Lithium-Batterien Ein Transportproblem? Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 1
Definitionen gem. 38.3.2.2 des UN Manual Prüfungen und Kriterien Batterie (auch Batteriepacks) bedeutet eine oder mehrere Zellen, die mit Hilfe permanenter Mittel elektrisch verbunden sind, einschließlich Gehäuse, Anschlüsse und Kennzeichnungen. Lithiumionenzelle oder -batterie bedeutet eine wiederaufladbare elektrochemische Zelle oder Batterie, bei der sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalationsverbindungen darstellen (interkaliertes Lithium gibt es in ionischer oder quasi-atomarer Form mit dem Gitter des Elektrodenmaterials) und die so beschaffen sind, dass in beiden Elektroden kein metallisches Lithium enthalten ist. Eine Lithiumpolymerzelle oder -batterie, bei der dieselben chemischen Vorgänge erfolgen wie bei einer Lithiumionenzelle oder -batterie, wie hier beschrieben, ist als Lithiumionenzelle oder -batterie zu betrachten. Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 2
Definitionen gem. 38.3.2.2 des UN Manual Prüfungen und Kriterien Zelle bedeutet eine einzelne, ummantelte elektrochemische Einheit (eine positive und eine negative Elektrode), die zwischen ihren beiden Polen eine Spannungsdifferenz aufweist. Im Sinne dieser Vorschriften ist sie, in dem Maße, in dem die ummantelte elektrochemische Einheit die hier aufgeführte Definition einer Zelle erfüllt, eine Zelle und keine Batterie, ungeachtet dessen, ob die Einheit unabhängig von den Modellvorschriften oder von diesen Vorschriften als Batterie oder einzellige Batterie bezeichnet wird. Große Batterie bedeutet eine Lithium-Metall-Batterie, oder Lithium-Ionen- Batterie mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg. Große Zelle bedeutet eine Lithium-Metall-Zelle, bei der der Lithiumanteil der Anode im vollständig geladenen Zustand mehr als 12 g beträgt oder im Falle einer Lithium-Ionen-Zelle, bedeutet eine Zelle mit einem Energieinhalt in Wattstunden von mehr als 150 Wh. Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 3
ADR Teil3 Stoffverzeichnis Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 4
Lithium-Batterien Übersicht UN-Nr. Benennung Klasse,VG UN 3090 Lithium-Metall-Baterie 9, II (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) UN 3091 UN 3480 UN 3481 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen Lithium-Metall-Batterie, mit Ausrüstungen verpackt Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt 9,II 9, II 9, II UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug / Batteriebetriebenes Grät 9 Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 5
UN-Nr. Sicherheitsdatenblatt Google Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 6
UN-Nr. Sicherheitsdatenblatt Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 7
Lithium-Batterien Vorschriftenübersicht UN-Nr. 3090 3091 3480 3481 3171 Klassifizierung 9, II 9, II 9, II 9, II 9 Sondervorschriften 188 230 310 636 661 Begrenzte Mengen (LQ) 188 230 360 636 661 188 230 310 348 636 661 0 0 0 0 188 230 348 360 636 661 Freigestellt durch SV 240 Verpackungsvorschriften Grenzmenge nach1.1.3.6 P 903 P 903a P 903b P 903 P 903a P 903b P 903 P 903a P 903b P 903 P 903a P 903b 333 333 333 333 i.v.m. 2.2.9.1.7 Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 8
Lithium-Batterien Vorschriftenübersicht - Sondervorschriften Sondervorschrift SV 188 SV 230 SV 310 SV 348 SV 360 SV 636 SV 661 Inhalt Freistellungsregelungen und die dafür beim Transport einzuhaltenden Anforderungen Anforderungen an Bau und Prüfungsvorschriften für Batterien Verweis auf 2.2.9.1.7 Ausnahmen für Kleinserien und Prototypen Kennzeichnungsvorschriften (Nennenergie in Wattstunden) für Batterien Zuordnung von Fahrzeugen die nur durch Lithium-Batterien angetrieben werden zu UN 3171 Anforderungen für Zellen in Ausrüstung während des Transportes und Freistellung für Zellen bis 500 g zur Entsorgung Beförderung beschädigter Lithium-Batterien zur Entsorgung Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 9
Lithium-Batterien Vorschriftenübersicht -Verpackungsvorschriften Verpackungsvorschrift P 903 P 903a P 903b Inhalt Verpackungsvorschriften für neue Lithium-Batterien Verpackungsvorschriften für gebrauchte Lithium-Batterien Verpackungsvorschriften für gebrauchte Lithium-Batterien bis 500 g zum Zwecke der Entsorgung Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 10
Grundlage für die Klassifizierung Handbuch über Prüfungen und Kriterien Fünfte überarbeitete Ausgabe ST/SG/AC.10/11/Rev.5 ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.1 - Amendment 1 to the fifth revised edition 38.3 Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien 38.3.1 Ziel 38.3.2 und 38.3.3 Anwendungsbereich 38.3.4 Prüfverfahren 38.3.4.1 Prüfung T.1: Höhensimulation 38.3.4.2 Prüfung T.2: Thermische Prüfung 38.3.4.3 Prüfung T.3: Schwingung 38.3.4.4 Prüfung T.4: Schlag 38.3.4.5 Prüfung T.5: Äußerer Kurzschluss 38.3.4.6 Prüfung T.6: Aufprall 38.3.4.7 Prüfung T.7: Überladung 38.3.4.8 Prüfung T.8: Erzwungene Entladung Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 11
Was und wo regelt das ADR/RID/ADN/IMDG-Code 2.2.9.1.2 ADR/RID/ADN M 4 Lithiumbatterien 2.2.9.1.7 2.9.2.2 IMDG-Code 2.9.4 Lithiumbatterien 2.2.9.1.7 und 2.9.4 Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen: a) bis e) Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 12
