zur Förderung der Tagespflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen in Tirol



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Transkript:

Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Tagespflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen in Tirol Abteilung Soziales

Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 09.November 2010

1. Präambel Die Zunahme der Bevölkerung mit einem Alter von über 75 Jahren, die prognostizierte Steigerung der Lebenserwartung und die Verlängerung der Pflegezeit aber auch die gesellschaftlichen Veränderungen führen dazu, dass der Bedarf an Betreuungs- und Pflegeplätzen (inklusive Kurzzeitpflegeplätze und betreutes Wohnen) in den Alten- und Pflegeheimen von derzeit ca. 5.900 bis zum Jahre 2021 voraussichtlich auf ca. 7.980 ansteigen wird. Neben dem Ausbau der mobilen Dienste und der Schaffung von zusätzlichen Plätzen für betreutes Wohnen sowie für die Kurzzeitpflege wird vor allem auch das Angebot der Tagespflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen in den Alten- und Pflegeheimen sowie durch Anbieter von mobilen Pflegediensten als Alternative gesehen. 2. Förderungszweck und Zielsetzung dieser Richtlinie Diese Förderungsrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen für die Versorgung von pflegeund betreuungsbedürftigen Personen im Land Tirol im Rahmen eines Tagespflegeangebotes. Diese Leistung wird durch Alten- und Pflegeheime mit Tarifvereinbarung mit dem Land Tirol sowie den Anbietern von mobilen Pflegediensten mit einer entsprechenden Leistungsvereinbarung mit dem Land Tirol erbracht. Die Förderung von landesweiten Tagespflegeangeboten hat die Zielsetzung, einen Beitrag zur Aktivierung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen zu leisten und zur Entlastung von pflegenden Angehörigen des unter Punkt 6 genannten anspruchsberechtigten Personenkreises beizutragen. Durch dieses Angebot soll ein möglichst langes Verbleiben zu Hause gewährleistet werden.

3. Voraussetzungen für die Leistungserbringer zur Durchführung der Tagespflege 3.1 Leistungserbringer, welche das Angebot der Tagespflege im Rahmen dieser Richtlinie erbringen und mit dem Land Tirol verrechnen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Antragstellung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, um Genehmigung des Tagespflegeangebotes unter Vorlage eines detaillierten Konzeptes, welches - das geplante Leistungsangebot inklusive Leistungsumfang, - die Qualitätskriterien nach Punkt 3.3 einschließlich dem Personal- und Raumkonzept (inkl. Planungsunterlagen), - die Kostenkalkulation und - die vorgesehene Anzahl an Tagespflegeplätzen zu beinhalten hat. 3.2 Das Leistungsangebot der Tagespflege hat folgende Positionen zu beinhalten: Organisation eines strukturierten, abwechslungsreichen, bedarfsorientierten Tagesprogrammes inkl. der notwendigen Pflegemaßnahmen durch Fachkräfte Unterbringung und Verköstigung Möglichkeit der Mittagsruhe Sicherstellung und Organisation des Fahrtendienstes 3.3 Das Angebot der Einrichtungen muss folgenden Qualitätskriterien entsprechen: Strukturkriterien Personalstruktur: In der Tagespflege ist ausreichend entsprechend qualifiziertes Personal (diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Pflege-, Alten- und/oder Heimhilfen, Personal der Sozialbetreuungsberufe, etc.) einzusetzen. Zur Bereicherung des Tagesprogrammes ist die Mitarbeit von ehrenamtlich tätigen Personen anzustreben. Raumstruktur: Für das Tagespflegeangebot sind Räumlichkeiten gemäß den geltenden bautechnischen ÖNORMEN für pflege- und behindertengerechte Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Raumstruktur hat mindestens Folgendes zu umfassen: - Aufenthaltsräume - Sanitärräume (Bad, WC) - separater Ruheraum

