Vom 22. April 2016. Inhaltsverzeichnis. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich



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Prüfungs- und Studienordnung für den Master-Fernstudiengang Bautenschutz der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Vom 22. April 2016 Auf Grund von 2 Absatz 1 in Verbindung mit 13 Absatz 5, 38 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert worden ist, und 1 Absatz 2 der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design vom 19. Oktober 2012 (Mittl.bl. BM M-V S. 1159), die zuletzt durch die Dritte Satzung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design vom 17. April 2015 (Hochschulanzeiger der Hochschule Wismar, Sonderausgabe vom 30. Juli 2015) geändert worden ist, hat die Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design die folgende Prüfungs- und Studienordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich II. Allgemeines 2 Regelstudienzeit 3 Abschlussgrad 4 Zulassungsvoraussetzungen III. Prüfungen 5 Prüfungsausschuss 6 Arten der Prüfungsleistungen 7 Ablegen von Modulprüfungen 8 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, Bildung von Noten 9 Wiederholung von Prüfungen IV. Masterthesis und Kolloquium 10 Masterthesis und Kolloquium 11 Bildung der Gesamtnote V. Studienordnung 12 Zweck der Studienordnung 13 Ziele des Studiums 14 Studienbeginn 15 Gliederung des Studiums 16 Inhalt des Studiums 17 Lehr- und Lernformen 18 Präsenzveranstaltungen 19 Studienberatung VI. Schlussbestimmungen 20 Übergangsbestimmungen 21 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Prüfungsplan Studienplan Diploma Supplement

I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich ( 1 Rahmenprüfungsordnung) Diese Prüfungs- und Studienordnung gilt für den Master-Fernstudiengang Bautenschutz der Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design. Die Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Wismar ist unmittelbar anzuwenden, soweit diese Prüfungs- und Studienordnung keine eigenen Vorschriften enthält. II. Allgemeines 2 Regelstudienzeit ( 2 Rahmenprüfungsordnung) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Master-Thesis. 3 Abschlussgrad ( 3 Rahmenprüfungsordnung) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademischen Grad Master of Science ( M.Sc. ) verliehen. 4 Zulassungsvoraussetzungen ( 4 Rahmenprüfungsordnung) (1) Voraussetzung für die Zulassung zum weiterbildenden Master-Fernstudiengang Bautenschutz ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss in den Ingenieur-, Architektur-, Werkstoff-, Umwelt-, Verfahrens-, Denkmal- oder Naturwissenschaften sowie in naturwissenschaftlich-technisch orientierten Wirtschafts- bzw. Lehramtsstudiengängen mit mindestens 210 Credits, der an einer nationalen oder internationalen Hochschule erworben wurde. Kann die Anzahl von 210 Credits nicht nachgewiesen werden, ist es möglich, auf Antrag eine zu den Zugangsvoraussetzungen zusätzliche einschlägige Berufspraxis von 1 ½ Jahren (in Vollzeit) oder 3 Jahren (in Teilzeit) mit maximalen 30 Credits anzurechnen. Im Einzelfall ist es auch möglich, über den Besuch von Veranstaltungen an der Hochschule Wismar vor Aufnahme des Studiums weitere Credits zu erwerben. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag und gibt die zu wählenden Module vor. Weiterhin ist für die Zulassung eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis in einem sachverwandten Gebiet mit Bezug auf einen bautechnischen Zusammenhang in der Regel nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachzuweisen. (2) Die Eignung kann in einem Auswahlgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