Achtung Bemerkung zu 2.2.9.1.7 Die Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder UN 3171 Batteriebetriebenes Gerät gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. «Fahrzeuge» im Sinne dieser UN-Nummer sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Boote und Flugzeuge. Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 13
Achtung Bemerkung zu 2.2.9.1.7 Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen unter der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT versandt werden. Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 14
Achtung Bemerkung zu 2.2.9.1.7 Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium- Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas bzw. UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit zugeordnet werden Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 15
Wo steht Noch was über Lithiumbatterien im ADR/RID/ADN? Es beginnt mit Freistellungsregelungen : 1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Lithiumbatterien Die Vorschriften des ADR, gelten nicht für: a) Lithiumbatterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen; b) Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.b. tragbarer Rechner). Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 16 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
1.1.3.6 UN 3480, 3481, 3090, 3091 Beförderungskategorie 2 Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 17 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
Achtung Übergangsregelungen: 1.6.1.10 Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Lithiumzellen oder -batterien, die in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften, nicht jedoch in Übereinstimmung mit den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften geprüft wurden, sowie Geräte, die solche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, dürfen bis zum 30. Juni 2013 weiter befördert werden, sofern alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind. 1.6.1.24 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte Lithiumzellen oder -batterien, die in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften, nicht jedoch in Übereinstimmung mit den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften geprüft wurden, sowie Geräte, die solche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, dürfen weiter befördert werden, sofern alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind. Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 18 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
P 903 UN 3090, 3091, 3480 und 3481 Zellen und Batterien Allgemeine Vorschriften 4.1.1 bis 4.13 Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) Kanister (3A2, 3B2, 3H2) Schutz vor Beschädigung durch ggf. entstehenden Bewegung innerhalb der Verpackung Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen Jörg Holzhäuser 19
P 903 UN 3090, 3091, 3480 und 3481 Zellen oder Batterien Zusätzlich für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse sowie für Zusammenstellungen solcher Zellen oder Batterien: a) widerstandsfähige Außenverpackungen in Schutzumschließungen b) Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen. Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung Keine Belastung der Pole mit Gewicht darüber gestapelter Elemente Verpackungen müssen 4.1.1.3 nicht entsprechen. Jörg Holzhäuser 20
P 903 UN 3090, 3091, 3480 und 3481 Zellen oder Batterien mit Ausrüstungen 1. Vorgaben nach Absatz 1 beachten und in eine Außenverpackung einsetzen 2. Verpackungen, welche Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung nach Absatz 1 einsetzen Schutz der Ausrüstung gegen Bewegungen Ausrüstung = Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder - Batterien erforderlich sind. Jörg Holzhäuser 21
P 903 UN 3090, 3091, 3480 und 3481 Zellen oder Batterien in Ausrüstungen Widerstandsfähige Außenverpackungen (geeigneter Werkstoff, ausreichender Stärke und Auslegung) Verhinderung unbeabsichtigter Inbetriebsetzung Verpackung muss 4.1.1.3 nicht entsprechen Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden Gleichwertiger Schutz durch die Ausrüstung Aktive Einrichtungen (wie Sender (RFID), Uhren, Messgeräte) ohne Entwicklung gefährlicher Hitze dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden Jörg Holzhäuser 22
Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 23 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
SV 296 Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel, die UN-Nummer 3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten: d) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9); Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 24 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
SV 188 Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh. b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien. c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7 a) und e). Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 25 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
