So verhalten sich Fahrradfahrer richtig im Straßenverkehr



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Transkript:

So verhalten sich Fahrradfahrer richtig im Straßenverkehr Wolfram Kast Rechtsanwalt Inhalt 1 Wo gefahren werden darf oder muss... 2 1.1 Fahren auf Radwegen... 2 1.2 Fahren auf dem Gehweg und die Tücken... 2 2 Diese Regeln müssen Sie einhalten!... 3 2.1 Abbiegen... 3 2.2 Alkohol am Lenker... 3 2.3 Ampeln... 5 2.4 Beleuchtung... 5 2.5 E-Bikes im Straßenverkehr... 6 2.6 Einbahnstraßen... 7 2.7 Fahrgeschwindigkeit... 7 2.8 Fahrradhelm... 9 2.9 Hunde beim Radfahren... 10 2.10 Kinder als Radfahrer... 10 2.11 Liegeräder im Straßenverkehr... 11 2.12 Musikhören beim Fahrradfahren... 11 2.13 Nebeneinander fahren... 11 2.14 Rechts vorbei fahren... 12 2.15 Rennräder im Straßenverkehr... 12 2.16 Vorfahrtsregeln... 13 2.17 Zebrastreifen und Fußgängerwege... 13 3 Wann und wie Radfahrer bei einem Unfall haften... 14 4 Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld auch bei Radfahrern... 15 Postfach 10 10 61 68001 Mannheim Telefon 06 21.8 62 62 62 Telefax 06 21.8 62 62 63 info@steuertipps.de www.steuertipps.de 1/15

1 Wo gefahren werden darf oder muss 1.1 Fahren auf Radwegen Fahrräder gehören zunächst einmal auf die Straße. Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des Verkehrsrechts. Der Radfahrer ist im rechtlichen Sinne ein Fahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergeben. Für die Benutzung von ausgewiesenen Radwegen gilt: Als Radfahrer müssen Sie dann einen vorhandenen Radweg benutzen, wenn der Radweg durch eins der drei blauen Radwegschilder (»Nur für Radfahrer«,»Nur für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam«und»nur für Radfahrer und Fußgänger getrennt«) gekennzeichnet ist. Doch selbst dann dürfen Sie auf der Fahrbahn radeln, falls der Radweg etwa durch Hindernisse oder wetterbedingt nicht problemlos befahrbar ist. Nicht selten sind Radwege auch durch parkende Autos oder Mülltonnen versperrt oder durch Scherben verschmutzt. Auch in diesen Fällen dürfen Radfahrer auf die Straße ausweichen. Räder mit Anhängern und Lastenräder sind aufgrund ihrer Bauweise zu breit für den Radweg und dürfen dagegen immer auf der Straße fahren. Wer einen gekennzeichneten Fahrradweg nicht benutzt, stattdessen auf der Straße fährt und z. B. wegen einer Ölspur ausrutscht und einen Unfall erleidet, haftet für den eingetretenen Schaden mit, denn er hätte den Schaden vermeiden können, wenn er vorschriftsmäßig auf dem Radweg gefahren wäre (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. 10. 2011, 24 U 34/11). Und: Wer grundlos einen Fahrradweg nicht benutzt, muss sich bei einem Unfall mit einem Pkw auf der Fahrbahn in jedem Fall Mitverschulden anrechnen lassen (meist um die 25 %). Neben ausgeschilderten Radwegen gibt es auch noch Radwege ohne Beschilderung. Diese lassen sich eventuell anhand eines aufgemalten Fahrradpiktogramms, der Art der Pflasterung oder der Einfärbung erkennen. Diese Radwege befinden sich rechts von der Fahrbahn und können von Radfahrern benutzt werden. Eine Pflicht besteht aber nicht. Das auch für Radfahrer geltende Rechtsfahrgebot verbietet, andere Radwege links von der Fahrbahn zu benutzen. Die Benutzung von Radwegen auf der linken Seite ist aber ausnahmsweise dann erlaubt, wenn es durch ein Verkehrsschild ausdrücklich angeordnet wird. Ohne ein solches Schild müssen Radfahrer rechts auf der Straße fahren, wenn dort kein Radweg vorhanden ist. 1.2 Fahren auf dem Gehweg und die Tücken Gibt es weder Radweg noch einen befahrbaren Seitenstreifen, müssen Sie auf der Straße fahren. Ausweichen auf den Gehweg ist entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht erlaubt, dieser ist tabu für Radfahrer. Eine Ausnahmeregelung gilt für Kinder. Erwachsene Radfahrer dürfen den Gehweg nur dann benutzen, wenn er für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist. 2/15

