Vortrag des Referenten im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herrn Dieter Schnellbach, zu dem Thema Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz in Bezug auf ambulant betreute Wohngemeinschaften anlässlich des Fachtages Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz der Alzheimer Gesellschaft Thüringen e. V. am 8. November 2012 im Bildungshaus St. Martin in Erfurt. Es gilt das gesprochene Wort! Anrede, ich werde Ihnen die Vorstellungen auf Landesebene zu einer Nachfolgeregelung für das Heimgesetz erläutern - und zwar in Bezug auf ambulant betreute Wohngemeinschaften. Meine Ausführungen gliedere ich wie folgt: In einem ersten Abschnitt werde ich zum aktuellen Heimgesetz Stellung nehmen. Zweitens werde ich kurz auf die Heimlandschaft in Thüringen eingehen. An dritter Stelle folgen Ausführungen zur Notwendigkeit, das Heimgesetz zu reformieren, zum Reformbedarf. Viertens werde ich den Titel des Gesetzentwurfs erläutern. In einem fünften Abschnitt gebe ich einen Überblick zum Anwendungsbereich des Gesetzes. An sechster Stelle folgen Ausführungen dazu, welche Einrichtungsformen künftig aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen sollen. Der siebte Abschnitt beschreibt die Wohnformen nach dem Entwurf des Wohn- und Teilhabegesetzes. Der achte Abschnitt erklärt die Rechtsfolgen für ambulant betreute Wohngemeinschaften, die trägergesteuert sind und deswegen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Im Sozialministerium wird zurzeit der Entwurf eines Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe - Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - als Nachfolgeregelung zum Heimgesetz diskutiert.
1. Heimgesetz: Das Heimgesetz gilt in Thüringen noch - während die anderen Bundesländer bereits eigene gesetzliche Regelungen zum Schutz der Bewohner von besonderen Wohnformen erlassen haben. Das Heimgesetz ist zunächst in den alten Bundesländern im Jahr 1975 in Kraft getreten. Es dient dem Schutz der Bewohner aller Einrichtungen, in denen Wohnraum in Kombination mit Betreuung und Verpflegung gegen Entgelt angeboten werden. Das Heimgesetz als eine besondere Form des Verbraucherschutzgesetzes stellt den Menschen, die in einem Heim betreut werden, sozusagen einen Anwalt an die Seite. Die Heimaufsichtsbehörde prüft auf der Grundlage der im Heimgesetz festgelegten Anforderungen, ob die Rechte der Heimbewohner in ihrer abhängigen Lebenssituation gesichert sind. Sie prüft, ob die vereinbarten Leistungen - Wohnen, Pflege und Betreuung - bestimmungsgemäß erbracht werden. Das Heimgesetz enthält keine Vorschriften, die sich ausdrücklich auf ambulant betreute Wohngemeinschaften beziehen. Es stellt lediglich allgemein darauf ab, ob die Mieter von Wohnraum vertraglich dazu verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von einem bestimmten Anbieter anzunehmen. Das bedeutet, ein Mieter oder Bewohner, der alle Leistungen aus einer Hand verpflichtend von einem Träger anzunehmen hat und dadurch keine Möglichkeit besitzt, den Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen auszuwählen, kann nicht selbstbestimmt entscheiden. Wegen des hohen Maßes an Abhängigkeit vom Träger findet das Heimgesetz deswegen auf solche Wohnformen Anwendung. 2. Heimlandschaft in Thüringen: Die zuständige Heimaufsichtsbehörde in Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Es verfügt über drei Teams - in Weimar, Gera und Suhl. Alle drei Teams sind für eine bestimmte Region verantwortlich. Die Heimaufsicht prüft insgesamt 595 Einrichtungen mit 31 578 Plätzen (Stand: 31. Oktober 2012). Darunter fallen sowohl Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen als auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die Zuständigkeit der Heimaufsicht erstreckt sich darüber hinaus auf Einrichtungen der Suchthilfe sowie die insgesamt fünf stationären Hospize in Thüringen. 2
