Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 30. August 2012 Frau Linkogel/Frau Bensch 6615/59219



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Transkript:

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 30. August 2012 Frau Linkogel/Frau Bensch 6615/59219 Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen am 07.11.2012 Änderung der Offshore-Tarif-Struktur A. Problem Die Offshore-Windindustrie befindet sich aktuell am Beginn einer sehr dynamischen und voraussichtlich langfristigen Wachstumsphase. Diese neue Industrie bedeutet für die bremischen Häfen - und in erster Linie für Bremerhaven ein enormes Wertschöpfungspotential in einem neuen Geschäftsfeld. Bei der Errichtung von Offshore-Windparks (OWP) werden derzeit eine Vielzahl von neuen Erfahrungen in der gesamten Wertschöpfungskette gemacht, die auf die weitgehend neuen maritimen Bedingungen in der Windbranche zurückzuführen sind. Hieraus werden sich in den kommenden Jahren etablierte Prozesse entwickeln. Bis dahin werden bei vielen Projekten neue, oftmals anspruchsvolle logistische Lösungen erforderlich werden. Wichtig für die wirtschaftliche Errichtung von OWPs ist die Reduzierung der verhältnismäßig kostenintensiven Offshore-Arbeiten, da gerade die Arbeitskosten auf See jene im Hafen um das Vielfache übersteigen. Die Zugangsbedingungen auf See sind aufgrund der Witterungsverhältnisse gegenüber denen an Land erheblich schwieriger und die verfügbaren Arbeitstage werden durch Seegang und Wind stark eingeschränkt. Die Offshore-Industrie ist daher bestrebt, die Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) weitestgehend an Land vorzumontieren und auf See ganze Anlagen(module) zu installieren. Zum Bau von OWPs sind eine Vielzahl von

Schiffen nötig. Dabei handelt es sich um sehr unterschiedliche Schiffstypen, deren Einsatz im Verlauf des jeweiligen Projektes stark variiert. Dies macht den Einsatz von anderen neuen Schiffen, Fahrzeugen und Einheiten notwendig, die bisher die bremischen Häfen nicht angelaufen sind: Hubschiffe (sog. Errichter- oder Installationsschiffe) verfügen über einen eigenen Antrieb, sie sichern ihre Position über Standbeine ( jacken sich auf ). Die einzelnen Komponenten der OWEAs werden mit Bargen oder Pontons zu den Hubschiffen gebracht (sog. Feedersystem ). Da die eingesetzten Bargen und Pontons über keinen eigenen Antrieb verfügen, werden diese von Schleppern zu ihren jeweiligen Zielorten gezogen. Zusätzlich kommen Schwimmkräne zum Einsatz. Für die Bau- und Betriebsphase werden in der Regel universell einsetzbare Schiffe verwendet (Erkundungsschiffe, Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Mannschaftstransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten etc.). Für die interne Verkabelung des OWP und die Netzanbindung werden sog. Kabelleger benötigt. Nach der Installationsphase, wenn der kommerzielle Regelbetrieb des OWP aufgenommen wird, kommen Fahrzeuge für das Betriebs-, Störungs-, Wartungs- und Reparaturmanagement zum Einsatz. Alle vorherig genannten Schiffe, besondere Fahrzeuge und Einheiten, die zur Errichtung der OWP schon eingesetzt werden bzw. werden sollen, können im Rahmen der Bremischen Hafengebührenordnung (HGebO) aktuell nicht sachgerecht berechnet werden, da derartige Verkehre nicht von den Regularien der HGebO erfasst werden. Dieses neue Marktsegment mit seinen Spezifika ist mit den übrigen Schiffsverkehren in Bremen und Bremerhaven (schon aufgrund der kleineren Schiffsgrößen) nicht vergleichbar, denn es handelt sich hierbei nicht um Handelsschifffahrt, sondern um Baustellenverkehre auf dem Wasser, zur Errichtung der OWPs. Für letztere wurde die bremische HGebO nicht konzipiert. Insofern ist es notwendig, hier eine neue generelle Gebühr einzuführen. Seite 2

Diese müssen vor allem auch die Logistikkonzepte berücksichtigen, nach dem die Offshore-Verkehre abgewickelt werden, denn sowohl die Umschlags- als auch die Liegezeiten entsprechen nicht den herkömmlichen Verkehren in den bremischen Häfen. Neu ist in diesem Kontext auch die Tendenz zur Lagerung auf dem Wasser, d. h. die Komponenten werden anstatt an Land, auf Pontons oder Bargen für längere Zeiträume gelagert. Zur Gestaltung des neuen Tarifes wurden alle bestehenden Offshore-Tarife der Konkurrenzhäfen (Emden, Cuxhaven, JadeWeserPort, Brunsbüttel, Eemshaven (Niederlande) und Esbjerg (Dänemark)) in der Nordsee hinsichtlich ihrer Preisgestaltung verglichen, um den relevanten Markt zu erfassen. Als Bezugsgrößen wurden Schiffe, Fahrzeuge und schwimmende Einheiten gerechnet die schon aktuell für die Offshore-Verkehre in Bremerhaven eingesetzt werden oder zum Einsatz kommen sollen. Nach einer genauen Evaluierung der Ergebnisse wurde der neue 6a Offshore der HGebO entwickelt. Neu ist die Berechnung pro BRZ - wie in allen anderen europäischen Häfen, da dies auch die Berechnung von kleineren Fahrzeugen ermöglicht, die im Offshore-Bereich eingesetzt werden. Die Berechnung pro BRZ/ (und nicht wie zuvor für 100 BRZ) soll zum 01.01.2013 generell in die HGebO aufgenommen werden. Aufgrund der gerade in diese Branche üblichen Lagerung auf dem Wasser wird auch eine Neuregelung des Liegegeldes in 7 notwendig. B. Lösung 1. Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung zum 01.01.2013 Folgende Änderungen sind vorgesehen: Seite 3

