Infopapier zur Infrastrukturabgabe. 2) Wer muss die Infrastrukturabgabe zahlen und auf welchem Netz gilt sie?



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Transkript:

Infopapier zur Infrastrukturabgabe 1) Ab wann gilt die Infrastrukturabgabe? Die Infrastrukturabgabe soll im Jahr 2016 eingeführt werden. 2) Wer muss die Infrastrukturabgabe zahlen und auf welchem Netz gilt sie? Halter von in Deutschland zugelassenen Pkw incl. SUV und Geländewagen ( EU- Fahrzeugklassen M 1 und M 1 G; Fahrzeuge überschreiten 3,5 t zgg-grenze nicht) und Wohnmobilen ( EU-Fahrzeuglasse M 1 ; alle Wohnmobile, keine Gewichtsgrenze) müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen eine Infrastrukturabgabe entrichten. Die Infrastrukturabgabe wird als Gebühr ausgestaltet. Halter von nicht in Deutschland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen sind zunächst lediglich bei der Nutzung von Bundesautobahnen abgabenpflichtig. Hierdurch sollen insbesondere in der Einführungsphase der Infrastrukturabgabe negative Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr in den Grenzregionen minimiert werden. 3) Warum müssen alle Halter von im Inland zugelassenen, abgabepflichtigen Kfz eine Jahresvignette erwerben? Aufgrund des sehr dichten Bundesfernstraßennetzes in Deutschland ist davon auszugehen, dass nahezu jeder Halter eines in Deutschland zugelassenen Pkw oder Wohnmobils das Bundesfernstraßennetz nutzt. Die IVV Ingenieurgruppe Aachen kommt in einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Auftrag gegebenen Studie zu dem Ergebnis, dass mehr als 99 % aller Halter von in Deutschland zugelassenen Pkw im Jahresverlauf das Bundesfernstraßennetz nutzen. 4) Welche Ausnahmen gibt es? Fahrzeuge, die ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit sind, wie z.b. Fahrzeuge, die im besonderen öffentlichen Interesse genutzt werden (Streitkräfte, Polizei, Katastrophenschutz, Krankentransporte etc.), Elektrofahrzeuge oder Fahrzeuge von behinderten Personen, werden grundsätzlich wirkungsgleich von der Infrastrukturabgabe befreit. In einigen Fällen gehen die für die Infrastrukturabgabe vorgesehenen Ausnahmeregelungen über die Befreiungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) hinaus. Dies gilt z. B. für Elektrofahrzeuge, die abweichend von der Regelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz unbefristet von der Infrastrukturabgabe befreit sind.

2 Schwerbehinderte Personen sind von der Abgabepflicht befreit, wenn sie die in Deutschland geltenden Voraussetzungen erfüllen. Den erforderlichen Ausweis können nur Personen erhalten, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Dies läuft nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1.10.2009 (C-103/08) Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht zuwider. Der EuGH sieht eine solche Regelung als verhältnismäßig und gerechtfertigt an durch das Ziel der Förderung der Mobilität und sozialen Integration von Behinderten in die inländische Gesellschaft. 5) Wie hoch ist die Infrastrukturabgabe? Halter von in Deutschland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen sind grundsätzlich verpflichtet, eine Jahresvignette zu erwerben. Für Halter von nicht in Deutschland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen wird die Vignette in Form einer 10 Tages- Vignette (10 ), einer 2-Monats-Vignette (20 ) und einer Jahresvignette angeboten. Jahresvignetten können zu jedem Zeitpunkt im Jahr ihre Gültigkeit erlangen und haben dann jeweils 12 Monate Gültigkeit. Der Preis für die Jahresvignette beläuft sich durchschnittlich auf rd. 74 und bestimmt sich für Pkw nach dem Hubraum und der Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge. Je angefangene 100 ccm Hubraum fallen jeweils bis zu einer festgelegten Höchstgrenze von 130 folgende Abgabensätze an: Fahrzeuge mit einer Schadstoffklasse von Euro 3 oder schlechter: 6,50 (Ottomotor) bzw. 9,50 (Dieselmotor), Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5: 2 (Ottomotor) bzw. 5 (Dieselmotor), Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6: 1,80 (Ottomotor) und 4,80 (Dieselmotor). Der Umweltbonus aus der CO 2 -orientierten Besteuerung bleibt im vollen Umfang bei der Kraftfahrzeugsteuer erhalten. Der Abgabesatz für Wohnmobile bestimmt sich nach dem Gewicht des Fahrzeugs und beträgt 16 für je 200 angefangene Kilogramm Gesamtgewicht bis zu einer Höchstgrenze von 130. Halter von Dieselfahrzeugen müssen eine vergleichsweise höhere Infrastrukturabgabe zahlen. Hiermit wird dem erhöhten Schadstoffausstoß dieser Fahrzeuge Rechnung getragen (insbesondere NOx (Stickstoff) und Rußpartikel). 6) Wie wird mit Saison- und Wechselkennzeichen umgegangen? Für Halter von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen beträgt die Infrastrukturabgabe für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahresvignette. Der Entrichtungszeitraum muss sich mindestens auf einen Monat belaufen. Bei Wechselkennzeichen ist die Infrastrukturabgabe für jedes Kraftfahrzeug jeweils in der sich aus den maßgeblichen Merkmalen ergebenden Höhe zu entrichten.

