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Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert Schwerpunkte: Vereins-, Verbands-, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht Vertragsrecht (inkl. Kleingartenrecht und Bankvertragsrecht ), Verkehrs(unfall)recht Verbandsrechtsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.v Co-Autor der kommenden 11. Auflage des von Dr. Mainczyk begründeten Kommentars zum Bundeskleingartengesetz etc. www.rkpn.de 1

Newsletter RECHT.aktuell Arten der internen Gerichtsbarkeit 2

Die Besonderheit bei Kleingärtnern Gerichtsbarkeit (echtes) Schiedsgericht Vereins- oder Verbandsgericht Geregelt in der Zivilprozessordnung ( 1025 ff. BGB) - Gegebenenfalls zusätzlich auch in Satzung - Geregelt in Vereinssatzung - gegebenenfalls auch in einer Vereinsordnung - Die Bezeichnung des Gerichts ist rechtlich irrelevant! Das (echte) Schiedsgericht 3

Der Ausschluss des staatlichen Rechtsweges 1026 ZPO: Umfang gerichtlicher Tätigkeit Ein Gericht darf in den in den 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. Staatliche Gerichte sind aus dem Streit grundsätzlich ausgeschlossen und die Entscheidung des Schiedsgerichts auch für den Staat verbindlich Voraussetzung ist echtes Schiedsgericht Voraussetzung: Schiedsvereinbarung 1029 ZPO: Begriffsbestimmung (1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. (2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. 1066 ZPO: Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten einem Schiedsgericht im Sinne der 1025 ff ZPO zugewiesen werden. (BGH, Beschl. v. 27.05.2004, Az. II ZB 53/03) 4

Voraussetzung: Schiedsgericht 1034 Abs. 1 ZPO: Zusammensetzung des Schiedsgerichts Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei. 1035 Abs. 1 ZPO: Bestellung der Schiedsrichter Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren. Voraussetzung: Schiedsgericht ist das satzungsmäßig berufene "Schiedsgericht" aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der 1025 ff anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten... der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden Dementsprechend muß das Vereins- oder Verbandsgericht, um "echtes" Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein. Die Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des "Schiedsgerichts sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bietet insoweit keinen gleichwertigen Ersatz. (BGH, Beschl. v. 27.05.2004, Az. II ZB 53/03) In den allermeisten Fällen in Vereinen/Verbänden kein echtes Schiedsgericht gegeben! 5

Das Vereins- oder Verbandsgericht Berechtigung zur Errichtung von Vereinsgerichten Art. 9 Abs. 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. ein vereinsinternes Gericht, d.h. ein verbandsinternes Organ, dem in Ausübung der autonomen, Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen zugewiesen ist. (BGH, Urt. v. 23.04.2013, Az. II ZR 74/12) 6

Die Satzung als Verfassung des Vereins 25 BGB: Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als "Verfassung" des Vereins in die Satzung aufzunehmen (BGH, Urt. v. 24.10.1988, Az. II ZR 311/87) Satzungsmäßige Verankerung Anders ist es mit den Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung, die dem Ehrenrat die Befugnis einräumen, darüber zu entscheiden, ob der Ausschließungsbeschluss im Mitteilungsblatt des Beklagten zu veröffentlichen sei, und ob das ausgeschlossene Mitglied die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen habe. Diese Bestimmungen gehen über eine reine geschäftsordnungsmäßige Verfahrensregelung hinaus und verbinden mit dem Ausschluß zusätzliche Rechtsnachteile, die nicht selbstverständlich sind und mit denen ein in den Verein eintretendes Mitglied nicht ohne weiteres rechnen muß. Sie gehört zu den Grundentscheidungen, die das zu Satzungsänderungen befugte Organ in der Regel also die Mitgliederversammlung treffen und wie die Strafe selbst in die Satzung aufnehmen muß. (BGH, Urt. v. 06.03.1967, Az. II ZR 231/64) 7

Vereinsstrafen Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist die Verhängung eines Bußgelds gegen teilnehmende Vereine an einem Schachturnier durch das Turniergericht wegen "unsportlichen Verhaltens" infolge eines bestehenden Verdachts der Absprache unwirksam, wenn die Verhängung des Bußgeldes in der Vereinssatzung (hier: Satzung eines Bezirksverbands innerhalb des Deutschen Schachbundes) keine rechtliche Grundlage findet. Sie verstößt damit gegen den elementaren Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege" und stellt sich so als offensichtlich willkürlich dar. (AG Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2007, Az. 12 C 75/07) Verfahrensgrundsätze: Befangenheit Die formelle Rechtmäßigkeit umfasst auch die Einhaltung allgemeingültiger Verfahrensgrundsätze. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie braucht das vereinsrechtliche Ordnungsverfahren allerdings nicht den vollen Standards gerichtlicher Verfahren zu entsprechen. Zu fordern ist jedoch ein Minimum an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der an der Entscheidung mitwirkenden Funktionsträger. (LG Bonn, Urt. v. 08.01.2013, Az. 18 O 63/12) Liegt dem Verfahren über die Verhängung einer Vereinsstrafe der Vorwurf zugrunde, der Betroffene habe ein Vorstandsmitglied beleidigt, so stellt es eine Verletzung allgemeiner rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze dar, wenn dasselbe Vorstandsmitglied an der Entscheidung über die Vereinsstrafe mitwirkt. (OLG Köln, Beschl. v. 23.03.1993, Az. 19 W 59/92) 8

