BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. September in der Rechtsbeschwerdesache

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September in dem Kostenfestsetzungsverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 7zb2_12 letzte Aktualisierung: BGH, VII ZB 2/12. BGB 288 Abs. 2

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom I ZB 29/02 wie folgt entschieden:

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

In dem Rechtsstreit. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Januar in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März in dem Rechtsstreit

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2

Schlagworte: Zusätzlicher Anwalt, Kostenerstattung, Rechtsanwalt, mehrere Rechtsanwälte, Widerklage, Streitgenossen

Oberlandesgericht Köln

DNotI. Dokumentnummer: 5zr47_07 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 47/07. BGB 906 Abs. 2 Satz 2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober in dem selbständigen Beweisverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

DNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: BGH, I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember in der Betreuungssache

Das Beschränkungsverfahren

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November in dem Rechtsstreit

Beschluss ( /05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach 28 BRAGO. b) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995-1 BvR 697/93, NJW 1996, 382). BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - LG Berlin AG Charlottenburg

- 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. August 2001 bezüglich des vom Antragsteller begehrten Ausgleichs seiner Reisekosten zurückgewiesen hat. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 717,43 Gründe: I. Der in H. ansässige Antragsteller vermietete eine Wohnung in B. an die Antragsgegnerin. In einem Rechtsstreit über gegenseitige Ansprüche aus dem Mietverhältnis schlossen die Parteien im Berufungsrechtszug vor

- 3 - dem Landgericht Berlin einen Vergleich, in dem der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und des Vergleichs übernahmen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller, der sich in beiden Instanzen selbst vertreten hatte, die Ausgleichung der bei ihm angefallenen Reisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits die Berücksichtigung der auf Gebühren und Auslagen ihres Prozeßbevollmächtigten entfallenden Umsatzsteuerbeträge beantragt und erklärt, daß sie die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. August 2001 in beiden Punkten zu Lasten des Antragstellers entschieden. Das Landgericht Berlin hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig ( 574, 575 ZPO) und hat in der Sache hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten Ausgleichs seiner Reisekosten auch Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. 1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Reisekosten des Antragstellers für die Wahrnehmung der Termine vor dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin als nicht erstattungsfähig angesehen. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch die Änderung des 78 Abs. 1 ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Pro-

- 4 - zeßgerichts kanzleiansässigen Prozeßbevollmächtigten für Terminswahrnehmungen vor dem Prozeßgericht erstattungsfähig sind oder nicht, ist mittlerweile durch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Wenn eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, Rechtspfleger 2003, 98 unter B II 2 b bb (1); BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, EBE/BGH 2003, 28 unter II 2 b). Dementsprechend sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002, aao; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002, aao). Für den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen (Münch- Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., 91 Rdnr. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., 91 Rdnr. 33), sondern auch den Ausgleich der nach 28 BRAGO entstandenen Reisekosten. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst zu vertreten, und statt dessen einen dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung zu beauftragen. 2. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht beanstandet, daß die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluß auch die auf Ge-

- 5 - bühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin entfallenden Umsatzsteuerbeträge in die Ausgleichung einbezogen hat. Die Antragsgegnerin hat die hierfür erforderliche Erklärung nach 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben. Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfung zu erstatten (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995-1 BvR 697/93, NJW 1996, 382 unter II 2 b). Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre (BVerfG, aao) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg, MDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., 104 Rdnr. 21). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 3. Da das Landgericht Feststellungen zur Höhe der auszugleichenden Beträge nicht getroffen hat, war die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen