. Datum: 30.01.2001 Syrien Quelle: AA Adressat: VG Freiburg Urkunde über die Ableistung des Wehrdienstes Wehrpflichtige beim Geheimdienst Organisationsstruktur der Shuraya-Partei Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr
AUSWÄRTIGES AMT Gz.: Berlin, den.3 O. Jan, 2001 An das Verwaltungsgericht Freiburg Dreisamstraße 9-9 a 79098 Freiburg Bezug: Anlg.: Verwaltungsstreitsache gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Asylrechts bzw. Abschiebeschutz; hier:... Ihr Schreiben vom 20.11.2000, Gz: A 3 K 11607/96 Zu den mit dem Bezugsschreiben gestellten Fragen nimmt das Auswärtige Amt wie folgt Stellung: 1. Echtheit des Dokuments Vorgelegt wird eine Kopie, bei der die Überprüfung der Echtheit des Dienstsiegels wie der Unterschriften nicht in gleicher Weise erfolgen kann, wie bei vorgelegten Originalen. In der übermittelten Form lassen sich keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennen. Es handelt sich um eine Bestätigung fürdie abgeleistete Wehrdienstzeit von zwei Jahren und sechs Monaten bei dem dem Innenministerium unterstellten Politischen Sicherheitsdienst. 2. Wehrpflichtige beim Geheimdienst Neben den hauptamtlichen Mitarbeitern rekrutieren alle Geheimdienste einen erheblichen Teil ihrer Mitarbeiter aus der Zahl der Wehrpflichtigen. Die Ableistung des Wehrdienstes steht dabei nicht in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Baath-Partei, auch Nicht-Mitglieder können einem Geheimdienst zugeteilt werden. 3. Angabe zur Lage der Zweigstelle und benannte Personen Die Angaben des Klägers treffen zu. Sowohl bei den Örtlichkeiten wie auch bei den benannten Personen handelt es sich um allgemein 'zugängliche und einer breiten Öffentlich-
- 2 ;. 4 keit bekannte Informationen. 4. Organisationsstruktur der Shuraya-Partei Die Shuraya-Partei ist als politische Partei in Syrien nicht zugelassen. Die konkreten Angaben über die lokale Struktur, die der Kläger gemacht hat, können durch das Auswärtige Amt nicht überprüft werden. Die geschilderten Strukturen entsprechen allerdings den bekannten Organisationsformen (Treffen in Privathäusern. Kenntnis nur einzelner Gruppen von Mitgliedern, Abschottung der verschiedenen Gruppen gegeneinander). Wenn der Kläger ausfuhrt, ihn habe am 2. Dezember 1995 die Politische Sicherheit der Baath-Partei festgenommen, ist festzuhalten, dass die Baath-Partei keinen eigenen, ihr zugeordneten Sicherheitsdienst hat. Alle syrischen Geheimdienste sind staatlich und staatlichen Stellen zugeordnet. Sie dienen damit indirekt der Partei, diedie fuhrende Rolle im Staat einnimmt. Zur Situation der Assyrer in Syrien ist dem Auswärtigen Amt bekannt, dass sie weder als ethnische noch als religiöse Gruppe unmittelbar staatlicher Verfolgung unterliegen. Auch hier gilt, politische Verfolgung gegen Assyrer wird erst dann spürbar, wenn die Aktivitäten über die Pflege des sozialen und kulturellen Erbes hinaus gehen und die Form von separatistischen Bestrebungen gewinnen. 5. Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts ist nicht davon auszugehen, dass die frühere Diensttätigkeit fur den Politischen Sicherheitsdienst eine erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit bei der Rückkehr bietet. Es gilt grundsätzlich, dass die illegale Ausreise dazu fuhrt, dass Heimkehrer intensiv befragt werden. Nur wenn sich dabei oder aufgrund bereits vorhandener Kenntnisse Anhaltspunkte fur eine ganz erhebliche und publikumsträchtige Betätigung im Ausland gegen das in Syrien herrschende System und seine Vertreter ergeben, wäre mit schwerwiegenden Repressalien zu rechnen. Im Übrigen ist den syrischen Stellen bekannt, dass zur Erlangung dauerhaften Aufenthalts im Ausland Asylanträge gestellt werden und diese mit behaupteter politischer Verfolgung begründet werden müssen. Allein aus dem Auslandsaufenthalt sowie der AsylantragsteIlung ergibt sich kein erhöhtes Verfolgungspotential.
... Az.: A 3 K 11607/96 In der Verwaltungsrechtssache. VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG B e s c h l u s s -Klägerpro?essbevollmächtigt: Reehtsanwälte -s & gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten d.d. Bundesminister des Innem, d. vertreten d.d. Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - AußensteIle Freiburg -, Wiesentalstr. 20,79115 Freiburg, Az.: D 2 077 387-475, -Beklagtebeteiligt: Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Rothenburger Straße 29,90513 Zimdorf, Az.: D 2077387-475, - wegen Anerkennung als AsylberechtigteIr, AlJsreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg durch den VIZepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Dürr als Einzelrichter auf die mü~liche Verhandlung vom 16.November 2000 beschlossen: Es soll. Beweis erhoben werden durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts über folgende Fragen:
-2-1. Handelt es sich bei dervom Kläger vorgelegten Urkunde über die Ableistung des Militärdienstes bei den Kräften für Innere Sicherheit, Zweigstelle politische Sicherheit, uni ein ~ echtes Dokument? 2. Kommt es in Syrien vor, dass Wehrpflichtige ihren Wehrdienst bei den Kräften für Innere Sicherheit ableisten, wenn sie der Baath-Partei angehören? 3. Treffen die Angaben des Klägers auf Seite 4 seiner Anhörung über die Lage der Zweigstelle politische Sicherheit in Mazza-Cabali und über seine Vorgesetzten zu? 4. Sind die Angaben des Klägers über die Shuraya-Partei zutreffend?.!!li-i 5. Muss ein Wehrpflichtiger, der bei den Kräften für Innere Sicherheit Wehrdienstgeleistet hat, bei seiner Rückkehr nach Syrien mit schwerwiegenden Repressalien rechnen, wenn er Syrien unerlaubt verlassen hat? ' gez. Dr. Dürr Ausgefertigt Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Wielsch Amtsinspektor