III. Prüfungen 5 Prüfungsausschuss ( 5 Rahmenprüfungsordnung) (1) An der Hochschule wird ein Prüfungsausschuss für das Fernstudium gebildet. Er ist für alle das Prüfungsverfahren betreffenden Aufgaben und Entscheidungen des Prüfungswesens sowie für die weiteren durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig. (2) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Professoren sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden und in deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei materiellen Prüfungsentscheidungen, insbesondere über das Bestehen und Nichtbestehen und über die Anrechnung von Studienzeiten sowie Prüfungs- und Studienleistungen, kein Stimmrecht. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil. 6 Arten der Prüfungsleistungen ( 6 Rahmenprüfungsordnung) (1) Die Studierenden sind bis zum Semesterbeginn im jeweiligen Fach über die für sie geltende Prüfungsart und deren Umfang in Kenntnis zu setzen. Die Auswahl der Prüfungsart und des Umfangs wird vom Prüfer für alle Kandidaten einheitlich vorgenommen, sie bedarf vor Bekanntgabe der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss. Folgende Arten von Prüfungsleistungen können erbracht werden: a) Mündliche Prüfung, b) Schriftliche Prüfungen als Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, c) Spezial-Kolloquium auf der Basis von experimentellen Arbeiten, Belegarbeiten, Referaten, Präsentationen oder Postern, d) Alternative Prüfungsleistungen, die auch als semesterbegleitende Prüfungen außerhalb des von der Hochschule festgelegten Prüfungszeitraumes erbracht werden können, sind: - Belegarbeiten in schriftlicher Form, in denen die Studierenden im Verlaufe des Semesters eigene Untersuchungsergebnisse vorstellen, die durch Literaturstudien, Untersuchungen im Labor und an Bauwerken unter der Berücksichtigung des allgemein bekannten Erkenntnisstandes gewonnen werden, - Vorträge, in denen aktuelle Entwicklungen der Disziplin, Ergebnisse aus Labor- und Bauwerksuntersuchungen, Sanierungskonzepte und Entwicklungen von Geräten und Vorrichtungen zur Sanierung vorgestellt und diskutiert werden. (2) Eine experimentelle Arbeit umfasst die theoretische Vorbereitung, den Aufbau und die Durchführung eines Experiments sowie die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte des Versuchsablaufs und der Ergebnisse des Experiments. (3) In Belegarbeiten soll der Kandidat in einem mit dem Prüfer vereinbarten Thema nachweisen, dass er mit den gängigen Methoden seines Faches eigenständig Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. In der Belegarbeit soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über notwendiges Grundlagenwissen verfügt. Die maximale Erarbeitungszeit

einer Belegarbeit beträgt zwölf Wochen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (4) Im Spezial-Kolloquium sollen Referate/Präsentation im Lehr- bzw. Lernzusammenhang der Gruppe gehalten bzw. vorgestellt werden. Dieses umfasst die eigenständige systematische Aufarbeitung eines Themas oder Themengebietes der jeweiligen Lehrveranstaltung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. In einem Vortrag von 30 Minuten soll die Diskussion über die entsprechende Thematik eröffnet und vertieft werden. (5) Das Poster ist auf wissenschaftlichen Tagungen eine gängige Form der Präsentation von Ergebnissen. Ziel ist es, dem Betrachter schnell und präzise die Kernaussagen der vorgestellten Forschungsarbeit zu vermitteln. Hierfür ist es wichtig, dass formaler Aufbau, inhaltlicher Aufbau und sprachliche Gestaltung exakt aufeinander abgestimmt und für den Betrachter leicht verständlich sind. 7 Ablegen von Modulprüfungen ( 12 Rahmenprüfungsordnung) (1) Einen Anspruch auf Bewertung von Prüfungsleistungen haben nur Kandidaten, die sich frist- und formgerecht zu der jeweiligen Modulprüfung angemeldet haben. Die Anmeldung ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts beim Prüfungsamt einzureichen. Die Anmeldefrist endet vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums. (2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung ist verbindlich; er kann schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen und ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 8 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, Bildung von Modulnoten ( 16 Rahmenprüfungsordnung) (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung, 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen ihrer Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Module PM 02.1 Abdichtung-Entsalzung-Trocknung Teil 1, PM 03.1 Literaturrecherchen-Formulierung von Hypothesen- Publikationen und PM 04.2 Fassadenpraktikum werden mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. (3) Die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ist innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bekannt zu geben.

