Recht & Berg Organisation Recht + Versicherung
Tätigkeitsfeld + Voraussetzungen Der Übungsleiter ist ein im Modulsystem für Sportausbildung in Österreich verankerter Baustein, derzeit gibt es aber (noch) keine einheitlich geltenden Richtlinien. Der Übungsleiter ist eine nach einheitlichen Vorgaben ausgebildete Person die befähigt ist, Alpenvereinsmitglieder oder Alpenvereinsgruppen im jeweiligen Fachgebiet qualifiziert auszubilden oder zu führen. Für die Teilnahme an der Ausbildung werden hohes Eigenkönnen und ausreichend technisches und theoretisches Wissen vorausgesetzt!
OeAV Organigramm Hauptversammlung Bundesausschuss (26 Mitglieder) Präsidium (7 Mitglieder) 8 Landesverbände 194 Sektionen mit 400.000 Mitgliedern + ca. 200 Ortsgruppen Geschäftsstelle Generalsekretariat Bergsport Jugend Hütten + Wege Kartografie Raumordnung + Naturschutz Museum Öffentlichkeitsarbeit Rechnungswesen + Controlling
Verbandsstrukturen Auswahl verschiedener Verbände Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) ist parteiunabhängig und vertritt insgesamt 12 Bergsteigervereine (>550.000 Mitglieder) Bundessportakademie (BSPA) Die Ausbildungen der Bundessportakademien sind gesetzlich geregelt. Die organisatorische und inhaltliche Gestaltung des Unterrichts ist durch Lehrpläne festgelegt. Das Organisationsziel der BSPA besteht in der Ausbildung und Vermittlung einer qualitativ hochwertigen Anleitungskompetenz (Aus- und Weiterbildung) im Spiel-, Sport- und Bewegungsbereich. Das Ausbildungsspektrum der Bundessportakademie wird in Absprache mit der Bundessportorganisation (BSO) geplant und erreicht alle 58 in der BSO organisierten Verbände. Neben den Dachverbänden gibt es noch eine Reihe von Fachverbänden die sich mit der jeweiligen Sportart intensiv auseinandersetzen. Wichtige Fachverbände sind der ÖWK (Österreichischer Wettkletterverband) oder der ASKIMO (Austrian SKI-Mountaineering Organization for Competitions).
Ausbildung + Fortbildung Magazin bergundsteigen
Ausbildung + Fortbildung Magazin 3D
Ausbildung + Fortbildung Lehrbehelfe
Ausbildung + Fortbildung interner Bereich weitere Werkzeuge sind: Lehrpläne, Kursunterlagen, Internetgeschichtln,...
Notfall & Co Jugendleiter oder Tourenführer?
Notfall Verhalten Unfälle können passieren wichtig ist nur die richtige Reaktion: Situationsüberblick verschaffen! Notruf durchführen (bzw. delegieren) 144 bzw. 140 im alpinen Gelände Erste Hilfe (BLS Maßnahmen) einleiten OeAV Hotline alarmieren Nachdem das Opfer gut versorgt wurde und auch die Gruppe betreut ist, sollte ein Gedächtnisprotokoll angefertigt werden.
Notfall Informationen Um einen reibungslosen Einsatz zu garantieren, soll den Rettungsmannschaften jede gewünschte Informationen zum Unfallhergang gegeben werden! Der Alpinpolizei sollte man vor Ort alle Angaben zur Person geben und allgemeine Auskünfte erteilen. Das Protokoll (bei der Polizeiinspektion) sollte besser erst nach Beratung mit OeAV-Vertrauensanwalt bzw. OeAV-Sachverständigen aufgenommen werden. Bei allen Ausführungen immer bei der Wahrheit bleiben jedoch muss sich niemand selbst belasten!
Notfall Krisen-Management
Notfall
Notfall Hotline Unfallereignis = Ausnahmezustand, um damit gut umgehen zu können unterstützt Dich der Alpenverein mit: Rechtsberatung Auskunft und Beratung in allen anstehenden Rechtsfragen Sachverständigenerhebung Verlässliche Erhebung der Unfalldetails durch einen Privat-Sachverständigen.
