Klaus Hempel SÜDWESTRUNDFUNK STUDIO KARLSRUHE ARD-Rechtsredaktion Hörfunk RadioReport Recht Aus der Residenz des Rechts Dienstag, den 19. Januar 2016 http://www1.swr.de/podcast/xml/swr1/radioreport-recht.xml Das große Geschäft mit den Daten - Facebook im Visier der Justiz Klaus Hempel: Immer wieder müssen die deutschen Gerichte Facebook zur Ordnung rufen. Es gibt neue interessante Urteile zu Facebook, die wir genauer beleuchten wollen. So hat der Bundesgerichtshof dem US- Konzern kürzlich beim sogenannten Freundefinder einen Strich durch die Rechnung gemacht. Dabei ging es um die Facebook-Version aus dem Jahre 2010. Wer sich damals bei Facebook anmeldete, wurde dazu eingeladen, seine E-Mail-Adressen freizugeben. Dann wurden die E-Mail-Kontakte zu Facebook eingeladen das heißt diejenigen, die nicht Mitglied waren. Der Bundesgerichtshof sieht darin eine unzulässige Belästigung mit Werbung. Gigi Deppe: Gigi Deppe: Schon lange sagt die Rechtsprechung: Firmen dürfen nicht ungefragt Werbung per E-Mail verschicken. Jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger nicht vorher eingewilligt hat. Diese Grundsätze übertragen die Richter jetzt auch auf Facebook. Das Unternehmen darf nicht jeden per Flächenabwurf mit Werbung belästigen, zumindest nicht die, die nicht bei der Plattform registriert sind. Sind deine Freunde schon bei Facebook? Mit dieser Frage lud das Unternehmen noch im Jahr 2010 dazu ein, sich mit möglichst vielen Personen zu vernetzen. Wer sich bei der Plattform registrieren ließ, konnte sein Adressbuch freigeben. Dann wurden alle, die beim jeweiligen Nutzer 1
aufgeführt waren, über ihre E-Mail-Adressen eingeladen aber eben auch diejenigen, die nicht Mitglied bei Facebook waren. Beim Bundesverband der Verbraucherzentralen gingen daraufhin eine Menge Beschwerden ein, sagt Mitarbeiterin Carola Elbrecht. Carola Elbrecht: Wir hatten seinerzeit zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern, die eben Einladungsmails erhalten haben und es nicht richtig einordnen konnten, kommt tatsächlich die email jetzt von dem Menschen, der sie vermutlich versendet hat oder steckt Facebook dahinter? Also viele konnten es einfach nicht richtig einordnen. Gigi Deppe: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zog deswegen vor Gericht. Hier würde über die neu registrierten Nutzer unzulässig Werbung verschickt man könne nicht davon ausgehen, dass die Empfänger der Mails angeschrieben werden wollten. Carola Elbrecht: Aus unserer Sicht ist es definitiv keine private Email, die die Nutzer hier über Facebook versenden lassen. Hier steckt ein Geschäftsmodell von Facebook dahinter. Facebook versucht, die eigenen Nutzer natürlich schon mehr oder weniger zu instrumentalisieren, den Freundefinder zu nutzen und entsprechend das Adressbuch hochzuladen, Einladungsmails zu versenden, mit der Folge oder in der Hoffnung, dass immer mehr Nutzer sich bei Facebook anmelden und Daten dort auch einpflegen. Gigi Deppe: Facebook hielt vor Gericht dagegen: Es würde nur Hilfe geleistet, damit sich das neue Mitglied ein eigenes Netzwerk schaffen könne. Eine Plattform brauche zwangsläufig viele Mitglieder, weil es eben darum gehe, sich zu vernetzen. Der Bundesgerichtshof hat sich als oberstes deutsche Zivilgericht aber der Sicht der Verbraucherschützer angeschlossen: Dieser Freundefinder war unzulässig. Einmal weil die Empfänger belästigt wurden. Und auch, weil diejenigen, die ihr Adressbuch importiert haben, nicht wussten, was sie taten. Der Vorsitzende Richter sagte in der Urteilsverkündung: Sie seien von Facebook getäuscht worden. Anhand der Angaben auf den Internetseiten sei nicht erkennbar gewesen, dass auch Nicht-Mitglieder angeschrieben wurden. Inzwischen hat das Unternehmen allerdings seine Vorgehensweise geändert, Nicht-Mitglieder werden nicht mehr per Flächenabwurf angeworben. Ob die jetzige Vorgehensweise rechtens ist, will der Bundesverband der Verbraucherzentralen noch prüfen. 2
