 d) Masterabschluss Studiengänge Sekundarstufe I Der Masterabschluss setzt voraus, dass: a) die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Punkte erworben ist; b) das Schlusspraktikum bestanden ist; 5
6.4 c)* d) die Masterarbeit angenommen ist. Art. 9 e) Teildiplome Der Rat der Hochschule regelt Fachabschlüsse in einzelnen Fächern ausserhalb der Regelstudien. Art. 0 Lehrbefähigung Die Erteilung eines st.gallischen Lehrdiploms setzt voraus: a) für den Kindergarten und die Primarschule: einen Bachelorabschluss in einem der Studiengänge nach Art. Abs. Bst. a oder b dieses Erlasses; b) für die Sekundarstufe I: einen Masterabschluss in einem der Studiengänge nach Art. Abs. Bst. c oder d dieses Erlasses. III. Studiengänge zur Lehrperson der Berufsbildung (.) Art. 0 bis * Vorschriften des Bundes Die Studiengänge zur Lehrperson der Berufsbildung richten sich nach den Vorgaben des Bundes für die Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen 5. Sie setzen insbesondere vorhandene Rahmenlehrpläne des Bundes um. Art. 0 ter * Ausbildungsreglement Der Rat der Hochschule erlässt ein Ausbildungsreglement. Es regelt insbesondere: a) Zulassung und Aufnahmeverfahren; b) Anrechnung von Vorkenntnissen; c) Umfang, Aufbau und Inhalt der Studiengänge; d) Module sowie weitere zu erbringende Leistungen mit den zugehörigen ECTS- Punkten; e) Prüfungen und Abschluss. Das Aufnahmereglement nach Art. 4 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet, soweit das Ausbildungsreglement nach Abs. dieser Bestimmung keine besonderen Regelungen enthält. 5 Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 40.0; abgekürzt BBG) bzw. Art. 40 bis 49 der eidg V über die Berufsbildung (SR 4.0; abgekürzt BBV). 6
6.4 IV. Akademische Titel* (4.) Art. * Lehrperson der Volksschule a) Bachelorabschluss Studiengänge Kindergarten und Primarschule Mit Abschluss der Studiengänge nach Art. Abs. Bst. a und b dieses Erlasses werden folgende akademische Titel verliehen 6 : a) Lehrperson für Kindergarten und Primarschule Unterstufe (Diplomtyp A): «Bachelor of Arts PHSG in Pre-Primary and Primary Education»; b) Lehrperson für Primarschule Unter- und Mittelstufe (Diplomtyp B): «Bachelor of Arts PHSG in Primary Education». Art. b) Bachelorabschluss Studiengänge Sekundarstufe I Mit Abschluss der Studiengänge nach Art. Abs. Bst. c und d dieses Erlasses werden auf Bachelorstufe folgende akademische Titel verliehen: 7 a) Lehrperson für die Sekundarstufe I, phil. I: «Bachelor of Arts PHSG in Secondary Education»; b) Lehrperson für die Sekundarstufe I, phil. II: «Bachelor of Science PHSG in Secondary Education». Auf der Urkunde wird der folgende Zusatz angebracht: «Der vorliegende akademische Titel beinhaltet keine Lehrbefähigung.» 8 Art. c) Masterabschluss Studiengänge Sekundarstufe I Mit Abschluss der Studiengänge nach Art. Abs. Bst. c und d dieses Erlasses werden auf Masterstufe folgende akademische Titel verliehen: 9 a) Lehrperson für die Sekundarstufe I, phil. I: «Master of Arts PHSG in Secondary Education»; 6 Reglement über die Benennung der Diplome und Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 8. Oktober 005 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK, sgs 0.6. 7 Reglement über die Benennung der Diplome und Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK, sgs 0.6. 8 Art. Abs. des Reglements über die Benennung der Diplome und Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelre - glement) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK (EDK- Erlasssammlung Nr. 4...6). 9 Art. Abs. Reglement über die Benennung der Diplome und Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK (EDK-Erlasssammlung Nr. 4...6). 7
6.4 b) Lehrperson für die Sekundarstufe I, phil. II: «Master of Science PHSG in Secondary Education». Art. bis * d) Masterabschluss konsekutive und nicht konsekutive Masterstudiengänge Der Rat der Hochschule regelt die Verleihung von akademischen Titeln für Studiengänge nach Art. ter dieses Erlasses. V. Schlussbestimmungen* (5.) Art. 4* Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 6 bis 9 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom. April 006 0 Art. 5 Vollzug Dieser Erlass wird ab. September 007 angewendet. 0 sgs 6.0. 8
6.4 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4.04.008 0.09.007 Erlasstitel geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 45 87 9.04.00 keine Angabe Art. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. bis eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. ter eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. quater eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel.. eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel.. eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 5 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 6 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 9 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel.. eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 45 87 9.04.00 keine Angabe Art., Abs. geändert 04-064 8.06.04 0.09.04 Art. 4 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel.4. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 5 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 6, Abs., b) aufgehoben 04-064 8.06.04 0.09.04 Art. 8, Abs., c) aufgehoben 04-064 8.06.04 0.09.04 Art. 0 bis eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 0 ter eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel 4. eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. bis eingefügt 45 87 9.04.00 keine Angabe Art. bis geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel 5. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 4 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle.04.008 0.09.007 Erlass Grunderlass 4 9.04.00 keine Angabe Art. geändert 45 87 9.04.00 keine Angabe Art. geändert 45 87 9
6.4 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle 9.04.00 keine Angabe Art. bis eingefügt 45 87 4.06.0 0.09.0 Erlasstitel geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. bis eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. ter eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. quater eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel.. eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel.. eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 5 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 6 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 9 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel.. eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 4 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel.4. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 5 geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 0 bis eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 0 ter eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel 4. eingefügt 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. bis geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Gliederungstitel 5. geändert 47 0 4.06.0 0.09.0 Art. 4 geändert 47 0 8.06.04 0.09.04 Art., Abs. geändert 04-064 8.06.04 0.09.04 Art. 6, Abs., b) aufgehoben 04-064 8.06.04 0.09.04 Art. 8, Abs., c) aufgehoben 04-064 0