Die Anzahl der Einrichtungen, die unter das Heimgesetz fallen, hat sich seit dem Jahr 1992 mehr als verdoppelt. Damals verfügte Thüringen über lediglich 260 Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Die Pflegeeinrichtungen in Thüringen befinden sich in Bau und Ausstattung auf einem sehr guten Niveau. Sie werden den heutigen Anforderungen gerecht, um eine qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung gewährleisten zu können. 3. Reformbedarf Das Heimgesetz hat sich nach hiesiger Betrachtung grundsätzlich bewährt. Seit seinem In-Kraft-Treten im Jahr 1975 wurde es mehrfach verändert und aktualisiert, zuletzt im Jahr 2001. Gerade in den letzten Jahren haben sich das Selbstverständnis pflegebedürftiger Menschen sowie deren Vorstellungen von einem selbstbestimmten Leben gewandelt. Das Bild vom Alter und von Behinderungen insgesamt hat sich verändert. Dabei geht es um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Inklusion, Normalität, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen haben sich entsprechend entwickelt. Nach Einführung der Pflegeversicherung wurde diese stets weiter entwickelt. Zum Beispiel wurden vor einigen Jahren die Leistungen zu Gunsten von Demenzerkrankten eingeführt. Diese erhalten aus Mitteln der Pflegeversicherungen die Aufwendungen erstattet, die ihnen für Leistungen der allgemeinen Beaufsichtigung und Betreuung entstanden sind. Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz (PNG), das nächstes Jahr in Kraft treten wird, gewährt zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Damit wird die Betreuungsform der Wohngemeinschaft gestärkt. Näheres zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz werden wir später noch erfahren. In Thüringen leben immer mehr Demenzerkrankte - aktuell geht das Land von über 40 000 betroffenen Menschen aus. Diese Zahl wird weiter ansteigen. Ebenso wird sich die Anzahl ambulant betreuter Wohnformen für Menschen mit Hilfebedarf nach oben entwickeln. 3
Menschen, die Hilfe benötigen, sei es auf Grund von Pflegebedürftigkeit, Demenz oder Behinderungen, und die in einer Wohnform leben, die sie abhängig macht von einem Anbieter oder Träger, brauchen Unterstützung. Deswegen sieht das Land seine Aufgabe darin, die verschiedenen Wohnformen klar und eindeutig voneinander abzugrenzen und entsprechend dem Umfang der Abhängigkeit der Bewohner Hilfen anzubieten. Die Inhalte des zurzeit noch hausintern diskutierten Entwurfs des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe - Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - basieren wesentlich auf der Abstimmung eines ersten Arbeitsentwurfs mit den Betroffenen. Die Vertreter von Menschen mit Behinderungen sowie von Pflegebedürftigen, die Träger von Behinderteneinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen u. a. haben umfassend zu dem Arbeitsentwurf Stellung genommen. Das Ziel des Landes besteht darin, den Fachverstand und die Erfahrungen der Betroffenen in die Erarbeitung des Gesetzes einzubeziehen. 4. Titel des Gesetzes Die Bezeichnung Heimgesetz kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr verwendet werden. Einmal wird der Begriff Heim mit Fürsorge und Abhängigkeit assoziiert. Dies passt nicht zu den Vorstellungen der Bewohner, möglichst unabhängig und selbstbestimmt Leben zu wollen. Zum anderen sollen zukünftig ambulant betreute Wohnformen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Auf ambulant betreute Wohnformen mit Hilfe- und Unterstützungsleistungen, die von außen kommen, passt der Begriff Heim nicht. 5. Überblick zum Anwendungsbereich Der Gesetzentwurf unterscheidet grundlegend zwischen zwei verschiedenen Wohnformen: Auf der einen Seite stehen die stationären Einrichtungen. Dazu zählen die klassischen Pflegeheime, die Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie die Heime für Menschen mit Behinderungen. Auf der anderen Seite stehen ambulant betreute Wohnformen, die unter bestimmten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Für die ambulant betreuten Wohnformen gilt ein abgestuftes Ordnungsrecht mit geringeren Anforderungen an die betreffende Wohnform. Die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde soll ambulant betreute Wohnfor- 4