Klaus Hempel: Meine Kollegin Gigi Deppe hat es gerade gesagt: Facebook hat die Freundefinder-Funktion geändert. Es ist aber immer noch so, dass bei dieser Funktion Adressen aus dem E-Mail-Konto ausgewählt werden. Und wenn der Facebook-Nutzer sich einfach durchklickt, werden die E-Mail-Kontakte zu Facebook eingeladen, obwohl sie das vielleicht nicht wollen. Marcus Beckmann ist Rechtsanwalt in Bielefeld und beschäftigt sich schon seit Jahren mit allen Rechtsfragen rund um Facebook. Herr Beckmann, ist die aktuelle Freunde-Finder-Funktion nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs überhaupt noch haltbar? Marcus Beckmann: Es ist ganz einfach so: Was Facebook da macht, das ist Spam verschicken. Dazu werden die E-Mails ausgelesen. Der BGH hat es zweigeteilt: Nämlich einmal der Aspekt, dass da eine unzumutbare Belästigung vorliegt, weil E-Mails an Personen geschickt werden, die gar nichts mit Facebook zu tun haben. Das gibt es zum Beispiel auch bei Online-Shops: Dieses Produkt einem Freund empfehlen. Das ist eine ganz ähnliche Funktion, die auch für unzulässig erklärt wurde. Und hier ist es halt so, dass Nichtnutzer von Facebook auch schlichtweg Werbemails bekommen. Und in Teilen wird da überlegt, wie man diese Funktion juristisch noch retten kann. Aber es spricht vieles dafür - und auch der BGH hat das ja gesagt - dass es eine unzumutbare Belästigung und somit Spam ist, und damit unzulässig ist. Der weitere Aspekt der BGH-Entscheidung ist, dass auch die Facebook- Nutzer ein wenig in die Irre geführt werden darüber, was mit ihrem E-Mail- Adressbuch passiert. Das hat sich sicherlich gebessert, es ist transparenter geworden. Aber nach wie vor sind sich viele Leute darüber nicht bewusst. Nicht nur Facebook, auch andere soziale Netzwerke haben eine ähnliche Funktion, was dort mit dem Adressbuch passiert. Klaus Hempel: Wenn ich sie richtig verstehe, müsste dann Facebook eigentlich auch die geänderte, also aktuelle Freundefinder-Funktion ändern, vielleicht sogar ganz abschaffen? Richtig? Marcus Beckmann: Auch die neue Freundefinder-Funktion von Facebook ist unzulässig. Nach wie vor werden Facebook-fremde Personen mit Werbemails von Facebook überzogen, und das ist ganz klar Werbung von Facebook. Auch der BGH hat das gesagt, es ist nichts anderes als Spam. Klaus Hempel: Ziehen wir mal einen Strich unter dieses aktuelle BGH- Urteil. Das gilt ja nicht nur für Facebook, sondern für alle Online-Netzwerke. 3
Inwieweit schränkt das Urteil jetzt den Spielraum ein, neue Nutzer anzuwerben? Was dürfen Facebook und andere Netzwerke in Zukunft nicht mehr tun? Marcus Beckmann: Was sie nicht mehr tun dürfen ist, fremde Personen, die keinen Nutzer-Account haben, per Email anzuwerben, Werbeemails zu verschicken, ohne deren Zustimmung. Und genau das geschieht durch diese Funktion und durch andere Möglichkeiten, um Leute direkt anzusprechen. Da gilt für Facebook das Gleiche wie für andere Unternehmen: Privatpersonen darf man nicht anrufen. Man darf ihnen nicht unaufgefordert irgendwelche Emails zusenden. Das geht einfach nicht mehr. Klaus Hempel: Soweit Rechtsanwalt Marcus Beckmann aus Bielefeld. Mit ihm rede ich gleich noch über ein anderes interessantes Urteil, das das Landgericht Berlin vor kurzem gefällt hat. Dabei ging es um die Frage: Wem gehört eigentlich der Facebook-Account eines verstorbenen Kindes? Welche Rechte haben da die Eltern? Elena Raddatz berichtet. Elena Raddatz: Was geschieht mit einem Facebook-Profil, wenn der Nutzer stirbt? Wer hat dann Zugang zum Facebook-Konto des Verstorbenen? Das Landgericht Berlin hat im Falle einer tödlich verunglückten 15-jährigen entschieden, dass ihre Eltern den Facebook-Zugang erben. Christian Pfaff: Der Zugang umfasst tatsächlich hier den Zugriff auf das vollständige Konto der Verstorbenen. Das heißt das Facebook-Konto mit allen Inhalten, inklusive Fotos, privaten Nachrichten, Chat-Protokollen, alles was dazu gehört. Elena Raddatz: Rechtsanwalt Christian Pfaff vertrat die Eltern im Prozess gegen Facebook. Ein Prozess, der auch für das Landgericht Berlin Neuland war. Die Eltern wollten nach dem plötzlichen Tod der Tochter deren Facebook-Account einsehen. Sie erhofften sich dadurch Hinweise auf die Todesumstände. Das Facebook-Konto der 15-jährigen war allerdings bereits in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Das können Angehörige, aber auch Freunde eines Verstorbenen bei Facebook beantragen. Dazu reicht aus, dass man einen Nachruf einreicht. Oder ein anderes Dokument, das den Tod des Nutzers bestätigt. Im Falle des verunglückten Mädchens hatten weder Mutter noch Vater den Gedenkzustand beantragt. Sondern eine andere Person, deren Identität Facebook nicht preisgeben wollte. Für die Eltern gab es nun keinerlei 4
Möglichkeit mehr, auf die Facebook-Seite ihrer toten Tochter zuzugreifen. Und das, obwohl sie im Besitz der Facebook- Zugangsdaten waren. Einen Zustand den Facebook nicht ändern wollte. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin jetzt aber ändern muss. Danach steht den Eltern der Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu. Das Gericht sieht nämlich keinen Unterscheid zwischen analogem und digitalem Nachlass. Wenn Briefe und Tagebücher vererbt werden können, dann ja wohl auch E- Mails oder Facebook-Nachrichten. Eines bleibt in dem Fall jedoch offen. Was gilt für Menschen, die von einem Erwachsenen etwas erben? Klaus Hempel: Das ist eine Frage, die das Landgericht Berlin nicht entschieden hat. Klar ist: Ein Erwachsener kann vor seinem Tod bestimmen, wer Zugriff auf sein Facebook-Konto bekommen soll. Das kann man zum Beispiel bei den Facebook-Einstellungen festlegen. Was aber, wenn ich das nicht tue? Es bleibt deshalb auch eine grundsätzliche rechtliche Frage, die ich mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann aus Bielefeld besprechen möchte. Konkretes Beispiel: Mein Vater stirbt. Er hat ein Facebook-Konto. Muss da für mich als Erbe nicht das gleiche gelten wie im Falle eines verstorbenen Kindes? Marcus Beckmann: Ja, meines Erachtens schon. Das Landgericht Berlin hat ganz klar gesagt: Es ist ein ganz normales Vertragsverhältnis, und wie das auch bei anderen Vertragsverhältnissen ist, wenn man verstirbt, treten die Erben in das Vertragsverhältnis ein. Sie sind praktisch der neue Kunde und können entscheiden, was damit geschieht oder eben nicht, ob etwas gelöscht wird, entfernt wird oder nicht. Facebook hat immer auf die eigenen Gedenkzustandsrichtlinien hingewiesen, und gesagt, man gibt den Erben keinen Zugriff. Aber das ist einfach unzulässig, weil die Erben wie in anderen Fällen auch in das Vertragsverhältnis einsteigen und darüber bestimmen können. Klaus Hempel: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat Facebook wegen einer ganzen Reihe von Geschäftspraktiken verklagt. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden, aber dennoch würde ich gerne mit ihnen darüber sprechen. Erster Punkt: Das US-Unternehmen behauptet in der Werbung, Zitat: Facebook ist und bleibt kostenlos. Die Verbraucherschützer sagen: Das sei irreführend. Haben sie Ihrer Meinung nach Recht? 5
Marcus Beckmann: Ich denke, da haben die Verbraucherschützer nicht recht. Kostenlos wird regelmäßig so verstanden, dass kein Entgelt erforderlich ist, um diesen Dienst zu nutzen. Das gleiche gilt, wenn Sie an Gewinnspielen teilnehmen. Das Gewinnspiel ist kostenlos, da geben Sie auch Ihre Daten preis. Und ähnlich ist es hier bei Facebook, wo man Daten zur Verfügung stellt, Facebook damit arbeitet, damit wirbt, und damit viel Geld verdient. Aber letztendlich wird ja kein Entgelt bezahlt. Da geht es ein bisschen um Wortklauberei. Ich denke, die Verbraucherschützer wollen einfach darauf hinweisen und noch mal betonen: Du gibst deine Daten preis. Sie wollen auf das Risiko bei Nutzen von sozialen Netzwerken hinweisen. Klaus Hempel: Aber mit den Daten wird doch ein Wahnsinnsgeld verdient. Marcus Beckmann: Ja, das ist schon richtig. Aber kostenlos würde man juristisch dann eher so verstehen: Man muss keine monatlichen Gebühren zahlen, man kann die Daten nicht als Entgelt verstehen. Aber man kann natürlich darüber streiten. Ob dieser Spruch wirklich so irreführend ist, da habe ich doch meine Bedenken. Klaus Hempel: Warten wir mal ab, wie das Landgericht Berlin das entscheiden wird. Die Verbraucherschützer kritisieren u.a., dass bei kritischen Voreinstellungen oft schon von Facebook ein Häkchen gesetzt wird, um dem Nutzer sozusagen wichtige