Graduiertenstufe Weisungen des Rektors zur Zulassung und zur Gestaltung. Zulassung zum Master-Studium



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Inkrafttreten: 1. September 2004 Stand: 16. April 2007 Auskunft bei: Zulassungsstelle oder Rektoratsadjunkt Graduiertenstufe Weisungen des Rektors zur Zulassung und zur Gestaltung vom 18. August 2004, revidiert am 27. März 2007 Zulassung zum Master-Studium Die Festlegung der Zulassungsbestimmungen zum Master-Studium erfolgt unter Beachtung der Bologna-Richtlinien der SUK vom 4. Dezember 2003 1 und der diesbezüglichen Regelungen der CRUS 2. Die Departemente legen die spezifischen Zulassungsbestimmungen für ihre Master-Studiengänge im jeweiligen Studienreglement fest. A. Zulassungsvoraussetzungen 1. Universitäre Vorbildung oder FH-Vorbildung: a. Universitäre Vorbildung: Die Zulassung zum Master-Studium setzt ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten ECTS (KP) oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer für das Master- Studium qualifizierenden Studienrichtung voraus (= fachwissenschaftliche Kenntnisse im Umfang von rund 180 KP ECTS). b. FH-Vorbildung: Die Zulassung zum Master-Studium setzt ein Bachelor-Diplom einer Schweizerischen Fachhochschule in der entsprechenden Studienrichtung voraus. Überdies müssen im Rahmen des FH-Bachelor-Studiums gute bis sehr gute Studienleistungen ausgewiesen werden der FH-Abschluss muss mindestens die Note 5 bzw. mindestens 83% der Maximalnote der jeweiligen Notenskala erreichen. Übergangsregelung: Ein Diplomabschluss einer Schweizerischen FH wird einem Bachelor-Abschluss gleicher Studienrichtung gleichgestellt. 2. Besondere Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms der ETH Zürich oder einer anderen schweizerischen universitären Hochschule: a. Ein Bachelor-Diplom der ETH Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zu mindestens einem konsekutiven Master-Studiengang der ETH Zürich. 3 1 Schweizerische Universitätskonferenz (SUK): Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) vom 4. Dezember 2003. Vgl. www.crus.ch/deutsch/lehre/bologna/index 2 Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS): Regelung der CRUS zur Festlegung der Studienrichtungen sowie für die Zuordnung der Bachelor-Studiengänge vom 11. November 2005 sowie Regelung für die Zulassung zu den Spezialisierten Master-Studiengängen an den schweizerischen Universitäten vom 16. September 2005. Vgl. www.crus.ch/deutsch/lehre/bologna/index 3 Davon ausgenommen ist das Bachelor-Diplom des Studiengangs Berufsoffizier, da an der ETH Zürich in der entsprechenden Studienrichtung kein konsekutiver Master-Studiengang angeboten wird.

b. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms einer anderen schweizerischen universitären Hochschule werden ohne weitere fachwissenschaftliche Bedingungen zum konsekutiven Master-Studiengang in der entsprechenden Studienrichtung zugelassen. Die Zulassung kann jedoch mit der Auflage erfolgen, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten durch zusätzliche Studienleistungen auszugleichen (= Zulassung mit Auflagen). 3. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen auf Verlangen einen Studienplatznachweis erbringen, d. h. einen Nachweis, dass sie an der Herkunftshochschule bzw. im Herkunftsland das Master-Studium in der ihrem Bachelor entsprechenden konsekutiven Studienrichtung aufnehmen könnten. Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen FH-Abschlusses (bzw. von Universities of Applied Sciences ) müssen in jedem Fall den Nachweis erbringen, dass ihr Abschluss im Herkunftsland zur prüfungsfreien Zulassung zur Master-Stufe an universitären Hochschulen berechtigt. 4. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen über die für das gewählte Master-Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und einen entsprechenden Nachweis erbringen. Nachstehend ist u. a. aufgeführt, wer von einem solchen Nachweis befreit ist (vgl. Bst. c). Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen vor Eintritt ins Master-Studium vorhanden sein (Eintrittsniveau) und sind demgemäss eine Zulassungsbedingung. Diese Bedingungen gelten auch für Absolventinnen und Absolventen einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule. a. Die Unterrichtssprachen auf Master-Stufe sind Englisch und Deutsch, wobei meist eine der beiden Sprachen die Hauptsprache ist. Das erforderliche Sprachniveau richtet sich nach der Skalierung des Europäischen Referenzrahmens 4 (EFR). Das Rektorat publiziert jährlich die anerkannten Sprachnachweise (Zertifikate). Im Einzelnen gilt: 1) Für die Hauptsprache ist mindestens Niveau C1 erforderlich. Je nach Anforderungen des Master-Studiums können die Departemente C2 als erforderliches Sprachniveau festlegen. 2) Für die Nebensprache ist ebenfalls mindestens Niveau C1 erforderlich. Falls die Unterrichtssprache hauptsächlich Englisch oder Deutsch ist, kann auf den Nachweis ausreichender Kenntnisse der Nebensprache verzichtet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Bst. b. b. Wer im Rahmen der Zulassung zum Master-Studium Auflagen (zusätzliche Studienleistungen) im Umfang von mehr als 20 KP zu erfüllen hat, muss einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau C1) erbringen. c. Vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist befreit, wer: 1) ein schweizerisches Maturitätszeugnis besitzt (betrifft Englisch und Deutsch); oder 2) die Hauptsprache als Muttersprache deklariert (vorbehalten bleibt ein allfälliger Nachweis betreffend Nebensprache); oder 3) das Bachelor-Studium in der für das Master-Studium erforderlichen Unterrichtssprache absolviert hat (Vorbehalt betr. Nebensprache); oder 4) die Mittelschule/das Gymnasium in der für das Master-Studium erforderlichen Unterrichtssprache absolviert hat (Vorbehalt betr. Nebensprache). 5. Für die Zulassung zu spezialisierten Master-Studiengängen können die Departemente darüber hinaus noch besondere Bestimmungen vorsehen. Hierzu gehören bspw. das Erreichen von Mindestnoten, Zulassungsprüfungen oder der Nachweis spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die im, neben oder nach dem Bachelor-Studium zu erwerben sind. Die Anforderungen gelten für alle Bewerberinnen und Bewerber auch für solche mit einem Studienabschluss der ETH Zürich gleichermassen. 4 The Common European Framework of Reference for Languages, S. 23f. www.coe.int/t/dg4/linguistic/source/framework_en.pdf Graduiertenstufe Weisungen des Rektors zur Gestaltung und zur Zulassung 2

B. Zulassungsverfahren: 6. Das Rektorat der ETH Zürich legt die generellen Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest; die studiengangspezifischen Anforderungen werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bzw. mit dem Studiengang festgelegt. Im Studienreglement werden jene Einzelheiten des Zulassungsverfahrens festgehalten, bei denen eine reglementarische Verankerung angezeigt erscheint. Das Rektorat legt diese Einzelheiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bzw. mit dem Studiengang fest. 7. Anmeldung / Bewerbung a. Im Studienreglement wird u. a. festgelegt: 1) wer kann sich ohne Anmelde- oder Bewerbungsverfahren direkt in einen konsekutiven Master-Studiengang einschreiben (bei spezialisierten Master-Studiengängen ausgeschlossen); 2) wer kann sich beim Rektorat ohne Bewerbungsverfahren direkt für einen Master- Studiengang anmelden; 3) wer muss sich beim Rektorat um die Zulassung zu einem Master-Studiengang bewerben. b. Das Rektorat legt fest, welche Dokumente die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zwingend einreichen müssen. Die Departemente bzw. die Studiengänge können darüber hinaus das Einreichen weiterer für die Beurteilung der Bewerbung relevanter Dokumente vorsehen. Hierzu gehören bspw. Bewerbungsschreiben, Empfehlungsschreiben oder die Ergebnisse eines allgemeinen und/oder fachspezifischen Eignungstests (z. B. GRE). Zu beachten: Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Abschlusses einer schweizerischen universitären Hochschule werden ohne weitere fachwissenschaftliche Bedingungen zum konsekutiven Master- Studiengang in der entsprechenden Studienrichtung zugelassen (vgl. Pkt. 2 Bst. b). 