Euthanasie - Sterbehilfe
Euthanasie guter Tod Ärztliche Hilfe im Sterben Schmerz-, Leidenslinderung Keine Lebensverkürzung!
Euthanasie im dritten Reich Binding und Hoche 1920 Vernichtung unwerten Lebens
Sterbehilfe nur möglich, wenn ein sicher tödlich endendes Grundleiden in seine terminale Phase einge- treten ist
Echte Euthanasie Therapeutische Maßnahmen, die geeignet sind, physische/psychische Beschwerden zu lindern, ohne damit das Leben zu verkürzen. Berufsrechtliche Pflicht des Arztes Beispiel: inoperables Ösophaguskarzinom
Unechte indirekte Euthanasie Linderung subjektiver Beschwerden als Ziel Möglichkeit einer Lebensverkürzung Der Arzt dient dem erlöschenden Leben. Keine Tötungshandlung. Fehlende Rechtswidrigkeit. Beispiel: Tumorpatient im terminalen Stadium, Morphingabe in Dosis, die eine Lebensverkürzung objektiv möglich erscheinen lässt.
Direkte passive Euthanasie Der Arzt lässt einem irreversiblen Sterbevorgang seinen Lauf ( passiv = Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen). Es resultiert eine objektive Lebensverkürzung ( direkt ). Beispiel: ausgedehnte pulmonale Metastasierung, Lungen-Funktionsstörung, Rechtsherzversagen keine CPR!
1. Der Patient ist bewusstseinsklar Er entschiedet selbst über Art und Umfang der Therapie (nach entsprechender Aufklärung). Eine Zwangsbehandlung (weil nicht durch die Einwilligung gedeckt) stellt eine Körperver- letzung dar.
2. Der Patient ist bewusstlos Rechtfertigung durch mutmaßlichen Willen Rechtfertigende Interessenkollision Unzumutbarkeit weiterer Behandlung
Mutmaßlicher Wille des Patienten Ist es im objektiven Interesse des bewusstlosen Patienten, seinen Tod durch weitere medizinische Maßnahmen hinauszuzögern? Bedeutung einer Patientenverfügung. Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen als Straftat? (Tötung durch Unterlassen 212ff, 13 StGB)? Aktualität der Patientenerklärung
Rechtfertigende Interessenkollision Leben bewahren humanes Sterben ermöglichen = aussichtslose medizinische Manipulation unterlassen Tritt die Pflicht zur Lebenserhaltung hinter den mutmaßlichen Willen des Sterbenden zum Behandlungsabbruch zurück? Wenn ja, rechtfertigender Notstand ( 34 StGB).
Unzumutbarkeit weiterer Behandlung Der Arzt zwingt dem unzweifelhaft Sterbenden unter Inkaufnahme weiterer Leiden jede mögliche Therapie auf. Richtlinien der BÄK zur Sterbehilfe: Verzicht auf lebenslängernde Maßnahen ethisch wie standesrechtlich vertretbar (Voraussetzung: unabwendbar kurze Zeit bevor- stehender Tod)
Beispiele: Verzicht auf CPR bei Herzstillstand Antibiotikatherapie bei Pneumonie nur, wenn keine weiteren Leiden entstehen Unterbrechung der Nahrungszufuhr? Aber: Basisbehandlung! pflegerische Maßnahmen!
Direkte aktive Euthanasie Der Arzt greift aktiv in den Verlauf einer Erkrankung ein, um den Todeskampf des Patienten zu verkürzen. Art und Zeit des Todes werden durch den Arzt bestimmt. Strafbar! Auch auf Verlangen ( 216 StGB) Beispiel: Überdosis Morphin bei Tumorpatient
Handlungspflicht des Arztes bei Suizid in Vorfeld des Suizids: Beispiel: der Patient bittet den Arzt um ein sicher tödlich wirkendes Gift = Beihilfe zum Selbstmord straffrei! Aber nur, wenn der Patient sich frei entscheidet.
Handlungspflicht des Arztes bei Suizid Beteiligung des Arztes nach der Handlung Beispiel: Notarzt wird zu Tumorpatienten gerufen, der in suizidaler Absicht Überdosis Tabletten genommen hat. Bewusstseinsklar verweigert der Patient jede Hilfe. Der Arzt bleibt untätig. Unterlassene Hilfeleistung? Unglücksfall im Sinne 323 StGB? Zumutbarkeit?
Beispiel:... Der Patient wird bewusstlos. Der Arzt unternimmt nichts. BGH: Der Suizident hat keine Möglichkeit mehr, zurückzutreten. Die Tatherrschaft geht an den Arzt über! Konsequenz: Der Arzt hat zu Helfen! Aber erhebliche Kritik
Psychiatrischer Patient Frage: Handelt der Patient bewusstseinsklar? Antwort: In aller Regel nein!