1.1 Neue Begriffsbestimmungen in 2 HGebO Die Begriffsbestimmungen für die neue Offshore-Branche (Schiffstypen) werden in 2 der HGebO aufgenommen und die restlichen Begriffe redaktionell überarbeitet. 1.2 Keine Raumgebührermäßigung für Offshore-Verkehre nach 3 HGebO Die Ermäßigung der Raumgebühr nach 3 Absatz 8 soll nicht für den neuen Offshore-Tarif gelten. Die Vorschrift wird daher um den Passus mit Ausnahme der Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind ergänzt. 1.3 Neuer 6a Offshore in der HGebO Die bisherigen Regelungen zu den Offshore-Verkehren in 6 in der HGebO werden durch die Aufnahme des neuen 6a Offshore ersetzt. Dieser regelt zum einem die Abrechnung der Hafenanläufe je nach Fahrzeugtyp und zum anderen die Abrechnung der Verkehre in und zwischen den beiden bremischen Hafengruppen, die Lade- und Löscharbeiten durchführen. Danach werden Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, für jeden Hafenanlauf pro angefangenen Tag und pro BRZ Gebühren zahlen. Folgende Sätze für die unterschiedlichen Schiffstypen sind dabei vorgesehen: Installationsschiffe 0,5057 (Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.) besondere Fahrzeuge 0,0389 (Pontons, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände.) Sonstige Fahrzeuge und Einheiten 1,5000 (Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Materialund Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.) Sämtliche Fahrzeugtypen, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden angefangenen Tag 0,0300 pro BRZ. Alternativ hierzu kann auf Antrag eine Monats- oder Jahrespauschale gezahlt werden. Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale. Seite 4

Hinsichtlich der jährlichen Mehreinnahmen bei den Raumgebühren, die auf die neuen Offshore-Verkehre zurückzuführen sind, können derzeit noch keine konkreten Angaben gemacht werden. 1.4 Anpassung des 7 Liegegeld in der HGebO Der Abrechnungszeitraum beim Liegegeld verkürzt sich für Seeschiffe und den Fahrzeugen, die in der Offshore-Industrie tätig sind, von 14 Tagen auf einen Zeitraum von einer Woche. In anderen Häfen wird das Liegegeld pro Tag abgerechnet und ist erheblich teurer. Darüber hinaus kommt eine Liegezeit von 14 Tagen nur in wenigen Ausnahmefällen vor, die in der Gesamtheit der Schiffsanläufe zu vernachlässigen sind. Sie zahlen ab dem 01.01.2013 pro BRZ und angefangenen 7 Tagen. Die Höhe der Liegegeldgebühren wird gestaffelt. Es wird zukünftig vier unterschiedliche Gebührensätze geben, die jeweils in den ersten 14 Tagen um ca. 10 % ansteigen und ab dem 15. Tag jeweils um ca. 20%. Diese Staffelung entspricht den Tarifstrukturen in anderen Häfen. Die Gebühr im ersten Abrechungszeitraum, die ganz überwiegend für die Seeschiffe von Relevanz ist, ist lediglich moderat erhöht worden. Die bremischen Häfen sind mit dieser neuen Regelung nach wie vor wettbewerbsfähig. Fahrzeuge im Binnenverkehr zahlen weiterhin erst ab dem 15. Tag ein Liegegeld pro 14 Tage und Tonne Tragfähigkeit. Auch wird das Liegegeld für Sportboote und Traditionsschiffe neu geregelt. Dieses wird ausführlich in der Deputationsvorlage zu Sportbooten und Traditionsschiffen im öffentlichen Hafenbereich (Depuvorlage 18/219 L/S) dargestellt. 1.5 Redaktioneller Hinweis: Die zum 01.01.2013 geplanten Änderungen der Bremischen Hafenordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung, die im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Offshore-Tarif-Struktur notwendig werden, als auch die Änderungen im Bereich der rechtlichen Neugestaltung der Regularien für Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe und die Änderungen der Hafengebührenordnung hinsichtlich der Erhöhung der Raumgebühr und der Seite 5

Anpassung der Kappungsgrenze, die mit gesonderter Vorlage in dieser Ausschussitzung behandelt werden, werden aus rechtstechnischen Gründen in einer Artikelverordnung umgesetzt. Diese ist als Anlage 1 angefügt. 2. Anhörung der Handelskammer Bremen Die Handelskammer Bremen ist gemäß 16 Abs. 2 Bremisches Hafenbetriebsgesetz am 17.08.2012 um Stellungnahme gebeten worden und hat sich am 10. September 2012 wie folgt geäußert: 2.1 Die Hafengebühren mit Blick auf die Offshore-Tarife sollten sich aus unserer Sicht grundsätzlich an denen der Wettbewerbshäfen orientieren. Mit Vorlage der Vergleichskalkulationen mit den relevanten Konkurrenzhäfen in Deutschland, Dänemark und den Niederlanden wurde dies in der Deputationsvorlage berücksichtigt. 2.2 Am 1. Januar 2011 wurden erstmals Hafengebühren für Offshore- Verkehre in die Bremische Hafengebührenverordnung eingeführt. Fahrzeuge mit bis zu 7.000 BRZ müssen derzeit noch eine Raumgebühr von 0,0689 Euro je BRZ zahlen. Der von Ihnen jetzt vorgelegte neue Tarif zum 1. Januar 2013 sieht mit 0,5057 Euro je BRZ für Installationsschiffe eine Steigerung um das Siebenfache bei den Tagesgebühren und das 17fache bei den Jahresgebühren vor. 2.3 Für Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe zwecks Wartungsarbeiten sieht der neue Tarif sogar Gebührensteigerungen um das 14 bis 22fache bei den Tagesgebühren und das 31 bis 50fache bei den Jahresgebühren vor. 2.4 Wir halten solche extremen Gebührensprünge für nicht akzeptabel. 2.5 Aus unserer Sicht wurden die Tarife damals bei Einführung nicht ausreichend genau kalkuliert, so dass jetzt offensichtlich massiv nachgesteuert werden soll. Wie es zu dieser ungenauen Kalkulation kam, ist für uns nicht nachvollziehbar und der Deputationsvorlage ebenfalls nicht zu entnehmen. Die deutlich erkennbaren Fehlkalkulationen der Vergangenheit dürfen unseres Erachtens nicht zulasten der Betreiber von Offshore-Schiffen gehen. Aus diesem Grunde lehnen wir die vorgelegten Gebührenerhöhungen bei den Offshore-Tarifen ab. Seite 6