Da auf dem Gehweg die Fußgänger gefährdet sind, müssen Radfahrer besonders Rücksicht nehmen und notfalls Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch Fußgänger müssen Obacht geben. Busspuren sind dagegen nicht für Radfahrer freigegeben. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme und zwar wenn die Benutzung für den Fahrradverkehr durch ein Zusatzschild erlaubt wird. Autofahrer müssen nicht damit rechnen, dass auf einem Bürgersteig, auf dem Radfahren verboten ist, Radfahrer unterwegs sind. So das Landgericht Stralsund in einem Verfahren aus dem Jahre 2005 (Aktenzeichen 6 6 O 560 / 05). In einem ähnlich gelagerten Fall hat allerdings das LG Hagen genau das Gegenteil entschieden: Ein Autofahrer hat sich langsam aus der Ausfahrt seines Grundstückes herausgetastet und kollidierte mit einem Radfahrer, der auf dem Bürgersteig fuhr. Der Fahrer hätte mit dem plötzlichen Erscheinen des Radfahrers rechnen müssen, sein Verschulden setzte das LG Hagen mit 70 % an (LG Hagen, Urteil vom 10. 2. 2006, 1 S 139/05). Daher bleibt Ihnen als Autofahrer nichts anderes übrig, als immer besonders auf Radfahrer zu achten bzw. im Verkehr überall mit Ihnen zu rechnen. Nur so sind Sie haftungsrechtlich auf der sicheren Seite. 2 Diese Regeln müssen Sie einhalten! Da Sie als Fahrzeugführer im Straßenverkehr unterwegs sind, müssen Sie auch Pflichten und Regeln einhalten, die sich aus den Straßenverkehrsvorschriften ergeben. Die wichtigsten hier in alphabetischer Reihenfolge: 2.1 Abbiegen Hier gilt die»doppelte Umschaupflicht«: also vor dem Einordnen umschauen und dann noch einmal vor dem Abbiegen selbst. Zum Abbiegen auf der Fahrbahn dürfen Radfahrer schon deutlich vor der Kreuzung auch vorgeschriebene Radwege verlassen und auf der Fahrbahn zur Kreuzung fahren. Dabei müssen sie nicht mehr wie früher auf der rechten Seite der Fahrbahn fahren, sondern dürfen sich hinter den anderen Fahrzeugen einordnen. Bei einer bestehenden Radverkehrsführung können Sie diese benutzen, müssen es aber nicht, wenn Sie rechtzeitig sich auf der Fahrbahn einordnen. Wer sich hier beim Linksabbiegen unsicher fühlt, kann stattdessen indirekt linksabbiegen, indem er zunächst geradeaus die Kreuzung überquert und dann vom rechten Fahrbahnrand aus die Straße überquert. Die früher hier bestehende Pflicht zum Absteigen vom Fahrrad besteht heute nicht mehr. 2.2 Alkohol am Lenker Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert nicht automatisch seinen Führerschein. Dieser kann nur dann eingezogen werden, wenn eine daraufhin angeordnete medizinische psychologische Untersuchung (MPU) vom Fahrradfahrer entweder verweigert oder nicht bestanden wurde. 3/15

Wird die Untersuchung nicht bestanden, kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden und der PKW- Führerschein wird entsprechend entzogen. Wichtig ist hier also, die Frage, WANN eine MPU angeordnet werden kann. Das ist der Fall ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,6. Wer betrunken Fahrrad fährt, von der Polizei angehalten wird und die Blutalkoholkonzentration bei 1,5 liegt, darf dagegen unbestraft weiterfahren. Wer mehr als 1,6 hat, muss sogar zum sogenannten Idiotentest und kann den Führerschein verlieren (VG Mainz, Urteil vom 13. 3. 2008 Az. : 7 L 34 / 08). Die Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,62 deute auf chronischen Alkoholkonsum hin und rechtfertige die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde dann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr geführt wurde. Dazu zählen auch Fahrräder (OVG Koblenz, Urteil vom 12. 6. 2006, 10 B 10461/06). 2.2.1 Darum geht es beim»idiotentest«im Wesentlichen geht es dann um die Beurteilung des Alkoholtrinkverhaltens und des Umgangs mit dem Alkohol, also um die Frage des kontrollierten Alkoholkonsums und des Trennens von Trinken und Fahren, was eine Verhaltensprognose erforderlich macht. Dabei ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos berechtigt. Bei solchen Verkehrsteilnehmern mit bereits deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und ungewöhnlicher»giftfestigkeit«liegt in der Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr mit sich bringt (VG Neustadt / Weinstraße, Beschluss vom 2. 4. 2007, 3 L 295/07). Dementsprechend ist bei der Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche zukünftige Verhalten des Betroffenen. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann belassen werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol vollzogen hat und Bedingungen vorhanden sind, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Für diese Beurteilung ist es auch nicht entscheidend, ob die betreffende Person gerade als alkoholisierter Kraftfahrer bereits auffällig geworden ist, sondern es ist allein entscheidend, ob eine Person in erheblich alkoholisiertem Zustand überhaupt in irgendeiner Form am Straßenverkehr teilgenommen hat. Damit wird der Situation Rechnung getragen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand häufig den Schluss zulässt, dass der Betreffende auch künftig unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen könnte und zwar gerade auch mit einem Kraftfahrzeug. 2.2.2 Welche Strafen drohen für alkoholisierte Radfahrer? Bei wem ein strafrechtlich relevanter Alkoholmissbrauch nachgewiesen wird oder wer mit 1,6 oder mehr auf dem Rad erwischt wird, muss sich auf gravierende Folgen einstellen. Denn für den Verstoß gegen das Verkehrsrecht gibt es 3 Punkte in Flensburg und zudem eine Geldstrafe von meist einem Nettomonatsgehalt. 4/15

