Studienplan des Masterstudiums Holztechnologie und Management (Stand 1. 10. 2010) Inhaltsverzeichnis



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Transkript:

Studienplan des Masterstudiums Holztechnologie und Management (Stand 1. 10. 2010) Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil 2 Aufbau des Masterstudiums 3 Zulassung zum Masterstudium 4 Akademische Grade 5 Arten von Lehrveranstaltungen 6 Pflichtfächer 7 Wahlfachmodule 8 Masterarbeit 9 Prüfungsordnung 10 Übergangsbestimmungen 1 Qualifikationsprofil Allgemeines Ziel des Fachgebietes Gemäß dem Gesamtleitbild der BOKU hat das Masterstudium Holztechnologie und Management das Ziel, wissenschaftliche ausgebildete und international anerkannte Führungspersönlichkeiten für Wirkungsbereiche in der Holzwirtschaft und der Holzforschung sowie angrenzender Wirtschaftsbereiche auszubilden. Tätigkeitsfeld Technisches und wirtschaftliches Management sowie Forschung und Entwicklung entlang der Wertschöpfungskette Holz sowie in angrenzenden Wirtschaftsbereichen. Leitung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in den Bereichen Massivholz, Holz- und Faserwerkstoffe und industrielle Fertigungstechnik. Strategische und operative Leitung von Unternehmen, Unternehmenseinheiten und Projekten der Holz- und Naturstofftechnik in Tätigkeitsbereichen wie Logistik, Marktforschung, Produktentwicklung und betriebliche Potenzialplanung. Anforderungsprofil Fähigkeiten zum Erwerb und zur Integration einer ingenieurwissenschaftlichen und sozioökonomischen Ausbildung durch eine klar definierte forschungsgeleitete Lehre, durch selbständige Wissenserweiterung, Weiters Fähigkeiten zur Entwicklung einer Problemlösungskapazität, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit (Softskills) im Zuge des Studienangebotes. Spezielles Bildungsziel Ganzheitliches Basiswissen und Spezialkenntnisse im Bereich Holz und Fasermaterialien sowie der technischen Nutzbarmachung und des damit verbundenen Managements im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Internationalisierung durch Studienstruktur und Angebot (internationale Gastvortragende, Vorlesung in englischer Sprache, Anerkennung von im Ausland abgelegter, vergleichbarer Studieninhalte etc.) Berufsfelder Gewerbliche und industrielle Holzwirtschaft sowie angrenzende Wirtschaftsbereiche und entsprechende Forschungs-, Entwicklungs-, Prüf- und Bildungseinrichtungen

