Brandschutzordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration



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Transkript:

Brandschutzordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Stand: 12/2013) INHALTSVERZEICHNIS: VORWORT... 2 INKRAFTTRETEN... 3 WICHTIGE RUFNUMMERN... 4 NOTRUFSCHEMA... 5 VERHALTEN VOR DEM BRAND... 5 VERHALTEN IM BRANDFALL... 5 SONSTIGE VERHALTENSMASSNAHMEN... 8 BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL I... 8 HANDHABUNG TRAGBARER FEUERLÖSCHER... 10 RICHTIGER EINSATZ TRAGBARER FEUERLÖSCHER... 10 BRANDKLASSE UND RICHTIGER FEUERLÖSCHER... 11 BRENNENDE PERSONEN LÖSCHEN... 11 VERHALTEN NACH EINEM BRANDFALL... 11 BRANDVERHÜTUNG... 12 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE... 13 RAUCH- UND BRANDSCHUTZTÜREN... 14 HINWEIS AUF MÄNGEL... 14 BRANDSCHUTZ-, FEUERLÖSCH- UND ERSTE-HILFE-EINRICHTUNGEN... 14 INFORMATION ÜBER 145 ABS. 2 StGB... 15

- 2 - VORWORT Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, jeder von uns kann mit einem Brand oder Notfall konfrontiert werden. Die hier vorliegende neueste Fassung der ausführlichen Brandschutzordnung und Anweisung für Notfälle soll Ihnen helfen, vorbeugende Maßnahmen zu treffen und sich auf Notfälle vorzubereiten. Hierzu sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Verhaltensregelungen im Brandfall finden Sie auf Seite 8. Die sich aus der Brandschutzordnung ergebenden Anweisungen und Verbote, wie Rauchverbot, Verbot des Umgangs mit offenem Feuer oder Zündquellen, sind zu befolgen. Die hier geforderten Maßnahmen sind wichtig zur Vermeidung oder Verminderung gesundheitlicher und materieller Schäden. Sie selbst können durch Ihr Verhalten am Arbeitsplatz täglich sehr viel für Ihre eigene Sicherheit und die Ihrer Kolleginnen und Kollegen tun, indem Sie Sicherheitsregeln beachten. Sobald ein Notfall eingetreten ist, haben Sie meist keine Zeit mehr zum Lesen, daher befassen Sie sich bitte rechtzeitig mit dieser Brandschutzordnung und Anweisung für Notfälle. Prägen Sie sich die Rettungswege von Ihrem Arbeitsplatz zum Sammelplatz hin ein und bedenken Sie mögliche Alternativen. Bewahren Sie die Brandschutzordnung und Anweisung für Notfälle gut sichtbar auf. Diese Brandschutzordnung ist auch im Infonet abrufbar Mit freundlichen Grüßen Friedrich Seitz Amtschef

- 3 - INKRAFTTRETEN Die Brandschutzordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

- 4 - WICHTIGE RUFNUMMERN Notrufnummern Die Notrufnummern 110 und 112 können von jedem Telefon des Ministeriums gewählt werden. Polizei 0-110 Notarzt, Rettungsdienst 0-112 Feuerwehr 0-112 Giftnotruf 0-4140-2211 Hausinterner Erste-Hilfe-Notruf 2020 Bei allen Notfällen (Feuer, Bombendrohung, Gasaustritt, Explosion, Unfall) ist nach Wahl der o.g. Notrufnummer in jedem Fall auch die Hausverwaltung zu verständigen. Pforte 1127

- 5 - NOTRUFSCHEMA Wo ist es passiert? (Straße, Hausnummer, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmernummer, Zufahrt für die Feuerwehr) Was ist passiert? (Angabe der Gefahrensituation z.b. Brand, Explosion, Rauch, Umweltunfall) Wie viel Menschen sind verletzt? (Zahl der Verletzten, sind weitere Personen in Gefahr?) Wer meldet? (Name, Standort) Warten auf Rückfragen! (Erst das Gespräch beenden, wenn sie dazu aufgefordert werden) Beim Notruf ist es wichtig, das Gespräch erst zu beenden, wenn die Leitstelle dazu auffordert. VERHALTEN VOR DEM BRAND Informieren Sie sich vorher (am Flucht und Rettungsplan Aushang in den Fluren) über die Fluchtwege aus dem Gebäude, damit Sie im Ernstfall das Gebäude schnell und sicher verlassen können! Informieren Sie sich über die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelder, Verbandkästen, Sammelplätze. VERHALTEN IM BRANDFALL Stets Ruhe und Besonnenheit bewahren, unüberlegtes Handeln kann zu Fehlverhalten und Panik führen. Die Rettung von Menschenleben geht auf jeden Fall der Brandbekämpfung und der Bergung von Sachgütern vor!