Entscheidungen abzunehmen. Und das sei bedenklich. Sehen Sie das auch so? Marcus Beckmann: Das ist in der Tat sehr bedenklich. Auch in anderen Bereichen ist von der Rechtsprechung ganz klar gesagt worden, dass diese Dinge aktiv vom Nutzer bestätigt werden müssen. In der Praxis sieht es ja so aus, dass es eine Fülle von Hinweisen und Konfigurationsmöglichkeiten gibt, und Häkchen gesetzt werden müssen. Das liest sich keiner richtig durch. Und so hoffen natürlich die Betreiber solcher Netzwerke darauf, dass sie möglichst weitgehende Erlaubnisse bekommen, was mit den Dingen geschehen kann. Eines ist ganz klar: Wenn ein Verbraucher so ein Portal nutzt, so ein Angebot nutzt, muss er alle wichtigen Dinge explizit per Häkchen bestätigen. Alles andere ist unzulässig. Klaus Hempel: Gerade die Voreinstellungen, die sind bei Facebook sehr, sehr wichtig, wenn ich mich schützen will. Was wäre da ihr Rat? Wie sollte ich als Facebook-Nutzer von vorneherein da vorgehen? 6
Marcus Beckmann: Man sollte sich sehr viel Zeit nehmen und sich wirklich in den Einstellungen einmal durchklicken. Und alles lesen, sich genau anschauen. Wer kann meine Inhalte sehen? Wer kann an meine Chronik posten? Und all das sollte ich kritisch hinterfragen. Will ich das überhaupt? Ist das gut für mich? Ist es für die anderen Leute gut? Ich sollte da entsprechend restriktiv vorgehen. Im Zweifel lieber etwas deaktivieren, aber dafür mehr Sicherheit haben. Klaus Hempel: Eine Frage, die sich immer wieder stellt: Wem gehören eigentlich die Daten, die ich bei Facebook einstelle also z.b. meine ganzen persönlichen Daten oder auch Fotos? Wem gehören die eigentlich? Marcus Beckmann: Grundsätzlich erst mal dem Nutzer. Allerdings ist es so: Indem ich die Nutzungsbedingungen akzeptiere und hier und da ein Häkchen setze oder nicht entferne - was ja unzulässig war, wie ich gesagt hatte - räume ich Facebook entsprechende Rechte ein, die Fotos, die Inhalte zu nutzen. Das dient natürlich einerseits dazu, damit das Netzwerk überhaupt funktioniert. Dass man Inhalte teilen kann, dass Fotos geteilt werden können. Denn da müssen im Grunde in kleinen Verträgen Lizenzrechte übertragen werden. Aber grundsätzlich ist es so: Die Rechte gehören dem Nutzer, man gibt aber Teile davon an das soziale Netzwerk ab. Und das kann man natürlich in einem gewissen Rahmen konfigurieren. Klaus Hempel: Mir fällt immer wieder auf, dass Eltern die Fotos von ihren Kindern posten. Warum sollten Sie das besser nicht tun? Marcus Beckmann: Das ist wirklich sehr bedenklich. Was einmal im Internet ist, ist im Internet. Es ist dann in der Welt und man weiß nicht, was dann später damit passiert. Die Rechte des Kindes werden auch eingeschränkt. Und es stellt sich die Frage, ob es ein Kind wirklich schön findet, wenn es später im Wichtelkostüm auf der Karnevalsfeier des Kindergartens überall im Internet zu sehen ist. Deshalb lieber ein bisschen weniger posten. Man weiß nie, was mit den Bildern passiert, wo die landen, wo die kopiert werden, wo die verbreitet werden. Ein Hinweis in diesem Zusammenhang noch: Sind beide Eltern die Erziehungsberechtigten, so müssen auch beide zustimmen. Es gibt sehr häufig Streitereien, wenn nur ein Elternteil das macht und möchte. Und der andere Elternteil nicht. Und es isi immer so, dass eigentlich beide zustimmen müssen. Klaus Hempel: Das ist vielleicht auch mit Blick auf Trennungseltern ganz wichtig. 7
Marcus Beckmann: Ja, richtig. Ganz genau. Es kommt relativ oft vor, dass irgendwelche Fotos gepostet werden, und es da zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Klaus Hempel: Das war Marcus Beckmann aus Bielefeld, der sich schon seit Jahren mit Rechtsfragen rund um Facebook beschäftigt. Und wir werden sicher noch öfter in dieser Sendung Facebook kritisch beleuchten, denn nach wie vor sind viele Rechtsfragen von den Gerichten nicht geklärt. Das war SWR1 Radioreport Recht mit dem Thema: Das große Geschäft mit den Daten - Facebook im Visier der Justiz. Wenn Sie diese Sendung noch einmal anhören oder podcasten wollen, finden Sie sie auf der Seite von swr1.de. Vielen Dank fürs Zuhören, am Mikrofon war Klaus Hempel. 8