Prozesskriterien Tagesstrukturierung: Die Leistungserbringer haben Maßnahmen zur Aktivierung, Reaktivierung und Pflege zu setzen und den Tagesablauf den individuellen Bedürfnissen der Klienten anzupassen. Die Integration und Übertragung der sozialen Lebensform der Klienten in die Tagespflege hat einen wesentlichen Bestandteil darzustellen. Gruppengröße: Die maximale Klientenanzahl in der Tagespflege ist pro Gruppe mit 12 Personen begrenzt. Qualitätssicherung: Ein wesentliches Kriterium bilden die Inhalte des Konzeptes über die vorgesehene Pflege und Betreuung im Sinne des Punktes 3.1. Über die getätigten Maßnahmen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Für pflegebedürftige Personen ist eine Pflegedokumentation laut den Vorgaben des GuKG zu führen. Kooperation: Die aktive Zusammenarbeit mit allen Systempartnern (zb Alten- und Pflegeheimen, Anbieter von mobilen Pflegediensten, Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten, Apotheken, usw.) muss gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang sind auch Angehörige und sonstige Bezugspersonen des anspruchsberechtigten Personenkreises mit einzubeziehen. 3.4 Das Leistungsangebot der Tagespflege ist an mindestens drei Tagen in der Woche ganztägig bereitzuhalten. Dieses Angebot kann von den Klienten als Ganztagesbetreuung (mindestens sieben Stunden inkl. Mittagessen) oder als Halbtagesbetreuung (mindestens vier Stunden inkl. Mittagessen) in Anspruch genommen werden. 3.5 Zwischen dem Leistungserbringer und dem Förderungswerber ist eine schriftliche Pflege- und Betreuungsvereinbarung abzuschließen. 4. Voraussetzungen für die Förderung der Tagespflege durch das Land Tirol Vorliegen eines schriftlichen Antrages auf Genehmigung der Tagespflegeleistung unter Anschluss der unter 3.1 angeführten Unterlagen Beurteilung des Bedarfes und des vorgelegten Konzeptes durch das Land Tirol Genehmigung des Tagespflegeangebotes und schriftliche Leistungsvereinbarung über das Tagespflegeangebot mit dem Land Tirol

5. Geförderte Leistungen Durch diese Richtlinie werden folgende Leistungsangebote gefördert: Tagespflege in Alten- und Pflegeheimen mit Leistungsvereinbarung mit dem Land Tirol Tagespflege in Einrichtungen von mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten mit Leistungsvereinbarungen mit dem Land Tirol Entgeltliche Fahrtendienste, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen stehen und durch die Leistungsanbieter selbst oder andere Dienstleister erbracht werden. 6. Anspruchsberechtigter Personenkreis Förderungen nach dieser Richtlinie können pflege- und betreuungsbedürftigen Personen bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen gewährt werden: Österreichische Staatsbürgerschaft und/oder nach den geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes diesen gleichgestellten Personen Hauptwohnsitz in Tirol Bezug eines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz der Stufen 1 bis 7 Betreuung und Pflege durch Angehörige und/oder durch mobile Pflege- und Betreuungsdienste im eigenen Haushalt oder in einem anderen Privathaushalt, in dem der Klient diese Pflege- und Betreuungsleistung erhält 7. Förderungsverfahren Um die Gewährung dieser Förderung ist vom Förderungswerber, über die Einrichtung, welche die Tagespflegeleistung erbringt anzusuchen. Die Einrichtung hat dabei hinsichtlich des Förderungswerbers bei Beginn der Inanspruchnahme eines Leistungsangebotes der Tagespflege folgende Daten zu erheben und diese nach Maßgabe der Möglichkeiten dem Land Tirol auf elektronischem Wege zu übermitteln. Klientendaten Vor- und Zuname Versicherungsnummer Geburtsdatum Wohnadresse, PLZ Bezirk Staatsangehörigkeit Familienstand/Lebensumstände Pflegegeldstufe (Pflegegeld nach dem Leistungsdaten Zeitliches Ausmaß der erbrachten Leistung (ganztags, halbtags) Zeitpunkt der erbrachten Leistung Anzahl der Fahrten