8. Formale Prüfung Die formale Prüfung sämtlicher Bewerbungen und Anmeldungen erfolgt durch das Rektorat. 9. Fachliche Prüfung und Zulassungsentscheid a. Die Departemente bzw. die Studiengänge wählen einen für die Zulassung verantwortlichen Ausschuss. Dem Zulassungsausschuss gehören mindestens drei Personen an, darunter mindestens eine ernannte Professorin/ein ernannter Professor. b. Der Zulassungsausschuss prüft sämtliche Bewerberinnen und Bewerber auf fachliche Vorbildung und Eignung für das Master-Studium. Als Grundlage dient das studiengangspezifische Anforderungsprofil, das auf den im ETH-Bachelor-Studium zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten beruht. 5 Der Zulassungsausschuss überprüft zudem die Vergleichbarkeit der im Rahmen des Bachelor-Studiums erbrachten Leistungen zum entsprechenden Bachelor-Studium an der ETH Zürich. Er legt die allenfalls zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen (= Auflagen) sowie die aus früheren Studien anrechenbaren Leistungen fest und formuliert zu Handen der/des Studiendelegierten bzw. der Studienvorsteherin/des Studienvorstehers Anträge auf Zulassung oder Nichtzulassung. c. Die Rektorin/der Rektor entscheidet auf Antrag der/des Studiendelegierten bzw. der Studienvorsteherin/des Studienvorstehers über die Zulassung oder Nichtzulassung, einschliesslich der zusätzlich zu erbringenden und anrechenbaren Studienleistungen. d. Jedes Departement bzw. jeder Studiengang bezeichnet eine für allfällige Wiedererwägungs- oder Beschwerdeverfahren zuständige Ansprechperson. 5 Vgl. hierzu auch die diesbezüglichen Empfehlungen des Rektors. Graduiertenstufe Weisungen des Rektors zur Gestaltung und zur Zulassung 3

10. Zulassung mit Auflagen a. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelor-Diploms einer universitären Hochschule in der entsprechenden Studienrichtung sollen die Auflagen in der Regel 30 KP nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Pkt. 11 im Falle fehlender elementarer Kenntnisse. b. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelor-Diploms einer Schweizerischen Fachhochschule in der entsprechenden Studienrichtung erfolgt die (allfällige) Zulassung mit der Auflage, zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 40 60 KP zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen können die Auflagen weniger als 40 KP umfassen. c. Aus dem Lehrangebot der Bachelor-Stufe erworbene KP werden in der Regel nicht für das Master-Studium angerechnet. Dies betrifft auch die im Rahmen der Zulassung auferlegten zusätzlichen Studienleistungen. Diesbezügliche Ausnahmen sind in Bst. d geregelt. KP aus Lehrveranstaltungen, die sowohl auf Bachelor- als auch auf Master- Stufe angeboten werden, können nur einmal angerechnet werden. d. Bei einer Zulassung mit Auflagen kann den Kandidatinnen und Kandidaten ermöglicht werden, die fehlenden Kenntnisse im Wahlfachteil des Master-Studiums zu erarbeiten (Auflagen für den Wahlfachteil). Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule müssen die Auflagen jedoch grösstenteils als zusätzliche Studienleistungen erfüllen (zusätzlich zum Master-Curriculum). e. Werden Leistungskontrollen im Rahmen von Auflagen zu (Prüfungs-)Blöcken zusammengefasst, so sollte vermieden werden, dass die Blöcke vollständig in einer einzigen Prüfungssession abgelegt werden müssen. Als Alternative bieten sich Modelle mit Wahlmöglichkeiten oder mit anderen geeigneten Kompensationsmöglichkeiten an (bspw. Bestehen von vier aus fünf Fächern / individuelle (Prüfungs-)Blöcke aus Einzelprüfungen, die bei Erreichen eines genügenden Notendurchschnitts bestanden sind). 