- 6 - Brand melden Jeder ist verpflichtet einen Brand zu melden. Jede Person, die Feuer, Rauch, Brandgeruch oder eine sonstige Gefahr (z.b. Explosion, Umweltunfall) feststellt bzw. wahrnimmt, hat sofort über Brandmelder (Scheibe einschlagen und Druckknopfmelder betätigen) oder telefonisch die Feuerwehr über die Notrufnummer 0-112 zu alarmieren. Die Alarmierung der Feuerwehr hat vor der Aufnahme von Brandbekämpfungsversuchen zu erfolgen. Bei allen Notfällen (Feuer, Bombendrohung, Gasaustritt, Explosion, Unfall) ist in jedem Fall die Hausverwaltung zu verständigen. Pforte 1127 Löschversuch unternehmen Die Rettung von Menschen und die Brandbekämpfung dürfen nur ohne Gefährdung der eigenen Person und nur bis zum Eintreffen der Feuerwehr und der sonstigen Rettungskräfte geschehen. Handfeuerlöscher sind nur für Entstehungsbrände geeignet. Die Personen, die nicht mehr unmittelbar bedroht sind, versuchen umgehend den Entstehungsbrand mit den vorhandenen Feuerlöschern zu löschen, um seine Ausbreitung zu verhindern. Es ist sinnvoller, mehrere Feuerlöscher gleichzeitig als nacheinander einzusetzen. Die Feuerlöscher sind erst am Brandherd in Betrieb zu setzen. Über die Handhabung und den Einsatz eines Feuerlöschers hat sich jeder Beschäftigte des Ministeriums zu informieren. Die Handhabung und der Anwendungsbereich von Handfeuerlöschern sind auf Seite 9 beschrieben. Löschversuche sind nur dann vorzunehmen, wenn die eigene Person dadurch nicht gefährdet wird. Gefahrenbereich verlassen Verlassen Sie den Ort der Gefahr ruhig und zügig über die gekennzeichneten Fluchtund Rettungswege. Halten Sie sich, wenn möglich, stets am Treppengeländer fest.

- 7 - Beim Verlassen der Räume sind Fenster und Türen zu schließen (nicht abschließen), um eine Ausbreitung des Feuers und des Brandrauches zu verhindern. Gefährdete Personen sind zu warnen. Auf Selbstschutz achten! Befolgen Sie die Weisungen der Vorgesetzten, der Räumungshelfer und der Rettungskräfte. Wenn Sie sich in einem Bereich befinden, in dem sich giftige und heiße Rauchschicht schon ausgebreitet hat (heiße Brandgase sammeln sich zunächst unter der Decke des Raumes), vermeiden Sie unbedingt den Kontakt mit den Brandgasen. Bewegen Sie sich unterhalb der Rauchschicht. Zur Not kriechen Sie auf allen vieren. Benutzen Sie auf keinen Fall Aufzüge, Erstickungsgefahr!!! Nehmen Sie hilflose Personen mit. Bringen Sie Personen, denen ein sicheres Verlassen des Gebäudes nicht möglich ist (mobilitätseingeschränkte Personen, verletzte Personen) in einen sicheren Bereich (Brandabschnitt). Personen, denen die Benutzung der Rettungswege bis ins Freie nicht möglich ist, begeben sich in einen Raum, der vom Gefahrenschwerpunkt möglichst weit entfernt liegt und der für die Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr geeignet ist. Die Türen des Raumes sind zu schließen. Türritzen möglichst mit nassen Tüchern abdichten, um ein Eindringen des giftigen Brandrauchs zu verhindern. Durch Rufen oder Zeichen geben, aus dem geöffneten Fenster auf sich aufmerksam machen! Sammelplätze aufsuchen Nach dem Verlassen des Gebäudes begeben sich alle Personen unmittelbar zu der festgelegten Sammelstelle, auf der sie sicher sind und wo sie die Anfahrt und die Arbeit der Feuerwehr und sonstiger Rettungskräfte nicht behindern. Auf dem Sammelplatz bzw. den Sammelplätzen (sind auf den Flucht- und Rettungsplänen eingezeichnet) wird soweit möglich, durch gegenseitige Anwesenheitskontrolle festgestellt, ob sich alle zuvor im Gebäude befindlichen Personen in Sicherheit gebracht haben. Sammelplätze sind - Schellingstrasse 155/Heßstrasse 104 Innenhof - Infanteriestrasse/ Lothstrasse vor der Direktion Ländliche Entwicklung