Bundespflegegeldgesetz) Einkommen Ergänzend dazu ist der Nettotarif für die Tagespflege (Obergrenze wird vom Land Tirol festgelegt) bekannt zugeben. Auf Grund dieser Klientendaten wird vom Land Tirol eine Prüfung der Zulässigkeit einer Förderung für den jeweiligen Förderungswerber durchgeführt. Der Leistungserbringer hat jeweils bis spätestens sechs Monate nach Erbringung einer Leistung die Abrechnung über die erbrachten Leistungen dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales vorzulegen. Nach Prüfung der vorgelegten Abrechnung erfolgt die Auszahlung der Förderung direkt an den Leistungserbringer. 8. Höhe der Förderung 8.1 Die Förderung des Landes für die Tagespflege beträgt maximal 50 % der von der Tiroler Landesregierung landeseinheitlich festzusetzenden Nettonormkostensätze. Diese Nettonormkosten sind die Höchstsätze für die Tages- bzw. Halbtagespflege. Sollte ein Leistungserbringer niedrigere Nettonormkostensätze festlegen, beträgt die Förderung des Landes maximal 50 % dieses niedrigeren Satzes. 8.2 Zusätzlich kann pro Förderungswerber für nachgewiesene, entgeltliche Fahrtendienste, die durch den Leistungsanbieter oder andere Dienstleister erbracht werden, ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses wird von der Tiroler Landesregierung festgelegt. 8.3 Die Förderungsleistungen werden in voller Höhe bis zu einem Nettomonatseinkommen des Förderungswerbers von maximal 1.500,00 pro Monat gewährt. Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (Pensionen, Zusatzpensionen, Versicherungsleistungen, Pacht- und Mieteinnahmen, Leibrenten, etc.) der pflegebedürftigen Person anzusehen. Beim monatlichen Nettoeinkommen finden das 13. und 14. Monatsgehalt und das Pflegegeld keine Berücksichtigung; im Gegenzug dazu werden auch keine monatlichen Fixausgaben in Abzug gebracht. 8.4 Liegt das Nettomonatseinkommen des Förderungswerbers über 1.500,00, dann erfolgt eine Reduzierung der vorgesehenen Förderungsleistung nach Pkt. 8.1 nach folgendem Modell:

Monatliches Nettoeinkommen Förderungshöhe des festgesetzten Ganz- oder Halbtagessatzes bis 1.500,00 50 % von 1.500,01 bis 1.700,00 45 % von 1.700,01 bis 1.900,00 40 % von 1.900,01 bis 2.100,00 30 % von 2.100,01 bis 2.300,00 20 % von 2.300,01 bis 2.500,00 10 % ab 2.500,01 keine Förderung Der Fahrtkostenzuschuss ist von dieser Regelung nicht betroffen. 8.5 Die Förderung für die Tagespflege wird für maximal 200 Tage pro Kalenderjahr gewährt und vom Land direkt mit dem Leistungserbringer verrechnet. 8.6 Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein. Die den einzelnen Förderungswerbern zustehenden Förderungsbeträge werden zunächst zu 100 v. H. vom Land Tirol getragen und direkt an den Leistungserbringer überwiesen. Die vom Land erbrachte Förderungsleistung wird auf Grundlage der Bestimmungen nach 15 Abs. 6 Tiroler Grundsicherungsgesetz zu 35 v. H. von den Gemeinden an das Land Tirol refundiert. Der vom Förderungswerber zu zahlende Beitrag zur Tagespflege ist vom Leistungserbringer direkt dem Förderungswerber in Rechnung zu stellen. 8.7 Auf die Gewährung einer Förderungsleistung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. 9. Aufsicht Das Land Tirol ist berechtigt, die nach dem vorgelegten und genehmigten Konzept zu erbringende Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben dem Land Tirol nach Aufforderung Daten über die erbrachten Leistungen nach vorgegebener Systematik zu übermitteln. Das Land Tirol ist berechtigt, in die Gebarung, in die Dokumentation sowie in die zu führenden schriftlichen Aufzeichnungen (zb Leistungsdaten, persönliche Daten des Förderungswerbers, Pflege- und Betreuungsvereinbarung abgeschlossen zwischen der Einrichtung und dem Förderungswerber) der jeweiligen Einrichtung, Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.

Die Leistungserbringer haben die nach dieser Richtlinie zu erhebenden Daten, Dokumentationen und Gebarungsunterlagen sowie die abzuschließenden Vereinbarungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit 01. Jänner 2011 in Kraft. Diese Richtlinie liegt beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, zur Einsichtnahme auf und ist auf der Homepage des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung Soziales, unter www.tirol.gv.at/themen/gesellschaft-und-soziales/soziales veröffentlicht. Soweit in dieser Richtlinie personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich soweit dies inhaltlich in Betracht kommt auf Frauen und Männer in gleicher Weise.