11. Ablehnung der Zulassung a. Weist eine Kandidatin/ein Kandidat zu grosse fachliche Lücken auf, insbesondere im Bereich der elementaren Kenntnisse aus dem ersten und zweiten Bachelor-Studienjahr, so ist eine Zulassung zum Master-Studium nicht möglich wegen der fehlenden Gleichwertigkeit des vorangehenden Studiums zum entsprechenden Bachelor-Studium der ETH Zürich. Die Betroffenen können die Aufnahme ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich beantragen. b. Für eine Ablehnung der Zulassung zum Master-Studium wegen unzureichender fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gelten im Einzelnen die folgenden Bestimmungen: 1) Kandidatinnen und Kandidaten mit einer universitären Vorbildung erhalten keine Zulassung zum Master-Studium, wenn sie: Auflagen (zusätzliche Studienleistungen) im Umfang von insgesamt mehr als 60 KP erfüllen müssten; oder im Bereich der elementaren Kenntnisse mehr als ein Drittel der im Anforderungsprofil festgelegten KP erarbeiten müssten. 2) Kandidatinnen und Kandidaten mit einer FH-Vorbildung erhalten keine Zulassung zum Master-Studium, wenn sie ihr Studium mit einer Note unter 5 abgeschlossen haben (Abschlussnote) oder für eine Zulassung Auflagen im Umfang von mehr als 60 KP erfüllen müssten. 12. Daten und Fristen / Bearbeitungsdauer Von den nachstehenden Bestimmungen ausgenommen sind bereits immatrikulierte Bachelor-Studierende der ETH Zürich, die sich direkt in den konsekutiven Master-Studiengang derselben Studienrichtung einschreiben oder beim Übertritt in einen konsekutiven Master-Studiengang einen sog. reglementierten Wechsel der Studienrichtung vornehmen. Diese Studierenden erhalten die erforderlichen Informationen direkt vom Rektorat. Graduiertenstufe Weisungen des Rektors zur Gestaltung und zur Zulassung 4

a. Bewerbungen um die Zulassung zum Master-Studium bzw. Anmeldungen zum Master- Studium müssen bis spätestens 15. März für das nächstfolgende Herbstsemester und 30. September für das nächstfolgende Frühjahrssemester eingereicht werden. b. Die Zulassungsausschüsse sorgen für eine zügige Evaluation der Bewerbungen. Bei fristgerecht eingereichten Bewerbungen müssen die Zulassungsanträge spätestens sechs Wochen nach Bewerbungsschluss vorliegen. Den Zulassungsausschüssen wird empfohlen, im Zeitraum, während dem Bewerbungen möglich sind, mindestens einmal im Monat zu tagen. 13. Verschiebung des Studienantritts Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid können auf begründetes Gesuch hin den Studienantritt einmal verschieben. Eine weitere Verschiebung ist ausgeschlossen; die Kandidatin/der Kandidat muss sich erneut bewerben. Gestaltung der Master-Studiengänge A. Allgemeines 14. Lehrinhalt sowie Art der Wissensvermittlung und der Leistungskontrolle orientieren sich an den Lernzielen des gesamten Studiengangs, möglicher Vertiefungsrichtungen sowie jeder einzelnen Lehrveranstaltung. 15. Um ein Master-Diplom der ETH Zürich zu erhalten, müssen Studierende mindestens zwei Drittel der erforderlichen KP an der ETH Zürich erwerben. Sämtliche Ausnahmen, darunter auch vertragliche Regelungen mit Partner-Universitäten (z.b. IDEA-League), bedürfen der Genehmigung der Rektorin/des Rektors. 16. Bei departements- resp. universitätsübergreifenden Master-Studiengängen muss ein federführendes Departement bestimmt werden. 17. Auf Master-Stufe sind keine Prüfungsblöcke zugelassen. Diese sollen durch Modelle mit Wahlmöglichkeiten ersetzt werden (z.b. Bestehen von vier aus fünf Fächern). Bei konsekutiven Master-Studiengängen muss gewährleistet sein, dass bei zweifachem Misserfolg in nur einem obligatorischen Fach eine Alternative zur Erlangung der geforderten KP offen steht. B. Fast Track zum Doktorat 18. Der Fast Track zum Doktorat ermöglicht es besonders qualifizierten Master-Studierenden, bereits während des Master-Studiums ins Doktorat aufgenommen zu werden (provisorische Zulassung) und in kürzerer Zeit als üblich zu promovieren. 