Notfall Hotline Unfallzeitpunkt: 14:45 Alle Beteiligten wurden... Keiner wurde schwer... Psychologische Hilfe Das Kriseninterventionsteam (KIT) hilft das Ereignis zu bewältigen. Pressesprecher Besonders bei großen Ereignissen ist professionelle Pressearbeit von großer Bedeutung. Wann alarmieren? Ob alarmiert wird liegt im Ermessen des Übungsleiter, jedenfalls, wenn jemand getötet wurde.
Notfall Erhebung Objektive Unfallerhebung durch die Polizei und ggf. den gerichtlich bestimmten Sachverständigen. Alpinpolizei Erhebungen an der Unfallstelle (Fotos) Vernehmungen der Beteiligten und Zeugen Anzeige an Staatsanwalt Sachverständiger Wird vom Staatsanwalt bestimmt (Strafrecht) Im Zivilverfahren von Richter bestimmt (Anwälte haben Einspruchsmöglichkeit) Privatsachverständiger (durch OeAV) Die Erhebung bzw. die fachliche Beurteilung läuft nach dem Gesichtspunkt ex ante.
Notfall Strafverfahren Vorfall / Unfall (Alpin-) Polizei Staatsanwalt Einstellung: keine Schuld, Geringfügigkeit Strafantrag Hauptverhandlung Schuldspruch Freispruch Berufung Berufungsurteil Evtl. Zivilverfahren
Haftung Strafrecht Zivilrecht Anzeige - Anklage Staatsanwalt von Amts wegen StGB Geld- oder Freiheitsstrafe kein Versicherungsschutz! Klage Rechtsanwalt wo kein Kläger, da kein Richter ABGB Schadenersatz Haftpflichtversicherung! Voraussetzung für Haftung: schädigendes Ereignis, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Beweisregeln Strafrecht Zivilrecht STA muss beweisen, dass Angeklagter schuldig ist. in Dubio pro reo Ohne Vertrag, muss ein Geschädigter beweisen, dass er geschädigt wurde. Besteht ein Vertragsverhältnis, dann gilt Beweislastumkehr der Schädiger muss beweisen, dass ihn keine Schuld trifft (Freibeweisen).
Tatbestände 80 StGB fahrlässige Tötung Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 81 StGB fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen 94 StGB Im-Stich-Lassen eines Verletzten 88 StGB fahrlässige Körperverletzung Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 177 StGB fahrlässige Gemeingefährdung 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit Im Bergsport geht es fast immer um Fahrlässigkeitsdelikte und nie um Vorsatz!
Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht.
Fahrlässigkeit Objektiver Sorgfaltsverstoß nach den Umständen verpflichtet Subjektiver Sorgfaltsverstoß nach geistigen und köperlichen Verhältnissen befähigt Zumutbarkeit
Objektiver Sorgfaltsverstoß ergibt sich aus: Rechtsnormen Allgemein anerkannten Verhaltensregeln (Verkehrsnorm) Durchschnittlicher Sorgfalt der gedachten Maßfigur
Objektiver Sorgfaltsverstoß Rechtsnormen z.b StVO Straßenverkehrsordnung (BGBl 1960/159 idf BGBl I 2009/93) z. B. 8 Tiroler BergsportführerG. (LGBl. 7/1998) Körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährden Erste-Hilfe-Material mitführen, Ausrüstungskontrolle Leistungsfähigkeit der Gäste prüfen, Gruppengröße der Tour anpassen bei Gefahr Tour abbrechen Verpflichtung zur Fortbildung Weitere Rechtsnormen gibt es auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene: Forstgesetz, Naturschutzgesetz, Jagdgesetz,...
Objektiver Sorgfaltsverstoß Verkehrsnormen allgemein anerkannte Verhaltensregeln und Erfahrungssätze, die sich durchgesetzt haben ( Lehrmeinung ) Durchführung in der Aus- und Weiterbildung Empfehlungen der Berufsverbände oder Fachverbände Publikationen in der Alpinliteratur bzw. Fachliteratur Ständige Verwendung in der Praxis
Objektiver Sorgfaltsverstoß Beispiel für Verkehrsnorm - FIS-Regeln
Objektiver Sorgfaltsverstoß Beispiel für Verkehrsnorm - Verhaltensregeln-Bike-Tirol
Objektiver Sorgfaltsverstoß Beispiel für Verkehrsnorm - Alpenverein-Kletterregeln.