d) Zellen und Batterien (nicht in Ausrüstungen eingebaut) in Innenverpackungen verpackt Zellen und Batterien müssen geschützt sein, Kurzschlüsse müssen verhindert werden. Innenverpackungen in starken Außenverpackungen nach 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5. e) Zellen und Batterien (in Ausrüstungen eingebaut) Schutz gegen Beschädigung und Kurzschluss; Ausrüstungen wirksam gegen unbeabsichtigte Auslösung ausgestattet Batterien in Ausrüstungen mit Ausrüstung in starken Außenverpackungen (geeigneter Werkstoff, Verpackung ausreichend stark und dimensioniert) oder Ausrüstung schützt die Batterie f) Jedes Versandstück Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen-Batterien oder höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: (i) Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) Telefonnummer für zusätzliche Informationen. Jörg Holzhäuser 26
g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden dass die Angaben enthält die auf dem Versandstück angebracht sind. h) Jedes Versandstück muss (nicht Batterien in Ausrüstungen), in der Lage sein, Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. i) Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten Ausnahme Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt. «Lithiummenge» Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. Jörg Holzhäuser 27
SV 328 Brennstoffzellenkartuschen UN 3476 3479 Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Ergänzung: Wenn Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-System enthalten sind, muss die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten Eintragung UN 3091 LITHIUMMETALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder UN 3481 LITHIUM-IONEN- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden. Jörg Holzhäuser 28
SV 348 Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein. Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 29 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
SV 360 UN 3091, 3481 Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen- Batterien angetrieben werden, müssen unter der UN-Nummer 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug zur Beförderung aufgegeben werden. Spezielle Regelung für Fahrzeuge, die nicht unter 2.2.9.1.7 Bem. befördert werden Jörg Holzhäuser 30
SV 636 a) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist fällt. Jörg Holzhäuser 31
SV 636 b)bei der Beförderung bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen gebrauchte Lithiumzellen und - batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: Verpackungsanweisung P 903b einhalten; Qualitätssicherungssystem damit Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; Versandstücke mit Kennzeichnung «GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN» Jörg Holzhäuser 32
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SV 636 Sammelkarton für ca. 30 kg Kennzeichnung UN 3090 UN 3480 Sammelfass für ca. 90 kg P 903 a Batterien aus Elektrofahrrädern P 903 a Quelle: GRS-Batterien Jörg Holzhäuser 34
SV 661 UN 3090, 3091, 3480, 3482 Beförderung beschädigter Lithiumbatterien (keine Beförderungsmöglichkeit nach SV 636) Zulässig unter den von einer Behörde festgelegten Bedingungen Festlegung Verpackungsmethoden Festlegungsmöglichkeit Beförderungskategorie, Tunnelkatogerie Mitführpflicht der Genehmigung Unterrichtung von Sekretariat UN oder OTIF Jörg Holzhäuser 35
SV 661 Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen, Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Maße verformten Gehäusen, auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaustritt oder Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können. Jörg Holzhäuser 36
Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 37 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
FESTLEGUNG Nr. D/BAM/GGVSEB (ADR)/2.2-293/12 (Specification No. D/BAM/GGVSEB (ADR)/2.2-293/12) Zur einmaligen Beförderung einer beschädigten Lithium-Ionen-Batterie der UN-Nummer 3480 auf der Straße FESTLEGUNG Nr. D/BAM/GGVSEB (ADR)/2.2-256/12 (Specification No. D/BAM/GGVSEB (ADR)/2.2-256/12) zur Beförderung von beschädigten Lithium-Ionen-Zellen und Lithium-Ionen- Batterien der UN-Nummer 3480 auf der Straße Beschädigte Lithium-Ionen-Zellen und Lithium-Ionen-Batterien, die nach den Bedingungen der UN-Nummer 3480 zu befördern sind: Lithium-Ionen-Zellen und Lithium-Ionen-Batterien, die - vom Hersteller aus Sicherheitsgründen als fehlerhaft identifiziert wurden oder - ein beschädigtes oder erheblich verformtes Gehäuse aufweisen oder - undicht sind oder bei denen die Druckentlastungseinrichtung angesprochen hat oder - Temperaturveränderungen, wie messbare Temperaturerhöhung in abgeschaltetem Zustand, Anlauffarben an Metallteilen oder geschmolzene oder verformte Kunststoffteile, aufweisen oder - durch das Batteriemanagementsystem (BMS) identifizierte defekte Zellen enthalten oder - Fehler aufweisen, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können. Jörg Holzhäuser und Bernhard Kiefer 38 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfasser
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tel.: 06321 / 99-1212 (0) Fax: 06321 / 99-3 1212 E Mail: Bernhard.Kiefer@sgdsued.rlp.de Karl-Helfferich-Straße 2 67433 Neustadt a.d. Weinstraße Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 39
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Jörg Holzhäuser Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@isim.rlp.de www.isim.rlp.de/verkehr/verkehrssicherheit/gefahrgut Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 40
Wir sehen uns wieder! 5. Deutsche Gefahrgut-Sicherheitstage 17. und 18. September 2013 Jörg Holzhäuser 41