Wer ab 0,3 durch Fahrfehler auffällt oder alkoholisiert einen Unfall verursacht, macht sich strafbar. Hier wird ähnlich wie bei Autofahrern verfahren. Doch da auch vermeintlich alkoholuntypische Fahrfehler auf dem Fahrrad wie Radfahren ohne Licht, kein oder falsches Anzeigen der Richtungsänderungen, verkehrt durch Einbahnstraßen fahren oder selbst Schlangenlinien fahren auch durchaus bei nüchternen Radfahrern vorkommen, lassen diese Verhaltensmuster keinen eindeutigen Rückschluss auf alkoholbedingte Fahrunsicherheit zu. Deshalb können Radfahrer unter der absoluten Promillegrenze von 1,6 in vielen Fällen rechtlich nicht belangt werden. Es gelten folgende Regeln: Mit über 1,6 Rad gefahren: drei Punkte plus Geldstrafe plus Anordung einer MPU. Mit über 0,3 fahrauffällig Rad gefahren: Strafanzeige. 2.3 Ampeln Generell gilt: Auch Radfahrer müssen Ampeln beachten. Davon abweichend müssen sie auf Radverkehrsführungen die besonderen Ampeln für den Radverkehr beachten. Bei Ampelanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. 12. 2016 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten, soweit eine»radfahrerfurt«an eine»fußgängerfurt«grenzt 37 Abs. 1 Punkt 6 StVO. Beispiel: Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe hatte gegen einen auch mit seinem Kraftfahrzeug bereits mehrfach straßenverkehrsrechtlich auffällig gewordenen Fahrradfahrer einen»» Bußgeldbescheid in Höhe von 62,50 (weitere Folge: ein Punkt in der Verkehrszentralregisterkartei in Flensburg), gegen welchen der Betroffene Einspruch einlegte. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte ihn hierauf im Sommer 2003 wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, ermäßigte jedoch wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen die Geldbuße auf 60,. Generell gilt seit 1. 5. 2014, dass bei Überfahren einer roten Ampel 60, Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig werden. 2.4 Beleuchtung Die vorgeschriebene Beleuchtung an Fahrrädern regelt 67 StVO. Fahrräder müssen nach dieser Vorschrift für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt, einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar sein. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. 5/15

Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und einem mit dem Buchstaben»Z«gekennzeichneten roten Großflächen- Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen ebenfalls mit einem Rückstrahler ausgerüstet sein. Neben dem Scheinwerfer und der Schlussleuchte werden zudem genau elf Reflektoren vorgeschrieben, die sich an den verschiedenen Positionen am Rad zu befinden haben. Doch diese zugegebenermaßen strengen Reflektoren-Vorschriften werden nur von den wenigsten Fahrradbesitzern eingehalten. Auch die meisten neuen Fahrräder haben längst nicht alle elf Reflektoren an Bord. Wenn, dann erfüllen Fahrräder mit dem Siegel»StVZO konform«die Vorgaben für die Fahrradbeleuchtung. Seit Abschaffung der alten Dynamo-Pflicht im Sommer 2013 dürfen Radfahrer Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden. Aber nicht alle Batterieleuchten sind erlaubt. Die Neuregelung ist allerdings m. E. noch etwas überarbeitungsbedürftig, denn Batterieleuchten sind nur dann zulässig, wenn sie über eine Nennspannung von 6 V verfügen. Solange die Polizei bei einer Kontrolle nicht auf einen Voltmeter zurückgreift, besteht aber kein Grund zur Sorge. Nach einem Unfall kann es aber mit der Versicherung zu Streitigkeiten kommen. Als Lösung empfiehlt sich für alle Sicherheitsbewusste, dass sie die Einwegbatterien in der Fahrradlampe durch wieder aufladbare Akkus ersetzen. Es gelten folgende Bußgeld-Regeln: Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht: 20,. Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht plus Gefährung: 25,. Fahrrad ohne Lich bzw. defektes Licht und es kam zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung: 35,. Wer in der Dunkelheit ohne Licht Rad fährt, haftet bei einem Unfall auch für den Schaden sehr weitgehend, wenn offenkundig der Schaden bei vorhandener Beleuchtung verhindert werden hätte können (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. 12. 2004, 24 U 201/03). 2.5 E-Bikes im Straßenverkehr Pedelecs (Pedal Electric Cycle) sind elektrisch unterstützte Fahrräder, die mit Tretunterstützung eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen und mit maximal 250 Watt starken Motoren ausgestattet sind. Das sind die Fahrzeuge, die in aller Regel als E-Bikes bezeichnet werden. Sie gelten rechtlich als Fahrräder. Auch dann, wenn sie mit einer sogenannten Anfahr- oder Schiebehilfe bis zu 6 km/h ausgestattet sind. 6/15