2 Aufbau des Masterstudiums Die Dauer des Masterstudiums ist mit 4 Semestern festgelegt und umfasst insgesamt 120 ECTS. Davon sind 81 ECTS (54 Semesterstunden) aus Modulen zu wählen, 2 ECTS (2 Semesterstunden) Masterseminar und 7 ECTS als freie Wahlfächer festgelegt. Masterarbeit = 30 ECTS. 3 Zulassung zum Masterstudium Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Holz- und Naturfasertechnologie der Universität für Bodenkultur, Wien sind zuzulassen. Beim Eintritt von Absolventinnen und Absolventen anderer Bachelorstudien in das Masterstudium Holztechnologie und Management wird grundlegendes, äquivalentes Wissen der in den Kernfächern des Bachelorstudiums Holz- und Naturfasertechnologie vermittelten Lehrinhalte vorausgesetzt. Im Einzelnen handelt es sich um die im Bachelorstudienplan Holz- und Naturfasertechnologie im Bereich der naturwissenschaftlichen Grundlagen, der technischen und fachspezifischen Grundlagen, der Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften und der berufsbildenden Pflichtfächer ausgewiesenen Lehrveranstaltungen. 4 Akademische Grade Entsprechend der Zuordnung zu ingenieurwissenschaftlichen Studien wird den Absolventinnen bzw. den Absolventen des Masterstudiums der akademische Grad Diplom-Ingenieurin bzw. Diplom-Ingenieur, abgekürzt jeweils Dipl.-Ing. oder DI verliehen. 5 Arten von Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungsarten im Sinne dieser Verordnung sind: (1) Vorlesungen (VO): Lehrveranstaltungen in denen Teilbereiche eines Faches und seine Methoden didaktisch aufbereitet vermittelt werden. (2) Übungen (UE oder PR): Übungen sind Lehrveranstaltungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Vorlesung stehen und der Vermittlung spezifischer praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten dienen. (3) Proseminare (PS): Lehrveranstaltungen, die der Vorbereitung zum wissenschaftlichen Arbeiten dienen, wobei von den Teilnehmern eine mündliche Präsentation und /oder schriftliche Arbeit vorzugsweise in einer in der Fachliteratur repräsentativ vertretenen Sprache verlangt wird. (4) Seminare (SE): Lehrveranstaltungen, die der wissenschaftlichen Arbeit und Diskussion dienen, wobei von den Teilnehmern eine mündliche Präsentation und /oder schriftliche Arbeit vorzugsweise in einer in der Fachliteratur repräsentativ vertretenen Sprache verlangt wird. (5) Exkursionen (EX): Lehrveranstaltungen, die zur Veranschaulichung und Vertiefung beitragen. (6) Kombinierte Lehrveranstaltungen: alle unter (1) bis (5) behandelten Typen können auch kombiniert werden. Auf solche Lehrveranstaltungen sind die erwähnten Vorschriften für die entsprechenden Teile anzuwenden. (7) Interdisziplinäre Projektstudien (IP): Lehrveranstaltungen, die der wissenschaftlichen Arbeit inklusive Datenerhebung und Diskussion dienen, wobei von den Teilnehmern eine Datenerhebung, Auswertung mit anschließender mündlichen Präsentation und /oder schriftlichen Arbeit verlangt wird. (8) Masterseminar (SE): Lehrveranstaltung, die der wissenschaftlichen Diskussion und Präsentation im Zusammenhang mit der Durchführung der Masterarbeit dient.

(9) Bei Lehrveranstaltungen, bei denen Pflichtanwesenheit (mit immanenten Prüfungscharakter) gefordert wird, hat der Lehrveranstaltungsleiter vor Beginn der LVA bekannt zu geben, wann eine Pflichtanwesenheit erforderlich ist (Rahmen für die Pflichtanwesenheit:UE,SE,PS,IP,DS = 100%, VU,VP,VS,VSX u.a. = 30 70%) (10) Alle Lehrveranstaltungen können bei Bedarf auch im Gelände oder in Betrieben abgehalten werden.

6 Pflichtfächer Folgende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 42 Semesterstunden sind als Pflichtfächer eingerichtet: Lehrveranstaltung LV- Typ Semesterstunden Querschnittsfächer, methodische Grundlagen und Werkzeuge Holztechnologie und Management, Einführung SE 2 3 Forschungsdesign VU 2 3 Qualitätsmanagement VO 2 3 Holz- und Materialwissenschaft und Technologie Spezielle Holzphysik: Stofftransport VU 2 3 Festkörpermechanik VU 2 3 Werkstoffe VO 2 3 Composite VO 2 3 Holzbiotechnologie VU 2 3 Holzindustrielle Prozesse: Massivholzbe- und Verarbeitung ECTS VO 3 4,5 Holzindustrielle Prozesse: Holz- und Faserwerkstoffe VO 2 3 Holzindustrielles Labor UE 2 3 Fachexkursion EX 1 1,5 Management Entrepreneurship und Innovation (inkl. Patentwesen) VO 3 4,5 Unternehmensführung I VU 2 3 Businessplanung VO 2 3 Simulation betrieblicher Prozesse PS 2 3 BWL der Holzwirtschaft SE 2 3 Grundregeln und Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit VU 2 3 Marktforschung und Marktanalyse VU 2 3 Marketingstrategien SE 1 1,5 Projektmanagement VU 2 3