Objektiver Sorgfaltsverstoß Maßfigur Wie hätte sich in der konkreten Situation ein durchschnittlich sorgfältiger Instruktor / Bergführer / Jugendleiter / Übungsleiter verhalten?
Subjektiver Sorgfaltsverstoß Täter muss geistig und körperlich in der Lage sein, die objektiv geforderte Sorgfalt einzuhalten. aber: Einlassungsfahrlässigkeit! Ich bin zwar kein Arzt tue es aber furchtbar gerne!
Zumutbarkeit Die Einhaltung der geforderten Sorgfalt muss auch zumutbar sein - berücksichtigt außergewöhnliche Situationen (Gewitter, Kälte, Lawinengefahr,...)
Kausalität und erlaubtes Risiko Kausalität Sorgfaltsverstoß muss ursächlich für Tod oder Körperverletzung sein. Erlaubtes Risiko Das zwangsläufig mit dem jeweiligen Bergsport verbundene Risiko wird toleriert - keine Rechtswidrigkeit (Restrisiko)
Haftung des Obmanns Zivilrechtlich durch Versicherung (Haftpflicht) abgedeckt Strafrechtlich nur bei Auswahlverschulden Auswahlverschulden: Wenn der Obmann für eine Veranstaltung jemanden auswählt, der dafür in keiner Weise geeignet ist
Haftung des Führer Bei Unfall - Überprüfung ob: Verstoß gegen Gesetze oder Verstoß gegen Verhaltensregeln / Verkehrsnormen vorliegt Der Übungsleiter sich wie ein durchschnittlich sorgfältiger ÜL (Maßfigur) verhalten hat. Konsequenzen nur, wenn eine Fahrlässigkeit festgestellt wird.
Mitgliederschutz Alpenverein Weltweit Service (AWS) Bergungskosten bei Freizeitunfällen bis Euro 22.000.- Rückhol- und Überführungskosten -> unbegrenzt Medizinische Heilbehandlungskosten im Ausland bis Euro 7.500.- Haftpflichtversicherung bis Euro 3.000.000.- Rechtsschutzversicherung bis Euro 32.703.-... bei der Teilnahme an Sektionsveranstaltungen und bei der privaten Ausübung der gängigen Bergsportarten
OeAV- Versicherung Der Gesamtverein, alle Sektionen mit ihren Funktionären, Angestellten und die für den Alpenverein tätigen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter genießen Haftpflichtversicherungsschutz während sie für den Alpenverein tätig sind. Summe bis Euro 5.000.000.-
OeAV- Versicherung Mit der Schadenersatz- und Strafrechtsschutzversicherung bietet der Alpenverein seinen Mitarbeitern und Mitgliedern Schutz im Rahmen der Strafverfolgung vor Gerichten und Behörden und bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Summe bis Euro 32.703.-
OeAV- Versicherung Die Kollektivunfallversicherung für Funktionären gilt, wenn nach einem Unfall der Versicherte invalid ist. Die Höhe der einmalige Entschädigung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Sollte ein Unfall tödlich enden, erhalten die Hinterbliebenen die hierfür vorgesehene Geldleistung. Summe Invalidität bis Euro 36.340.- Summer Tod bis Euro 21.810.-
OeAV- Versicherung Stellen Funktionäre und Mitglieder für Gemeinschaftsfahrten den eigenen Privat-PKW zur Verfügung, bietet der Alpenverein eine Kaskoversicherung an. Die Anmeldung kann ganz einfach vor Beginn der Fahrt über die Sektion erfolgen. Summe bis Euro 21.802.- Selbstbehalt 5% (mind. Euro 400.-)
OeAV- Versicherung Grundsätzlich bietet der Alpenverein seinen Funktionären und Mitgliedern einen guten und umfassenden Versicherungsschutz an. Dieser hat aber auch seine Grenzen, sodass jeder selber für einen adäquaten Versicherungsschutz (Unfallversicherung, Privat- und Sporthaftpflichtversicherung) sorgen muss.
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