2.6 Mit Blick auf die Verkehre zwischen den Hafengruppen Bremerhaven und Bremen-Stadt sollten Pontons, Bargen und Krane wie bisher nicht gebührenpflichtig in diesem Bereich gestellt werden. 3. Anhörung der Handelskammer Bremen Die Stellungsnahme der Handelskammer wird wie folgt bewertet: zu 2.2 und 2.3 Derzeit gibt es keine Jahresgebühren nach der Hafengebührenordnung. Die Einführung der Monats- und Jahrespauschale für Fahrzeuge, die innerhalb des bremischen Hafengebietes verkehren, ist eine neue Form der Rabattierung, die im Ergebnis zu erheblichen Vergünstigungen des Grundtarifs führt. Der neue bremische Offshore-Tarif in 6a entspricht dem Kostenniveau der übrigen Offshore-Häfen an der Nordseeküste. zu 2.4 und 2.5 Der neue Tarif tritt erst zum 01.01.2013 in Kraft. Die Unternehmen der Offshore-Branche haben also noch Gelegenheit bis zum 31.12.2012 den günstigen Offshore-Tarif der zur Zeit gültigen Hafengebührenordnung in Anspruch zu nehmen. Die Victoria Mathias hat ihre Arbeit erst kürzlich aufgenommen. Dies ist vor dem Hintergrund der Erprobungsphase ein Entgegenkommen Bremens gegenüber der Offshore-Industrie. In den Konkurrenzhäfen werden aktuell die in der Anlage 4 aufgezeigten Tarife erhoben, ohne Rabattierung. Die Analyse der Tarifstrukturen der Konkurrenzhäfen (vgl. dazu Anlage 4) hat ergeben, dass die z. Zt. gültigen Offshore- Tarife Bremens nicht dem Preisniveau der anderen Offshore- Häfen entsprechen. Dies war vor allem der Tatsache geschuldet, dass die Logistikkonzepte der Energiekonzerne zum Zeitpunkt der Einführung des jetzigen Offshore-Tarifs noch nicht bekannt waren. zu 2.6 Bremen als Haushaltsnotlageland ist gehalten, Einnahmen zur Konsolidierung des bremischen Haushalts zu generieren. Seite 7

Für die Verkehre innerhalb des bremischen Hafengebietes wurde die günstige Monats- und Jahrespauschale geschaffen. In den niedersächsischen Häfen wird anlog verfahren. C. Gender-Prüfung Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Die rechtlichen Anpassungen der HafenGebO im Zusammenhang mit den neuen Offshore-Tarifen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen, so dass keine Gender-Relevanz gegeben ist. D. Negative Mittelstandsbetroffenheit Die Prüfung nach dem Mittelstandsförderungsgesetz hat keine negative Betroffenheit für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen ergeben. E. Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen nimmt Kenntnis von der Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung mit Wirkung zum 01. Januar 2013. Anlagen 1. Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung 2. Begründung zur Verordnung 3. Kosten der Offshore-Schiffe mit dem alten und neuen Tarif 4. Neuer Offshore-Tarif der bremischen Häfen zum 01.01.2013 im Vergleich zu den Konkurrenzhäfen Seite 8

Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung Vom. 2012 Es wird aufgrund des 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3-9511-a- 1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, nach Anhörung der Handelskammer verordnet und des 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3-9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, verordnet: Artikel 1 Änderung der Bremischen Hafenordnung Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237-9511 a-3), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 20 wie folgt gefasst: 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe 2. In 2 Nummer 10 wird die Angabe 3 Nr. 17 durch die Angabe 3 Nummer 25 ersetzt. 3. 3 erhält folgende Fassung: 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung sind: 1. Häfen Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern. 2. Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes. 3. Fahrwasser Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße. 4. Anlagen Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste. 5. Fahrzeuge See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe, schwimmende Geräte, und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge. 1

6. Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet zu kommerziellen Zwecken nutzen und weder Sportfahrzeuge noch Traditionsschiffe sind. 7. Seeschiffe Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die zur Seefahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind. 8. Binnenschiffe Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern zugelassen und bestimmt sind. 9. Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind. 10. Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen. 11. Sportfahrzeuge Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden. 12. Traditionsschiffe Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind. 13. Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen. 14. Tankschiffe See- und Binnenschiffe sowie Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind. 15. Gasfreie Tankschiffe Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten. 16. Inertisierte Tankschiffe Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den Ladetanks den Bedingungen des 51 entspricht. 17. Landfahrzeuge Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler. 18. Fahrzeugführer Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche. 19. Reeder Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen 2

und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen. 20. Zeit-Charterer Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt. 21. Beauftragter Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden. 22. Umschlag Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen. 23. Durchfuhr Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen. 24. Bereitstellen Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung. 25. Gefährliche Güter Stoffe und Gegenstände im Sinne des 4 Nummer 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften bestimmt werden: a) Gefahrgutverordnung See; b) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. 26. Verpackte gefährliche Güter Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln und Ladungseinheiten. 27. BLU-Code Die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO- Entschließung A.862 (20) vom 27. November 1997 enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen. 28. Trockenmassengüter Güter, die in Regel XII/ 1.4. der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) beschrieben sind. 29. Entzündbare Flüssigkeiten Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100 C, die bei 35 C weder fest noch pastös sind und bei 50 C einen Dampfdruck von 300 kpa oder weniger haben. 30. Verflüssigte Gase Stoffe, die bei 50 C einen Dampfdruck von mehr als 300 kpa haben, oder Stoffe, die bei 20 C und 101,3 kpa vollständig gasförmig sind, und die 3

entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden. 31. Flüssige Chemikalien Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden. 32. Flüssige, wasser- und sonstige umweltgefährdende Stoffe Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL-Übereinkommens unterliegen. 33. Feuerarbeiten Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten. 4. 7 erhält folgende Fassung: 7 Liegeplätze (1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen. Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Genehmigung oder eines anderen, nicht angewiesenen Liegeplatzes ist verboten. (2) Für Fahrzeuge, die nicht der gewerblichen Schifffahrt dienen, ist das Liegen im Bereich der öffentlichen Wasserflächen verboten. In Ausnahmefällen kann auf vorherigen förmlichen Antrag für Sportfahrzeuge und für Traditionsschiffe eine Liegegenehmigung erteilt werden. Wird diese Liegegenehmigung für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen ohne Unterbrechung beantragt, so hat der Antragsteller auf Anforderung der Hafenbehörde unverzüglich eine Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe dem nach Hafengebührenordnung zu zahlenden Liegegeld für 90 Tage entspricht. (3) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug die Vorlage einer gültigen technischen Zulassung zum Verkehr verlangen. Kann diese Zulassung nicht vorgelegt werden, so ist auf Anforderung der Hafenbehörde die Sicherheit des Fahrzeugs unverzüglich durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Für schwimmende Anlagen ist auf Anforderung der Hafenbehörde ein Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen. Die Hafenbehörde kann für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen die Vorlage eines Stabilitätsnachweises verlangen. Die Bescheinigungen und Nachweise sind auf Verlangen der Hafenbehörde durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu erstellen. (4) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug den Nachweis einer Versicherung verlangen, durch die alle Kosten einer Bergung und Wrackbeseitigung, auch wenn sie den Schiffswert übersteigen, versichert sind. (5) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeugs den vorgesehenen Liegeplatz unter 4

Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen. (6) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe und schwimmende Geräte bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen. (7) Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfähigen Zustand sind, haben auf Anordnung der Hafenbehörde, für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die umschlagsbereit sind, den Liegeplatz frei zu machen. (8) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen. 5. 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des 20 wird wie folgt gefasst: 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren. Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. auf direktem Weg, unter Motor oder geschleppt, zu ihren nach 7 Absatz 2 angewiesenen oder den nach 7 Absatz 5 bekannt gemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück; 6. 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein. Es sind Fallreeps oder Landstege zu verwenden. Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein, Geländer müssen gesetzt, die Geländerstützen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Liegt das Ende des Landstegs auf der Verschanzung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein. An Liegeplätzen, an denen die Ausbringung eines Landstegs nicht möglich ist, dürfen die fest eingebauten Treppen oder Leitern der Hafenanlage benutzt werden. 7. In 41 Absatz 7 werden die Wörter See-Berufsgenossenschaft Hamburg Bezirksverwaltung Bremen/Bremerhaven durch die Wörter Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ersetzt. 8. 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 5

2. entgegen 7 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne vorherige Genehmigung der Hafenbehörde einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt; bb) Nummer 15 erhält folgende Fassung: 15. entgegen 20 Absatz 1 das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug oder Traditionsschiff befährt; b) Absatz 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung 9. seinen Verantwortlichkeiten nach 44 Nummer 1 und 2 nicht nachkommt; 9. Anlage 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Bei den Stammdaten in der Zeile Schiffstyp (nur Seeschiffe) ist die Angabe (nur Seeschiffe) zu streichen. b) Bei den Verkehrsdaten ist nach der Zeile Bestimmungshafen folgende Zeile einzufügen: Bunkermenge (nur Seeschiffe) X X Artikel 2 Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363-9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2011 (Brem.GBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 6 folgende Angabe eingefügt: 6a Offshore 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 9. Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind. b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 11. Traditionsschiffe Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind. c) Folgende Nummern 13 bis 17 werden eingefügt: 13. Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen. 14. Installationsschiffe Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden. 6

15. Besondere Fahrzeuge Pontons, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände. 16. Sonstige Fahrzeuge Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten. 17. Auflieger Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können. d) Die bisherigen Nummern 13 bis 27 werden Nummern 18 bis 32. 3. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: 5. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden Absätze 2 bis 8. d) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung: (7) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren, mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. 4. 6 erhält folgende Fassung: 6 Raumgebühr Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120 000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen. Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ Short Sea Verkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0295 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,0602 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,0759 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,0917 Europaverkehr Trampverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1102 Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,2307 7

Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0546 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1093 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,1638 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,1911 Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1463 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2476 Autocarrier Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0324 Fahrzeuge bis 40 000 BRZ 0,0350 Fahrzeuge über 40 000 BRZ 0,0402 Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0402 Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0404 Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0453 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1267 Überseeverkehr Trampverkehr Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,2083 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,4154 Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,2092 Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,2163 Fahrzeuge über 50 000 BRZ 0,2215 Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2712 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4615 Autocarrier Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,0865 Fahrzeuge bis 70 000 BRZ 0,0927 Fahrzeuge über 70 000 BRZ 0,0968 Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0985 Fahrzeuge über 10 000 BRZ 0,1209 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,2803 Sonstige Verkehre Kühlschiffe 0,2566 8

Fahrgastschiffe 0,2199 Ermäßigungen Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50% Welcome-Tarif (1.Reise) 50% 3. bis 10. Reise 25% 11. bis 20. Reise 30% 21. bis 30. Reise* 40% Ab 31. Reise* 50% * Ab 1. Reise Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 0,1267 Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen Ein Weserhafen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,1126 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,2398 Zwei Weserhäfen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,0765 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,1599 5. Nach 6 wird folgender neuer 6a eingefügt: 6a Offshore (1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren: Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Installationsschiffe 0,5057 Besondere Fahrzeuge 0,0389 Sonstige Fahrzeuge und Einheiten 1,5000 (2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden angefangenen Tag pro BRZ folgende Gebühren: Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten 0,0300 (3) Anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monatsoder Jahrespauschale gezahlt werden. Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale. 9

