Brauchen wir Versicherungen? Ein kurzer Überblick



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Transkript:

Brauchen wir Versicherungen? Ein kurzer Überblick

Geschichte der Versicherungen Babylonien, 2. Jahrtausend vor Christi Geburt, Karawanenteilnehmer verpflichteten sich gegenseitig, Schäden gemeinsam zu ersetzen, die einem Teilnehmer dieser Reisegesellschaft entstanden sind Einführung der Seeversicherung im Mittelmeerraum; finanzielle Risikoabsicherung gegen Beitragszahlung. Als ältester echter Seeversicherungsvertrag gilt eine im Staatsarchiv von Genua aufbewahrte Urkunde aus dem Jahre 1347. 1537 Entstehung von Brandgilden in Schleswig-Holstein; ab 1591 Hamburger Feuerkontrakt, Zusammenschluss von Privatleuten; die Abgebrannten erhalten von jedem Mitglied 10 Reichstaler 1676 Hamburg, Entstehung der General-Feuer-Cassa ; als Hamburger Feuerkasse bis 2005 tätig; ältestes öffentlichrechtliches Versicherungsunternehmen der Welt

Ex Cinere Integrum Resurgit

Ab 1786 bedingt durch industrielle Revolution, Angebote durch privatrechtliche Versicherungen, mit genauer Risikoabschätzung und individuellen Beiträgen Ende 19. Jhdt. Zusammenschluss der verschiedenen Spezialversicherungen zu Komposidversicherungen (Sachversicherungen mit Kfz-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen) Ab 1924 kommen auch Kranken- und Lebensversicherungen dazu, Konzerne bieten nun umfassenden Schutz

Unterscheidung der Versicherungen in gesetzliche Versicherungen Sozialversicherung Private Versicherungen Krankenversicherung Rentenversicherung Lebensversicherung Krankenversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Grundfähigkeitsschutzbrief Arbeitslosenversicherung Hausratversicherung gesetzl. Unfallversicherung Rechtsschutzversicherung Pflegeversicherung Wohngebäudeversicherung Kfz-Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung für Risiko-Lebensversicherung Krankheitsschutzbrief Kfz-Halter) Reise-und Reiserücktrittskostenversicherung Unfallversicherung

Geschichte der Sozialversicherung 17.11.1881 Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung durch Initiative Reichskanzlers Otto von Bismarck 1883 Einführung der Krankenversicherung 1884 Beginn der Unfallversicherung 1889 Absicherung des Alters und der Invalidität 1927 Einführung der Arbeitslosenversicherung 1957 Unter Adenauer Umstellung auf das Umlageverfahren Generationenvertrag, erstmals Sicherung des Lebensunterhalts, vorher nur Zuschuss, ca. 50 Mark 1994 Beginn der gesetzlichen Pflegeversicherung

Grundsätze der Sozialversicherung: Finanzierung der Rente durch vorherige Beitragszahlung der Versicherten bis 1957, danach Umlageverfahren Beaufsichtigung und Beteiligung des Staates an der Sozialversicherung, Grundlage des Selbstverwaltungsprinzips: Arbeitgeber und Versicherte haben volles Mitspracherecht über eine von ihnen gewählte Vertreterversammlung, Beteiligung der Arbeitgeber am Beitragsaufkommen zur Sozialversicherung.

Schnell kann es geschehen 23.04.2015 Schadenersatz: Auch Azubis haften für grobe Fahrlässigkeit Verursacht ein minderjähriger Auszubildender im Betrieb grob fahrlässig einen Schaden, haftet er ohne Rücksicht auf sein Alter wie andere Kollegen. Ein 17-Jähriger, der ein Metallstück wegwarf und einen Kollegen im Auge traf, muss 25 000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 67/14).

Missgeschicke bei einer Party Wenn die Partygäste an Silvester beim Rauchen Brandlöcher im Teppich hinterlassen, ein Gast seinen Cocktail auf dem Designer-Sofa verschüttet oder der Mantel des Bekannten mit einer Wunderkerze angesengt wird, gilt: Der Verursacher haftet für den Schaden. Eine Privat- Haftpflichtversicherung übernimmt in diesen Fällen die Kosten,da sie nicht nur Schäden an fremdem Eigentum, sondern auch Personenschäden abdeckt. Ausnahme: Die Versicherung zahlt nicht, wenn diese vorsätzlich entstanden sind.