3 7) Art der Vignette Die Infrastrukturabgabe wird als elektronische Vignette (E-Vignette) erhoben. Die Fahrtberechtigung ist mit dem amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen verknüpft, das nach Entrichtung der Infrastrukturabgabe im System freigeschaltet wird. 8) Wie wird sichergestellt, dass kein Fahrzeughalter in Deutschland stärker belastet wird als heute? In das Kraftfahrzeugsteuergesetz werden gleichzeitig Steuerentlastungsbeträge aufgenommen. Halter von Fahrzeugen der umweltfreundlichsten Schadstoffklasse Euro 6 werden, soweit die sich nach den Fahrzeugeigenschaften bestimmende Abgabelast für eine Jahresvignette den Höchstsatz von 130 nicht überschreitet, in der Summe durch eine besonders günstige Infrastrukturabgabe grundsätzlich entlastet. Beispiele zur Berechnung der künftigen Infrastrukturabgabe und Kfz-Steuer VW Polo VW Polo VW Golf 5 BMW 730d Fiat 500 1.2 Trendline 1.2 TSI 8V Sport Erstzulassung 2014 2013 2009 2014 2014 Kraftstoff Benzin Benzin Diesel Diesel Benzin Hubraum in ccm 1198 1197 1896 2993 1242 EURO 6 4 3 6 6 CO 2 g/km 114 124 148 121 CO 2 -Steuer 38,00 28,00 106,00 52,00 Hubraumsteuer 24,00 24,00 293,36 285,00 26,00 Kfz-Steuer 62,00 52,00 293,36 391,00 78,00 (heute) ungerundet Kfz-Steuer (künftig) ungerundet 38,00 28,00 163,36 261,00 52,00 Infrastrukturabgabe (künftig) ungerundet Belastung heute/ künftig 21,60 24,00 130,00 130,00 (12*1,80 ) (12*2,00 ) (19*9,5 = (30*4,80 = 180,50 ; 144,00 ; Höchstsatz Höchstsatz 130,00 ) 130,00 ) - 2,40 +/- 0 +/- 0 +/- 0-2,60 23,40 (13*1,80 ) 9) Wie werden Umweltbelange bei der Infrastrukturabgabe berücksichtigt? Die Infrastrukturabgabe ist nach der Größe und der Schadstoffklasse der Fahrzeuge gestaffelt. Dieselfahrzeuge derselben Schadstoffklasse zahlen zudem jeweils pro angefangene 100 ccm Hubraum 3 mehr als Benzinfahrzeuge. Hiermit wird dem

4 erhöhten Schadstoffausstoß dieser Fahrzeuge Rechnung getragen (insbesondere NOx und Rußpartikel). Halter von Fahrzeugen der umweltfreundlichsten Schadstoffklasse Euro 6 werden, soweit die sich nach den Fahrzeugeigenschaften bestimmende Abgabelast für eine Jahresvignette den Höchstsatz von 130 Euro nicht überschreitet, in der Summe durch eine besonders günstige Infrastrukturabgabe entlastet. 10) Von welcher Behörde wird die Infrastrukturabgabe künftig erhoben? Die Einziehung und Verwaltung der Infrastrukturabgabe wird durch das Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) in Flensburg erfolgen. Es ist beabsichtigt, private Dritte an der Errichtung und dem Betrieb des Abgabenerhebungssystems mitwirken zu lassen, die auch dezentral im Bundesgebiet agieren werden. Dies betrifft insbesondere die Entwicklung und den Betrieb einer Internetseite, an der sich Halter von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, die der Infrastrukturabgabe unterliegen, einbuchen können sowie den Aufbau und den Betrieb eines Systems zum Buchung der Vignetten. 11) Von wem und wie werden die Kontrollen durchgeführt? Die Kontrolle wird vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wahrgenommen. Das Bundesamt greift hierbei auf Außenstellen zurück, die im ganzen Bundesgebiet verteilt sind. Unterstützend kann ein privater Dritter einbezogen werden. Auf Bundesautobahnen sollen elektronische Kameras installiert werden. Zudem wird das BAG mobile Kontrollen durchführen. Im Rahmen der Kontrolle sollen an der Strecke zunächst die offensichtlich nicht abgabepflichtigen Fahrzeuge anhand äußerlicher Merkmale von der Kontrolle ausgenommen und die verbleibenden Fahrzeuge mittels Kennzeichenerfassung als abgabepflichtig oder nicht abgabepflichtig identifiziert werden. Bei abgabepflichtigen Fahrzeugen wird ein Abgleich mit den Daten über die Abgabenentrichtung durchgeführt. 12) Wäre es sinnvoll, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe aus strukturpolitischen Gründen in anderen Regionen anzusiedeln? Das KBA und BAG sind für die Durchführung der Aufgaben die geeigneten Behörden: Beide sind im Geschäftsbereich des BMVI angesiedelt. Das KBA soll zum Zwecke der Erhebung der Infrastrukturabgabe u.a. ein eigenständiges Zentrales Infrastrukturabgaberegister führen, in dem Daten der abgabenpflichtigen Kraftfahrzeuge gespeichert und zweckgebunden genutzt werden. Auf diesem Gebiet verfügt das KBA über eine jahrzehntelange Expertise durch die bereits heute dort angesiedelte Führung des Zentralen Fahrzeugregisters.