6. 7 erhält folgende Fassung: 7 Liegegeld (1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach 6a gebührenpflichtig sind. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro 0,0520 0,0572 0,0686 0,0823 (2) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten. Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im Binnenverkehr Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe ab dem 15. Tag pro 14 Tage pro angefangener Tag pro Tonne Tragfähigkeit pro Meter Länge über alles 0,0500 1,0000 7. In 9 Nummer 2 wird die Angabe Sportfahrzeuge Für jeden angefangenen Monat Liegezeit 20,60 gestrichen. 8. 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle zu entrichten: Bemessungsgrundlage Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 14,00 Euro, höchstens 448,00 Euro Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro 9. 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Gebührensatz in Euro 0,0140 0,0070 10

6. Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung. b) Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung: 1. Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung. 10. Anlage 2 Nummer 3 wird gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Bremen, den 2012 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 11

Begründung zur Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung Anlage 2 Bremische Hafenordnung 2 Durch die Einführung einer neuen Gliederung im 3 ist hier eine redaktionelle Anpassung einer Bezugnahme vorzunehmen. 3 Die Begriffe Traditionsschiff und Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt werden bei den Begriffsbestimmungen neu aufgenommen. Die Begriffe Seeschiffe und Binnenschiffe werden neu definiert und es erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung sämtlicher Begriffe, indem eine neue Gliederung eingeführt wird. 7 Es werden neue Regularien in Bezug auf die Liegeplatzvergabe für die nicht gewerbliche Schifffahrt im öffentlichen Hafenbereich eingeführt. Durch diese rechtliche Anpassung soll künftig gewährleistet werden, dass die Liegeplätze in diesem Gebiet vorrangig der gewerblichen Schifffahrt zur Verfügung stehen. Die Nutzung der bremischen Häfen zu Freizeitzwecken soll nur in Ausnahmefällen möglich sein und erst dann, wenn das Hansestadt Bremische Hafenamt eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilt hat. 20 Diese Vorschrift wird an die neuen Regelungen des geänderten 7 angepasst und gilt künftig auch für Traditionsschiffe. 24 Die Definition des sicheren Zugangs für den Personenverkehr wird aufgrund der fehlenden Gültigkeit der alten Vorschrift erneuert. Im Zuge dessen werden die Voraussetzungen konkretisiert. 41 Am 1. Januar 2010 haben sich die See-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zusammengeschlossen und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) gegründet. Der Absatz 7 wird daher entsprechend geändert. 60 Aufgrund der Veränderungen des 7 und des 20 müssen auch die dazugehörigen Ordnungswidrigkeitentatbestände im Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 15 angepasst werden. 1

Da auch ein Verstoß gegen die Pflichten nach 44 Nr. 1 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, muss 60 Abs. 2 Nr. 9 entsprechend korrigiert werden. Anlage 1 Bei den Stammdaten der Schiffsanmeldungen nach 6 wird beim Schiffstyp der Zusatz nur Seeschiffe gestrichen, damit sichergestellt wird, dass sämtliche Schiffstypen (u. a. auch die neuen Offshore-Verkehre) ihre Daten melden. Aufgrund von EU- Vorschriften muss bei den Verkehrsdaten die Meldeverpflichtung für Seeschiffe (Ein- /Ausläufer) in Bezug auf ihre Bunkermenge neu aufgenommen werden. Bremische Hafengebührenordnung Inhaltsübersicht Der neue 6a wird eingefügt. 2 Die in der Offshore-Windenergie vorrangig eingesetzten Schiffstypen (Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge und sonstige Fahrzeuge) werden spezifiziert. Die Begriffsbestimmungen für Auflieger und Fahrgastschiffe werden neu aufgenommen. Die Definition des Traditionsschiffes wird analog der Definition in der Hafenordnung abgeändert, ebenso die der Hafenfahrzeuge. 3 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe werden künftig pro Meter Länge abgerechnet. Eine entsprechende Anpassung bei den Berechnungsmaßstäben in Absatz 1 wurde vorgenommen. Absatz 2 wird aufgrund der neuen Berechnung der Raumgebühr pro 1 BRZ ersatzlos gestrichen. Da Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie tätig werden, keinen Rabatt für Mehrverkehre und auch keinen Umweltrabatt (ESI) erhalten sollen, wird der bisherige Absatz 8 entsprechend angepasst. 6 Die Kappungsgrenze wird von 110.000 BRZ auf 120.000 BRZ angehoben. Die Tendenz zu größeren Schiffen hält weiter an. Schiffsgrößen 100.000 BRZ benötigen innerhalb der Häfen andere Infrastrukturen. Für Containerschiffe dieser Größenordnung sind in den letzten Jahren kostenintensive Infrastrukturmaßnahmen in Bremerhaven vorgenommen worden (Ausbau des Containerterminals, Wendestelle). Im Zusammenhang mit der Mitteilung der EU-KOM zur zukünftigen europäischen Hafenpolitik vom 17.01.2008, der daraus resultierenden aktuellen Ports Policy Review, sowie der Initiative der EU-KOM Port Financing, ist die kontinuierliche Anhebung der Kappungsgrenze alternativlos. Die Gebührensätze innerhalb 6 werden ab dem 01.01.2013 pro BRZ statt wie bisher pro 100 BRZ berechnet. Auf- und Abrunden nach 3 Abs. 2 entfällt zukünftig. Die Umstellung erfolgt kostenneutral. Die bremische HGebO wird durch diese Maßnahme weiter modernisiert, transparenter und entspricht dem europäischen Standart der Hafentarife der Wettbewerbshäfen. Die Raumgebühr wird um 3 % linear angehoben. Die aus dieser Änderung 2

