Rahmenvereinbarung Mobile Kommunikation



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1 Zwischen der einerseits und dem andererseits wird folgende Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) zur mobilen Kommunikation abgeschlossen: Präambel Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien unterliegen einem schnellen Wandel und sind integrativer Bestandteil der Arbeitsprozesse. ermöglicht eine flexiblere Arbeitsorganisation und verändert die Dimensionen Ort, Zeit und Strukturen. Ziel ist es, im Rahmen mobiler Arbeit zum einen Kommunikation und Kooperation der Beschäftigten innerhalb und außerhalb der jeweiligen ortsgebundenen Betriebe bzw. Betriebsteilen sicher zu stellen und zu verbessern, sowie die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Zum anderen leistet mobile Kommunikation einen wesentlichen Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Hierzu gehört auch, Verantwortung für sich selbst und den Erhalt der eigenen Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Im Rahmen des Projekts Beruf und Familie werden entsprechende Angebote zur Unterstützung dieser Ziele unterbreitet. Diese Rahmenvereinbarung regelt die wesentlichen Zielstellungen mobiler Kommunikation. 1 Begriffsbestimmungen Mobile Arbeit ist von räumlicher Mobilität, zeitlicher Flexibilität, dezentralen Strukturen sowie dem Planungs- und Steuerungsvermögen des Mitarbeiters gekennzeichnet. Sie umfasst die im Rahmen des Arbeitsvertrags zu erbringende Arbeitsleistung, die ausschließlich oder zeitweise außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten ist. ist die Sprach- und Datenkommunikation von einem beliebigen Standort mittels mobiler, drahtloser oder drahtgebundener Endgeräte mit den an das Firmennetzwerk angeschlossenen Systemen. 1

2 2 Geltungsbereich (1) Diese KBV gilt für. (2) Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i.s. des 5 Abs. 1 BetrVG im Folgenden Beschäftigte genannt. Für leitende Angestellte i.s. des 5 BetrVG gilt diese Vereinbarung nicht. (3) Diese Vereinbarung gilt für alle Systeme/Geräte, einschließlich aller verwendeter Hard- und Software, die zur mobilen Kommunikation eingesetzt werden und in den Einzelvereinbarungen geregelt sind. (4) Sie gilt darüber hinaus für alle technischen und organisatorischen Entwicklungen bzw. Maßnahmen, die mit der Einführung, Anwendung, Erweiterung und Veränderung von mobiler Kommunikation verbunden sind. (5) Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen. Aus Gründen der vereinfachenden Leseweise wird nur ein Geschlecht aufgeführt. 3 Grundsätze zur mobilen Arbeit Die von beiden Parteien nachfolgend vereinbarten Grundsätze zur mobilen Arbeit werden in den Einzelvereinbarungen (z.b. Teleheimarbeit etc.) geregelt. Alle Regelungspunkte dieser KBV werden in den Einzelvereinbarungen aufgenommen, nicht zutreffende Grundsätze werden gekennzeichnet. Die Mitbestimmungsrechte des zuständigen Betriebsrats bezogen auf die Inhalte der einzelnen Regelungspunkte in den Einzelvereinbarungen bleiben von dieser KBV unberührt. 2

3 1. Informations- und Kommunikationstechnik Die Gesellschaften stellen nach Maßgabe des Arbeitsplatzes, der Arbeitsinhalte und der Arbeitsorganisation die Systeme für mobile Kommunikation zur Verfügung, mit denen der Zugriff auf die Anwendungen und Daten der XXXXX möglich ist. Über die Vergabe der Systeme zur mobilen Kommunikation entscheidet der Vorgesetzte. Diese muss den betrieblichen Sicherheitsstandards und Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Es können im Einzelfall auch firmenfremde Systeme/Geräte genutzt werden. Als Systeme für mobile Kommunikation werden alle Informations- und Kommunikationstechniken mit vor- und nachgelagerten Systemteilen verstanden, die einen ortsgebundenen (XXXX - Betriebsstätten) und ortsunabhängigen datentechnischen Zugang zu den Servern der XXXX bzw. der jeweiligen Konzerngesellschaften bzw. eines Dienstleisters von außerhalb der jeweiligen Betriebsstätte ermöglichen. Hierzu zählen die Zugangsmöglichkeiten von firmeneigenen und firmenfremden Endgeräten wie zum Beispiel Blackberry und Token. Die bereitgestellte Ausstattung darf grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Es wird seitens der Gesellschaften die technische Betreuung und Wartung der bereitgestellten firmeneigenen Hard- und Software gewährleistet. Die Zugangsberechtigung zu den Systemen ist schriftlich unter Anwendung des Formulars der Anlage 1 zu vereinbaren. Dieses Formular wird Bestandteil des Arbeitsvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung Umgang mit Firmeneigentum. Über Maßnahmen zur mobilen Kommunikation sowie technische und organisatorische Entwicklungen wird der Betriebsrat rechtzeitig informiert. 2. Arbeitsorganisation Die Arbeitsorganisation richtet sich nach den Erfordernissen des betrieblichen Arbeitsablaufs unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Mobile Arbeit muss im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen der Gesellschaften erfolgen. 3