5 Das BAG hat umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der Lkw-Mautkontrolle, die sie für die Kontrolle der Infrastrukturabgabe nutzbar machen kann. Beide Behörden werden in großem Umfang dezentral agieren, das BAG über seine Außenstellen und das KBA über private Dritte, die u. a. das Vertriebssystem betreiben sollen. Hiervon werden Standorte im ganzen Bundesgebiet profitieren. 13) Wie erhalten die Nutzer die Vignetten? a) Halter von im Inland zugelassenen Fahrzeugen Bei Neuzulassung eines Fahrzeugs, für das die Abgabe zu entrichten ist, muss analog zum Verfahren bei der Kraftfahrzeugsteuer - eine Ermächtigung zum Einzug der Infrastrukturabgabe erteilt werden. Nach Erteilung der Einzugsermächtigung wird das Fahrzeugkennzeichen im System freigeschaltet. Ein etwaiges Vorliegen von Befreiungstatbeständen muss nachgewiesen werden. Halter eines bereits in Deutschland zugelassenen Pkw oder Wohnmobils erhalten mit Einführung der Infrastrukturabgabe den Infrastrukturabgabenbescheid automatisch vom Kraftfahrt-Bundesamt zugestellt. Gleichzeitig wird ein Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Infrastrukturabgabe übersandt. Die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe entsteht zum Beginn der Abgabenerhebung. Die erstmalige Entrichtung der Abgabe wird jedoch gestundet bis zum Ablauf des jeweiligen Entrichtungszeitraums der Kraftfahrzeugsteuer. Bei der dann erfolgenden Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer können die im Entrichtungszeitraum - aufgrund des neu geschaffenen Steuerentlastungsbetrags - zu viel gezahlten Kraftfahrzeugsteuerbeträge mit der bis dahin gestundeten Infrastrukturabgabe verrechnet werden. Nach dieser einmaligen Umstellung, die für die abgabepflichtigen Fahrzeughalter eine unbürokratische Lösung darstellt, werden Infrastrukturabgabe und Kraftfahrzeugsteuer je gesondert erhoben. b) Halter von nicht in Deutschland zugelassenen Pkw können zwischen einer sich nach den spezifischen Fahrzeugeigenschaften bemessenden Jahresvignette und Kurzzeitvignetten für 10 Tage oder 2 Monate zum Pauschalpreis von 10 bzw. 22 wählen. Alle Vignetten können über das Internet oder an Vertriebsstellen, z. B. Tankstellen, erworben werden. Hierbei müssen die Nutzer beim Erwerb einer Jahresvignette die technischen Daten selbst deklarieren und ihr Fahrzeugkennzeichen angeben. Für den Erwerb von Kurzzeitvignetten genügt die Angabe des Fahrzeugkennzeichens. Nach Erwerb der Vignette wird das Fahrzeugkennzeichen im System freigeschaltet. Es wird eine ausreichende und wirksame Information im Ausland über die Einführung der Infrastrukturabgabe und die Möglichkeiten des Erwerbs der Vignetten erfolgen. Hierbei werden solche Informationskanäle genutzt, die einem möglichst breiten Kreis zugänglich sind, wie z.b. die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, die Deutsche Zentrale für Tourismus, die Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie in- und ausländische Automobilclubs.

