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Transkript:

Senat (Innsbruck) 3 GZ. RV/0258-I/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M., Adr, vom 18. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 18. Februar 2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 2. Februar 2010 stellte der Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004. Begründend brachte der Bw vor, dass er erst Ende Dezember des letzten Jahres daran gedacht habe, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 abzugeben. Erst am 31. Dezember 2009 habe er sich die Zeit genommen, diese Erklärung über FinanzOnline abzugeben. Leider sei es ihm aber am Nachmittag und Abend dieses Tages nicht gelungen mit seinem Computer eine Verbindung mit dem Internetserver herzustellen, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, die Erklärung abzugeben. Er habe in verschieden langen Zeitabständen immer wieder versucht eine Verbindung herzustellen, es erschien aber jeweils nur der Hinweis im Browserfenster, dass die Seite nicht angezeigt werden könne. Er habe schon seit mehreren Jahren einen Breitband-Internet-Vertrag mit U.. Von Beginn an habe man einen Wireless-LAN-Router an das von U. zur Verfügung gestellte Gerät angeschlossen,

damit in der ganzen Wohnung kabellos mit einem Laptop das Internet benutzt werden könne. Dies habe soweit erinnerlich auch immer funktioniert. Das Netbook, das er für den Gebrauch der Internetdienste verwende, habe er im April 2009 gekauft. Seite 2 Seitdem er die Einstellungen in der Software des WLAN-Routers richtig konfiguriert habe, funktioniere der Internetzugang mit diesem Computer einwandfrei. Lediglich am Anfang sei es zwei-, dreimal vorgekommen, dass keine Verbindung zum Internetserver hergestellt werden habe können. Seit Anfang Sommer 2009 habe der Internetzugang aber immer ausnahmslos funktioniert. Warum es genau an jenem Tag, an dem es für die Geltendmachung seiner steuerlichen Ansprüche von so entscheidender Bedeutung gewesen wäre, dazu gekommen sei, dass es ihm einfach nicht gelingen wollte einen Internetzugang herzustellen, entziehe sich seiner Kenntnis. Wegen der beschriebenen technischen Probleme, habe er am Abend des 31.Dezember 2009 im Steuerbuch - Kodex und RIS seien nicht zur Verfügung gestanden - nochmals nachgesehen, ob das Fristende tatsächlich auch bei der Abgabe über FinanzOnline der 31. Dezember 2009 sei. Die darin enthaltene Aufzählung der Vorteile bei Abgabe des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline enthalte als letzten Punkt die Verlängerung der Erklärungsfrist bis 30. Juni des Folgejahres. Ein Hinweis, dass dieser Vorteil nur beim Sonderfall der Pflichtveranlagung eintrete, werde nicht gegeben. Diese Formulierung habe ihn entgegen seinem bisherigen und nunmehrigen Wissensstand zu der Annahme verleitet, dass sich bei Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 über FinanzOnline die Erklärungsfrist bis zum 30. Juni 2010 verlängere. Wäre ihm an jenem Abend bewusst gewesen, dass um Mitternacht die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner steuerlichen Ansprüche betreffend das Jahr 2004 ende, hätte er selbstverständlich noch weitere Maßnahmen getroffen, um irgendwie zu einem Computer mit Internetanschluss zu gelangen. Die Umstände, die ihn daran gehindert hätten, die Erklärung fristgerecht abzugeben, hätten jedenfalls zu einem nach dem 31. Dezember 2009 liegenden Zeitpunkt geendet, sodass die dreimonatige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht abgelaufen sei. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 2010 ab. Die behauptete Unmöglichkeit am 31. Dezember 2009 eine Internetverbindung herstellen zu können, könne nicht als unvorhergesehenes Ereignis betrachtet werden. Zudem sei das Verschulden des Abgabepflichtigen an der Versäumung der Einreichungsfrist keinesfalls geringfügig. Der Antragsteller sei ein akademisch gebildeter Finanzbediensteter. Es habe ihm daher bewusst sein müssen, dass die Möglichkeit eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu beantragen, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 enden würde. Der im Antrag behauptete Rechtsirrtum über den Lauf der allgemeinen Verjährungsfristen wäre schon als Wie-

