Parkettlegerhandwerk



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Transkript:

Berufsprofil Rahmenlehrplan und Examensprogramm der fachtheoretischen Module Ausführungsbestimmungen Detailliertes Programm der Meisterprüfung Verbesserungsrichtlinien und Punktebewertungssystem im Parkettlegerhandwerk René NEUMANN Laurent FOHL Guy GENTILI Tom SCHRANTZ Hubert KAUFFMANN 19.04.2007

Meisterprüfung 2 Inhaltsverzeichnis : 1. Großherzogliche Verordnung vom 1. Juli 1997 zur Festlegung der Programme und Organisationsauflagen der Kurse und Prüfungen, welche mit dem Meisterbrief im Bereich des Handwerks abgeschlossen werden. 3 1.1. Berufsprofil 3 1.1.1. Tätigkeitsfeld... 3 1.1.2. Können... 3 1.1.3. Wissen... 3 1.2. Rahmenlehrplan und Examensprogramme der fachtheoretischen Module. 5 1.2.1. Material- und Werkzeugkunde... 5 1.2.2. Technologie.... 5 1.2.3. Fachrechnen.... 6 1.2.4. Fachzeichnen.... 6 1.3. Ausführungsbestimmungen. 7 1.3.1. Frequenz und Dauer der Kurse... 7 1.3.2. Veranstaltungsort der Kurse... 7 1.3.3. Übergangsbestimmungen.... 7 2. Großherzogliche Verordnung vom 13. Juli 2006, Abänderung der Großherzoglichen Verordnung vom 1. Juli 1997 zur Festlegung der Programme und Organisationsauflagen der Kurse und Prüfungen, welche mit dem Meisterbrief im Bereich des Handwerks abgeschlossen werden. 8 2.1. Detailliertes Programm der Meisterprüfung. 8 2.1.1. Programm der fachtheoretischen Examen... 8 2.1.2. Programm der fachpraktischen Examen... 8 2.2. Verbesserungsrichtlinien und Punktebewertungssystem. 9

Meisterprüfung 3 1. Großherzogliche Verordnung vom 1. Juli 1997 zur Festlegung der Programme und Organisationsauflagen der Kurse und Prüfungen, welche mit dem Meisterbrief im Bereich des Handwerks abgeschlossen werden. Art. 1. (...) Die Details der Programme, die Häufigkeit der Kurse, ihre Dauer, sowie der Veranstaltungsort der Kurse werden durch eine ministerielle Verordnung bestimmt. (...) 1.1. Berufsprofil 1.1.1. Tätigkeitsfeld 1.1.2. Können 1.1.3. Wissen 1. Projection, fabrication, pose, ponçage, vitrification et entretien de parquets et autres planchers en bois. 2. Fabrication de frises en bois. Verlegen von Parkett und Unterkonstruktionen aus Holz ; Be- und Verarbeiten der Werk- und Hilfsstoffe ; Behandeln von Holzoberflächen ; Herstellen und Anbringen von Profilleisten ; Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden ; Prüfen und Vorbereiten des Untergrunds ; Prüfung der Verlegebedingungen ; Anfertigen und Anwenden, sowie Umsetzen von Werkzeichnungen ; Durchführen von Messungen ; Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe und deren Eigenschaften ; Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge und Geräte ; Kennnisse der Parkettgestaltung ; Kenntnisse des Holzschutzes und der Holztrocknung ; Kenntnisse der fachbezogenen Bauphysik, des Wärme- und Schallschutzes ; Kenntnisse des Aufbaus von Unterkonstruktionen und Schwingböden ; Kenntnisse der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, sowie der Vergabe-

Meisterprüfung 4 Handhaben und Warten von berufsbezogenen Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen. und Vertragsordnung für Bauleistungen (CRTIB) ; Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes.

Meisterprüfung 5 1.2. Rahmenlehrplan und Examensprogramme der fachtheoretischen Module 1.2.1. Material- und Werkzeugkunde 1.2.1.1. Werkstoff- und Werkzeugkunde Werk- und Hilfsstoffüberblick: Holzarten, Spachtelmasse, Klebstoffe, Leime, Dämmstoffe, Schleifmittel, Oberflächenmittel, Zubehör ; Physikalische und chemische Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe ; Holztechnologie: Aufbau, Verwendung, Lagerung, Lieferformen, Holzschutz und Holztrocknung ; Handwerkzeuge und Messgeräte: Arten, Eigenschaften und Einsatz ; Holzbearbeitungsmachinen: Grundrüstung, Eigenschaften, Einsatz und Gefahrenbereich. 1.2.1.2. Arbeitssicherheit und Umweltschutz Berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ; Berufsbezogener Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz und Entsorgung von Schadstoffen ; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (CRTIB), berufsbezogene Normen und Vorschriften der Bauordnungen. 1.2.2. Technologie 1.2.2.1. Bauphysik und Unterkonstruktionen Bauphysikalische Grundlagen: Raumklima, Wärmeschutz und Wärmeschutzbestimmungen, Schallschutz und Schallschutzbestimmungen, Feuchtigkeitsschutz und Bodenfeuchtigkeit ; Holzunterkonstruktionen und Schwingböden: Aufbau und Funktion ; Untergründe, Vorbereitungsarbeiten bei Estrichen. 1.2.2.2. Holzbearbeitung und Oberflächenbehandlung Holzzuschnitt: Schnittarten, Schnittwinkel ; Verbindungssysteme: Breiten- und Längsverbindungen, Nagel- und Schraubverbindungen, verschiedene Verriegelungssysteme für Fertigparkett, Furnierboden und Laminat ; Verlegetechnik : Verlegearten und deren Eigenschaften, Verlegeregeln, Muster und Friesen, Dehnfugen, Profilleisten, Randabstände, Anschlüsse ; Parkettrestaurierung ;

