Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen



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Transkript:

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207) hat die Vertreterversammlung am 4.11.2004 die Änderung der Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen beschlossen und zuletzt durch Beschluss der Vertreterversammlung am 30.05.2008 geändert: Art. 1 Änderung der Entschädigungsordnung Die Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen, i. d. F. des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 14.11.2003, wird geändert und erhält die folgende Fassung: 1 Geltungsbereich Die Entschädigungsordnung regelt die Entschädigung und Vergütung sowie die Erstattung von Reisekosten für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen und den weiteren Gremien der Architektenkammer, einschließlich des Vorsitzes der Kammergruppen. Die Entschädigungsordnung regelt außerdem die Entschädigung und die Erstattung von Reisekosten für die ehrenamtliche Tätigkeit in den DIN-Arbeitsausschüssen. 2 Grundsatz der Entschädigung und Vergütung (1) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Architektenkammer, einschließlich des Ehrenausschusses, so lange dieser tätig ist, die Leiter der Arbeitskreise, die Mitglieder des Wahlvorstandes und der Wahlprüfungskommission, die Vorsitzenden der Kammergruppen sowie die in den DIN- Arbeitsausschüssen tätigen Mitglieder der Architektenkammer erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seines Stellvertreters wird durch die Kammer nach Maßgabe des 6 vergütet. (2) Auslagen für die Durchführung von Dienstreisen (Reisekosten) werden getrennt erstattet.

2 ENTSCHÄDIGUNG UND VERGÜTUNG 3 Entschädigung der Tätigkeit im Vorstand Für die Tätigkeit im Vorstand werden folgende pauschale monatliche Aufwandsentschädigungen gezahlt: 1. Präsident: 1250 EUR 2. Vizepräsidenten: 500 EUR 3. weitere Vorstandsmitglieder: 210 EUR 4 Entschädigung der weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten (1) Für die weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten werden folgende Entschädigungen gezahlt: 1. Sitzungsgeld für den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses, den Vorsitzenden des Ehrenausschusses, den Vorsitzenden der Wahlprüfungskommission und die jeweiligen Stellvertreter: 50 EUR je Sitzungsstunde, 2. Sitzungsgeld für die Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse, die Leiter der Arbeitskreise, den Vorsitzenden des Wahlvorstandes und seinen Stellvertreter: 25 EUR je Sitzungsstunde, 3. Sitzungsgeld für die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse, des Wahlvorstandes und der Wahlprüfungskommission: 12,50 EUR je Sitzungsstunde, 4. Sitzungsgeld für die in den DIN-Arbeitsausschüssen tätigen Mitglieder der Architektenkammer: 25 EUR je Sitzungsstunde (2) Die Vorsitzenden der Kammergruppen erhalten eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 600 EUR, die stellvertretenden Vorsitzenden erhalten 300 EUR, die im November des jeweiligen Kalenderjahres ausgezahlt wird. Ist kein Vorsitzender der Kammergruppe oder stellvertretender Vorsitzender gewählt, erhält der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende 900 EUR. 5 Anspruch auf Entschädigung (1) Der Anspruch auf Entschädigung besteht für den Zeitraum, in dem das jeweilige Amt ausgeübt wird.

3 (2) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt mit dem Ende der Amtszeit oder wenn der betreffende Amtswalter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder vorzeitig abberufen wird. (3) Besteht der Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Falle des 3 nicht für einen vollen Kalendermonat oder in den Fällen des 4 Abs. 2 nicht für ein volles Jahr (12 Monate) so wird der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 6 Vergütung des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seines Stellvertreters Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seines Stellvertreters wird nach Sitzungsstunden vergütet. Die Vergütung beträgt für jede Sitzungsstunde 50 EUR. 5 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. ERSTATTUNG VON REISEKOSTEN 7 Anspruch auf Erstattung der Reisekosten 1. Dienstreisen im Sinne dieser Entschädigungsordnung sind Reisen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach 1. 2. Dienstreisende im Sinne dieser Entschädigungsordnung sind die in 2 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen. 3. Der Dienstreisende hat Anspruch auf Kostenerstattung zur Abgeltung der durch die Dienstreise veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich diese Entschädigungsordnung. 4. Die Kosten werden nur insoweit erstattet, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. 5. Über den Gegenstand der Dienstreise, insbesondere über Sitzungen und Besprechungen, ist ein Kurzprotokoll anzufertigen. Das Protokoll soll auch die Meinungsbildung des Dienstreisenden zu den behandelten Themen darstel-

4 len. Die Anfertigung des Kurzprotokolls wird nicht gesondert vergütet oder entschädigt. Die Sätze 1 bis 3 finden bei Reisen zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe, Ausschüsse und weiteren Gremien der Architektenkammer ( 1 Satz 1) keine Anwendung. (1) Die Reisekostenerstattung umfasst 8 Art der Reisekostenerstattung 1. Fahrtkosten ( 10 Abs. 1 und 2), 2. Übernachtungskosten ( 10 Abs. 3), 3. Tagegelder ( 11) und 4. sonstige Auslagen ( 10 Abs. 4). (2) Bei Reisen zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe, Ausschüsse und weiteren Gremien der Architektenkammer ( 1 Satz 1) werden nur die Fahrtkosten erstattet. 9 Genehmigung von Dienstreisen (1) Auslagen für Dienstreisen im In- und Ausland werden nur erstattet, wenn der Geschäftsführer die Dienstreise schriftlich genehmigt hat. Die Dienstreisen des Geschäftsführers sind durch den Präsidenten in schriftlicher Form zu genehmigen. (2) Abs. 1 gilt nicht bei Reisen zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe, Ausschüsse und weiteren Gremien der Architektenkammer ( 1 Satz 1). 10 Erstattung von Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstigen Auslagen (1) Auslagen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden grundsätzlich in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Die Erstattung ist jedoch auf die Höhe des Preises begrenzt, der für die Benutzung der zweiten Klasse zu bezahlen ist. (2) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese beträgt 30 Cent je Kilometer.

5 (3) Die Erstattung nachgewiesener notwendiger Übernachtungskosten erfolgt entsprechend 9 des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Notwendig ist eine Übernachtung insbesondere dann, wenn die Reise ohne Übernachtung vor 6:00 Uhr begonnen oder nach 24:00 Uhr beendet werden müsste. (4) Notwendige Beförderungskosten für Gepäck und sonstige notwendige Auslagen werden auf Nachweis erstattet. 11 Tagegelder Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 12 Abrechnung (1) Die Abrechnung ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Dienstreise zusammen mit dem Kurzprotokoll nach 7 Abs. 5 bei der Geschäftsstelle einzureichen. (2) Die Abrechnung hat entsprechend den bei der Geschäftsstelle erhältlichen Mustern für die Abrechnung von Reisekosten der Architektenkammer zu erfolgen. 13 Inkrafttreten Diese Entschädigungsordnung tritt am 1.1.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Reisekosten- und Entschädigungsordnung in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 14.11.1998 außer Kraft. * Art. 2 Inkrafttreten Die Änderung der Entschädigungsordnung gemäß Art. 1 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachungen im Deutschen Architektenblatt, Ausgabe Ost, in Kraft.

6 Die vorstehende Änderung der Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen wurde dem Sächsischen Staatsministerium des Innern angezeigt und wird hiermit zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung im Deutschen Architektenblatt, Ausgabe Ost, ausgefertigt. Architektenkammer Sachsen Der Präsident Dr.-Ing. Volker Benedix