9 Wiederholung von Prüfungen ( 19 Rahmenprüfungsordnung) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung ist zulässig, wenn: 1. ein besonderer Härtefall vorliegt oder 2. der Kandidat mindestens die Hälfte aller nach dem Prüfungsplan (Anlage 1) bis dahin abzulegenden Modulprüfungen mit wenigstens befriedigend bestanden hat, wobei nicht mehr als drei Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden können, oder 3. er nur eine Modulprüfung nicht bestanden hat. Der Antrag ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Fernstudium zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen. IV. Master-Thesis und Kolloquium 10 Master-Thesis und Kolloquium ( 20 und 21 Rahmenprüfungsordnung) (1) Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 52 Credits erworben hat. (2) Das Thema der Master-Thesis wird von einer Professorin oder einem Professor oder von anderen nach 36 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes prüfungsberechtigten Personen festgelegt, die als Erstgutachter vorgesehen sind. Erst- und Zweitgutachter müssen in einem für den Studiengang relevanten Bereich tätig sein. (2) Die Bearbeitungszeit der Master-Thesis beträgt 20 Wochen. Die Master-Thesis wird in der Regel im vierten Semester bearbeitet. Im Einzelfall kann auf Basis eines begründeten Antrags der Prüfungsausschuss für das Fernstudium die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens zwei Wochen, bei experimentellen Arbeiten höchstens sechs Wochen verlängern. Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Fernstudium einzureichen. Als Ausnahmen sind insbesondere anzusehen: 1. länger andauernde Erkrankung, 2. Schwangerschaft und 3. Einberufung zum Wehrdienst oder zu Wehrübungen, 4. technische Probleme an Messanlagen. Bei Erkrankung des Kandidaten ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf die Fähigkeit zur Anfertigung der Master-Thesis hervor geht. Der Antrag ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen. (3) Das Thema der Arbeit kann nur einmal und innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende stellt sicher, dass der Kandidat das neue Thema innerhalb von sechs Wochen erhält. Ein Thema für die Master-Thesis wird von Amts wegen ausgegeben, wenn ein Kandidat, der die für die Pflichtmodule vorgesehenen Credits erworben hat und nach der letzten Modulprüfung nicht innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für das Thema einreicht. (4) Die Master-Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsamt in dreifacher schriftlicher Ausfertigung und in einer auf einem für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Medium gespeicherten Fassung abzugeben. (5) Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Ist die Differenz der von den Gutachtern vergebenen Noten größer als 2,0, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Gutachter, der im Rahmen der Bewertungsvorschläge von Erst- und Zweitgutachter die Note endgültig festsetzt. (7) Die Note des Kolloquiums geht mit einem Anteil von 25 % in die Note für die Master- Thesis ein. 11 Bildung der Gesamtnote ( 22 Rahmenprüfungsordnung) (1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Modulnoten und der Note der Master-Thesis (einschließlich Kolloquium). Die nach den Credits gewichteten Modulnoten gehen mit einem Anteil von zwei Drittel und die Note der Master-Thesis mit Kolloquium mit einem Anteil von einem Drittel in die Gesamtnote ein. (2) Die Note des Moduls PM 06 Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit geht nicht in die Gesamtnote ein. (3) Bei hervorragenden Leistungen gemäß 8 kann das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt werden. V. Studienordnung 12 Zweck der Studienordnung Die Studienordnung dient zur Information und Beratung der Studierenden für eine sinnvolle Gestaltung des Studiums. Sie ist zugleich Grundlage für die studienbegleitende fachliche Beratung der Studierenden und für die Planung des Lehrangebots durch den Bereich. 13 Ziele des Studiums (1) Der Master-Fernstudiengang Bautenschutz ist als berufsbegleitendes und -integrierendes Fernstudium konzipiert, wobei die Teilnehmer neben dem Selbststudium auch zu den regelmäßigen Präsenzveranstaltungen zu erscheinen haben. (2) Durch den Master-Fernstudiengang sollen die Studierenden vertiefte mathematischnaturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse erwerben, um Sanierungstechnologien: - wissenschaftlich nach dem Stand der Fachliteratur, der Fachzeitschriften und Patentliteratur beurteilen zu können, - nach ihren Wirkprinzipien unterscheiden und beurteilen zu können, - nach verschiedenen Verfahrensparametern, nach Bautenschutzmitteln und Sanierungsspielräumen bewerten zu können, - durch Modellrechnungen vorhersagen zu können, - bezüglich ihrer Nachhaltigkeit und Kostengünstigkeit bewerten zu können, - so einsetzen zu können, dass sie lebensdauerverlängernd wirken, - so optimieren und zu adaptieren, dass Sanierungserfolge erreicht werden können. (3) Durch den Master-Fernstudiengang sollen die Studierenden dazu befähigt werden, besser als bisher:

- anspruchsvolle Sanierungslösungen zu entwickeln, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand genügen, - in der Lage versetzt werden, wissenschaftlich anspruchsvolle Sanierungslösungen im Team zu entwickeln, - eigene Sanierungslösungen zu hinterfragen, diese bezüglich ihrer Qualität bewerten zu können Sanierungslösungen einem Team von Mitarbeitern vorzustellen und diese in der Diskussion von der Richtigkeit zu überzeugen, - selbst entwickelte Sanierungslösungen in fachlichen Gremien (Verbände, Fachgruppen, DIN-Arbeitsgruppen) zu vertreten, - als Sachverständiger im Sanierungsbereich tätig zu werden und - Fachpublikationen zur Sanierung zu erarbeiten. 14 Studienbeginn Studienbeginn ist grundsätzlich im Wintersemester. 15 Gliederung des Studiums Alle Lehrveranstaltungen sind zu Modulen zusammengefasst. Die Module können in Ausnahmefällen blockweise angeboten werden. In jedem Modul ist eine studienbegleitende Modulprüfung abzulegen. Entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) richtet sich die Zahl der Credits, die für ein Modul oder die Master- Thesis mit dem dazugehörigen Kolloquium vergeben wird, nach der jeweils für einen durchschnittlich begabten Kandidaten regelmäßig zugrunde zu legenden Arbeitsbelastung. Die gesamte Arbeitsbelastung des Kandidaten beträgt im ersten und zweiten Semester 550 Stunden, im dritten Semester 400 Stunden und im vierten Semester (Master-Thesis) 750 Stunden. Dieser Zeitaufwand entspricht im ersten und zweiten Semester jeweils 22 Credits, im dritten Semester 16 Credits und im vierten Semester 30 Credits. Credits werden in ganzen Zahlen vergeben. 16 Inhalt des Studiums Das Lehrangebot im Master-Fernstudiengang Bautenschutz umfasst die im Prüfungsplan (Anlage 1) aufgeführten und im Modulhandbuch näher beschriebenen Module. (1) Lehrveranstaltungen sind: 17 Lehr- und Lernformen - Selbststudium durch selbstständige Aneignung von Wissen durch das Studium der bereit gestellten Lernmaterialien, - Präsenzveranstaltungen durch die Vermittlung des Lehrstoffs durch seminaristischen Unterricht, Labore oder Praktika. (2) Aus welchen dieser Veranstaltungsformen sich die einzelnen Module zusammensetzen, ist im Studienplan (Anlage 2) festgelegt. (3) Zusätzlich können die Veranstaltungsformen um Telekommunikation durch Telefonate, Telefonforen o.ä. ergänzt werden.

18 Präsenzveranstaltungen Der Umfang der Vor-Ort-Präsenzveranstaltungen für die Module ist im Studienplan (Anlage 2) festgelegt. Hinzu können Online-Präsenzveranstaltungen im Rahmen von Video- bzw. Telefonkonferenzen kommen. 19 Studienberatung (1) Alle Studierenden können sich in allgemeinen Angelegenheiten ihres Studiums vom Büro für Fernstudienangelegenheiten der Hochschule Wismar beraten lassen. (2) Die Hochschule informiert außerdem im Rahmen der allgemeinen Studienberatung über die von ihr getragenen weiterbildenden Studienmöglichkeiten. (3) Die Beratung zu Fragen der Studiengestaltung einschließlich aller spezifischen Prüfungsangelegenheiten wird von der WINGS GmbH durchgeführt. Die Studienfachberatung sollte insbesondere zu Beginn des Studiums, bei nicht bestandenen Prüfungen und bei Studienplatzwechsel in Anspruch genommen werden. VI. Schlussbestimmungen 20 Übergangsbestimmungen Diese Prüfungs- und Studienordnung gilt erstmalig für Studierende, die nach ihrem Inkrafttreten im Master-Fernstudiengang Bautenschutz eingeschrieben werden. 21 Inkrafttreten Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Hochschule Wismar in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Wismar vom 21. April 2016 sowie der Genehmigung des Rektors vom 22. April 2016. Wismar, den 22. April 2016 Der Rektor der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Prof. Dr. Bodo Wiegand-Hoffmeister