- 8 - SONSTIGE VERHALTENSMASSNAHMEN Folgende Maßnahmen sollten im Brandfall/Notfall getroffen werden: Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Stoffe (soweit sie transportabel sind) aus gefährdeten Bereichen entfernen, soweit dies ohne zusätzliche Gefährdung möglich ist. Absperren von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Abschalten von Abzügen, von Klima- und Lüftungsanlagen. Elektrische Anlagen abschalten (ggf. Elektriker hinzuziehen). Maschinenanlagen außer Betrieb nehmen. Bergung von wichtigen Sachwerten, wichtigen Unterlagen veranlassen. Grundsätzlich gilt: Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Erst Brand melden, dann Brand bekämpfen! BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL I Die Brandschutzordnung Teil I richtet sich an alle Mitglieder und Angehörige des Ministeriums. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fremdfirmen und Besucherinnen und Besucher, die sich im Gebäude des Ministeriums aufhalten.

- 9 - Brandschutzordnung nach DIN 14 096 Teil I Brände verhüten Rauchverbote und Verbot zum Umgang mit offenem Feuer in den gekennzeichneten Bereichen beachten! Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden Hausalarm über Druckknopfmelder auslösen und Feuerwehr über Notruf 0-112 alarmieren! Inhalt der Meldung: Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist etwas passiert? Wie viele Personen sind betroffen/verletzt? Warten auf Rückfragen! In Sicherheit bringen Gefährdete Personen mitnehmen Hilfsbedürftigen Personen helfen Türen schließen Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Keine Aufzüge benutzen Anweisungen der Brandschutzhelfer/Feuerwehr befolgen Sammelpunkte Schellingstrasse 144 und Ämtergebäude Infanteriestrasse aufsuchen Löschversuche unternehmen Feuerlöscher benutzen, Eigensicherung beachten Möglichst mehrere Handfeuerlöscher gleichzeitig einsetzen

- 10 - HANDHABUNG TRAGBARER FEUERLÖSCHER - Feuerlöscher aus der Halterung nehmen, - Feuerlöscher entsichern - Feuerlöscher zum Brandort bringen, - Ggf. Schlagknopf oder Handrad betätigen. Warten bis sich der Druck im Löscher aufgebaut hat (ca. 15 Sekunden), - Schlauchende oder, falls vorhanden, Löschpistole wegen der auftretenden Rückstoßkraft fest in die Hand nehmen - Auslöseeinrichtung betätigen. ACHTUNG! Feuerlöscher erst am Brandort betätigen. Auf jedem Feuerlöscher sind unter anderem folgende Angaben zu finden: - Art und Menge des Löschmittels - Bedienungsanleitung (Piktogramme, Text) - Vorsichtsmaßnahmen bei elektrischen Anlagen RICHTIGER EINSATZ TRAGBARER FEUERLÖSCHER REGEL 1: Löschen Sie immer mit, aber niemals gegen die Windrichtung. So können Sie nicht nur mehr erkennen, ihnen bleibt auch das Einatmen des giftigen Brandrauches erspart. REGEL 2: Beginnen Sie Ihren Löschangriff stets von vorne und von unten. Das gilt gerade bei Flächenbränden. Wird ein Feuerlöscher einfach nur drauf gehalten, können sich die Flammen seitwärts ausbreiten. REGEL 3: Tropf- oder Fließbrände immer von oben nach unten löschen. Sonst fließt immer brennende Flüssigkeit in die Flammen nach. REGEL 4: Sollten Sie mehrere Feuerlöscher und Helfer zur Hand haben, löschen Sie nicht nacheinander, sondern gleichzeitig. REGEL 5: Auch wenn das Feuer vermeintlich gelöscht ist, behalten Sie die Brandstelle im Auge. Möglicherweise kommt es zu einer Rückzündung. REGEL 6: Unmittelbar nach dem Gebrauch müssen Feuerlöscher immer von Fachpersonal aufgefüllt und gewartet werden. Das gilt auch, wenn nicht das gesamte Löschmittel verbraucht wurde. Erst dann dürfen die Löscher wieder aufgehängt oder aufgestellt werden. Meldung an Pforte 1127

