Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen



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Transkript:

Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1

Besonderheiten der Klassen BE und C1E Die Fahrerlaubnis zum Führen von Zugkombinationen Die Änderungen durch die Regelungen der 3. EU- Führerscheinrichtlinie ab 2013 24.9.2012 2

die alten Führerscheine (die alten Lappen ) 24.9.2012 3

der EU-Scheckkartenführerschein 24.9.2012 4

Führen von Zugkombinationen (alte Klasse 3) Zugkombination mit Zugfahrzeug bis 7,5 t (Zug darf nicht mehr als 3 Achsen aufweisen; Tandemachse mit weniger als 1 m Abstand = 1 Achse) 24.9.2012 5

Führen von Zugkombinationen (alte Klasse 3) Sattelkraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zul. Gesamtmasse Wichtig! Berechnung der zulässigen Gesamtmasse nach altem Fahrerlaubnisrecht gemäß 34 Abs.7 StVZO: zgm Sattelzugmaschine + zgm Sattelanhänger - der jeweils höheren Aufliegelast 24.9.2012 6

Führen von Zugkombinationen (mit den neuen EU-Klassen) Bei Umschreibung der Klasse 3 erhält man folgende EU-Klassen: B BE C1 C1E auf Antrag: CE (mit Schlüsselnummer 79) = alter Besitzstand (mit Gesundheits- und augenärztlicher Untersuchung ab dem 50. Lebensjahr) 24.9.2012 7

Besitzstand CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 79 (C1E > 12000 kg; L 3) 24.9.2012 8

Klasse BE Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen. Für Zugkombinationen der Klasse BE gelten die unter der Klasse B genannten Rahmenbedingungen (zgm des Anhängers muss der Leermasse des Zugfahrzeugs und die zgm der Zugkombination muss 3,5 t sein) nicht. Technische Begrenzungen für die zulässigen Gesamtmassen ergeben sich lediglich durch die gesetzlichen Regelungen und Grenzen der Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). 24.9.2012 9

Klasse C1 Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) 24.9.2012 10

Klasse C1E Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Für Zugkombinationen der Klasse C1E gelten folgende Rahmenbedingungen: Die zgm des Anhängers muss der Leermasse des Zugfahrzeugs (Klasse C1) sein; die zgm der Zugkombination muss 12 t sein. Wird eine der beiden Rahmenbedingungen nicht erfüllt, so ist die uneingeschränkte Klasse CE erforderlich. 24.9.2012 11

Führen von Zugkombinationen mit den Klassen C1E und 3 Zur Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis einer vorliegenden Zugkombination muss man zwei Fälle unterscheiden: 1. Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen B, BE, C1 und C1E 2. Inhaber der Fahrerlaubnis B, BE, C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); nach Umschreibung der alten Klasse 3 Bin ich im Besitz nur der neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1 und C1E, da ich z.b. einen Führerschein erst ab 1999 erworben habe, kann ich nur das EU-Recht in Anspruch nehmen und zur Ermittlung der Fahrerlaubnis heranziehen. Bin ich zusätzlich im Besitz der Klasse CE (Schl.Nr.79) kann ich auch das alte Recht (Besitzstand) in Anspruch nehmen. Wichtig! Ich darf beide Rechte (EU-Recht und altes Führerscheinrecht) nicht miteinander vermischen. Mit der Schlüsselnummer CE 79 wird ausschließlich der alte Besitzstand festgeschrieben. 24.9.2012 12

Führen von Zugkombinationen nach EU-Recht und Besitzstand Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen B, BE, C1 und C1E (ab 1.1.1999) Inhaber der Fahrerlaubnis B, BE, C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79) nach Umschreibung der alten Klasse 3 Inhaber der Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 (ohne Umschreibung) Nutzung des Umfangs EU-Recht (ausschließlich) Nutzung des Umfangs EU-Recht oder des alten Rechts (Besitzstand) Keine Vermischung zulässig! Nutzung des alten Rechts (StVZO) (ausschließlich) EU-Recht EU-Recht Besitzstand (CE79) altes Recht vor 1999 Zugkombinationen Berechnung nur durch Addition der zulässigen Gesamtmassen Zugkombinationen Berechnung nur durch Addition der zulässigen Gesamtmassen Zugkombinationen Berechnung nur durch Addition der zulässigen Gesamtmassen Zugkombinationen Berechnung nur durch Addition der zulässigen Gesamtmassen keine Berücksichtigung von: Anhängelasten Stützlasten Aufliegelasten keine Berücksichtigung von: Anhängelasten Stützlasten Aufliegelasten abzüglich der höheren Stütz- bzw. Aufliegelast abzüglich der höheren Stütz- bzw. Aufliegelast 24.9.2012 13