Anlage 1 Prüfungsplan Modul Module und Lehrgebiete CR pro LG PM01 Baustoffe und biologische Probleme - 1.1 Baustoffe I 2-1.2 Baustoffe II 2 PM 02 PM 03 PM04 PM 05 PM 06 PM 07 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester CR Gemeinsame Prüfung K120-1.3 Wachstumsvorgänge-Mikroorganismen 4 Abdichtung-Entsalzung-Trocknung - 2.1 Teil 1 4 Testat - 2.2 Teil 2 4 APL u. KOL Methoden wissenschaftlicher Arbeit - 3.1 Literaturrecherchen-Formulierung von Hypothesen- 2 Testat Publikationen - 3.2 Versuchsplanung-Messdaten-Ergebnispräsentation 2 K 90-3.3 Modellrechnungen 6 APL Schutz von Fassaden - 4.1 Hygrothermisches Verhalten von Fassaden 5 APL - 4.2 Fassadenpraktikum 2 Testat - 4.3 Energetische Sanierung 5 APL Schutz von Baustoffoberflächen u. Recycling - 5.1 Schutz von Lehmbauteilen 2-5.2 Schutz von Betonbauteilen 2 Gemeinsame Prüfung K120-5.3 Baustoffrecycling 2 Umweltverträglichkeit-Nachhaltigkeit-Modellierungen - 6.1 Umweltverträglichkeit-Nachhaltigkeit 2 K 90-6.2 Bauschadensfälle-Modellrechnungen 2 APL Naturwissenschaftlich-technische Probleme des Bautenschutzes - 7.1 Untersuchungskonzeption 4 KOL - 7.2 Abschlusskolloquium 8 KOL PM 08 Masterthesis 30 KOL 30 CR 90 22 22 16 30 90 PM Pflichtmodul; CR Credits; APL Alternative Prüfungsleistung; KOL...Kolloquium; K Klausur Die Testate der Module 2.1, 3.1 und 4.2 werden mit bestanden nicht bestanden bewertet. 8 8 10 12 6 4 12

Anlage 2 Studienplan Modul Module und Lehrgebiete CR pro LG 1. Semester S+SU+L+P PM 01 Baustoffe und biologische Probleme - 1.1 Baustoffe I 2 50 (45 S + 5 SU) - 1.2 Baustoffe II 2 50 (45 S + 5 SU) - 1.3 Wachstumsvorgänge-Mikroorganismen 4 100 (90 S + 10 SU) PM 02 Abdichtung-Entsalzung-Trocknung 100 (90 S + 5 SU 4-2.1 Teil 1 + 5 L) PM 03 PM 04 PM 05-2.2 Teil 2 4 Methoden wissenschaftlicher Arbeit - 3.1 Literaturrecherchen-Formulierung von Hypothesen- Publikationen 2 50 (45 S + 5 SU) - 3.2 Versuchsplanung-Messdaten-Ergebnispräsentation 2 50 (45 S + 5 SU) - 3.3 Modellrechnungen 6 Schutz von Fassaden - 4.1 Hygrothermisches Verhalten von Fassaden 5 150 (135 S + 15 SU) 2. Semester S+SU+P 100 (90 S + 10 SU) 125 (110 S + 15 SU) - 4.2 Fassadenpraktikum 2 50 (45 S + 5 P) - 4.3 Energetische Sanierung 5 Schutz von Baustoffoberflächen u. Recycling - 5.1 Schutz von Lehmbauteilen 125 (115 S + 10 SU) 2 50 (45 S + 5 SU) - 5.2 Schutz von Betonbauteilen 2 50 (45 S + 5 SU) 3. Semester S+SU+P 4. Semester S+M - 5.3 Baustoffrecycling 2 50 (45 S + 5 SU) PM 06 Umweltverträglichkeit-Nachhaltigkeit-Modellierungen 2 50 (45 S + 5 SU) - 6.1 Umweltverträglichkeit-Nachhaltigkeit 100/4-6.2 Bauschadensfälle-Modellrechnungen 2 50 (45 S + 5 SU) PM 07 Naturwissenschaftlich-technische Probleme des Bautenschutzes 100 4-7.1 Untersuchungskonzeption (90 S + 10 SU) 300/12 200-7.2 Abschlusskolloquium 8 (180 S + 20 SU) PM 08 Masterthesis 30 750 S 750/30 CR / 90 550h = 22 CR 550h = 22 CR 400h = 16 CR 750h = 30 CR 2250h = 90 CR Stunden PM Pflichtmodul; CR Credits; S Selbststudium; SU seminaristischer Unterricht, L Labor, P Praktikum, LG Lehrgebiet h/cr 200/8 200/8 250/10 300/12 150/6

