Bundesfachtagung Naturschutzrecht Landnutzung in der offenen Kulturlandschaft Biomassenutzung und Naturschutzrecht Dr. Frank Fellenberg, LL.M. (Cambr.) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Berlin Universität Kassel, 26./27.09.2013
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I. Biomasse EEG Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet jedoch im Hinblick auf den in 1 normierten Zweck des Gesetzes in jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas, die sich nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren. Der Begriff Biomasse umfasst Brennstoffe in festem, flüssigem und gasförmigem Aggregatszustand, deren Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut einschließlich Resthölzern und Ernterückständen ist, sowie Holzabfälle und organische Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung oder der Tierhaltung. (BT-Drs. 14/2776, S. 21) 4
I. Biomasse 2 BiomasseV Anerkannte Biomasse (1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. ( ) (2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: 1.Pflanzen und Pflanzenbestandteile, 2.aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger ( ) ( ) 3.Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft, 4.Bioabfälle im Sinne von 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung, 5.aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte, 6.aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden. 5
I. Biomasse 3 BiomasseV Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten: 1.fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte, 2.Torf, 3.gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen, 4.Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz 5.Papier, Pappe, Karton, 6.Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung, 7.Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente, 8.Textilien, 9. (Bestimmte) tierische Nebenprodukte ( ) 10.Deponiegas, 11.Klärgas. 6
I. Biomasse Arten von Energieträgern 1. Bioenergieträger Holz (z.b. Holzpellets) 2. Agrarische Bioenergieträger (z.b. Mais; Zuckerrüben; Raps) 3. Reststoffe und Abfälle biogenen Ursprungs (z.b. Bioabfälle; Klärschlamm; Gülle) 7
II. Konfliktfelder Energiepflanzenanbau Entwicklung von Monokulturen - Rückgang der Biodiversität in der Agrarlandschaft Entstehung monotoner Landschaften Flächenkonkurrenz zur Nahrungs- und Futtermittelerzeugung Intensivierung der Landwirtschaft; Belastungen von Böden, Grund- und Oberflächenwasser (Dünger und Herbizideinsatz) Nährstoffanreicherung durch Gärreste Verlust an Lebensraum für Arten des Offenlandes 8
II. Konfliktfelder Energiepflanzenanbau 5 BiomasseV Umweltanforderungen Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten. 9
II. Konfliktfelder Energiepflanzenanbau 1 EEG - Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. ( ) 10
II. Konfliktfelder Energiepflanzenanbau 1 BNatSchG - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( ) (3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere ( ) 4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu, ( ) 11
III. Rechtliche Steuerungsinstrumente 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ( ) 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt, 12
III. Rechtliche Steuerungsinstrumente 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (3) ( ) 3 Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 13
III. Rechtliche Steuerungsinstrumente Direkte Steuerung Anbauflächen Schutzgebiete (+) Gute fachliche Praxis (+) Landschaftsplanung (-) Raumordnungsrecht (-) Bauleitplanung (-) Influenzierende Steuerung durch Biomasseförderung (+) 14
III. Rechtliche Steuerungsinstrumente 27 EEG - Biomasse ( ) 5) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht ferner in der dort genannten Höhe nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ( ) den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, und für Strom 1. aus Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn ( ) in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 60 Masseprozent beträgt, ( ) 15
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