- 11 - BRANDKLASSE UND RICHTIGER FEUERLÖSCHER Darstellung der Brandklassen, mit dem für die jeweilige Brandklasse geeigneten Feuerlöscher. BRENNENDE PERSONEN LÖSCHEN - brennende Personen immer aufhalten - mit Wasser übergießen oder in Decken hüllen (z.b. Löschdecken) - Flammen mit Tüchern ersticken oder Betroffene auf dem Boden wälzen - bei Einsatz von Feuerlöschern Löschstrahl nicht auf das Gesicht richten. VERHALTEN NACH EINEM BRANDFALL Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich der Hausverwaltung (Pforte: 1127) zu melden. Die Brandstellen bzw. Einsatzstellen sind erst nach Freigabe durch die Feuerwehr wieder zu betreten. Bei Ermittlungsverfahren erfolgt die Freigabe durch die Polizei. Feuerlöscheinrichtungen (z.b. Feuerlöscher) müssen unverzüglich wieder einsatzbereit gemacht werden. Die Hausverwaltung beauftragt zugelassene Fachfirmen.

- 12 - Brandmeldeanlagen dürfen nur von der Feuerwehr wieder scharf gestellt werden. Folgeschäden sollten durch Sichern der Brandstelle, Lüften sowie das Beseitigen von Löschwasser gering gehalten werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor Wiederinbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung wird von der Hausverwaltung veranlasst. BRANDKLASSE BRANDVERHÜTUNG Elektrische Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte und Anlagen Elektrische Arbeitsmittel, elektrische Maschinen, Geräte und Anlagen dürfen nur von Fachpersonal (Elektriker) angeschlossen und von befugten Personen in Betrieb gesetzt werden. Sie sind grundsätzlich nach Gebrauch (bzw. Dienstschluss) stromlos zu schalten. Ausnahmen gibt es bei Geräten, die aus funktionstechnischen Gründen ständig mit Spannung versorgt werden müssen wie z.b. Server, Spezialwaagen, Kühlschränke, Laborgeräte, Personalcomputer (PC), Kopiergeräte usw. Besondere Brandgefahren gehen von Kaffeemaschinen, Schnellwasserkocher und Lampen aus. Bei diesen Geräten ist der Stromkreis durch Ziehen des Steckers zu unterbrechen. Thermoelektrische Geräte (z. B. Kaffeemaschinen) dürfen nur auf nicht brennbaren Unterlagen (z. B. Steinplatte, Kachel, Fliese) betrieben werden. Schadhafte elektrische Maschinen, Geräte, Anlagen, Anschluss- und Verlängerungskabel dürfen nicht benutzt werden und sind der Benutzung zu entziehen. Blanke Kabel, zerbrochene Stecker oder Tischverteiler bedeuten Lebensgefahr. Mehrere Steckdosenleisten dürfen nicht hintereinander geschaltet werden. Die Anschlussleistung der Steckdosenleiste muss beachtet werden. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden. Es dürfen grundsätzlich nur dienstlich zugelassene, d.h. die im Eigentum des Ministeriums befindliche, elektrische Maschinen, Geräte und Anlagen benutzt werden. Ausgenommen hiervon sind private Kaffeemaschinen, Schnell-Wasserkocher und Lampen, die Benutzung muss von der Hausverwaltung genehmigt werden. Genau wie die zugelassenen elektrischen Maschinen, Geräte und Anlagen unterliegen sie auch einer sich wiederholenden Funktionsprüfung.