Meisterprüfung 6 Oberflächenbehandlung durch Schleifen, Ölen, Wachsen, Versiegeln, Beizen und Bleichen. 1.2.3. Fachrechnen Fachbezogene Mathematik: Grundlagen, Einheiten, Längen- und Streckenteilungen, Winkelberechnungen, Flächen- und Körperberechnungen, Volumeneinheiten und Formelzeichen, Material- und Verschnittberechnungen, Feuchtigkeits- und Schwundberechnungen, machinentechnische Berechnungen, Masse, Kraft und Festigkeit, Prozentrechnen ; Angewandte Kostenberechnung: Aufbau einer Kostenermittlung, Werkstoffkostenermittlung, Massenermittlung, Gemeinkosten, Lohnkosten, Wagnis und Gewinn, Mehrwertsteuer ; Formblätter: Holzliste, Materialliste, Zeitgliederung, Kalkulationsbogen ; Vor- und Nachkalkulation: Kalkulationsbeispiele ; Grundkenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung. 1.2.4. Fachzeichnen Fachbezogene Grundlagen des technischen Zeichnens ; Grundlagen der Gestaltung ; Verlegemuster ; Freihandzeichnen, Skizziertechnik, Zeichnungslesen ; Darstellende Geometrie ; Perspektive und orthogonale Axonometrie ; CAD : Entwicklung der CAD-Technik, Aufbau einer CAD-Anlage, Grundlagen der Zeichnungserstellung mit CAD, geometrische Grundelemente der 2D-Darstellung.

Meisterprüfung 7 1.3. Ausführungsbestimmungen 1.3.1. Frequenz und Dauer der Kurse Bezeichnung Modul F Anzahl der max. Modulstunden 60 Stunden Fachzeichnen Modul G 60 Stunden Fachrechnen Modul H 60 Stunden Material- und Werkzeugkunde Technologie 1.3.2. Veranstaltungsort der Kurse Sie werden entweder im Bildungszentrum der Handwerkskammer, in den technischen Gymnasien oder in den Zentren für berufliche Weiterbildung organisiert. 1.3.3. Übergangsbestimmungen Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Meisterprüfung 8 2. Großherzogliche Verordnung vom 13. Juli 2006, Abänderung der Großherzoglichen Verordnung vom 1. Juli 1997 zur Festlegung der Programme und Organisationsauflagen der Kurse und Prüfungen, welche mit dem Meisterbrief im Bereich des Handwerks abgeschlossen werden. Art. 6. (...) Das detaillierte Programm der Meisterprüfung für die einzelnen Berufe und der allgemeine Organisationsplan, welcher die bei der Überprüfung und Kontrolle zu beachtenden Verfahrensauflagen beinhaltet, werden durch ministerielle Verordnung festgelegt. ( ) 2.1. Detailliertes Programm der Meisterprüfung 2.1.1. Programm der fachtheoretischen Examen (1) Kenntnisse sind nach Rahmenlehrplan in den drei Prüfungsmodulen F, G und H nachzuweisen. (2) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich durchzuführen. (3) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil soll nicht länger als zwei Tage dauern und es soll nicht länger als acht Stunden am Tag geprüft werden. (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des fachtheoretischen Teiles sind ausreichende Leistungen in den drei Prüfungsmodulen. 2.1.2. Programm der fachpraktischen Examen (1) Das fachpraktische Examen besteht aus einer Arbeitsprobe. (2) Als Arbeitsprobe ist ein Verlegemuster in verschiedenen Ebenen inklusive Oberflächenbehandlung auszuführen. (3) Die Arbeitsprobe erfolgt nach den von der Prüfungskommission erstellten Bedingungen. (4) Die Arbeitsprobe ist unter Aufsicht anzufertigen. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen sind ausreichende Leistungen in dem fachpraktischen Examen. (6) Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll nicht länger als drei Tage dauern und es soll nicht länger als acht Stunden am Tag geprüft werden. (7) Dem Prüfling kann in einem anschlie enden Fachgespräch die Möglichkeit gegeben werden, die verschiedenen Arbeiten des fachpraktischen Examens zu begründen. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

Meisterprüfung 9 2.2. Verbesserungsrichtlinien und Punktebewertungssystem Präzision in der Ausführung der Arbeitsprobe ; Maβgenauigkeit, Passgenauigkeit, Winkelgenauigkeit ; Arbeitsverhalten und Arbeitssicherheit ; Gesamteindruck ; Ästhetik.