Administrativrechtliches Update Claudio Reich Abteilungsleiter Strafen und Massnahmen Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden
Strafen und Massnahmen Strafen Massnahmen
Verdachtsgründe fehlender Fahreignung Massnahmen Wiederherstellung der Fahreignung
Verdachtsgründe fehlender Fahreignung - Konsum von Betäubungsmittel (Heroin/Kokain) - Verdacht auf Medikamentenmissbrauch - Ab 2,5 %o bei erstmaligem FiaZ - Ab 1.6 %o bei FiaZ-Rückfall innert 5 Jahren - Nach 3. FiaZ innert 10 Jahren - Psychische Krankheiten - Bewusstseinsstörungen - Leistungsmässige ssige Defizite - Charakterliche Defizite
Verdachtsgründe fehlender Fahreignung Meldung durch: Polizei (Prüfung Fahreignung, Unfallrapport etc.) IRM / Psych. Klinik Bezirksarzt / Hausarzt Abklärung durch Bewährungsdienst
Massnahmen (Instrumente) Abklärung der Fahreignung (kein FA-Entzug) Vorsorglicher Führerausweisentzug F (Art. 30 VZV) Sicherungsentzug (Art. 16d ff) Anordnung Kontrollfahrt (Art. 29 VZV)
Massnahmen (Institutionen) Abklärung der Fahreignung durch: PDGR oder IRM Verkehrspsychologe Bezirksarzt Spezialarzt (z. B. Epilepsie)
Wiederherstellung der Fahreignung Weiterbelassung des Führerausweises mit Auflagen Sicherungsentzug mit Auflagen Aufhebungsverfügung gung mit Auflagen
Wiederherstellung der Fahreignung Die Wiedererteilung des Führerausweises bzw. Aufhebung der Massnahme kann erst in Betracht gezogen werden, wenn Sie den Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 12 Monaten zu erbringen imstande sind. Zum Nachweis der kontrollierten Alkoholabstinenz müssen durch den zuständigen Arzt mindestens alle vier Wochen die Laborparameter CDT, GGT, GPT, GOT und MCV im Blut bestimmt werden. Die Werte müssen im Normbereich liegen. Im Weiteren ist die Abstinenz durch regelmässige therapeutische Beratungsgespräche zu ergänzen (8-12 Sitzungen 1x/Monat). Bei dieser Suchtberatung haben Sie sich intensiv mit Ihrer Alkoholabhängigkeit auseinanderzusetzen. Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen, Ermittlungen der Laborwerte, Beratungsgespräche sowie für die Erstellung der ärztlichen Berichte gehen zu Ihren Lasten. Sie sind selbst für das korrekte Erfüllen der Voraussetzungen für die Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr verantwortlich. Es wird empfohlen, diese Verfügung mit den beigelegten Unterlagen dem Arzt und der Therapiestelle vorzuweisen.
Bei Fragen zögernz Sie bitte nicht uns anzurufen. Die Mitarbeitenden der Abteilung Strafen und Massnahmen helfen Ihnen gerne weiter. Hotline: 081 257 80 80 www.stva.gr.ch
Vielen Dank fürf r Ihre Aufmerksamkeit.