Also gelten die Regeln für das Fahrradfahren. Mindestalter, Versicherung- und Führerscheinpflicht gibt es hier nicht. Das sind die»klassischen«e-bikes, die noch immer den größten Marktanteil stellen. Anders ist das bei den schnellen E-Bikes mit bis zu 500 Watt starken Motoren. Hier braucht man immer eine Mofa-Prüfbescheinigung (Klasse M, ist enthalten bei Pkw-Führerschein Klasse B), es gilt also das Mindestalter von 15 Jahren. Bei diesen leistungsstärkeren S-Pedelecs (schnelle Klasse) gilt Folgendes: Erlaubt sind eine maximale unterstützte Geschwindigkeit von 45 km/h und eine maximale Nennleistung des Motors von 500 Watt. Erlaubt ist auch eine Fahrhilfe ohne eigene Tretunterstützung. Notwendig ist für diese S-Pedelecs ein Kennzeichen, das zwischen 35, und 70, pro Jahr kostet. Das hat aber auch den Vorteil, dass gegen einen nur geringen Aufpreis eine Teilkasko- und Diebstahlversicherung mit abgeschlossen werden kann. Auf Radwegen darf man mit E-Bikes, den klassischen und den schnelleren S-Pedelecs nicht fahren. Auf Fahrradstraßen sind sie nur erlaubt, wenn diese für Kraftfahrzeuge allgemein oder für Krafträder freigegeben sind. Die Freigabe für Mofas reicht nicht aus. Bei Einbahnstraßen dürfen alle E-Bikes nicht entgegen der Fahrtrichtung gefahren werden, wie das bei Fahrrädern der Fall ist. Helmpflicht besteht keine für E-Bikes. Wer die schnellen S-Pedelecs (Unterstützung bis 45 km/h, Anfahrhilfe bis 20 km/h) fährt, sollte dennoch entsprechend einer Empfehlung des Zweirad-Industrie-Verbandes einen Helm tragen. Bis es hier neue Normen gibt, genügt ein normaler Radhelm. Seit dem 1. 8. 2013 gilt die Gesetzesnovelle zur Fahrradbeleuchtung, die den Betrieb einer vom Kraftfahrtbundesamt zugelassenen Lichtanlage mit Akkus möglich macht und die Dynamopflicht, von der vorher auch E-Bikes betroffen waren, aufhebt. 2.6 Einbahnstraßen Einbahnstraßen dürfen Sie als Radfahrer nur entgegen der Fahrtrichtung befahren, wenn dies durch das entsprechende Zusatzschild erlaubt ist. Ohne diese ausdrückliche Freigabe dürfen auch Radfahrer nur die vorgegebene Fahrtrichtung benutzen. Wichtig ist, dass Sie bei erlaubter Benutzung der Straße in Gegenrichtung bei der Ausfahrt die üblichen Verkehrsregeln einhalten, also»rechts vor links«, sofern Verkehrszeichen nichts anderes regeln. Autofahrer müssen in Einbahnstraßen, die für Radfahrer auch entgegen der Fahrtrichtung freigegeben sind, auf entgegenkommende Radfahrer warten, um gefahrlos aneinander vorbeizukommen, falls etwa parkende Autos die Fahrbahnseite des Radfahrers beengen. 2.7 Fahrgeschwindigkeit Auch Radfahrer müssen wie alle anderen Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit den Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen und ihren persönlichen Fähigkeiten anpassen. Zudem dürfen Radfahrer nur so schnell fahren, dass sie jederzeit das Fahrrad beherrschen, auch um zum Beispiel Notfallsituationen sicher meistern zu können. 7/15

Angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzungen, Zum Beispiel Schrittgeschwindigkeit in einer Spielstraße oder in einem verkehrsberuhigten Bereich oder eine Geschwindigkeit von 30 km/h in einer Tempo-30-Zone gelten selbstverständlich auch für Radfahrer. Wesentlich schneller dürfen Sie hier nicht radeln. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass Fahrräder nicht mit einem Tacho zur Geschwindigkeitskontrolle ausgestattet sein müssen. Denn der Gesetzgeber geht zum einen davon aus, dass Radfahrer keine höheren Geschwindigkeiten erreichen, und erwartet zum anderen, dass die Geschwindigkeit auch ohne vorhandenen Tacho angepasst wird. Die innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ist zwar auf Kraftfahrzeuge beschränkt, wobei Radfahrer nicht als Kraftfahrer gelten und diese somit theoretisch schneller als 50 km/h fahren dürfen, doch eben nur theoretisch. Denn Radfahrer müssen der Verkehrssituation angemessen fahren. Kein Verkehrsteilnehmer muss damit rechnen, dass ein Fahrrad mit Geschwindigkeiten unterwegs ist, die üblicherweise nur von Kraftfahrzeugen erreicht werden. Auch auf ausgezeichneten Fahrradwegen müssen Sie mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Die Geschwindigkeit muss der Breite und der Oberflächenbeschaffenheit des Radwegs angepasst sein. Als Radfahrer müssen Sie auch immer berücksichtigen, dass auf dem Radweg Fußgänger, Falschfahrer (»Geisterradfahrer«) oder allgemeine Hindernisse wie parkende Autos auftauchen können, denen Sie ausweichen können müssen. Bei Fahrradwegen mit erlaubtem Gegenverkehr, muss die Geschwindigkeit so anpasst sein, dass eine Begegnung und das Vorbeifahren am Gegenverkehr ohne Gefahr möglich ist. Beim Fahrradfahren auf dem Gehweg ist Schrittgeschwindigkeit zu wählen. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob das Fahrradfahren auf dem Gehweg verbotenerweise erfolgt oder per Zusatzzeichen»Radfahrer frei«freigegeben ist. Liegeradfahrer, die ja erheblich schneller als herkömmliche Radfahrer unterwegs sein können müssen genauso wie Rennradfahrer nur mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs sein (VGH Mannheim, Urteil vom 10. 7. 2000, 1 S 1862 / 99). Beispiel: Ein Radfahrer, der infolge von Unaufmerksamkeit mit ca. 30 km/h auf ein gerade»» anfahrendes Kraftfahrzeug auffährt, handelt schuldhaft und haftet für die Unfallfolgen allein. Erst recht gilt dies dann, wenn der Fahrradfahrer Gelegenheit zum Ausweichen gehabt hätte, weil der Seitenabstand zwischen Pkw und Fahrbahnrand rund einen Meter betrug. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich kein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer noch vorbeifahren können (OLG Celle, Urteil vom 10. 7. 2000, 14 U 91/03). Nicht angepasste Geschwindigkeit kann zum Verlust von Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüchen führen. 8/15

Beispiel: In einem entschiedenen Fall war ein Radfahrer auf regennasser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h und einem Abstand zu einem vor ihm bremsenden»» Fahrzeug von 5 bis 6 m gestürzt. Das OLG Hamburg gab dem Radfahrer die Alleinschuld, denn Radfahrer müssen ihr Fahrrad sicher führen und müssen ihre Fahrweise den jeweiligen Gegebenheiten und der Verkehrssituationen anpassen (OLG Hamburg, Urteil vom 7. 2. 2012, 14 U 230/11). Durch unangepasste Geschwindigkeit einen Fußgänger im Fußgängerbereich gefährden hat folgende Konsequenzen: Wenn das Fahrradfahren dort erlaubt ist: 30 Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. Wenn das Fahrradfahren dort nicht erlaubt ist: 35 Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. 2.8 Fahrradhelm In Deutschland gibt es keine Helmpflicht für Radfahrer - auch nicht für Kinder. Entsprechend ist es auch kein Verstoß gegen das Verkehrsrecht der StVO oder die StVZO und es wird bei Nichttragen eines Helmes auch kein Bußgeld verhängt. Stattdessen gibt es im Allgemeinen eine Empfehlung, im Radverkehr einen Fahrradhelm zu tragen. Wer bei einem Unfall Schaden erleidet muss sich von der Versicherung kein Mitverschulden anlasten lassen, weil er keinen Helm getragen hat. Das hat der BGH entschieden mit der Begründung, dass es nun mal keine Helmpflicht in Deutschland gäbe und nach dem derzeit geltenden allgemeinen Verkehrsbewusstsein nicht erforderlich ist, beim Radfahren einen Helm zu tragen (BGH, Urteil vom 17. 6. 2014, VI ZR 281/13). Zwar kann auch ohne Verstoß gegen eine bestehende Vorschrift ein Mitverschulden im Einzelfall angenommen werden, wenn nicht die Sorgfalt beachtet wurde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens im Normalfall anwendet. Im entschiedenen Fall hatte der BGH aber argumentiert, dass noch im Jahr 2011 nur elf Prozent der Fahrradfahrer innerorts einen Helm getragen hätten. Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für die Notwendigkeit des Tragens eines Helmes habe es also zum Unfallzeitpunkt (im Jahre 2011) noch nicht gegeben. Das Urteil bezieht sich nur auf den üblichen Radfahrer. Ausdrücklich hatte der BGH betont, dass er nicht darüber zu entscheiden hatte, ob das Nichttragen eines Helmes»in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers«ein Mitverschulden begründen kann. Wer also mit dem Rennrad rein sportlich unterwegs ist, kann sich im Ernstfall möglicherweise nicht auf das Urteil des BGH berufen, weil in diesen Fällen schon aufgrund der höheren Geschwindigkeit andere Maßstäbe gelten. 9/15