Verfahrensgrundsätze: Rechtliches Gehör Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist ein Gebot der natürlichen Gerechtigkeit, das zu den grundlegenden Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft gehört und auch die vereinsinterne Gerichtsbarkeit des Beklagten bindet Das vereinsinterne Verfahren muß deshalb danach beurteilt werden, ob der von der Ausschließung bedrohte Kläger umfassende Einsicht in das Belastungsmaterial und Gelegenheit zur Verteidigung gegen alle Vorwürfe hatte. (LG Gießen, Urt. v. 22.02.1995, Az. 1 S 403/94) Verfahrensgrundsätze: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Jedoch begegnet das vereinsinterne Ausschlussverfahren Bedenken, wenn zwar die entsprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, es dem Betroffenen aber untersagt worden ist, einen anwaltlichen Vertreter hinzuzuziehen. Der Ausschluss anwaltlicher Vertretung verstößt jedenfalls dann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die den Verein treffende Rücksichtnahmepflicht, wenn der Vereinsausschluss und damit eine Maßnahme von erheblicher persönlicher und wirtschaftlicher Tragweite für den betroffenen Funktionär in Rede steht. (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.08.2001, Az. 23 U 177/00) Wenn sich ein Vereinsorgan im Konflikt mit einem Vereinsmitglied befindet, dann ist es dem betroffenen Mitglied aus Gründen der Waffengleichheit" gestattet, seinerseits zur Beratung oder zu seiner Vertretung einen Rechtsanwalt zuzuziehen. (BGH, Urt. v. 06.02.1984, Az. II ZR 119/83) 9

Verfahrensgrundsatz: aufschiebende Wirkung so ist abschließend auch zu beanstanden, daß die Vereinssatzung keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die verhängte Strafe vorsieht. Zwar mögen - in entsprechender Anwendung der Grundsätze von 80 VwGO - Fälle denkbar sein, in denen der sofortige Vollzug einer Sanktion geboten ist; grundsätzlich jedoch ist es nicht zu rechtfertigen, wenn der sofortige Vollzug die - vorliegend auch zum Tragen gekommene - Gefahr bietet, daß vollendete Verhältnisse geschaffen werden und die von der Satzung vorgesehenen Rechtsmittel tatsächlich nicht, zumindest nur unvollkommen, wahrgenommen werden können. (OLG Köln, Beschl. v. 23.03.1993, Az. 19 W 59/92) Bindungswirkung für den Verein Hat der Verein einem Vereinsgericht in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen die Zuständigkeit zugewiesen, Maßnahmen des Vorstands zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern, so führt auch die Aufhebung oder Abänderung einer Maßnahme oder Entscheidung des Vorstands durch das nach der Satzung dafür zuständige Vereinsgericht dazu, dass die ursprüngliche Entscheidung oder Maßnahme durch diejenige des Vereinsgerichts ersetzt wird. Damit ist verbunden, dass der Verein sich die Abänderung der Vorstandsentscheidung durch das Vereinsgericht im Verhältnis zu dem von der Vorstandsentscheidung betroffenen Vereinsmitglied zurechnen lassen muss. (BGH, Urt. v. 23.04.2013, Az. II ZR 74/12) 10

Die Folgen für die staatliche Gerichtsbarkeit Ausschöpfung des internen Rechtsweges Die Anrufung des staatlichen Gerichts ist jedoch erst dann zulässig, wenn die vereinsinternen Rechtsbehelfe eingelegt und beschieden sind und der etwaige Instanzenzug innerhalb des Vereins erschöpft ist. Die Gerichte dürfen allerdings sofort angerufen werden, wenn dem betroffenen Mitglied ein Zuwarten nicht zuzumuten ist. Insoweit ist das Gericht für vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung auch während der Dauer des vereinsinternen Verfahrens zuständig. (LG Wiesbaden, Beschl. v. 25.10.1993, Az. 1 T 60/93) 11

Überprüfung von Vereinsgerichtsentscheidungen Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen zwar der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; diese muß jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Seit langem anerkannt ist, daß die Gerichte jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. (BGH, Urt. v. 09.06.1997, Az. II ZR 303/95) Überprüfung von Vereinsgerichtsentscheidungen In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß die Gerichte auch darüber zu befinden haben, ob die Tatsachen, die zugrundegelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehöre hingegen zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen habe und die gerichtlich daher nur in den genannten engen Grenzen nachprüfbar seien. (BGH, Urt. v. 09.06.1997, Az. II ZR 303/95) 12

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 13