resultierenden Mehreinnahmen kommen dem Hafenausbau und der unterhaltung zu. Die in der Offshore-Industrie eingesetzten Schiffe können im Moment nicht sachgerecht nach der aktuellen Hafengebührenordnung abgerechnet werden. Der bisherige Raumgebühr-Tarif für Offshore-Verkehr im 6 wird daher gestrichen und eine neue Gebührenregelung im 6a geschaffen. 6a Es wird ein neuer Tarif für Offshore-Verkehre eingeführt. Die Schiffsarten, die in dieser Branche überwiegend tätig sind, zahlen je Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag unterschiedliche Gebühren, die in Absatz 1 festgesetzt werden. Fahrzeuge, die ausschließlich Lade- und Löscharbeiten im Hafengebiet vornehmen und/oder zwischen oder in den Hafengruppen Bremen und Bremerhaven verkehren, zahlen den deutlich günstigeren Tarif nach Absatz 2 oder auf Antrag eine Monatsbzw. Jahrespauschale. 7 Künftig werden nicht nur die Fahrzeuge im See- und Binnenverkehr ein Liegegeld zahlen, sondern auch die in der Offshore-Industrie tätigen Fahrzeuge sowie Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe. Bei den Seeschiffen und beim Offshore-Verkehr wird ab dem ersten Tag und pro BRZ abgerechnet, wobei die Höhe des Liegegeldes abhängig von der Liegezeit sein wird. Fahrzeuge im Offshore-Verkehr zahlen allerdings nur dann ein Liegegeld, wenn sie nicht gebührenpflichtig nach dem neuen 6a sind. Berechnungszeitraum sind dabei jeweils 7 Tage und es wird mindestens ein Liegegeld in Höhe von 50 Euro in Rechnung gestellt. In der Binnenschifffahrt bleibt es bei der Gebührenfreiheit bis einschließlich dem 14. Liegetag und auch der Tarif bleibt unverändert. Sportboote und Traditionsschiffe zahlen pro Meter Länge und angefangenen Tag einen Gebührensatz, der annähernd dem der privaten Marinas entspricht. 9 Aufgrund der Einführung des neuen Liegegeldes nach 7 kann die Monatspauschale in Höhe von 20,60 gestrichen werden. 10 Absatz 2 wird ebenfalls auf die Berechnung pro 1 BRZ kostenneutral umgestellt. 11 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe sind künftig nicht mehr generell gebührenbefreit im bremischen Hafengebiet, es sei denn sie nehmen an einer Veranstaltung teil und legen darüber eine Bescheinigung vor. Anlage 2 Anlage 2 Nummer 3 wird gestrichen. Die Einführung dieser Regelung wurde in der Deputationssitzung am 30.11.2011 definitiv nicht beschlossen aber versehentlich in 3

die letzte Fassung der Hafengebührenordnung aufgenommen. Es liegt insoweit ein redaktionelles Versehen vor, dass zu korrigieren ist. 4

Kosten der Offshore-Schiffe in Bremen mit dem alten und neuen Tarif Anlage 3 BRZ Raumgebühr aktuell neue Raumgebühr nach 6a (1) RG 6a (2) nur innerhalb Bremens RG 6a (3) nur innerhalb Bremens Monats- Pauschale RG 6a (3) nur innerhalb Bremens Jahres- Pauschale Liegegeld aktuell für 14 Tage neues Liegegeld nach 7 wenn keine RG nach 6a Victoria Mathias 11.730 1.033,11 5.931,86 602,55 609,96 pro 7 Tage bis 7 Tage 670,96 pro 7 Tage ab 8 Tage 804,68 pro 7 Tage ab 16 Tage 965,38 pro 7 Tage ab 24 Tage Thor 6.769 468,52 3.423,08 350,20 351,99 pro 7 Tage bis 7 Tage 387,19 pro 7 Tage ab 8 Tage 464,35 pro 7 Tage ab 16 Tage 557,09 pro 7 Tage ab 24 Tage Odin 2.102 144,69 1.062,98 108,15 109,30 pro 7 Tage bis 7 Tage 120,23 pro 7 Tage ab 8 Tage 144,20 pro 7 Tage ab 16 Tage 172,99 pro 7 Tage ab 24 Tage Innovation 21.682 2.408,70 10.964,59 1.117,55 1.127,46 pro 7 Tage bis 7 Tage 1.240,21 pro 7 Tage ab 8 Tage 1.487,39 pro 7 Tage ab 16 Tage 1.784,43 pro 7 Tage ab 24 Tage MS Cermaes Bay 70 4,82 105,00 3,61 3,64 pro 7 Tage bis 7 Tage 4,00 pro 7 Tage ab 8 Tage 4,80 pro 7 Tage ab 16 Tage 5,76 pro 7 Tage ab 24 Tage UR - 161 6.786 468,52 263,98 203,58 4.071,60 24.429,60 350,20 352,87 pro 7 Tage bis 7 Tage (Übersee) 388,16 pro 7 Tage ab 8 Tage 465,52 pro 7 Tage ab 16 Tage 558,49 pro 7 Tage ab 24 Tage UR -111 5.614 385,84 218,38 168,42 3.368,40 20.210,40 288,40 291,93 pro 7 Tage bis 7 Tage (Übersee) 321,12 pro 7 Tage ab 8 Tage 385,12 pro 7 Tage ab 16 Tage 462,03 pro 7 Tage ab 24 Tage