men, die nicht selbstorganisiert sind, in den Blick nehmen. Für sie gilt gewissermaßen ein Ordnungsrecht Light mit deutlich geringeren Anforderungen als an stationäre Einrichtungen. Dazu werde ich noch berichten. 6. Ausschluss vom Anwendungsbereich Verschiedene Einrichtungsformen, die bisher vom Heimgesetz erfasst werden, sollen zukünftig aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen. Dies betrifft Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie stationäre Hospize. Beide Einrichtungsformen werden für einen vorübergehenden Aufenthalt genutzt. In die Einrichtungen der Tagespflege werden die Hilfebedürftigen Menschen in der Regel morgens gebracht und abends wieder abgeholt. Sie wohnen aber zu Hause. Dort liegt ihr Lebensmittelpunkt. In den stationären Hospizen leben die Kranken für einen vorübergehenden Zeitraum. Auch sie wohnen nicht auf Dauer nicht in der Einrichtung. 7. Wohnformen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz 7.1 Stationäre Einrichtungen Wie oben bereits dargelegt soll das Gesetz auf stationäre Einrichtungen Anwendung finden, in denen eine Rund um - Versorgung der Bewohner erfolgt. Die Wohnraumüberlassung ist verpflichtend mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in Verbindung mit Verpflegung und Hauswirtschaftsleistungen verknüpft. Soweit besteht für die Bewohner der Einrichtung keine Wahlfreiheit. Eine solche Einrichtung ist auf Dauer angelegt und zur Benutzung durch einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt. Darüber hinaus soll das Gesetz für Kurzzeiteinrichtungen gelten, in denen die Bewohner vorübergehend Aufnahme finden. In der Regel sind dies die Kurzzeitpflegeeinrichtungen. 7.2 Ambulant betreute Wohnformen Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ambulant betreute Wohnformen. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen der Fall: 5
(1) In der ambulant betreuten Wohnform geht es um Leistungen der Pflege oder Betreuung. Werden lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen erbracht, wie zum Beispiel Verpflegung, Reinigen der Wohnräume, Notrufdienst usw., findet das Gesetz auf die ambulant betreute Wohnform keine Anwendung. (2) Die Bewohner befinden sich in einer sogenannten strukturellen Abhängigkeit vom Träger der Wohnform. Eine solche strukturelle Abhängigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflegeoder Betreuungsleistung eingeschränkt ist. Das bedeutet, der Bewohner hat einen Vertrag mit dem Träger abgeschlossen, wonach er in Verbindung mit der Wohnraumüberlassung verpflichtet ist, die Pflege oder Betreuung von einem bestimmten Anbieter anzunehmen. Hat der Mieter hingegen ein Wahlrecht in Bezug auf den Pflege- oder Betreuungsdienst, kann er sich also frei entscheiden zum Beispiel zwischen AWO und Diakonie, ist ein gewisses Maß an Selbstbestimmtheit gewahrt. Auf die betreffende Wohnform findet das Gesetz dann keine Anwendung. Eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner vom Träger kann auch vorliegen, wenn die Bewohner ihre Lebens- und Haushaltsführung faktisch nicht selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten können. Zum Beispiel bei Wohngemeinschaften für beatmungspflichtige Personen mit hohem Pflegebedarf. Hier bedarf es nach hiesiger Betrachtung der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde. (3) Der Gesetzentwurf nennt drei Merkmale, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnform nicht als stationäre Einrichtung, sondern als ambulant betreute Wohngemeinschaft gilt: Die Wohnform besitzt bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit, insbesondere darf sie nicht Bestandteil einer stationären Einrichtung sein. Die Mitarbeiter des Pflege- oder Betreuungsdienstes kommen für einen bestimmten Zeitraum von außen in die Wohngemeinschaft. Sie haben lediglich Gaststatus. Von einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des Gesetzes kann erst ausgegangen werden, wenn dort mindestens 3 Personen und in der Regel nicht mehr als 12 Pflege- oder Betreuungsbedürftige Personen wohnen. Bei zwei oder einer Person handelt es sich um privates Wohnen. Bei einer höheren Bewohnerzahl als 12 ist die Wohngemeinschaft grundsätzlich wie eine stationäre Einrichtung zu behandeln. 6
