BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS



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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08 - LG Hagen AG Hagen

- 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. Januar 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 8. März 2007 zurückgewiesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.227,62 festgesetzt. Gründe: I. 1 In dem am 24. Mai 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Der zum Treuhänder bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in seinem Schlussbericht mit, dass

- 3 - ihm Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht bekannt geworden seien. Das Insolvenzgericht ordnete das schriftliche Verfahren an. Es gab den Gläubigern Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2006 zu dem Restschuldbefreiungsantrag Stellung zu nehmen und Versagungsanträge gegebenenfalls glaubhaft zu machen. 2 Der weitere Beteiligte zu 1 hat hierauf mit Schreiben vom 27. September 2006 den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Verdacht bestehe, dass er nicht unerhebliche Vermögenswerte - insbesondere die Kundenbeziehungen aus seiner früheren Tätigkeit als Unternehmensberater - auf seine Ehefrau verschoben habe. Möglicherweise sei er für diese unentgeltlich oder aber zu nicht marktgerechten Konditionen tätig. 3 Diesen Versagungsgrund hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. März 2007 für nicht glaubhaft gemacht angesehen. Es hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der weitere Beteiligte zu 1 damit begründet, er habe erst jetzt durch seine Recherchen im Internet festgestellt, dass der Schuldner Mitgesellschafter einer im Jahre 2001 gegründeten C. GmbH sei, aus der ihm mutmaßlich noch ein Gewinnausschüttungsanspruch zustehe. Auf Vorhalt dieses Sachverhalts hat der Schuldner erklärt, seinen Geschäftsanteil noch vor Antragstellung mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2004 an drei Mitgesellschafter veräußert zu haben. Die in dem Vertrag vereinbarte Gegenleistung habe er nicht erhalten, weil er seine Stammeinlage noch nicht erbracht gehabt habe. Vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs sei er deshalb auch nicht ausgegangen.

- 4-4 Mit Beschluss vom 11. Januar 2008 hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Insolvenzgerichts geändert und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückweisung des Antrags des weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung. II. 5 Die nach 6, 7, 289 Abs. 2 InsO i.v.m. 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig ( 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. 6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Schuldner sei die beantragte Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, weil er in seinem nach 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe nicht angegeben, gemäß dem notariellen Gesellschaftsanteilsveräußerungsvertrag vom 23. Dezember 2004 über einen sofort fälligen Anspruch auf Zahlung von 6.250 gegen die Anteilserwerber zu verfügen. Die Nichtangabe dieses Vermögenswertes stelle ein grob fahrlässiges, wenn nicht sogar vorsätzliches Verschweigen eines Vermögensgegenstandes dar. Selbst wenn man von einer Aufrechnungsmöglichkeit der Anteilserwerber wegen nicht eingezahlter Stammeinlage ausgehe, habe der Schuldner aus dem Vertrag immer noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.125 gehabt.

- 5-7 2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 8 Zwar ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgingen, dass die Nichtangabe eines Vermögenswertes, der auch in einem Gesellschaftsanteil oder einem Zahlungsanspruch aufgrund der Veräußerung eine solchen Anteils bestehen kann, einen Versagungsgrund im Sinne des 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO darstellen kann. Das Gericht hat jedoch nicht beachtet, dass gar kein zulässiger Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 vorlag, weil dieser den neuen Versagungsgrund, auf den er sich in der Beschwerdeinstanz ausschließlich gestützt hat, nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht hat. 9 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren müssen gemäß 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, wie dies etwa im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß 312 Abs. 2 InsO oder im masseunzulänglichen Verfahren zulässig ist (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 172; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO 290 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 17 Rn. 89), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden.

- 6-10 Die Berücksichtigung von Versagungsgründen des 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO nach dem Schlusstermin - gar erst im Beschwerdeverfahren - verbietet die Zäsur, die der Schlusstermin für die Geltendmachung von Versagungsgründen des 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO darstellt. Daran ändert nichts, dass der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin etwas erfahren hat (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252). 11 Würde man es für zulässig halten, dass zuvor nicht erhobene Versagungsgründe erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden, könnte die Sperre, die der Schlusstermin für die genannten Versagungsgründe bildet, unterlaufen werden. Obwohl die Glaubhaftmachung der Gründe nach dem Gesetz schon im Schlusstermin erfolgen muss, hätten Gläubiger die Möglichkeit, zunächst - möglicherweise auch nur fristwahrend, um Zeit für weitere Nachforschungen zu gewinnen - unzulässige Versagungsanträge zu stellen, um diese dann erst im Beschwerdeverfahren nachzubessern und schlüssig zu machen. Welche Folgen dies hätte, zeigt das vorliegende Verfahren. Dem Schuldner könnte die Restschuldbefreiung im Hinblick auf Versagungsgründe, die erst nach dem Schlusstermin in das Verfahren eingebracht werden, noch versagt werden, obwohl der im Schlusstermin gestellte Antrag, gegen dessen Verwerfung sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde gar nicht gewandt hat, unzulässig war. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Gesetz, das auf eine schnelle und auf den Schlusstermin konzentrierte Klärung der Frage angelegt ist, ob ein Versagungsgrund vorliegt, nicht zu vereinbaren.

- 7 - III. 12 Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners war die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuweisen, denn das Sachverhältnis ist hinreichend festgestellt ( 577 Abs. 2 ZPO). Weitere - möglicherweise zulässige - Versagungsanträge sind nicht gestellt. Die übrigen nach 291 InsO mit dem Ankündigungsbeschluss zur Restschuldbefreiung verbundenen Entscheidungen hat das Insolvenzgericht bereits in dem Beschluss vom 8. März 2007 getroffen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 08.03.2007-110 IK 48/05 - LG Hagen, Entscheidung vom 11.01.2008-3 T 188/07 -