Helmpflicht im Ausland Aber nicht nur in Deutschland gehen die Meinungen bezüglich einer allgemeinen Helmpflicht für Radfahrer auseinander. Denn auch in vielen Teilen Europas bestehen unterschiedliche Regelungen. Nur in Spanien, Finnland und Malta gibt es für alle Altersgruppen eine gesetzliche Vorschrift zur generellen Helmpflicht. In Österreich, Schweden oder Tschechien müssen lediglich Kinder und Jugendliche einen Kopfschutz beim Radfahren tragen. Auch beim Bußgeld gibt es Unterschiede. In Spanien zahlt man bei Verstoß gegen die Helmpflicht bis zu 90,, in Schweden dagegen 55,. 2.9 Hunde beim Radfahren Hier geht es um Hundehalter, die gerne beim Radeln den Hund an der Leine mitnehmen. Das ist zulässig. Denn 28 StVO regelt, dass»von Fahrrädern aus nur Hunde geführt werden dürfen«. Also keine anderen Tiere, wie etwa Pferde. Dass dabei besondere Aufmerksamkeit angewandt werden muss, erklärt sich von selbst. 2.10 Kinder als Radfahrer Bis zum achten Lebensjahr werden Kinder verkehrsrechtlich als Fußgänger behandelt und müssen auf dem Gehweg fahren. Radwege sind für diese Kinder tabu, außer es handelt sich um einen kombinierten Geh- und Fahrradweg. Kinder im Alter zwischen acht und zehn dürfen sowohl auf dem Gehweg als auch auf dem Radweg fahren. Erwachsene Radfahrer dürfen dagegen laut StVZO nicht auf dem Gehweg fahren und müssen daher getrennt von den Kindern auf dem Radweg oder auf der Straße fahren. Hier liegt ein Problem: Denn wer ein Kind auf dem Fahrrad begleitet, muss seine Aufsichtspflicht erfüllen und schnell reagieren können, wenn das Kind etwas falsch macht. Genau das ist schwierig, wenn das Kind auf dem Gehweg fährt und der Aufsichtspflichtige diesen nicht benutzen darf. Wenn der Aufsichtspflichtigen jedoch zusammen mit dem Kind auf dem Gehweg fährt, begeht er aber eine Ordnungswidrigkeit und es droht nicht nur ein Bußgeld, sondern zudem im Falle eines Unfalls die Haftung. Nach einer Empfehlung des ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V.) sollten Eltern ihre Kinder deshalb auf der Straße fahren lassen. Aber immer nur dann, wenn die Kinder die Grundregeln im Straßenverkehr sicher beherrschen und absolut sicher auf dem Fahrrad sitzen. Es wird geraten, dass die Eltern am besten ein paar Meter versetzt hinter dem Kind herfahren, um das Kind vor dem von hinten kommenden Autoverkehr schützen zu können. Nach Aussage des ADFC haben die Erwachsenen die gemeinsame Fahrt auf der Straße im Blick. Sollten zwei Erwachsenen mitfahren, kann das Kind in den»kasten«genommen werden: ein Erwachsener fährt hinterher, ein Erwachsener fährt voraus. Ab dem zehnten Geburtstag gelten laut StVO für Kinder die gleichen Regeln wie für Erwachsene. 10/15

Wer haftet bei einem Unfall mit radfahrenden Kindern? Bis zum zehnten Lebensjahr sind Kinder für Schäden nicht haftbar zu machen, die sie im Falle eines Unfalls mit einem Fahrzeug verursachen. Wenn den Kindern selber etwas passiert, erhalten sie vollen Schadenersatz, auch wenn sie etwa nach der Missachtung der Vorfahrt den Unfall selbst verschuldet haben. Bei parkenden Autos (sogenannter»ruhender Verkehr«) sehen die Regelungen jedoch anders aus. Wenn ein Kind, das acht Jahre oder älter ist, gegen ein abgestelltes und stehendes Kraftfahrzeug fährt, kann es für den Schaden verantwortlich gemacht werden. Zudem können auch die Eltern in Haftung genommen werden, da diese sich davon überzeugen müssen, dass sich ihr Kind im (Straßen-) Verkehr sicher bewegen kann - auch ohne Aufsicht und völlig alleine. 2.11 Liegeräder im Straßenverkehr Liegeräder gelten rechtlich als ganz normale Fahrräder. Wer so ein Rad benutzt kann keine Sonderrechte für sich beanspruchen. Also gilt hier auch die oben beschriebene Pflicht zur Benutzung von ausgewiesenen Radwegen. Argumente, es handele sich hier nicht um ein herkömmliches Fahrrad oder es sei gar eine unzulässige Ungleichbehandlung, ein Liegerad, dass schneller als ein Mofa ist, auf den Radweg zu verweisen, greifen hier nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat das in einem Verfahren ausdrücklich bestätigt und die Ungleichbehandlung gegenüber den Mofafahrern damit gerechtfertigt, dass Fahrräder und damit auch Liegeräder infolge des Antriebe nur durch Muskelkraft stärkeren Schwankungen bei Geschwindigkeit und Ideallinie unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 31. 5. 2001, 3 B 183/00). Dass darüber hinaus Liegeräder auf den Radwegen nicht immer ihre hohen Geschwindigkeiten ausfahren, sondern nur mit angepasster Geschwindigkeit auf den Radwegen unterwegs sein dürfen, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (VGH Mannheim, Urteil vom 10. 7. 2000, 1 S a862/99). 2.12 Musikhören beim Fahrradfahren Musikhören ist erlaubt, auch wenn Sie in beiden Ohren einen Stöpsel haben. Sie dürfen aber nicht so laut Ihre Lieblingsmusik anhören, dass Sie die gewöhnlichen Geräusche des Straßenverkehrs nicht mehr wahrnehmen oder gar Warnsignale wie das Martinshorn nur noch spät erkennen können. Hier ist natürlich die Eigenverantwortung gefragt, denn das Einhalten dieser Grenze kann kaum bei Kontrollen überprüft werden. Nach Unfällen allerdings kann in tragischen Fällen oft noch an der Lautstärkeeinstellung des Opfers überprüft werden, wie laut dieses zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens Musik gehört hat und wie sehr es dadurch abgelenkt war. Schon wegen der eigenen Sicherheit sollte man das nur tun, wenn man sich sicher sein kann, dass keine erhöhte Unfallgefahr besteht. 2.13 Nebeneinander fahren Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass Radfahrer immer nur hintereinander fahren dürfen. Richtig ist vielmehr, dass Radfahrer auch nebeneinander fahren dürfen, sofern sie dadurch den Verkehr nicht behindern. 11/15