(4) Das Gesetz selbst beschreibt ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen ambulant betreute Wohngemeinschaften selbstorganisiert sind und deswegen nicht in seinen Anwendungsbereich fallen. Folgende Voraussetzungen sind Kennzeichen für Selbstbestimmtheit einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft: - Die Bewohner oder ihre gesetzlichen Vertreter können den Pflege- und Betreuungsdienst frei wählen. - Sie bestimmen die Lebens- und Haushaltsführung gemeinschaftlich. - Sie üben das Hausrecht aus und - sie entscheiden selbst über die Aufnahme neuer Mitbewohner in die Wohngemeinschaft. 8. Rechtsfolgen für ambulant betreute Wohngemeinschaften, die nicht selbstorganisiert sind: Was bedeutet es, wenn eine nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaft in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt? Für diese Wohngemeinschaften gilt ein stark eingeschränktes Ordnungsrecht mit deutlich geringeren Anforderungen als an stationäre Einrichtungen. Konkret bedeutet dies: 8. 1 Beratung Die zuständige Behörde informiert und berät die Bewohner trägergesteuerter ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie deren Angehörige über ihre Rechte und Pflichten. Gleiches gilt für die Träger solcher Wohnformen. Demnach ist das TLVwA als zuständige Behörde nicht nur hoheitlich handelnde Prüf- und Kontrollbehörde, sondern zu einem hohen Anteil Ratgeber und Partner. Die Beratung durch die zuständige Behörde hat einen sehr hohen Stellenwert im Gesetz. Die zuständige Behörde nimmt dabei Aufgaben im Präventivbereich mit dem Ziel wahr, die Entstehung von Mängeln von vornherein zu verhindern. 8.2 Mitwirkung Um die Mitwirkung der Bewohner ambulant betreuter Wohnformen, die trägergesteuert sind, zu stärken, ist jeweils ein Bewohnerbeirat zu bilden. Dadurch sollen die Bewohner möglichst umfassend Gelegenheit erhal- 7
ten, an der Gestaltung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse in der betreffenden Wohnform Anteil zu haben und mitzuwirken. 8.3 Teilhabe Neben den stationären Einrichtungen sollen sich auch die nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen in das Gemeinwesen öffnen. Dazu gehört es, dass die Bewohner soweit möglich, am gemeinschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen und mit anderen Menschen kommunizieren können. Die Träger sollen den Bewohnern deswegen Angebote unterbreiten, die diesen Möglichkeiten der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben innerhalb der Wohnform und auch außerhalb der Wohnform eröffnen. 8.4 Qualitätsanforderungen Das Gesetz bestimmt in allgemeiner Form Qualitätsanforderungen für trägergesteuerte ambulant betreute Wohnformen. Die Träger der Wohnformen und der ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienste haben sicher zu stellen, dass ihre Pflege- und Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen. 8.5 Anzeige Wenn ein Betrieb eine trägergesteuerte ambulant betreute Wohnform aufnehmen will, hat er dies dem TLVwA als zuständiger Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige soll möglichst frühzeitig erfolgen, damit die Beratung durch die Behörde möglichst noch vor dem Bezug der ambulant betreuten Wohngemeinschaft erfolgen kann. Auf diese Weise kann der konzeptionelle Ansatz ggf. noch ergänzt oder korrigiert werden. 8.6 Prüfung Das TLVwA prüft für jede nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform innerhalb von sechs Monaten nach Betriebsaufnahme, ob sie die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfüllt. Über diese Anfangsprüfung hinaus erfolgt eine weitere Prüfung nur anlassbezogen, wenn also Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht fachgerecht erbracht werden. 8
Etwas anderes gilt für die klassischen stationären Einrichtungen. Diese werden grundsätzlich einmal pro Jahr einer ausführlichen Prüfung unterzogen. Näheres durch Rechtsverordnung Genauso wie das Heimgesetz enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigung, Näheres durch eine Rechtsverordnung festzulegen. Für stationäre Einrichtungen betrifft dies: - Mindeststandards in Bau und Ausstattung der Einrichtungen, - personelle Vorgaben und - die Mitwirkung der Bewohner. Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften hat das Land die Möglichkeit, Näheres nur zur Mitwirkung der Bewohner durch Rechtsverordnung zu regeln. Bauliche Vorgaben oder Vorgaben zur Personalausstattung sind für ambulant betreute Wohngemeinschaften im Rahmen des Ordnungsrechts nicht vorgesehen. Dies halte ich insofern für folgerichtig, als sich die Bewohner ambulant betreuter Wohnformen bewusst für ein möglichst selbstbestimmtes Wohnen einschließlich Pflege und Betreuung entscheiden. 9