dereinsetzungsgrund nicht tauglich gewesen, umso weniger vermöge die Unterlassung weiterer Versuche, die Erklärung fristgerecht einzureichen, zu entschuldigen. Es sei weiters nicht belegt, dass am 31. Dezember 2009 seitens des Internetproviders kein Internetzugang zur Verfügung gestellt werden habe können. Seite 3 Der Abgabepflichtige habe nach eigenen Angaben die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung immer wieder verschoben. Sein Wohnsitz liege nur wenige hundert Meter vom zuständigen Finanzamt entfernt und habe auch am 31. Dezember 2009 geöffnet gehabt. Trotz bestehender Finanz- Onlineberechtigung wäre die Abgabe in Papierform zulässig gewesen. Am 2. Februar 2010 sei außerdem ein Antrag auf Neuerteilung des FinanzOnline-Zugangscodes gestellt worden, was üblicherweise nur dann geschehe, wenn der Zugangscode verloren, vergessen oder der Zugang, etwa wegen Falscheingaben, gesperrt worden sei, letzteres sei nicht behauptet worden. Dagegen wurde mit Eingabe vom 18. März 2010 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In seiner Begründung führte der Bw im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass es mit der EDV-Anlage schon vorher zwei-, dreimal nicht möglich gewesen sei einen Internetzugang herzustellen, einen minderen Grad des Versehens nicht ausschießen könne. Diese technischen Probleme seien in der Anfangsphase der Verwendung des neuen Netbooks aufgetreten. Danach habe der Internetzugang über ein halbes Jahr lang einwandfrei funktioniert. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass es sich bei den anfänglichen Problemen lediglich um eine falsche Einstellung handle, welche behoben sei. Da der Internetzugang nach dem Auftreten der anfänglichen Probleme über geschätzte 100mal einwandfrei funktioniert habe, habe er sich darauf verlassen, dass die Arbeitnehmerveranlagung ohne Beachtung der Öffnungszeiten des Finanzamtes eingereicht werden könne. Dass es an jenem Abend nicht gelungen sei einen Internetzugang herzustellen, sei ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen. In Bezug auf den Rechtsirrtum führte der Bw aus, dass nach der Rechtsprechung ein Rechtsirrtum dann einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst worden sei. Der Irrtum sei durch eine irreführende Formulierung im vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Steuerbuch veranlasst worden. Zwar sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob der Partei an der Versäumung der Frist nur einen minderen Grad des Versehens treffe, an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen, doch könne dies im Hinblick auf den in der Verfassung festgelegten Gleichheitssatz wohl nur dahingehend verstanden werden, dass bei solchen Personen aufgrund des mit der rechtlichen Bildung und Erfahrung möglicherweise einhergehenden erhöhten Rechtsverständnisses nach

Seite 4 strengeren Maßstäben festzustellen sei, ob tatsächlich ein Rechtsirrtum vorliege. Die Frage, ob sich die Frist zur Abgabe der freiwilligen Einkommensteuererklärung durch die Abgabe über FinanzOnline verlängert habe, habe sich weder in seiner theoretischen Ausbildung noch in seiner dreijährigen praktischen Tätigkeit in der Finanzverwaltung aufgetan. Dass er es daher am 31. Dezember 2009 aufgrund der Ausführungen im Steuerbuch unterlassen habe, weitere Versuche zu unternehmen zu einem Computer mit Internetzugang zu gelangen, könne ihm nicht in einem höheren Maß angelastet werden, als einer nicht in der Finanzverwaltung tätigen Person. Laut Auskunft des Internetproviders habe es am 31. Dezember 2009 keine großflächige Störung gegeben. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es beim individuellen Zugang zu Problemen gekommen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. Ritz, BAO 3, 308 Rz 9). Ein minderer Grad des Verschuldens ist leichter Fahrlässigkeit isd 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz, BAO 3, 308 Rz 14 mwn). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Ritz, BAO 3, 308 Rz 15 mwn). Nach dem Vorbringen des Bw liege das unvorhergesehene Ereignis darin, dass es ihm am 31. Dezember 2009 nicht gelang einen Internetzugang herzustellen, obwohl es vorher geschätzte 100mal einwandfrei funktioniert habe. Abgesehen davon, dass der Bw selbst einräumt, dass er versuchen hätte können, zu einem anderen Computer mit Internetanschluss zu gelangen und dies in seiner Situation auch geboten

gewesen wäre, kann es dahingestellt bleiben, ob im Nichtgelingen eine Internetverbindung herzustellen, ein unvorhergesehenes Ereignis zu sehen ist. Seite 5 Zur Versäumung der Frist ist es nämlich nach dem weiteren Vorbringen deshalb gekommen, weil sich der Bw aufgrund der Ausführungen im Steuerbuch des Bundesministeriums für Finanzen abweichend zu seiner bis dahin vertretenden Meinung dazu verleiten habe lassen, anzunehmen, dass er im Hinblick auf die Einbringung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 über FinanzOnline noch bis zum 30. Juni 2010 Zeit hätte. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" sein, wobei hierbei im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen ist. So kann ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. zuletzt VwGH 24.6.2010, 2010/15/000 mwn). Da aber im vorliegenden Fall der Bw auffallend sorglos gehandelt hat, indem er nicht das gesamte Kapitel "Arbeitnehmerveranlagung" gelesen und deshalb die einige Absätze später auf der gleichen Seite enthaltenen näheren Ausführungen, wann eine Verlängerung der Frist im Falle von Online-Erklärungen zum Tragen kommt, übersehen hat, ist ihm ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last zu legen, welches über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Darin wird selbst für eine rechtsunkundige Person klar verständlich ausgeführt, wann eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben ist, und dass sich die hierfür geltenden Frist "30. April des Folgejahres" bei Online-Erklärungen bis zum 30. Juni des Folgejahres verlängert. Dem gegenüber scheint der Hinweis auf eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres im Falle einer Online-Erklärung bei der Anführung der Frist von fünf Jahren, bis zu deren Ablauf ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden kann, nicht auf. Somit liegt nicht einmal eine unrichtige Auskunft der zuständigen Behörde vor. Aus diesem Grund vermag das Verlassen auf eine aus dem Zusammenhang herausgerissene Zusammenfassung der Vorteile bei einer elektronischen Übermittlung der Steuererklärung über FinanzOnline den Bw, als akademisch gebildeten Finanzbediensteten, nicht zu exkulpieren. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden somit nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 6. Oktober 2010