Kosten der Offshore-Schiffe in Bremen mit dem alten und neuen Tarif Anlage 3 neue Raumgebühr nach 6a (1) RG 6a (2) nur innerhalb Bremens RG 6a (3) nur innerhalb Bremens Monats- Pauschale RG 6a (3) nur innerhalb Bremens Jahres- Pauschale Liegegeld aktuell für 14 Tage neues Liegegeld nach 7 wenn keine RG nach 6a Raumgebühr BRZ aktuell Aker Kvaerner 14.656 1.631,70 570,12 439,68 8.793,60 52.761,60 757,05 762,11 pro 7 Tage bis 7 Tage (Übersee) 838,32 pro 7 Tage ab 8 Tage 1.005,40 pro 7 Tage ab 16 Tage 1.206,19 pro 7 Tage ab 24 Tage BHV I 4.109 282,49 159,84 123,27 2.465,40 14.792,40 211,15 213,67 pro 7 Tage bis 7 Tage (Übersee) 235,03 pro 7 Tage ab 8 Tage 281,88 pro 7 Tage ab 16 Tage 338,17 pro 7 Tage ab 24 Tage

Anlage 4 Neuer Offshore-Tarif der bremischen Häfen zum 01.01.2013 im Vergleich zu den Konkurrenzhäfen Raumgebühr: A. Errichterschiff Victoria Mathias : BRZ 11.730; Länge 100 m, Breite 40 m Nach dem aktuellen Tarif Offshore-Verkehr in 6 brem. HGebO 1.033,11 pro Anlauf (für 7 Tage). 1. Emden Offshore Schiffe Die sich im Hafenbereich aufjacken, wird zusätzlich zum Hafengeld gemäß 3 pro angefangene 24 Stunden und qm Wasserfläche 0,75 EUR = 3.000,00 zzgl. sonstige Schiffe über 3.900 BRZ, Binnen (0,2750 pro BRZ) = 3.225,75 (11.730 BRZ) insgesamt 6.225,75. zzgl. Kajegeld für Güterumschlag: Projektladung Binnen 3,7017 X 900 t (Tripoden) = 3.331,53 Insgesamt = 9.557,28 2. Cuxhaven Offshore Schiffe Die sich im Hafenbereich aufjacken, wird zusätzlich zum Hafengeld gemäß 3 pro angefangene 24 Stunden und qm Wasserfläche 0,75 EUR = 3.000,00 zzgl. sonstige Schiffe über 3.900 BRZ, Binnen (0,1269 pro BRZ) = 1.488,54 (11.730 BRZ) insgesamt 4.488,54. zzgl. Kajegeld für Güterumschlag: Projektladung Binnen 3,7017 X 900 t (Tripoden) = 3.331,53 Insgesamt = 7.820,07 3. JadeWeserPort / Wilhelmshaven Für Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Teile von Windenergieanlagen umschlagen wird eine Anlaufpauschale erhoben zzgl. Umschlagsentgelt, ein gesondertes Hafengeld fällt nicht an. Eine Rabattierung ist ausgeschlossen. Einzelne Komponenten Montierte Komponenten 1.200 pro Anlauf 2.500 pro Anlauf zzgl. Kajegeld für Güterumschlag: Projektladung Binnen 1

3,50 X 900 t (Tripoden) = 3.150 Insgesamt 4.350 oder 5.650 pro Anlauf. 4. Brunsbüttel Offshore Schiffe Werden nach 8 Abs. 2 Nr. 1. d) Trockengutschiff über 3.500 BRZ mit Ladung abgerechnet 0,234 EUR/BRZ 11.730 BRZ X 0,234 EUR = 2.744,82 Zzgl. einer Kaigebühr ( 9) für die umgeschlagenen Güter, hier nach Güter der Klasse V, 0,712EUR/t = 900 t X 0,712 EUR/t = 640,80 Insgesamt 3.385,62 pro Anlauf. (Hinweis: die Berechnung der Kaigebühr wird teilweise flexibel gehandelt, es werden Angebote für einen Gesamtpreis gemacht, die sich aus Hafen- und Kaigebühr zusammensetzen). Telefonische Auskunft v. 10.05.2012 Brunsbüttel Ports 5. Eemshaven /Niederlande Offshorehafen von REpower und RWE für den niederländischen Windpark Westereems. Offshore-Tarif: pro gt (grosstonnage=brz) 0,389 EUR keine Zuschläge Errichterschiff Victoria Mathias : BRZ 11.730; Länge 100 m, Breite 40 m 11.730 X 0,389 EUR = 4.562,97 pro Anlauf 6. Esbjerg / Dänemark Offshorehafen von Siemens/ Vestas und REpower für den Windpark alpha ventus, vorher Vattenfall für die Windparks Horns Rev 1+ 2 Errichterschiff Victoria Mathias : BRZ 11.730; Länge 100 m, Breite 40 m Es gibt keinen speziellen Offshore-Tarif, Berechnung erfolgt auf BRZ (vgl. oben) 11.730 BRZ X 0,4115 = 4.826,90 zzgl. 1,8347 pro t X 900 t = 1.651,23 pro Anlauf 6.478,13 inkl.900 Tonnen Ladung. Oder 11.730 BRZ X 1,0275 = 12.052,58 Monatsgebühr Kosten pro Anlauf 4.826,90 oder monatlich 12.052,58 zzgl. 1.651,23 pro Umschlag. 2