Unfall an Bushaltestelle: Radfahrer kollidiert mit aussteigendem Fahrgast Eine Radfahrerin fuhr auf dem Radweg rechts an einer Bushaltestelle vorbei, als ein Bus hielt und die Fahrgäste ausstiegen. Sie kollidierte mit einem der Aussteigenden, stürzte und verletzte sich an der Lendenwirbelsäule. Die Radfahrerin verklagte den Busfahrgast auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Hintergrund Nach 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss sich jeder im Straßenverkehr so verhalten, dass niemand anderer verletzt oder gefährdet wird. Vorsicht und Rücksicht auf andere sind ausdrücklich gefordert. Dies gilt auch dann, wenn man der Meinung ist, Vorfahrt zu haben oder im Recht zu sein. Auch Radfahrer, die vorschriftsmäßig einen Radweg benutzen, müssen in bestimmten Situationen erhöhte Vorsicht walten lassen. Besondere Vorsicht ist an Bushaltestellen geboten. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung sah das Kammergericht Berlin hier das Hauptverschulden bei der Fahrradfahrerin. Zwar hätte auch der Fußgänger sich regelwidrig verhalten, als er den Radweg betrat, ohne auf den Fahrradverkehr zu achten. Mitverschulden der Radfahrerin von 80 Prozent Der Radfahrerin sei aber ein Mitverschulden von 80 Prozent anzurechnen. Sie hätte nur dann rechts am haltenden Bus vorbeifahren dürfen, wenn jegliche Gefährdung der Fahrgäste ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gericht verwies darauf, dass dies besonders in der Straßenverkehrsordnung geregelt sei: 20 Abs. 2 StVO verpflichte den, der rechts am Bus vorbeifahre, zu erhöhter Aufmerksamkeit. Konkret heißt es: "Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten. "Erlaubt ist also nur Schrittgeschwindigkeit - und auch diese nur, wenn keine Kollisionsgefahr mit Fahrgästen besteht. Diese dürfen auch nicht beim Aussteigen behindert werden. Gegebenenfalls muss der Vorbeifahrende warten. Während der Fahrgast sich nur unaufmerksam verhalten habe, habe die Radfahrerin eine der "Kardinalpflichten" des Straßenverkehrs verletzt. Gericht: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2015-29 U 18/14

Haftpflichtversicherung-Inhalt/Deckung Der Haftpflicht-Versicherungsschutz erstreckt sich auf 1. Die Befreiung des Versicherungsnehmers von Haftpflichtschadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschädigten - sog. Befreiungsanspruch 2. Den Anspruch auf die Abwehr unbegründeter Ansprüche sog. Rechtsschutzanspruch. Die Privat-Haftpflichtversicherung deckt die alltäglichen Risiken, denen man als Privatperson ausgesetzt ist, ab. 3. Wenn eine aus dem Vertrag versicherte Person einen anderen Menschen fahrlässig verletzt oder schädigt, leistet der Versicherer i.d.r. für Personen-,Sach- oder Vermögensschäden. Bei Vorsatz besteht keine Leistungspflicht des Versicherers.

823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Was kostet die Haftpflicht? Anzahl Jährlich in Single 52,48 Paar ohne Kind 58,48 Familie 58,48 Onlinetarif der swiss life vom 26.05.15; Personen-, Sach- und Vermögenschäden 10 Mio. abgesichert

Folgen der Berufsunfähigkeit Auto, Urlaub, Familie, Haus, Altersvorsorge,.? Beginn des Arbeitslebens Berufsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall Beginn der Rentenzahlung

Mich trifft es nicht!!!

Was kostet die BU? Berufsunfähigkeit Beruf Alter Laufzeit mtl. Beitrag in * Informatiker /in 25 40 38,50 Mechatroniker /in Lehrer/in Kosmetiker/in Fachkraft für Lagerlogistik Fliesenleger/in * Zurich Nettobeiträge Stand Juni 20015 40 25 53,12 55 10 69,80 25 40 64,70 40 25 95,21 55 10 128,90 25 40 74,85 40 25 123,78 55 10 172,09 25 40 101,93 40 25 148,69 55 10 206,72

Grundfähigkeits-Schutzbrief Die Basis allen Handelns unsere Grundfähigkeiten

Krankheitsschutzbrief

Beitragsvergleich Berufsunfähig-keit Grundfähig-keit Krankheitsschutzbrief Beruf BG monatl. Rente in monatl. Beitrag in monatl. Beitrag in monatl. Beitrag in Informatiker/in 1 1.000.- 38,50 26,53 25,44 Lehrer/in 2 1.000.- 64,70 29,15 25,44 Einmalzahlung bei schwerer Erkrankung in Höhe von 50.000.- sowie Teilzahlungen von je 15.000.- bei bestimmten Erkrankungen zusätzlich 5.000.- Todesfallleistung Fliesenleger/in 3 1.000.- 101,93 34,14 25,44 Eintrittsalter 25 Jahre; Laufzeit 40 Jahre; Beispiele nach Tarifen der Zurich Versicherung

Erst versichern, dann vorsorgen

Altersstrukturen

Die perfekte Alterspyramide

ab 2004 die Rente wird abgeschmolzen - Nachhaltigkeitsfaktor wird eingeführt Verhältnis Beitragszahler zu Rentnern führt zu niedrigerer Erhöhung der Renten - Schul- und Ausbildungszeiten werden nicht mehr anerkannt - Anhebung des Rentenbeginns bei Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit vom 60. auf das 63. Lj. - Keine pauschale Höherbewertung von niedrigen Rentenbeiträgen - Zur Krankenversicherung der Rentner (50% Eigenanteil) kommt die Pflegeversicherung (100% Eigenanteil) hinzu - Seit 2012 Regeleintrittsalter in die Rente steigt von 65 auf 67 Jahre stufenweise an - Stufenweise Anhebung der Steuerpflicht auf Rentenzahlung (100% im Jahr 2040)

3-Schichten-Modell

Mit kleinen Beiträgen viel erreichen Wer muss wieviel für 300 Euro Rente sparen?