Förderprogramm der Verbandsgemeinde Weilerbach für Energieeinsparmaßnahmen im Rahmen des SEMS EU-Projektes Kwh Sparen Förderrichtlinie/ für Maßnahmen nach dem 1.1.2010 Zweck Die Verbandsgemeinde Weilerbach fördert im Rahmen des EU-Projektes SEMS (Sustainable Energy Management System) Maßnahmen im Gebäudesektor, die das Ziel unterstützen, den Gesamt-Energieverbrauch in der Verbandsgemeinde um 40% zu verringern und auf erneuerbare Energien umzustellen. Dies betrifft: I. Vorbildliche Sanierungen im Gebäudebestand sowie II. III. Neubauten, die als Passivhaus oder Energiegewinnhaus gebaut werden. Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (Solarthermie, Biomasse, Erdwärme) und Kraftwärmekopplung Antragsberechtigte Antragsberechtigte sind Eigentümer (natürliche sowie juristische Personen), deren selbst genutzte oder vermietete Wohngebäude in der Verbandsgemeinde Weilerbach liegen, sowie Organisationen (Sportvereine, Kirchen etc.) die Gebäude mit normalen Innentemperaturen (nach EnEV 2, Abs.1) betreiben. Die Gebäude müssen innerhalb der SEMS Projektlaufzeit saniert oder neu errichtet werden. Art und Umfang der Förderung 1) Sanierung im Gebäudebestand Gefördert wird die Energieeinsparung nach m². Pro m² wird ein Förderbetrag je nach Lage im Gebäude laut Tabelle festgesetzt. Austausch der Fenster Außenwand obersten Geschossdeck e und von Dachschrägen Kellerdecke von der Warmseite Kellerdecke von der Kaltseite Dämmung von Flachdächern Gemittelte kwh Einsparung pro m² und Jahr 120 70 70 40 50 80 Euro pro m² 6,0 3,5 3,5 2,0 2,5 4,0 Förderhöchstbeträge: Pro Gebäude Pro Wohneinheit Nur Erst-Energieberatung 1000 500 Mit Energiegutachten 1500 750 Effizienzhaus 85 Sanierung 2000 1000 1 von 5 Richtlinie Förderprogramm Verbandsgemeinde Weilerbach
2) Neubauten Eigentümer, die ein Passivhaus oder Energiegewinnhaus errichten, können einmalig eine SEMS Prämie in Höhe von 1.500 beantragen. Falls für Neubauten eine Förderung nach 2 nicht möglich ist, kann eine Förderung nach 3 beantragt werden. 3) Nutzung erneuerbarer Energien Die Installation und die Erweiterung von Solarthermieanlagen, auch Solarluftkollektoren wird mit 40 pro m² gefördert. Neu errichtete Biomasseanlagen werden mit 300 pro Anlage gefördert Neu errichtete Wärmepumpen werden mit 300 pro Anlage gefördert. Neu errichtete Blockheizkraftwerke werden mit 300 pro Anlage gefördert. Der hydraulische Abgleich und Einbau von effizienten Umwälzpumpen wird mit 100 pro Anlage gefördert. Zuschüsse aus 1 und 3 können bis zum Förderhöchstsatz aus 1 kombiniert werden. Diese Förderung kann alternativ zu 2 gewährt werden. 4) Kleine Nahwärmenetze Kleine Nahwärmenetze werden mit 500 pro angeschlossenem Haus gefördert. Diese Förderung kann zusätzlich zu 1, 2 und 3 gewährt werden. Falls das Nahwärmenetz durch einen Contractor erstellt wird, kann dieser die Förderung beantragen. Fördervoraussetzung Sanierungen im Gebäudebestand Fördervoraussetzung ist die Teilnahme an einer kostenlosen Erst-Energieberatung der Verbandsgemeinde Weilerbach oder der Kreisverwaltung Kaiserslautern oder die Beauftragung eines Energiegutachtens durch einen anerkannten Energieberater. Für die Sanierung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik gelten die technischen Mindestanforderungen des Programmes Energieeffizient Sanieren der KfW (Datum 10/2009 Bestellnummer 149261 www.kfw-foerderbank.de). Ausnahmen: Die dort genannten Heizungsanlagen können unabhängig voneinander gefördert werden. Als Nachweis über die Größe sind Fotos des Gebäudes und maßstabsgetreue