7. Birkenhead (Liverpool) / England RWE nutzt in Birkenhead bei Liverpool Hafenflächen als Basishafen für die Errichtung des Off-Shore-Windparks Gwynt y Mor. Das angemietete Hafengelände umfasst eine Fläche von 14 Hektar und die Kaje hat eine Länge von 230 Metern. Die Verträge haben eine Laufzeit von 3 Jahren. Es sollen insgesamt 160 Windturbinen der 3,6 Megawattklasse vormontiert, verladen und zur Windparkfläche in der Liverpool Bay ca. 18 Kilometer vor der walisischen Küste transportiert werden. Der Windpark Gwynt y Mor ist derzeit der größte Windpark der Welt. In England gibt es nahezu ausschließlich Privathäfen. Birkenhead gehört mit zur PeelPort Group, veröffentlicht aber keinerlei Tarife. Zum Hafengeld / Tarif können daher keine Angaben gemacht werden. 8. Bremen Errichterschiff Victoria Mathias : BRZ 11.730; Länge 100 m, Breite 40 m pro BRZ = 0,5057 EUR = 5.931,86 pro Anlauf und angef. Tag Bremen liegt somit immer noch unter den Kosten von Emden! B. Ponton (Off-Shore BHV I): BRZ 4.109; Länge 32m, Breite 70 m, Tragfähigkeit 8.848 t Nach dem aktuellen Tarif Offshore-Verkehr in 6 brem. HGebO pro Anlauf (für 7 Tage)= 282,49. 1. Emden Ponton zahlt nach 6 Hafengeld für besondere Hafenfahrzeuge pro qm Wasserfläche und Tag 0,0846 EUR 32 m X 70 m= 2.240 m² = 189,50 pro Tag oder Monats-(20facher Satz) oder Jahrespauschale (6facher Satz der Monatspauschale) Monatspauschale = 3.790,08 Jahrespauschale = 22.740,48 2. Cuxhaven Ponton zahlt nach 6 Hafengeld für besondere Hafenfahrzeuge pro qm Wasserfläche und Tag 0,0529 EUR 32 m X 70 m= 2.240 m² = 118,50 pro Tag oder Monats-(20facher Satz) oder Jahrespauschale (6facher Satz der Monatspauschale) Monatspauschale = 2.369,92 Jahrespauschale = 14.219,52 3

3. Brunsbüttel Ponton zahlt nach 8 Abs. 2 Nr. 4 Hafengebühr für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ladung 0,234EUR/BRZ = 4.109 BRZ X 0,234 EUR = 961,51 Zzgl. einer Kaigebühr für die umgeschlagenen Güter, hier nach Güter der Klasse V, 0,712EUR/t = 900 t X 0,712 EUR/t = 640,80 Insgesamt 1.602,31 pro Anlauf. 4. Eemshaven /Niederlande Ponton: 4.109 BRZ 7 Tage pro gt (grosstonnage=brz) = 0,096 EUR 394,46 1 Quartal = 0,776 EUR 3.188,58 1 Jahr = 2,870 EUR 11.792,83 Eine telefonische Rückfrage am 24.02.2012 bei der Port Authority von Groningen hat ergeben, dass es innerhalb des Hafens keine Verkehre im Zusammenhang mit Off-Shore Anlagen gibt, d.h. es fahren keine Pontons mit Windkraft-Komponenten innerhalb des Hafens. Dieser Tarif ist daher für Windkraft- Anlagen nicht einschlägig. 5. Esbjerg / Dänemark Ponton: 4.109 BRZ Es gibt hierfür keinen speziellen Tarif, Berechnung nach BRZ 7 Tage pro gt (grosstonnage=brz= DKK 3,06) = 0,4115 EUR = 1.690,84 pro Anlauf Monatsgebühr pro gt (= DKK 7,64) = 1,0275 = 4.222 Zzgl. einer Gewichtsgebühr zu zahlen vom Empfänger oder Versender (hier:rwe) 13,64 DKK /ton = 1,8347 pro Tonne = 900 t X 1,8347 = 1.651,23 Kosten pro Anlauf 3.342,07 oder monatlich 4.222 zzgl. 1.651,23 pro Umschlag. 6. Bremen Ponton BHV I Da in den bremischen Häfen ausschließlich per BRZ abgerechnet wird und derzeit keine Meldeverpflichtung für die Angaben Länge X Breite besteht, sollte idealerweise dieser Tarif auf BRZ umgerechnet werden, dies entspricht ca. 0,0389 pro BRZ. 4.109 BRZ X 0,0389 = 159,84 C. Bargen Zusätzlich werden zur Errichtung der Offshorewindanlagen Bargen eingesetzt. Diese übernehmen innerhalb des Hafens Umfuhren und Zubringerdienste der Komponenten und/oder bringen diese aus anderen Häfen nach BHV. Diese beiden Varianten sollten in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden. 4

1. Barge UR161 Länge 100 m, Breite 37 m, BRZ 6.786, Tragfähigkeit 15.650 t Emden Berechung: Länge X Breite pro Tag 0,0846 313,02 Cuxhaven Berechung: Länge X Breite pro Tag 0,0529 195,73 Hamburg Innerhalb des Hafengebietes, Anlegegebühr pro 100 BRZ 1,23 für 8 Std. = 83,64 250,92 (pro Tag) Außerhalb des Hafengebietes, sonstige Frachtschiffe u. Verkehrsarten Nord/Ostsee Tramp (da kein Fahrplan), 4.000 BRZ, pro BRZ 0,2008 für 5 Tage 1.362,22 Entspricht 272,44 (pro Tag) Bremen Innerhalb des Hafengebietes, über 500 t Tragfähigkeit 188,33 Außerhalb des Hafengebiets, off-shore, Fahrzeuge 7000 BRZ, pro 100 BRZ 6,89 entspricht 188,33 (pro Anlauf) Nutzungsgebühr nach 9 468,52 (für 7 Tage) 66,93 (pro Tag) 2. Barge UR-111 Länge 123,50 m, Breite 27,50, BRZ 5.614, Tragfähigkeit 11.285 t Emden Cuxhaven Hamburg Innerhalb des Hafengebietes 68,88 f. 8 Std Außerhalb des Hafengebietes Entspricht Bremen Innerhalb des Hafengebietes Außerhalb des Hafengebietes Entspricht 287, 32 (pro Tag) 179, 66 (pro Tag) 250,92 (pro Tag) 1.127,29 (für 5 Tage) 225, 46 (pro Tag) 188,33 (pro Anlauf) Nutzungsgebühr nach 9 385,84 (für 7 Tage) 55,12 (pro Tag) 3. Barge Aker Kvaerner Barge Länge 135 m, Breite 48,5 m, BRZ 14.656, Tragfähigkeit 31.344t Emden Cuxhaven Hamburg Innerhalb des Hafengebietes 179,58 f. 8Std. Entspricht 553,92 (pro Tag) 346,36 (pro Tag) 538,74 (pro Tag) 5