6 15) Sind die Belange des Datenschutzes berücksichtigt? Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und das BAG bzw. von ihnen beauftragte private Dritte dürfen erhobene Daten ausschließlich für die Zwecke des Infrastrukturabgabengesetzes nutzen. Sämtliche Daten dürfen nicht an weitere Behörden weitergegeben werden. Sofern bei der Kontrolle Fahrzeuge erfasst werden, die der Abgabenpflicht nicht unterliegen, werden diese Bilder und Kontrolldaten sofort gelöscht. Daten, die für Verfahren der Abgabenerstattung oder -nacherhebung bzw. für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten benötigt werden, werden nur so lange aufbewahrt, wie sie für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. 16) Wie hoch sind die Einnahmen und die Systemkosten? Wie werden die Einnahmen verwendet? Die Gesamteinnahmen (brutto) werden jährlich mit rd. 3,7 Mrd. prognostiziert, wobei rd. 3 Mrd. auf in Deutschland zugelassene Fahrzeuge und rd. 700 Mio. auf nicht in Deutschland zugelassene Fahrzeuge entfallen. Die Systemkosten werden mit rd. 195 Mio. /a (laufende Betriebs- und Personalkosten) angesetzt. Die um die Systemkosten geminderten Einnahmen aus der Infrastrukturabgabe fließen zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur des Bundes. 17) Ist die Einführung der Infrastrukturabgabe EU-rechtlich zulässig? Die Einführung der Infrastrukturabgabe, die an die allgemeine Zielsetzung der EU- Kommission anknüpft, die Nutzerfinanzierung auszuweiten, ist mit dem EU-Recht vereinbar: Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, zwischen den verschiedenen Säulen der Infrastrukturfinanzierung Verschiebungen vorzunehmen. Sie können die Nutzerfinanzierung durch die Einführung einer Benutzungsabgabe stärken. Vor diesem Hintergrund sollen die Einnahmen aus der Infrastrukturabgabe vollständig zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur fließen. Die Pflicht zur Zahlung der Infrastrukturabgabe besteht unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort des Nutzers und unabhängig vom Ort der Zulassung des Kraftfahrzeugs. Alle Nutzer des deutschen Bundesfernstraßennetzes tragen künftig bei der Infrastrukturabgabe in gleicher Weise zu dessen Finanzierung bei. Die Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Nutzung des deutschen Bundesfernstraßennetzes stellt somit, auch in Kombination mit Steuerentlastungsbeträgen bei der Kraftfahrzeugsteuer für Halter von im Inland zugelassenen Fahrzeugen, keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.

7 Infrastrukturabgabe und Kraftfahrzeugsteuer werden rechtlich so ausgestaltet, dass sie unabhängig voneinander bestehen. Die Infrastrukturabgabe wird nach anderen Kriterien und unabhängig von der Kfz-Steuer festgesetzt. Halter von im Ausland zugelassenen Pkw oder Wohnmobilen können die für die Nutzung des abgabepflichtigen Streckennetzes erforderliche Vignette schnell und unbürokratisch im Internet oder an Vertriebsstellen, z. B. Tankstellen, erwerben. Halter von im Ausland zugelassenen Pkw und Wohnmobilen müssen zunächst die Infrastrukturabgabe nur für die Nutzung der Bundesautobahnen zahlen, während Halter von im Inland zugelassenen Fahrzeugen auf dem gesamten Bundesfernstraßennetz abgabepflichtig sind. Die trotz der unterschiedlich großen abgabenpflichtigen Netze - gleichen Mautsätze für beide Nutzergruppen sind vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung angemessen, da Halter von nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen die Bundesstraßen weiterhin kostenfrei nutzen dürfen. Die Relation zwischen den Preisen für eine Jahresvignette und denen für die Kurzzeitvignetten (lt. EU-Kommission darf der durchschnittliche Tagespreis höchstens das 8,2 fache des Preises für eine Jahresvignette betragen) ist angemessen: Die anderen Mitgliedstaaten, in denen leichte Privatfahrzeuge Straßenbenutzungsgebühren zahlen müssen, haben sich für ein Pauschalpreissystem entschieden (jedes Fahrzeug zahlt den gleichen Preis, keine Differenzierung nach Fahrzeugeigenschaften). Die Infrastrukturabgabe mit den sich nach den Fahrzeugeigenschaften bemessenden Sätzen für eine Jahresvignette ist insoweit mit den übrigen Systemen nicht vergleichbar. Im Durchschnitt kostet eine Jahresvignette 74 Euro (rd. 20 ct pro Tag). Zehntages- bzw. Zweimonatsvignetten kosten dagegen 1 Euro bzw. rd. 36 ct pro Tag. Die von der EU-Kommission vorgegebenen Relationen werden damit gewahrt. Halter von Benzinfahrzeugen mit einem relativ kleinen Hubraum und einer günstigen Schadstoffklasse, für die der Preis für eine Kurzzeitvignette im Verhältnis zu dem für eine Jahresvignette relativ hoch ist, profitieren von einem sehr günstigen Preis für eine Jahresvignette.