19. Die Detailbestimmungen über die Ausgestaltung des Fast Track werden im Anhang des Studienreglements des entsprechenden Master-Studiengangs festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Rektorin/des Rektors. 20. Zum Fast Track wird zugelassen, wer: a. im Master-Studium exzellente Leistungen aufweist; b. eine besondere Eignung für eine Promotion besitzt; c. die Eignungsprüfung ( Assessment ) besteht. Graduiertenstufe Weisungen des Rektors zur Gestaltung und zur Zulassung 5

21. Voraussetzungen für eine Anmeldung zur Eignungsprüfung sind: a. Immatrikulation im entsprechenden Master-Studiengang; b. allfällige Auflagen aus der Zulassung zum Master-Studium müssen vollständig erfüllt sein; c. Erwerb von mindestens 30 KP aus dem regulären Curriculum des Master-Studiums (diese KP dürfen nicht bereits für den Erwerb des Bachelor-Diploms angerechnet worden sein); d. ausgezeichnete Noten in bestimmten Fächern (mindestens Note 5.5); e. allfällige weitere Leistungen gemäss den Vorschriften des Departements bzw. des Studiengangs müssen erbracht sein (bspw. eine Projektskizze, die Gebiet und Thema der zukünftigen Forschung der Kandidatin/des Kandidaten beschreibt); f. die schriftliche Zusage einer gemäss Doktoratsverordnung ETH Zürich berechtigten Person 6, die Doktorarbeit zu leiten. 22. Wer die Voraussetzungen gemäss Pkt. 21 erfüllt, kann sich für eine Eignungsprüfung anmelden. Die Anmeldung erfolgt beim Departement bzw. beim Studiengang. a. Für die Eignungsprüfung gelten die formalen Vorschriften der AVL ETHZ 7 sinngemäss, soweit nicht nachstehend abweichende Vorschriften erlassen werden. b. Die Eignungsprüfung wird von mindestens drei ernannten Professorinnen/Professoren (inkl. Leiterin/Leiter der Doktorarbeit) des Departements abgenommen und dauert mindestens eine Stunde. c. Das Departement bzw. der Studiengang bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung. In der Regel referiert die Kandidatin/der Kandidat zu einem frei gewählten oder vorgegebenen Thema idealerweise mit Bezug zur geplanten Forschungsarbeit und wird anschliessend dazu befragt. d. Die Eignungsprüfung wird mit dem Prädikat bestanden oder nicht bestanden bewertet. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen. e. Je nach vorgängig festgelegtem Vorbereitungsaufwand können der Eignungsprüfung 3 5 KP zugeordnet werden. 23. Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, meldet sich innerhalb von 30 Tagen nach der Prüfung beim Rektorat schriftlich um Aufnahme in den Fast Track an (= provisorische Aufnahme ins Doktorat). 24. Die Studierenden erarbeiten im Rahmen des Fast Track einen Forschungsplan nach Massgabe der Doktoratsverordnung ETHZ und erwerben die restlichen für das Master- Diplom erforderlichen KP. In der Regel sollen an Stelle der Master-Arbeit mindestens gleichwertige Leistungen in demselben Umfang erbracht werden (massgebend ist die der Master-Arbeit zugeordnete Anzahl KP). In Frage kommen bspw. Arbeiten im zukünftigen Forschungsgebiet der Kandidatin/des Kandidaten, wissenschaftliche Publikationen oder andere, mindestens gleichwertige überprüfbare wissenschaftliche Leistungen. Die für die bestandene Eignungsprüfung erworbenen KP können ebenfalls angerechnet werden. 25. Nach Erwerb der erforderlichen KP muss die Erteilung des Master-Diploms beantragt werden. Dies erfolgt in der Regel spätestens ein Jahr nach Eintritt in den Fast Track. 26. Zum Zeitpunkt der definitiven Zulassung zum Doktorat muss die Kandidatin/der Kandidat das Master-Diplom (im entsprechenden Fast Track) erworben haben und über einen genehmigten Forschungsplan verfügen. 6 Vgl. Art. 14 der Doktoratsverordnung ETH Zürich (RSETHZ 340.31). 7 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 Graduiertenstufe Weisungen des Rektors zur Gestaltung und zur Zulassung 6