Anlage 3 Diploma Supplement Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. 1. ANGABEN ZUM INHABER/ ZUR INHABERIN DER QUALIFIKATION 1.1 Familienname N.N. 1.2 Vorname N.N. 1.3 Geburtsdatum, Geburtsort N.N. 1.4 Matrikelnummer oder Code des/der Studierenden 2. ANGABEN ZUR QUALIFIKATION 2.1 Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt) Master of Science, M.Sc. Bezeichnung des Titels (ausgeschrieben, abgekürzt) Master of Science, M.Sc. 2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation Bautenschutz 2.3 Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Bereich Bauingenieurwesen Status (Typ / Trägerschaft) Fachhochschule, staatliche Einrichtung 2.4 Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat Vgl. 2.3 Status (Typ / Trägerschaft) Vgl. 2.3 2.5 Im Unterricht / in der Prüfung verwendete Sprache(n) Deutsch

3. ANGABEN ZUR EBENE DER QUALIFIKATION 3.1 Ebene der Qualifikation Master Zweiter berufsqualifizierender Hochschulabschluss, anwendungsorientiert 3.2 Dauer der Studiums (Regelstudienzeit) 2 Jahre mit 4 Semestern 3.3 Zugangsvoraussetzung(en) Für die Zulassung zum berufsbegleitenden Master-Fernstudiengang Bautenschutz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Ein abgeschlossenes Hochschulstudium Es muss der Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in den Ingenieur-, Architektur-, Werkstoff-, Umwelt-, Verfahrens-, Denkmal- oder Naturwissenschaften sowie in naturwissenschaftlich-technisch orientierten Wirtschafts- bzw. Lehramtsstudiengängen erbracht werden. Ein Erststudium mit Bachelorabschluss muss grundsätzlich 210 Leistungspunkte umfassen. - Ein Nachweis über mindestens ein Jahr in der Regel postgraduale Berufserfahrung Der Master-Fernstudiengang Bautenschutz zeichnet sich durch eine ausgeprägte Praxisorientierung aus. Daher ist mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit Bezug auf einen bautechnischen Zusammenhang verpflichtende Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. 4. ANGABEN ZUM INHALT UND ZU DEN ERZEILTEN ERGEBNISSEN 4.1 Studienform Berufsbegleitendes Fernstudium 4.2 Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil des Absolventen/der Absolventin Studienschwerpunkt ist das Verstehen und Anwenden der komplexen bereichsübergreifenden naturwissenschaftlichen, technologischen, denkmalpflegerischen und werkstoffwissenschaftlichen Zusammenhänge. Diese Zusammenhänge sollen es dem Studenten ermöglichen, eine deutlich größere Sicherheit bei der Planung und der Durchführung von Bauwerkserhaltungen und -instandsetzungen zu erwerben, mit deren Hilfe die Lebensdauer von Bauwerken verlängert werden kann. 4.3 Einzelheiten zum Studiengang Siehe Masterzeugnis für Liste aller Module mit Noten und das Thema und die Bewertung der Masterarbeit. 4.4 Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten Siehe 8.6 4.5 Gesamtnote NN ECTS Einstufungstabelle Die Referenzmenge wird durch xx Abschlüsse im Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj gebildet. Die Einstufungstabelle wird jeweils nach Abschluss eines Semesters erstellt, so dass Absolventen des aktuellen Semesters nicht berücksichtigt sind. Note Anteil in % Anzahl Notenbereich 1,0 bis 1,5 x x sehr gut 1,6 bis 2,5 x x gut 2,6 bis 3,5 x x befriedigend 3,6 bis 4,0 x x ausreichend Die einzelnen Werte wurden auf zwei Nachkommastellen abgeschnitten. Die Summe des Anteils kann daher geringfügig von 100 % abweichen.