Pläne des Hauses einzureichen. Die Größe der Flächen muss aus den eingereichten Rechnungen hervorgehen. Bei Eigenleistung muss eine nachvollziehbare Kosten- und Flächenaufstellung erfolgen. Fördervoraussetzung für Niedrigenergiehäuser im Bestand (Effizienzhaus 85) ist der Nachweis eines Primärenergiekennwertes nach Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV), der die Anforderungen eines entsprechenden Neubaus um mindestens 15 % unterschreitet. Gleichzeitig darf der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust HT den in der EnEV 2009 (Anlage 1, Tabelle 2) angegebenen Höchstwert des entsprechenden Neubaus nicht überschreiten. Nachzuweisen sind jeweils die für einen entsprechenden Neubau gültigen Werte. Der Aufschlag von 40 % auf die Anforderung für Bestandsgebäude nach 9 (1) EnEV 2009 darf nicht angewendet werden. Mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs (Heizung, Trinkwarmwasser) muss durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Neubauten: a) Fördervoraussetzung für Energiegewinngebäude ist der Nachweis eines Primärenergiekennwertes nach Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009), der die Anforderungen eines entsprechenden Referenzgebäudes um 2 von 5 Richtlinie Förderprogramm Verbandsgemeinde Weilerbach
mindestens 45 % unterschreitet (Effizienzhaus 55). Gleichzeitig muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust HT den in der EnEV 2009 Anlage 1, Tabelle 2) angegebenen Höchstwert um mindestens 30 % unterschreiten. Eine regenerative Energieerzeugung, die mindestens dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasser entspricht, ist entweder durch Ertragsprognose einer am Haus installierten Photovoltaikanlage oder durch eine andere regenerative Energie (Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse) in Verbindung mit mindestens 50 % solarer Strahlungsenergie nachzuweisen. Für Bauvorhaben für die nach ENEV 2007 bereits ein Bauantrag gestellt worden ist, kann die Förderrichtlinie in der Fassung vom 2.März 2009 zur Anwendung kommen. b) Fördervoraussetzung für Passivhäuser ist der Nachweis eines Energiekennwertes Heizwärme nach gültigem Passivhaus Projektierungspaket (PhPP) von weniger als 15 kwh/m² im Jahr. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Es können nur Anlagen gefördert werden, die auch von der Bafa als förderungswürdig anerkannt sind. 1 ) Kleine Nahwärmenetze versorgen mindestens zwei eigenständige Gebäude mit Raumwärme und evtl. warmem Brauchwasser, als Heizquelle kommen in Frage die erneuerbaren Energiequellen: Biomasse, Solarenergie, Erdwärme oder die fossilen Energiequellen Öl und Gas in Kombination mit Kraftwärmekopplung (BHKW). Das Netz kann über eine private Rechtsform oder einen Contractor betrieben werden. Fördervorraussetzung ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme zum SEMS Büro. Der hydraulische Abgleich des gesamten Rohrnetzes ist nachzuweisen. Allgemeines: Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, die innerhalb der SEMS Projektlaufzeit begonnen und umgesetzt werden. Für die Sanierung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik gelten die technischen Mindestanforderungen des CO 2 Gebäudesanierungsprogramms der KfW. Der Verwendungsnachweis (siehe unten) muss spätestens 12 Monate nach Antragstellung eingereicht werden. Der Zuwendungsempfänger garantiert, dass das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt wird. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Fördermitteln wird seitens der Bewilligungsbehörde akzeptiert. Der Zuschuss als auch die Summe der öffentlichen Mittel dürfen die Aufwendungen nicht übersteigen. Die Förderung beträgt maximal 10% der Kosten abzüglich Zuschüssen Dritter. Antrags- und Bewilligungsverfahren Bewilligende Behörde ist die Verbandsgemeinde Weilerbach, Zentralabteilung, SEMS Büro. Anträge auf Gewährung des Zuschusses sind an die Verbandsgemeindeverwaltung, Zentralabteilung, SEMS Büro, zu richten. Entsprechende Formulare sind dort anzufordern oder aber über das Internet unter www.weilerbach.de abzurufen. Im Antrag müssen die Maßnahmen zur Verminderung des Energiebedarfes am Gebäude genannt werden. Über die Zuschussgewährung ergeht eine Förderzusage. 1 http://www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien 3 von 5 Richtlinie Förderprogramm Verbandsgemeinde Weilerbach
Den Vertretern der Bewilligungsbehörde ist auf Nachfrage Zutritt zum Gebäude zur Überprüfung der Maßnahmen zu gewähren. Um eine Auswertung der Maßnahmen im Rahmen einer Begleitforschung zu ermöglichen sind zur Erfassung der tatsächlich eingesparten Energie auf Anfrage die Heizkostenabrechnungen nach Sanierung vorzulegen. Verwendungsnachweis Dem Antrag sind beizulegen: Sanierungen im Gebäudebestand Heizkostenabrechnung der letzten zwei Jahre Fotos vor und nach Sanierung maßstabsgetreue Pläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) gegebenenfalls: Die Berechnung des Endenergiebedarfs und der Bedarfsenergieausweis im Ist-Zustand * Die Berechnung des Endenergiebedarfs und der Bedarfsenergieausweis im sanierten Zustand* * nach ENEV 2009 mit Randbedingungen für Energieausweis Neubau: Energiegewinnhaus: Energieeinsparnachweis nach 13 EnEV Rechnung der Photovoltaikanlage und Ertragsprognose Fotos von allen Seiten nach Fertigstellung Blower Door Test Passivhaus: Berechnung nach Passivhausprojektierungspaket (PHPP ) Fotos von allen Seiten nach Fertigstellung Blower Door Test Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Heizkostenabrechnung der letzten zwei Jahre Fotos vor und nach Sanierung Förderzusage der BAFA oder Nachweis der Förderfähigkeit durch das Bafa kleine Nahwärmenetze maßstäblicher Lageplan mit Trassenverlauf Fotos aller Häuser Steckbrief nach Vorlage zu jedem Haus Steckbrief nach Vorlage zur geplanten Heizungsanlage Nachweis des hydraulischen Abgleichs Nachweise zur Rechtsform der Betreibergesellschaft und Grunddienstbarkeiten 4 von 5 Richtlinie Förderprogramm Verbandsgemeinde Weilerbach
Förderzeitraum Die Förderung erfolgt solange das SEMS EU-Projekt läuft, von Juni 2007 bis Mai 2012. Anträge können nur bis zum 31.03.2011 eingereicht werden. Beantragte Maßnahmen müssen bis März 2012 vollständig abgeschlossen sein. Die letzte Auszahlung erfolgt im April 2012. Es zählt der Eingangsstempel. Maßnahmen die bis zum 31.12.2009 umgesetzt wurden, werden weiterhin nach der Richtlinie in der Fassung vom 2.3.2009 bezuschusst. Widerrufsvorbehalte Die Förderzusage kann widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht binnen 12 Monaten ab Antragseingang abgeschlossen sind. Die Förderzusage kann widerrufen werden, wenn die hier maßgeblichen Förderrichtlinien nicht eingehalten werden bzw. unzutreffende oder unvollständige Angaben/Unterlagen eingereicht werden. Die Verbandsgemeinde Weilerbach behält sich Änderungen der Richtlinie vor. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt in dieser veränderten Fassung nach Beschluss im VG Rat rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft. 5 von 5 Richtlinie Förderprogramm Verbandsgemeinde Weilerbach