Drei Grundsätze zum Verständnis 1. Will man die Vorteile und damit den teilweise vergrößerten Umfang des EU-Rechtes in Anspruch nehmen (z.b.: Klasse BE ohne Begrenzung der Anzahl der Achsen), muss man seinen alten grauen oder rosa Führerschein in einen neuen Scheckkartenführerschein umschreiben lassen. Wichtig! Das gilt auch, wenn man das 50.Lebensjahr vollendet hat und den vollen Umfang des alten Rechts behalten will (Gesundheits- und augenärztliche Untersuchung). 24.9.2012 14

Drei Grundsätze zum Verständnis 2. Das EU-Führerscheinrecht mit den neuen Fahrzeugklassen betrachtet bei Zugkombinationen grundsätzlich Zugfahrzeug und Anhänger getrennt voneinander. Zur Ermittlung, welche Fahrerlaubnisklasse für die Zugkombination erforderlich ist, sind somit weder zulässige Anhängelasten, Stütz- oder Aufliegelasten noch Hinweise auf die (technisch) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination heranzuziehen, sondern ausschließlich die zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge, unter Berücksichtigung der in der Fahrerlaubnisverordnung genannten jeweiligen Rahmenbedingungen. Das fahrerlaubnisrelevante zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination ermittelt sich also ausschließlich durch Addition der zulässigen Gesamtmassen, gleichgültig, ob ein herkömmlicher Anhänger, ein Starrdeichselanhänger oder ein Sattelanhänger verwendet wird. Stützlasten, Aufliegelasten usw. kommen nicht zum Abzug. 24.9.2012 15

Drei Grundsätze zum Verständnis 3. Eine Ausnahme bildet die Besitzstandsregelung zur Berücksichtigung des alten Fahrerlaubnisrechts der StVZO. Bei der Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird die Klasse CE beschränkt auf die Schlüsselnummer CE 79 erteilt, damit jedoch ausschließlich der Umfang des alten Rechts. 24.9.2012 16

Die Änderungen der Regelungen durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie 3. EU-Führerscheinrichtlinie wurde am 20.12.2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht Mitgliedstaaten müssen bis zum 19.1.2011 Vorschriften in nationale Gesetze und Verordnungen umsetzen die neuen Regelungen treten am 19.1.2013 in Kraft 24.9.2012 17

Die Zugkombinationen der Klassen B und BE (1) Klasse B vierrädrige Kfz bis 3,5t zgm (+ Anhänger wobei zgm des Zuges nicht über 3,5t sein darf); Randbedingung zgm des Anhängers LM des Zugfahrzeugs entfällt! jedoch 4,25t, wenn die zgm des Anhängers 0,75t nicht übersteigt 24.9.2012 18

Die Zugkombinationen der Klassen B und BE (2) Klasse B96 (Anhänger Plus) vierrädrige Kfz bis 3,5t zgm + Anhänger > 0,75t Randbedingung: zgm des Zuges darf nicht 4,25t nicht übersteigen 24.9.2012 19

Die Zugkombinationen der Klassen B und BE (3) Klasse BE max. zgm des Anhängers 3500kg (auch Sattelanhänger) Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500kg ist die Klasse C1E erforderlich 24.9.2012 20

Die Zugkombinationen der Klasse C1E Klasse C1E Zugkombinationen bis 12t zgm Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500kg ist die Klasse C1E erforderlich! Randbedingung zgm des Anhängers LM des Zugfahrzeugs entfällt! jetzt noch Klasse BE - ab 2013 Klasse C1E 24.9.2012 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Jörg Biedinger TÜV NORD Mobilität Fachreferent Fahrerlaubnis Am TÜV 1 30519 Hannover Tel.: 0511 986-1293 Fax: 0511 9862899-1293 Mail: jbiedinger@tuev-nord.de 24.9.2012 22