Nebeneinander fahren ist auch erlaubt in einem geschlossenen Verband ab 16 Radfahrer. Autos müssen dann hinterher fahren, wenn es keine Möglichkeit zum Überholen gibt Auf ausgewiesene Fahrradstraßen dürfen Radfahrer immer zu zweit nebeneinander fahren. 2.14 Rechts vorbei fahren Ist ausreichend Platz vorhanden, dürfen Radfahrer auch rechts an wartenden Autos vorbeifahren, aber nur zwischen den Fahrzeugen und der Bordsteinkante und nicht zwischen zwei Fahrzeugkolonnen. Beispiel: Radfahrer dürfen also bei Staus oder vor Ampeln rechts mit mäßiger Geschwindigkeit»» und mit erhöhter Vorsicht ganz nach vorne fahren. Diese Regel 5 Abs. 8 StVO ist sehr umstritten, nicht zuletzt auch wegen des Gefährdungspotenzials für die Radfahrer. Es gibt aber keine Pflicht für Autofahrer, ausreichend Platz zu lassen. Reicht der nicht aus, muss auch der Radfahrer warten und darf sich nicht vorbeischlängeln. Es existiert auch keine Vorschrift, nach der ein Kraftfahrer gehalten wäre, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen (OLG Celle, Urteil vom 15. 1. 2004, 14 U 91/ß3). 2.15 Rennräder im Straßenverkehr Sport und Spiel sind auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen nicht erlaubt, soweit nicht eine Sportart durch Zusatzzeichen zugelassen ist. So steht es in 31 der Straßenverkehrsordnung. Ist Straßenradsport deshalb nach der StVO verboten? Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich festgestellt, dass die Benutzung von Straßen mit Rennrädern nicht unzulässig ist. Rennradfahrer mit»zügiger Geschwindigkeit«seien aber zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, um den erhöhten Gefahren durch Straßenschäden zu begegnen. Straßen müssten grundsätzlich nicht so ausgebaut und unterhalten werden, dass man auf ihnen gefahrlos mit einem Rennrad fahren könne (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 3. 1993, 18 U 253/92). Außerhalb sportlicher Veranstaltungen gilt immer noch der Grundsatz, dass auch Rennräder auf vorhandenen Fahrradwegen fahren müssen, denn ausgewiesene Radwege sollen generell den fahrradverkehr vom Motorrad- und Pkw-Verkehr trennen. Das zeigt sich in der Rechtsprechung, wenn bei Nichtbenutzen der Radwege von Rennradfahrern bei Unfällen ein Mitverschulden der Radfahrer angenommen wird (LG Köln, Urteil vom 2. 2. 1999, 5 O 310/98). Im Einzelfall kann die Benutzungspflicht aber - wie auch für alle anderen Radfahrer entfallen, wenn Schlaglöcher, fehlende oder scharfkantige Bordsteinabsenkungen, gefährliche Längsrillen im Asphalt, nicht bündige Schacht- oder Gully Deckel, Baumwurzelaufbrüche, Glasscherben oder andere Hindernisse das Fahren auf einem beschilderten Radweg unzumutbar machen. Ein Recht, den Radweg zu verlassen, um die gewünschte Trainingsgeschwindigkeit zu realisieren, gibt es allerdings nicht. Ungeklärt ist, ob starker Fußgängerverkehr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg die Benutzungspflicht entfallen lässt. 12/15