5. ANGABEN ZUM STATUS DER QUALIFIKATION 5.1 Zugang zu weiterführenden Studien Der erfolgreiche Abschluss berechtigt zur Bewerbung um die Zulassung zur Promotion. 5.2 Beruflicher Status Der M.Sc. im Bautenschutz qualifiziert seinen Träger, unabhängige und verantwortliche professionelle Arbeiten auf den Gebieten des Bautenschutzes auszuüben. 6. WEITERE ANGABEN 6.1 Weitere Angaben Der Master-Fernstudiengang Bautenschutz wurde durch die Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e. V. (ASIIN) am 20. Juli 2015 akkreditiert. 6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben Hochschule: http://www.hs-wismar.de Studiengang://www.wings.hs-wismar.de Informationsquellen in der Bundesrepublik: vgl. 8.8 7. ZERTIFIZIERUNG Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente: Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum] Prüfungszeugnis vom [Datum] Transkript vom [Datum] Datum der Zertifizierung: «ErstDatumL» «PrüfVorsitz» Vorsitzender des Prüfungsausschusses (Offizieller Stempel/Siegel) 8. ANGABEN ZUM NATIAONALEN HOCHSCHULSYSTEM Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat.

1 8. INFORMATIONEN ZUM HOCHSCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND 8.1 Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten.2 Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dann das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist. Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieurwissenschaftliche und technische Fächer, wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen klaren praxisorientierten Ansatz und eine berufsbezogene Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitende Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt. Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation. Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung. 8.2 Studiengänge und -abschlüsse In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als integrierte lange (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führen oder mit einer Staatsprüfung abschließen. Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessiv durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 besteht die Möglichkeit, parallel zu oder anstelle von traditionellen Studiengängen gestufte Studiengänge (Bachelor und Master) anzubieten. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten, sowie Studiengänge international kompatibel machen. Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3 Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht. 8.3 Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicher zu stellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren.3 Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen.4

1 Die 2 Berufsakademien 3 Ländergemeinsame 4 Gesetz 5 Siehe 6 Siehe 8.4 Organisation und Struktur der Studiengänge Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Akkumulation und Transfer von Kreditpunkten (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen. 8.4.1 Bachelor In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben. Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.5 Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) oder Bachelor of Music (B.Mus.) ab. 8.4.2 Master Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge sind nach den Profiltypen stärker anwendungsorientiert und stärker forschungsorientiert zu differenzieren. Die Hochschulen legen für jeden Masterstudiengang das Profil fest. Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetzt zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.6 Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.) oder Master of Music (M.Mus.) ab. Weiterbildende Masterstudiengänge, sowie solche, die inhaltlich nicht auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen können andere Bezeichnungen erhalten (z.. MBA). 8.4.3 Integrierte lange einstufige Studiengänge: Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meistern Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d. h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master. Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische, pharmazeutische und Lehramtsstudiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5. Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5. Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke. 8.5 Promotion Universitäten sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diplom (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigen Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird. 8.6 Benotungsskala Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Ausreichend (4), Nicht ausreichend (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note Ausreichend (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den Doktorgrad abweichen. Außerdem verwenden Hochschulen zum Teil bereits die ECTS- Benotungsskala, die mit den Graden A (die besten 10 %), B (die nächsten 25 %), C (die nächsten 30 %), D (die nächsten 25 %) und E (die nächsten 10 %) arbeitet. 8.7 Hochschulzeugnis Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Kunst- und Musikhochschulen kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen. Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen. 8.8 Informationsquellen in der Bundesrepublik Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Lennéstraße 6, D-53113 Bonn; Fax: +49(0)228/501-229; Tel.: +49(0)228/501-0 Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst als deutscher Partner im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungsesen in Deutschland (www.knk.org/doku/bildungswesen.htm; E- Mail: eurydice@kmk.org) Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D-53175 Bonn; Fax: +49(0)228/887-110; Tel.: +49(0)228/887-0; www.hrk.de; E- Mail: sekr@hrk.de Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. (www.hochschulkompass.de) Information berücksichtigt nur die Aspekte, die direkt das Diploma Supplament betreffen. Informationsstand 1.7.2005 sind keine Hochschulen, es gibt sie nur in einigen Bundesländern. Sie bieten Studiengänge in enger Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen an. Studierende erhalten einen offiziellen Abschluss und machen eine Ausbildung im Betrieb. Manche Berufsakademien bieten Bachelorstudiengänge an, deren Abschlüsse einem Bachelorgrad einer Hochschule gleichgestellt werden können, wenn sie von einer deutschen Akkreditierungsagentur akkreditiert sind. Strukturvorgaben gemäß 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 21.4.2005). zur Errichtung einer Stiftung Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, in Kraft getreten am 26.02.05, GV. NRW. 2005, Nr. 5, S. 45, in Verbindung mit der Vereinbarung der Länder zur Stiftung Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004). Fußnote Nr. 4. Fußnote Nr. 4.

