Stadtwerke Rostock Rostock, 26. März 2012 Aktiengesellschaft. Bericht. zum. Gleichbehandlungsprogramm. der. Stadtwerke Rostock Aktiengesellschaft.



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Transkript:

Stadtwerke Rostock Rostock, 26. März 2012 Aktiengesellschaft Bericht zum Gleichbehandlungsprogramm der Stadtwerke Rostock Aktiengesellschaft und Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh Krohn Gleichbehandlungsbeauftragter

Inhaltsverzeichnis Präambel...3 Teil A - Änderungen bei der Selbstbeschreibung...3 Teil B - Diskriminierungsfreie Ausübung des Netzgeschäfts Strom...4 1 Gleichbehandlungsprogramm...4 2 Gleichbehandlungsbeauftragter...4 3 Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms...4 3.1 Entflechtung wesentlicher Tätigkeiten des Netzbetriebs...4 3.2 Netzengpässe...5 3.3 Messstelleneinrichtungen von Dritten...5 3.4 Informationstechnik...5 3.5 Marktauftritt der Netzgesellschaft...5 3.6 Gewährleistung der Sicherheitsstandards...5 4 Schulungsprogramm...6 5 Überwachungsprogramm...6 5.1 Allgemeiner Vorgang...6 5.2 Überwachungsmaßnahmen...6 5.3 Bearbeitung von Fragen und Hinweisen...6 Seite 2 von 6

Präambel Mit diesem Bericht kommt der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadtwerke Rostock AG seiner Verpflichtung entsprechend 7a Abs. 5 Satz 3 des zum 04.08.2011 novellierten Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nach. Der Bericht betrifft die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2011 und befasst sich mit den Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms vom 17. Dezember 2007 zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts Strom. Er wird von Herrn Ulrich Krohn Stadtwerke Rostock AG Gleichbehandlungsbeauftragter Telefon 0381 805-1202 Telefax 0381 805-2130 mailto:ulrich.krohn@swrag.de vorgelegt und ist auf der Internetseite veröffentlicht. http://www.swrng.de/netzgesellschaft/allgemeines.html Teil A - Änderungen bei der Selbstbeschreibung Die im Teil A des benannten Gleichbehandlungsprogramms dargestellte organisatorische Struktur der Stadtwerke Rostock Aktiengesellschaft (SWR AG) und der am 29. November 2006 gegründeten Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh (SWR NG mbh) bildete die Grundlage für die im Teil B festgelegten Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts Strom. Im ersten Organigramm des Programms ist die Verknüpfung zwischen der SWR AG und der SWR NG mbh im Zusammenhang mit der Aufgabenverteilung dargestellt und im zweiten Organigramm die Struktur der Netzgesellschaft mit den wesentlichen Leistungsbeziehungen zur Muttergesellschaft. Dazu wurden die Namen der Vertreter der Gesellschaften und die Letztentscheider der Netzgesellschaft gemäß EnWG angegeben sowie der jeweilige Personalbestand. Der Personalbestand ist demgegenüber bei beiden Gesellschaften etwas gesunken. Im Jahr 2010 wurde der BNetzA ergänzend zu den genannten Organigrammen ein detailliertes Organigramm der Muttergesellschaft übergeben. Bei der Struktur gab es inzwischen keine Veränderungen, die einen Einfluss auf die Entflechtungsanforderungen haben könnten. An das von der SWR AG betriebene Gasverteilnetz waren im Berichtszeitraum ca. 50.300 Kunden unmittelbar und mittelbar angeschlossen. Eine rechtliche Entflechtung ist gesetzlich nicht notwendig. Seite 3 von 6