7 Wahlfachmodule Zwei der vier Module (a 6 Semesterstunden [9 ECTS]) sind zu absolvieren. Lehrveranstaltung Modul Spezielle Technologien LV-Typ Semesterstunden ECTS Polymerchemie und Technologie VU 2 3 Technologie der Klebstoffe VU 2 3 Oberflächen- und Applikationstechnik VU 2 3 Modul Holz- und Faserwerkstoffe/Wood and Fibre Materials Science - in englischer Sprache Wood and Fibre Quality VO 2 3 Charakterisierung von Holz- und Faserwerkstoffen/Wood and Fibre Materials Performance VU 2 3 Engineered Wood Products VO 2 3 Modul Fertigungstechnik Fertigungstechnik VO 2 3 Zerspanungs- und Formgebungstechnik VO 2 3 Moderne Werkzeug- und Maschinensystem VO 2 3 Modul Management/Logistik Unternehmensnetzwerke (Logistik) VS 4 6 Logistik in der Forst- und Holzwirtschaft PS 2 3 Unternehmensführung und Controlling Controlling in der Holzwirtschaft VU 4 6 Unternehmensführung II VU 2 3 8 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit stellt einen integrierenden Bestandteil Masterstudiums Holztechnologie und Management dar. (2) Das Thema der Masterarbeit ist einem dem Masterstudium Holztechnologie und Management zugehörigen Fach zu entnehmen. (3) Jenem Universitätslehrer, der das Thema der gewählten Masterarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung der/des Kandidatin/en.

(4) Die Masterarbeit ist bei dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ einzureichen. (5) Der Masterarbeit werden 30 ECTS Anrechnungspunkte zugewiesen. 9 Prüfungsordnung Die Masterprüfung ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil der Masterprüfung umfasst die in 6 und 7 genannten Prüfungsfächer und wird mit positiver Beurteilung der Lehrveranstaltungen absolviert. Der zweite Teil der Masterprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung abzuhalten und hat zu umfassen: Prüfung aus dem Fach, dem das Thema der Masterarbeit zuzuordnen ist und aus einem weiteren Fach, das als Schwerpunkt des Studiums anzusehen ist. Dieses zweite Prüfungsfach ist durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ in Absprache mit den Studierenden festzulegen. Die Anmeldung zum zweiten Teil der Masterprüfung setzt voraus: die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen des 6 die erfolgreiche Ablegung der gewählten Module laut 7 die Ablegung von 7 ECTS frei wählbarer Fächer mit positiver Beurteilung positive Beurteilung der Masterarbeit 10 Übergangsbestimmungen (1) Ordentliche Studierende, die jenem Studienplan unterstellt sind, der auf Grundlage des UniStG am 1.10.1999 erlassen wurde, sind berechtigt, ihr Studium nach diesem Studienplan fortzusetzen. Ab dem Inkraftreten der Studienpläne für das Bachelor- und die Masterstudien sind diese Studierenden berechtigt, ihr Studium in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum gemäß 80 b (2) UniStG abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, wird die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan des Bachelorstudiums unterstellt (Eine Zulassung zum Masterstudium kann nur nach Absolvierung eines Bachelorstudiums erfolgen, siehe auch 3). (2) Für ordentliche Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes auf Grund des UniStG begonnen haben und ihr Studium auf Grund der Studienvorschriften gemäß 80 Abs. 2-4 UniStG betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderungen ein. (3) Für Studierende, die ihr Studium nach dem bisher gültigen Studienplan fortsetzen, gilt eine von der Studienkommission verabschiedete Verordnung (Äquivalenzliste), in der jene Lehrveranstaltungen angeführt sind, die den Lehrveranstaltungen nach dem Master-Studienplan gleichwertig sind. Für Studierende, die sich den neuen Bachelor- und Masterstudien unterstellen, werden bereits abgelegte Prüfungen über Lehrveranstaltungen des alten Studienplanes nach dieser Äquivalenzliste für das Studium nach diesem Masterstudienplan anerkannt. (4) Studierende die sich im derzeitig gültigen Studienplan (06U) befinden, können bis Ende Wintersemester 2009/10 Polymerchemie und Technologie als Pflichtfach und Qualitätsmanagement als Wahlfach ablegen.