Diploma Supplement This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international 'transparency' and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates, etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. 1. HOLDER OF QUALIFICATION 1.1 Family Name: N.N. 1.2 First Name: N.N. 1.3 Date, Place, Country of Birth: N.N. 1.4 Student ID Number or Code: not of public interest 2. QUALIFICATION 2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language): Master of Science (M.Sc.) Title Conferred (full, abbreviated; in original language): Master of Science (M.Sc.) 2.2 Main Field(s) of Study: Building preservation 2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language): Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Status (Type / Control) University of Applied Sciences/State Institution 2.4 Institution Administering Studies: [same] 2.5 Language of Instruction/Examination: German

Page 2 of 5 3. LEVEL OF THE QUALIFICATION 3.1 Level: Graduate/Second degree (2 years), application-oriented 3.2 Official Length of Program: Two years part-time (90 Credit Points) 3.3 Access Requirements: Requirement for admission to the Master s studies Building preservation are the following: - a completed academic degree or related studies completed with a Bachelor s degree with at least 210 credit points in a related field and - at least one year of professional experience in an area relevant to the studies. 4. CONTENTS AND RESULTS GAINED 4.1 Mode of Study: Long-distance program 4.2 Program Requirements: The program provides in-depth knowledge of the complex and interdisciplinary relationships between natural science, technology, building preservation and material science. Applying the developed problem-solving skills the student shall be enabled to plan, execute and assess sustainable building maintenance work. 4.3 Program Details: See Final Examination Certificate (Masterzeugnis) for a complete list of modules and the Master s thesis including grades. 4.4 Grading Scheme: For general grading scheme see Sec. 8.6 4.5 Overall Classification (in original language): N.N. Based on the weighted average of grades in examination fields. ECTS Grading Table The reference quantity constitutes xx completed courses in the period from dd/mm/yyyy until dd/mm/yyyy. The grading table is created after the completion of each semester; this means the graduates of the current semester are not included. Grade As a percentage % Number Grade range 1,0 to 1,5 x x very good 1,6 to 2,5 x x good 2,6 to 3,5 x x satisfactory 3,6 to 4,0 x x sufficient The individual values are shortened to two decimal places. The sum of percentages may therefore differ slightly from 100%.

Page 3 of 5 5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION 5.1 Access to Further Study: Qualifies to apply for admission for doctoral studies. 5.2 Professional Status: The M.Sc. degree qualifies its holder to independently and responsibly provide professional services in the field of building preservation. 6. ADDITIONAL INFORMATION 6.1 Additional Information: The Master s program»building preservation«was accredited by the»akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e. V. (ASIIN)«on July 20th, 2015. 6.2 Further Information Sources: On the institution: www.hs-wismar.de On the programme: www.wings.hs-wismar.de For national information sources cf. Sect. 8.8 7. CERTIFICATION OF THE SUPPLEMENT This Diploma Supplement refers to the following original documents: Awarded Masters Degree Certificate (Masterurkunde) Master Degree Certification (Masterzeugnis) Certification Date (Official Stamp/Seal) «PrüfVorsitz» Chairman of Examination Committee 8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM: Germany The information on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification and the type of higher education institution that awarded it.

Diploma Supplement National Higher Education System: Germany Page 4 of 5

Diploma Supplement National Higher Education System: Germany Page 5 of 5