Teil B - Diskriminierungsfreie Ausübung des Netzgeschäfts Strom Gemäß EnWG besteht für die SWR AG und der SWR NG mbh ein Gleichbehandlungsprogramm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts Strom durch einen Vorstandsbeschluss. 1 Gleichbehandlungsprogramm Das Gleichbehandlungsprogramm ist über das Intranet für alle mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter zugänglich. Die Betreffenden wurden aktenkundig über den Inhalt und ihre daraus resultierenden Pflichten belehrt. Das Gleichbehandlungsprogramm hat sich im Berichtszeitraum nicht geändert. 2 Gleichbehandlungsbeauftragter Die SWR AG hat Herrn Krohn als Gleichbehandlungsbeauftragten eingesetzt. Es wurde vertraglich festgelegt, dass diese Stelle auch die Aufgaben und Pflichten gemäß EnWG für die ausgegliederte Netzgesellschaft erfüllen muss. Gespräche mit Mitarbeitern zu Themen der Entflechtung hat der Gleichbehandlungsbeauftragte individuell vereinbart oder sie kamen zufällig zustande. Zur Unterstützung der Gespräche wurde Schulungsmaterial über das Intranet bereitgestellt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte übergab der Unternehmensleitung am 25.10.2011 einen Bericht zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts. Außerdem nimmt er an den monatlich stattfindenden Arbeitsbesprechungen der leitenden Angestellten teil und hat bei der Unternehmensleitung ein direktes Vortragsrecht. 3 Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms 3.1 Entflechtung wesentlicher Tätigkeiten des Netzbetriebs Im zeitlich und technisch möglichen Rahmen werden seit In-Kraft-Treten des novellierten EnWG alle daraus resultierenden Anforderungen umgesetzt. Die SWR NG mbh ist als unabhängiger Verteilnetzbetreiber zur ausschließlichen Elektrizitätsverteilung aufgestellt. An das Elektrizitätsnetz sind ca. 135.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen. Die SWR NG mbh führt alle wesentlichen Aufgaben selbst durch, nutzt aber für einige Aufgaben Dienstleister. Dies sind Leistungen, die sowohl von der SWR AG erbracht werden als auch von unternehmensfremden Dritten. Der Verteilernetzbetreiber SWR NG mbh verfügt gemäß 7a Abs. 4 EnWG über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht, um Entscheidungsbefugnisse effektiv ausüben zu können. Der Personalbestand der Netzgesellschaft hat derzeit eine Stärke von 78 Mitarbeitern. Dabei üben Letztentscheider keinerlei Funktionen in der Muttergesellschaft aus. Für weitere wesentliche Tätigkeiten des Netzbetriebs, wie Abrechnung, Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms, Recht, IT-Service und Personalmanagement, ist die SWR NG mbh verantwortlich, hat aber die operative Durchführung über einen Rahmenvertrag Dienstleistungen an die SWR AG vergeben. Insgesamt ca. 30 % von den Mitarbeitern der Seite 4 von 6

Muttergesellschaft nehmen zumindest teilweise so genannte wesentliche Aufgaben für den Verteilnetzbetreiber war. Ein Kundencenter für Netzangelegenheiten wird nicht betrieben. Diesbezügliche Kundenanfragen einschließlich zu Hausanschlüssen werden vom bestehenden Kundencenter an die Netzgesellschaft diskriminierungsfrei weitergeleitet. Die SWR NG mbh verbindet mit der Herstellung eines Hausanschlusses keine Lieferangebote des Vertriebs der SWR AG. Alle Unternehmensbereiche der SWR AG, die sowohl für den Netzbetrieb als auch für den Vertrieb oder die Erzeugung arbeiten, stellen sicher, dass verwendete Informationen nur Empfangsberechtigten zukommen. Das wurde bei der Festlegung der Dienstwege berücksichtigt. Diskriminierungsanfällige Netzbettreiberaufgaben (DNA) werden mit Ausnahme des Rechnungswesens nur in der SWR NG mbh durchgeführt. 3.2 Netzengpässe In der SWR NG gab es für das Jahr 2011 keine Netzengpässe durch hohe punktuelle positive (Verbraucher) oder negative (Einspeiser) Belastungen. Somit wurde kein Netzsicherheitsmanagement benötigt. Diskriminierungspotential diesbezüglich war somit nicht vorhanden. 3.3 Messstelleneinrichtungen von Dritten Entsprechend 21b Abs. 2 EnWG können Dritte im Elektrizitätsnetz der SWR NG mbh als Messstellenbetreiber und bzw. oder Messdienstleister tätig werden. Dazu hat die Netzgesellschaft nach den Festlegungen der Beschlusskammern der BNetzA (BK6-09-034; BK7-09-001) einen standardisierten Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag sowie die Mindestanforderungen im Internet veröffentlicht. Zur Zeit gibt es 10 aktive, betriebsfremde Messstellenbetreiber. 3.4 Informationstechnik Alle Kundendaten der SWR AG und SWR NG mbh werden im IT-System mandantenweise verwaltet. Somit ist nach 6a des novellierten EnWG ein vertraulicher und diskriminierungsfreier Umgang mit Informationen des Netzbetriebs gewährleistet und dem assoziierten Vertrieb der SWR AG stehen nur die Daten seiner Kunden zur Verfügung. Außerdem stellt das IT-System seit 01.10.2010 sicher, dass der Datenaustausch mit den in der GPKE festgelegten Nachrichtentypen im EDIFACT-Format durchgeführt und damit die Prozessidentität bei der Abwicklung des Netzzugangs bewerkstelligt wird. Nach dem novellierten EnWG 20a darf das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten drei Wochen nicht überschreiten. In der Mitteilung Nr. 30 der BNetzA werden die geänderten Festlegungen zu GPKE und GeLi Gas veröffentlicht. Die SWR NG mbh setzt derzeit mit dem vertraglich gebundenen Softwarehersteller diese Festlegungen für einen automatischen Lieferantenwechsel um. 3.5 Marktauftritt der Netzgesellschaft Die SWR NG mbh kann gemäß 7a Abs. 6 mit eigenem unverwechselbaren Logo und eigener Internetadresse einen von der SWR AG unabhängigen Marktauftritt aufweisen. Das betrifft z. B. Briefpapier, Stempel und Logoaufkleber auf Firmenfahrzeugen. 3.6 Gewährleistung der Sicherheitsstandards Die wachsenden Anforderungen an die technische Sicherheit erfordern ein steigendes Maß an Seite 5 von 6