4 3. Verlagerter Arbeitsplatz - Rückkehr an die Arbeitsstätte Verlagerte Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen die Tätigkeitsleistungen an wechselnden Arbeitsorten (Baustellen, Kunden) oder im häuslichen Bereich (Teleheimarbeit) mobil erbracht werden. Bei verlagerten Arbeitsplätzen wird dem Mitarbeiter eine Rückkehrmöglichkeit an die betriebliche Arbeitsstätte zugesichert, sofern hierzu keine abweichende gesonderte kollektivrechtliche Regelung vorliegt. 4. Arbeitszeit Die zu leistende Arbeitszeit ist die vereinbarte, individuelle regelmäßige Arbeitszeit. Die Erfassung der Arbeitszeit der mobilen Arbeit erfolgt im Rahmen der jeweils aktuell betrieblich geltenden Regelungen der jeweiligen Gesellschaft. Außerhalb der zu leistenden Arbeitszeit ist grundsätzlich vom direkten Vorgesetzten vor Aufgabenerfüllung zu genehmigen. Für AT-Mitarbeiter gilt Vertrauensarbeitszeit, deren Beginn und Ende während der Ausübung mobiler Arbeit in eigener Verantwortung bestimmt werden. Der Einsatz/die Nutzung der Systeme/Geräte zur mobilen Kommunikation an Sonnund Feiertagen richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz. Die Systeme/Geräte zur mobilen Kommunikation dürfen während des gewährten Urlaubs oder während einer Krankheitszeit für die Arbeitstätigkeit nicht verwendet werden. Die jeweils gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeitgrenze ist täglich einzuhalten. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. Führungskräfte haben darauf zu achten, dass die Mitarbeiter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes insbesondere im Hinblick auf Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen sowie Sonn- und Feiertagsruhe einhalten. 5. Qualifizierung und Information Sofern im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen erforderlich ist, werden vor ihrer Nutzung entsprechende Informationen bereitgestellt und, sofern notwendig, Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt. 4

5 Qualifizierungsmaßnahmen werden nach den persönlichen Erfordernissen in Absprache mit den betroffenen Gesellschaften sowie auf Vorgesetzten/ Mitarbeiterebene geregelt. 6. Datenschutz und Datensicherheit Das Unternehmen hat die Hard- und Software für die mobile Kommunikation so einzurichten, dass sie die Beschäftigten bei der Einhaltung der Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmung unterstützt. Dem Datenschutzbeauftragten ist das gesetzlich vorgeschriebene "Verfahrensverzeichnis" nach 4e, 4g BDSG zur Verfügung zu stellen, wenn bei der Hard- und Software für die mobile Kommunikation personenbezogene Daten verarbeitet werden. Für jedes Verfahren mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein separates Formular auszufüllen. Die weiteren Rechte des Datenschutzbeauftragten bleiben unberührt. 7. Kontrolle/Auswertungen Zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen zur Arbeitszeit führen die jeweiligen Gesellschaften unter Beteiligung des Betriebsrats entsprechende stichprobenartige Auswertung durch. Der jeweilige Betriebsrat erhält von der Gesellschaft alle Informationen und Unterlagen, die ihm eine Prüfung der Einhaltung dieser Vereinbarung, der jeweiligen Einzelvereinbarungen, der gesetzlichen, vertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen ermöglicht. Im Rahmen der mobilen Kommunikation dürfen alle zum Zwecke der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Beschäftigtendaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Beschäftigtendaten sind personenbezogene Daten, mit denen ein Beschäftigter direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Es finden gem. 87 Abs.1 Ziffer 6 BetrVG keine weiteren technischen Auswertungen und Kontrollen statt. Abweichungen von diesem Grundsatz sind mit dem zuständigen Betriebsrat zu vereinbaren und/oder in den Einzelvereinbarungen aufzunehmen. 8. Arbeitsplatz im häuslichen Bereich / Zutrittsrecht Sollte ein Arbeitsplatz im häuslichen Bereich eingerichtet werden, bedarf es der vertraglichen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. 5

