SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek



Ähnliche Dokumente
Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung der Stadtbibliothek Speyer vom i.d.f. vom

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom i.d.f. der 1. Änderung vom

Benutzungs- und Gebührensatzung. der Stadtbibliothek Paderborn vom (gültig bis )

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt Hagenow

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

Satzung. für die Benutzung der Stadtbibliothek Deggendorf. Vom

Hier stellen wir Ihnen die. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Lauingen (Donau)

Satzung über die Nutzung der Stadtbücherei der Stadt Tornesch und des Kreismedienzentrums in Tornesch (mit Gebührenordnung im Anhang)

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Lünen

Die Benutzung der Stadtbibliothek ist natürlichen Personen und juristischen Personen auf privatrechtlicher Grundlage gestattet.

Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Gemeindebücherei Stockelsdorf

Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungsordnung)

Benutzungsordnung. der kommunalen MEDIATHEK Klein-Winternheim als Satzung der Gemeinde Klein-Winternheim

Benutzungs- und Gebührensatzung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Coswig (Anhalt)

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Wilsdruff

Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung

Satzung über die Einführung einer Benutzungsordnung für die Mediathek Kehl (Mediatheksordnung)

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. S a t z u n g. über die Benutzung der Stadtbibliothek

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Ditzingen

Stadtbibliothek Bad Homburg v. d. Höhe Benutzungsordnung

- 1 - Bekanntmachung. der Neufassung der "Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bücherei der Samtgemeinde. (Bücherei-Satzung)

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei der Stadt Gifhorn

Entgelt- und Benutzungsordnung des Stadtbetriebes Kultureinrichtungen Euskirchen -Bereich Stadtbibliothekvom

BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES

Benutzungsordnung der Mediathek Eltville am Rhein

Bibliothekssatzung- Satzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadtbibliothek

S A T Z U N G über die Benutzung der Stadtbibliothek Schwetzingen (Benutzungsordnung)

Benutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Geesthacht

Satzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

Benutzungsordnung für die Öffentliche Bibliothek Großbeeren

Jeder erhält nach der Anmeldung einen Leseausweis, der bei Benutzung der Bibliothek vorzulegen ist.

Benutzungsordnung für die Mediathek der Stadt Schramberg 1 Allgemeines 2 Benutzung 3 Anmeldung

Abfallentsorgungsgebühren

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen

Stadtbibliothek Benutzungsordnung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Bibliothek. der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft. vom 11. Februar 1997

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Oelde vom 1. Juli 2010

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

Stadtbibliothek Nidda

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

S a t z u n g. (1) Die Ortsgemeinde Patersberg stellt Räume und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus Uus gut Stubb zur Verfügung, und zwar

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek Hermsdorf Vom:

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Unterschrift eines Erziehungsberechtigten

Weisung zur Benutzung der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Zürich

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Mediathek Mosbach

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeindebücherei Roßla. Präambel

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Stadtbibliothek. Benutzerordnung. für die. Anschrift: Schubertstraße Roding. Öffnungszeiten:

B e n u t z u n g s o r d n u n g

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung gültig ab Name und Sitz

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

Benutzungsordnung. Stadtbücherei Marburg. 1 Allgemeines

Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Allgemeine Gebührenordnung der Folkwang Hochschule vom

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal

3.2 Az.: Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Welzheim

Benutzungs- und Gebührenordnung der Mediathek Welzheim. Geändert am und , zuletzt geändert am zum

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom

H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Wintrich vom 18. März 2010

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Kundenbefragung der Stadtbibliothek Werder (Havel)

Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1 Name und Sitz. 2 Zweck

ANTRAG. Gremium Datum Beratungszweck. Antrag:

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim

Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun. grundschulen

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom

Transkript:

SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek

2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben in ihrer Sitzung am 26.3.2003 folgende "Satzung der Stadt Guben über die Benutzung der Stadtbibliothek" beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek Guben ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Guben. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich geregelt. Jedermann ist berechtigt, die Stadtbibliothek im Rahmen dieser Satzung zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen die Stadtbibliothek nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person benutzen. (3) Die Bibliothekseinrichtungen haben festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang bekannt gegeben. 2 Anmeldung (1) Für die Benutzung der Bibliothek sind eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. (2) Der/die BenutzerIn meldet sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Folgende Angaben werden benötigt: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters sind anzugeben. Die gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen haften für auflaufende Gebührenschulden und übernehmen die Haftung für den Schadensfall. Juristische Personen und Personenvereinigungen melden sich durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen an. Nach Anmeldung erhält jede/r BenutzerIn einen Ausweis. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar. Der/die BenutzerIn ist verpflichtet, Veränderungen der erfassten Daten sowie den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren. (3) Der/die BenutzerIn ist für Schäden haftbar, die aus einem Missbrauch des Benutzerausweises entstehen. (4) Die Kenntnis der Satzung ist durch Unterschrift zu bestätigen.

