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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und Dr. H. M ü l l e r beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

- 2 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 707,71 festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (strspr, vgl. z.b. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres, d.h. auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt (vgl. z.b. Beschluss vom 19. April 2002 - BVerwG 10 B 1.02 - m.w.n.). So liegt es hier. Die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Gewährung von Umzugskostenvergütung die Vergütungszusage vor dem Umzug voraussetzt, lässt sich eindeutig bereits aus dem Kontext des 2 Abs. 1 BUKG (F. 1990) entnehmen. 2 Abs. 1 Satz 1 fordert lediglich die Schriftlichkeit der Zusage. Der nachfolgende Satz dieser Vorschrift sieht die Verbindung der Zusage mit einer dienstlichen Maßnahme lediglich als Sollvorschrift vor, lässt also Ausnahmen zu. Nur Satz 3 regelt für hier nicht vorliegende Sonderfälle zwingend die Erteilung der Zusage vor dem Umzug. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, wie

- 3 das OVG zutreffend ausgeführt hat, dass in sonstigen Fällen die Zusage nicht vor dem Umzug erfolgt sein muss. Darüber hinaus ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, sondern im hier dargelegten Sinne bereits höchstrichterlich geklärt. Mit Urteil vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 54.72 - Buchholz 238.90 Nr. 55 hat das Bundesverwaltungsgericht zu 2 BUKG (F. 1964) ausgeführt, dass der Gesetzgeber es im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er in allen Umzugsfällen die Gewährung einer Vergütung von einer Zusage vor dem Umzug hätte abhängig machen wollen. 2. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung vom 18. August 1981 - BVerwG 6 C 16.79 - BVerwGE 64, 24, auf die allein die Beklagte ihre Divergenzrüge stützt, so dass auch ein Zulassungsgrund nach 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben ist. Diese Entscheidung belegt vielmehr die vorliegend vertretene Auffassung. Aus ihr ergibt sich, dass die Zusage einen beabsichtigten oder aber einen bereits durchgeführten Umzug betrifft. Daraus folgt gerade nicht, dass die Zusage vor einem Umzug gemacht sein muss. Wenn dann weiter ausgeführt wird, die Gewährung von Umzugskosten sei davon abhängig, dass sie zuvor schriftlich zugesagt worden ist, so betrifft dies schon nach dem Wortlaut ("Gewährung") allein den tatsächlichen Erstattungsvorgang. Ohne vorherige Zusage - gleich ob vor oder nach dem Umzug - können Umzugskosten selbstverständlich nicht gewährt werden. Deshalb heißt es im Urteil vom 18. August 1981 zutreffend, bevor der Dienstherr die Erstattungsfähigkeit einzelner mit dem Umzug entstandener Aufwendungen prüfe, solle er zunächst verbindlich darüber entscheiden, ob der Anlass des Umzugs eine Erstattung der Kosten überhaupt rechtfertige. Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit ist der von der Beklagten vermisste und im Einzelfall zu prüfende Grundsatz zu berücksichtigen, dass nur Mehraufwendungen zu erstatten sind, die durch die Ver-

- 4 setzung oder Abordnung veranlasst sind (Urteil vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 10 C 1.92 - BVerwGE 97, 255). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zusage als solche vor oder nach dem Umzug ergeht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Albers Mayer Müller

Sachgebiet: BVerwGE: nein Beamtenrecht Umzugskostenrecht Fachpresse: ja Rechtsquelle: BUKG 2 Abs. 1 Stichworte: Erstattung von Umzugskosten (Maklergebühren), die vor der Zusage der Umzugskostenvergütung entstanden sind; Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem Umzug regelmäßig nicht erforderlich. Leitsatz: Die Gewährung von Umzugskostenvergütung setzt nicht die Vergütungszusage vor Durchführung des Umzuges voraus. Beschluss des 10. Senats vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 10 B 3.02 - I. VG Koblenz vom 01.03.2001 - Az.: VG 9 K 2360/00.KO - II. OVG Koblenz vom 21.06.2002 - Az.: OVG 10 A 10426/02 -