6 Der Arbeitsplatz muss nach den Bestimmungen von Arbeitsschutz- und Arbeitsstättenvorschriften, gültigen betrieblichen Regelungen sowie den geltenden Datenschutzbestimmungen ausgestattet sein. 9. Kostenerstattung Eventuelle Kostenerstattungen werden in Einzelvereinbarungen geregelt. 10. Kommunikation und soziale Kontakte Die jeweiligen Gesellschaften stellen sicher, dass im Rahmen der mobilen Kommunikation Gelegenheit zu sozialen und fachbezogenen Kontakten möglich ist. 11. Analyse und Bewertung Die Betriebsparteien sind bestrebt, die weitere Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien insbesondere im Zusammenhang mit den Systemen zur mobilen Kommunikation bei der XXXX zu beobachten und zu diskutieren. Dies soll dazu dienen, die betrieblichen und die persönlichen Vor- und Nachteile der mobilen Kommunikation zu erörtern und gemeinsam eine sinnvolle Weiterentwicklung der mobilen Kommunikation zu ermöglichen. 5 Schlussbestimmungen Die bestehenden Formulare zum Zugang der mobilen Kommunikation (Ergänzungen zum Arbeitsvertrag) behalten ihre Gültigkeit. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist nur noch das in Anlage 1 definierte Formular zu verwenden. Die Betriebsvereinbarung XXXX, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Bei einer Neuregelung dieser Betriebsvereinbarungen prüfen die Betriebsparteien, inwieweit das Format dieser KBV angewendet werden kann. 6

7 6 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden und wirkt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Anlage: Anlage 1: Zugang zur mobilen Kommunikation 7

Zugang zur mobilen Kommunikation - Ergänzung zum Arbeitsvertrag - Zwischen der Gesellschaft und Name, Vorname: Personal-Nr. : wird folgende Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart: 1. Der/Die o. g. Mitarbeiter/in hat ab dem einen Zugang zur mobilen Kommunikation. 2. Folgende Geräte werden zur mobilen Kommunikation eingesetzt: 3. Die jeweils gültigen Vereinbarungen zu den eingesetzten Geräten sind dem/der o. g. Mitarbeiter/in am ausgehändigt worden. 4. Der Zugang zur mobilen Kommunikation erfolgt zur Wahrnehmung folgender betrieblicher Zwecke: Über die Vergabe der Systeme zur mobilen Kommunikation entscheidet der Vorgesetzte. 5. Der/die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, mit den Authentifizierungsdaten entsprechend den jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen umzugehen, insb. sie keinem Dritten zur Verfügung zu stellen. 6. a) Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung zur mobilen Kommunikation in besonderer Weise unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (z. B. Arbeitszeitgesetz, Urlaubsrecht, Krankheitszeiten) beobachtet wird. b) Es besteht Einvernehmen, dass die Geräte zur mobilen Kommunikation während des gewährten Urlaubs oder während einer Krankheitszeit für Arbeitstätigkeiten nicht verwendet werden dürfen. c) Mobile Arbeit außerhalb der zu leistenden Arbeitszeit ist grundsätzlich vom direkten Vorgesetzten vor Aufgabenerfüllung zu genehmigen. Für AT-Mitarbeiter gilt Vertrauensarbeitszeit, deren Beginn und Ende während der Ausübung mobiler Arbeit in eigener Verantwortung bestimmt werden. d) Die jeweils gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeitgrenze ist täglich einzuhalten. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. 7. Die Ergänzung zum Arbeitsvertrag endet, sollte eine Funktion wahrgenommen werden, die eine mobile Kommunikation nicht mehr erfordert. Sie kann angepasst werden, wenn durch Änderungen ein Anpassungsbedarf besteht. Geschäftsführung oder beauftragte Person der Gesellschaft Mitarbeiter Zuständiger Betriebsrat Vor- u. Zuname in Druckbuchstaben Vor- u. Zuname in Druckbuchstaben Vor- u. Zuname in Druckbuchstaben (Datum, Unterschrift) (Datum, Unterschrift) (Datum, Unterschrift)

Ablaufschema Einrichtung eines Zugangs zur mobilen Kommunikation