Organisationssicherheit. Aufbau- und Ablauforganisation müssen auch bei einer Trennung von Netz und Versorgung gewährleistet sein. In diesem Rahmen besitzt die Netzgesellschaft ein Zertifikat über das Technische Sicherheitsmanagement (TSM). 4 Schulungsprogramm Für das Jahr 2011 wurde auf der Grundlage des Gleichbehandlungsprogramms ein Veranstaltungsplan erarbeitet. Schwerpunkt der Schulungen war die Verwendung von Informationen des Netzbetriebs. In 2011 haben an den Veranstaltungen insgesamt 73 schulungspflichtige Mitarbeiter der SWR AG und SWR NG mbh teilgenommen. Die Teilnahme wurde aktenkundig belegt und statistisch ausgewertet. Schulungspflichtig sind derzeit 295 mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befasste Mitarbeiter. Die Schulung dieser Mitarbeiter wird nach und nach in einem festgelegten Turnus durchgeführt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Entflechtungsanforderungen des EnWG verstärkt in Arbeitsunterweisungen und Dienstberatungen vermittelt und protokolliert werden sollten. Das ist besonders dort effizient, wo auf spezielle Festlegungen zum EnWG eingegangen werden kann. 5 Überwachungsprogramm 5.1 Allgemeiner Vorgang Nach der Umsetzung der Maßnahmen für eine diskriminierungsfreie Ausübung des Netzgeschäfts muss die Einhaltung garantiert werden. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt gemäß 7a Abs. 5 EnWG die Überwachung wahr. Stellt er eine Verletzung fest, setzt er den zuständigen Leiter über den Vorgang in Kenntnis. Der zuständige Leiter hat daraufhin die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die zukünftig eine diskriminierungsfreie Ausübung dieses Vorgangs ermöglichen. 5.2 Überwachungsmaßnahmen Im Jahr 2011 wurde auch die diskriminierungsfreie Ausübung des Netzgeschäfts geprüft. Die interne Revision stellte keine Diskriminierung z. B. bei Angebot und Abrechnung sonstiger Dienstleistungen fest (ausschließlich vertriebsseitige Abwicklung). 5.3 Bearbeitung von Fragen und Hinweisen Ansprechpartner für Hinweise von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern zum Gleichbehandlungsprogramm ist der Gleichbehandlungsbeauftragte. Im Jahr 2011 gab es keine nennenswerten Anfragen. Im Berichtszeitraum gab es keine Verstöße gegen das EnWG. Seite 6 von 6