3 3 Entleihungen, Leihfristverlängerung, Vorbestellung (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art (Printmedien und audio-visuelle Medien) für eine festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt 4 Wochen. Eine Ausnahme bilden audio-visuelle Medien, Ausleihfristen hierfür werden durch Aushang in der Bibliothek bekanntgegeben. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Die Anzahl der gleichzeitig an einen/eine BenutzerIn zu entleihenden Medien kann begrenzt werden. (3) Die Verlängerung entliehener Medien ist vor Ablauf der Leihfrist möglich, solange keine anderen Vorbestellungen vorliegen. Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers/der Benutzerin in der Regel bis zu 3 mal verlängert werden. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. (4) Eine Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. (5) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Eine Vorbestellung ist gemäß 2 der Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Stadtbibliothek gebührenpflichtig. Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exemplar und je BenutzerIn beschränkt werden. (6) Bei der Rückgabe bzw. Verlängerung ist der Benutzerausweis vorzulegen. Die Stadtbibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. Werden ausgeliehene Medien nicht zurückgegeben, kann die Stadtbibliothek anstelle der Rückgabe der entliehenen Medien Schadenersatz in Geld fordern. 4 Ausleihbeschränkungen Medien, die als Informations- und Lesesaalbestand für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Bibliotheksleitung. 5 Auswärtiger Leihverkehr Im Auftrag des Benutzers/ der Benutzerin beschafft die Bibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Der Auftrag ist gebührenpflichtig gemäß 2 der Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Stadtbibliothek in der jeweils gültigen Fassung.

4 6 Benutzung des Internetzuganges Der/die BenutzerIn hat die Möglichkeit, das Internet zu den für die öffentliche Stadtbibliothek bestehenden Nutzungsbedingungen zu nutzen. Die Nutzung ist gebührenpflichtig gemäß 2 der Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Stadtbibliothek in der jeweils gültigen Fassung. Die Nutzungsbedingungen sind den ausliegenden Regelungen zur Nutzung des Internetzuganges der Stadtbibliothek Guben zu entnehmen. 7 Behandlung der entliehenen Medien (1) Der/die BenutzerIn ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. (2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien von dem/der BenutzerIn auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen. (3) Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. (4) Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der/die BenutzerIn bzw. der gesetzliche Vertreter schadensersatzpflichtig. Kosten für Ersatz oder Beschädigung werden entsprechend 4 der Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Stadtbibliothek erhoben. Der/die BenutzerIn bzw. der gesetzliche Vertreter haftet auch für Schäden, die der Stadtbibliothek durch unzulässige Weitergabe an Dritte entstehen. 8 Gebühren Die Erhebung von Gebühren erfolgt nach der "Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Stadtbibliothek" in der jeweils gültigen Fassung. 9 Verhalten in den Bibliotheksräumen Jede/r BibliotheksbenutzerIn hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Einrichtung beeinträchtigt werden. Für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Garderobe und privaten Gegenständen in den Räumen der Stadtbibliothek haftet die Stadt Guben nicht. Den Mitarbeitern/Innen der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Den Weisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

5 10 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können ganz oder teilweise durch die Leitung der Bibliothek von der Benutzung ausgeschlossen werden. 11 Haftung Die Geräte und Medien der Stadtbibliothek sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigungen ist der/die BenutzerIn bzw. der gesetzliche Vertreter schadensersatzpflichtig. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion von Geräten, Programmen, Datenträgern und allen anderen Medien. Insbesondere übernimmt sie keine Haftung für aus dem Gebrauch resultierende Folgeschäden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Guben über die Benutzung der Bibliothek vom 30.06.1994, geändert am 17.09.1998 außer Kraft. Guben, den 27. März 2003...... Klaus-Dieter Hübner Herbert Gehmert Bürgermeister Vors. der Stadtverordnetenversammlung