- 13 - Brennbare, leicht entzündliche Stoffe In den gekennzeichneten Räumen, Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern usw. ist das Verbot des Umgangs mit Feuer und offenem Licht strikt einzuhalten. Der Gebrauch von Kerzen, Öllampen usw. ist verboten. Streichhölzer und glimmende bzw. glühende Tabakreste dürfen nicht in Papierkörbe, Abfalleimer oder Abfallbehälter geworfen werden. Das Rauchen ist im gesamten Ministerium, außer im ausgewiesenen Raucherraum (Zimmer 3002a), verboten. Brand- und Rauchausbreitung Um einem Brand keinen zusätzlichen Sauerstoff zuzuführen und eine Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern, o sind nach Dienstschluss Fenster und Türen der Räume zu schließen, o siehe auch Rauch- und Brandschutztüren (Seite 13). FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE Jeder Angehörige des Ministeriums ist dazu verpflichtet, sich die Flucht- und Rettungswege seines Arbeitsbereiches einzuprägen, Flucht- und Rettungswege, Treppenhäuser, Notausgänge und Türen sind ständig freizuhalten. Das Lagern und Abstellen von Gegenständen, Materialien usw. in Flucht- und Rettungswegen, Treppenhäusern, vor Notausgängen und Türen ist verboten. Die Fluchtwegbeschilderung und Sicherheitsschilder dürfen nicht be- oder verdeckt werden Die Anfahrtswege und Aufstellflächen der Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sind unbedingt freizuhalten. Einengungen jeder Art z.b. durch parkende Fahrzeuge oder sonstige Abstellungen sind in diesen Bereichen (Fahrzeuge oder sonstige Abstellungen werden kostenpflichtig entfernt) verboten. Die aufgestellten Hinweisschilder und Markierungen sind zu beachten. Die Zugänglichkeit des Gebäudes muss zu jeder Zeit sichergestellt sein.

- 14 - RAUCH- UND BRANDSCHUTZTÜREN Um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern müssen Brandschutz- und Rauchschutztüren ständig geschlossen bleiben, soweit diese keine automatische, brandmeldeabhängige Türschließung besitzen. Sie dürfen nicht durch Keile, Ketten, Pappen usw. offen gehalten werden. Rauch- und Brandschutztüren haben die Aufgabe, im Brandfall die Rauch- und Feuerausbreitung zu verhindern. Sie müssen daher stets geschlossen sein oder im Brandfall über eine automatische Schließvorrichtung geschlossen werden. Diese Selbstschließvorrichtungen dürfen unter keinen Umständen blockiert oder funktionsunfähig gemacht werden. Diese Türen dürfen in ihrer Funktion nicht beschädigt (durch ein Verkeilen werden die Türen mechanisch beschädigt) oder fahrlässig offengehalten werden ( 145 StGB). Nicht funktionsfähige Rauch- und Brandschutztüren sind sofort der Hausverwaltung (Pforte: 1127) zu melden. HINWEIS AUF MÄNGEL Jeder Angehörige des Ministeriums ist dazu verpflichtet, benutzte, defekte, fehlende Feuerlöscher an die Hausverwaltung (Pforte: 1127) zu melden, auf brandschutztechnische Mängel hinzuweisen und mitzuteilen, z.b. Keile aus Brandschutztüren und Rauchschutztüren oder Gegenstände aus deren Schließweg zu entfernen (Schäden an den vorgenannten Einrichtungen sind der Hausverwaltung (Pforte: 1127) zu melden), auf Fahrzeuge, die in Anfahrtszonen für die Feuerwehr parken, hinzuweisen (Meldung an die Hausverwaltung (Pforte: 1127)). BRANDSCHUTZ-, FEUERLÖSCH- UND ERSTE-HILFE- EINRICHTUNGEN Jeder Angehörige des Ministeriums ist dazu verpflichtet, sich mit Lage und Funktion der in seinem Arbeitsbereich befindlichen Druckknopfmelder und Löscheinrichtungen vertraut zu machen, Brandmeldeeinrichtungen wie Feuer-, Rauch- und Wärmemelder, Telefone und Erste - Hilfe Einrichtungen sind jederzeit zugänglich und einsatzbereit zu halten. Jeder Missbrauch ist verboten ( 145 Abs. 2 StGB).

- 15 - Das gleiche gilt für Feuerlöscheinrichtungen wie, Wasser-, CO2-, ABC-Pulver- und Schaumlöscher, Löschdecken, Sprinkleranlagen usw. Die Standorte der Brandschutz-, Feuerlösch- und Erste - Hilfe Einrichtungen sind den Flucht- und Rettungswegplänen zu entnehmen. INFORMATION ÜBER 145 ABS. 2 StGB 145 Abs. 2 StGB (Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln) (2) Wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warnoder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist. Schutzvorrichtungen und Rettungsgeräte sind z.b. auch: o Feuer- und Rauchmeldeeinrichtungen o Notausgangstüren o Feuerschutzabschlüsse o Brand- und Rauchschutztüren o Feuerlöscher, Feuerlöscheinrichtungen