Für größere Trainingsgruppen von Rennradfahrern führt 27 StVO herunter vom Radweg: Mehr als 15 Radfahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden und zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Das Recht zum Fahren im Verband kann selbst im Falle einer genehmigungspflichtigen Radsportveranstaltung nach 29 StVO mit mehr als 100 Teilnehmern nicht ohne sachliche Gründe eingeschränkt werden. 2.16 Vorfahrtsregeln Die gelten natürlich auch für Radfahrer. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Straßenbreite und gilt unabhängig davon, ob der Vorfahrtsberechtigte sich verkehrsgerecht verhält. Vorfahrt hat deshalb auch ein Radfahrer, der auf einer Vorfahrtsstraße einen Radweg in falscher Richtung befährt und mit einem PKW kollidiert, der aus einer wartepflichtigen Straße oder aus einer Ausfahrt kommt. Trotz Vorfahrt muss der Radfahrer sich ein Mitverschulden anrechnen lassen und mit einer Haftungsquote von 2/3 zu seinen Ungunsten rechnen. Selbstverständlich hat der Kraftfahrer das Vorfahrtrecht eines Radfahrers zu beachten, der aus einer von rechts einmündenden Einbahnstraße herauskommt, die in dieser Richtung nur für Radfahrer freigegeben wurde. Wer eine nach abknickende Vorfahrtsstraße geradeaus fahrend verlässt, biegt im Rechtssinne ab. Er muss deshalb einem auf der abknickenden Vorfahrtsstraße nach links weiter fahrenden Radfahrer Vorrang gewähren. 2.17 Zebrastreifen und Fußgängerwege Radfahrer nutzen Zebrastreifen»quer zu den Streifen«(also die Fahrbahn querend) häufig im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen. Sie genießen hier jedoch keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg laut 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer gedacht ist. Beim Überqueren der Straße auf einem Zebrastreifen hat ein Fahrradfahrer also nicht die gleiche Rechtsposition wie ein Fußgänger, es sei denn, er steigt von seinem Rad ab und ist somit auch Fußgänger. Wer als Radfahrer»in Fußgängerrichtung«und über den Zebrastreifen fährt, muss einem heranfahrenden Auto die Vorfahrt lassen. Macht er das nicht, fährt weiter und verursacht einen Unfall, trägt er unter Umständen einen erheblichen Teil Mitschuld am Unfall und den Folgen. Auch Fußgängern gebührt der unbedingte Vorrang. Kommt es zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger auf dem Fußgängerüberweg zu einer Kollision, wird meist alleinige Haftung des Radfahrers in Betracht kommen. Als Fußgänger im Sinne des 26 StVO gelten abgestiegene Radfahrer und laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Kammergericht Berlin, Urteil vom 4. 6. 2004, 12 U 68/03) Personen, die ein Fahrrad»rollernd«benutzen: Hierzu steigt der Fahrer zunächst ab, so dass er seitlich vom Rad steht. 13/15

Befindet er sich z. B. links vom Rad, stellt er den rechten Fuß auf das linke Pedal, damit er sich mit dem linken Fuß wie auf einem Tretroller abstoßen kann. In innerörtlichen Kreisverkehren, in denen es oft Fußgängerwege an den Zufahrten gibt, haben auch querende Radfahrer in der Regel Vorrang bzw. Vorfahrt. Zur Verdeutlichung sollten die Zeichen dabei vor der Furt stehen. Es kann ein Zusatzzeichen angebracht sein. Auch aus der Richtung des Kreisverkehrs an der Ausfahrt ist Zeichen mit Zusatzzeichen möglich. Außerhalb geschlossener Ortschaften soll Fußgängern und Radfahrern jedoch beim Kreisverkehr in der Regel kein Vorrang eingeräumt werden. Zur Verdeutlichung sind selbstverständlich in diesem Fall keine Zebrastreifen markiert. 3 Wann und wie Radfahrer bei einem Unfall haften Nach einem Radunfall wird zunächst die Frage geklärt, ob es sich um einen Verkehrsunfall handelt oder um einen Sportunfall. Um einen Sportunfall handelt es sich, wenn der verunglückte Radfahrer sich in einem Wettkampf oder Training befand. In diesen Fällen gelten besondere sportrechtliche Regeln und Grundsätze. Erleidet der Radfahrer im öffentlichen Verkehrsraum einen Unfall, etwa beim Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer (ein anderer Radfahrer, Auto, Fußgänger), handelt es sich um einen Verkehrsunfall, und um den geht es hier. Der Radfahrer haftet für Schäden, die er schuldhaft verursacht hat nach den Grundsätzen der»unerlaubten Handlung«, die in 823 ff. BGB geregelt sind. Wie bei allen anderen Verkehrsteilnehmern wird bei einem Unfall auch hier geklärt, ob der Radfahrer alleine haftet, oder ob noch andere Beteiligte mit haften. Sind mehrere Beteiligte in der Haftung, wird die Haftungsquote nach dem Maß des Verschuldens ermittelt. Radfahrer haben Recht auf Ersatzrad Wer regelmäßig mit dem Rad zur Arbeit fährt und auf dem Weg dorthin unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat die gleichen Rechte wie ein Autofahrer und bekommt für die Zeit des Nutzungsausfalls eine Entschädigung. In einem vom LG Lübeck entschiedenen Fall war das Fahrrad des Unfallopfers durch den Unfall schwer beschädigt worden. 35 Tage dauerte es, bis alle Ersatzteile geliefert und das Rad wieder nutzbar war. Der Fahrradfahrer selbst war nach dem Unfall aber in der Lage Rad zu fahren. Er forderte deshalb vom Unfallverursacher eine Entschädigung für die Zeit, in der er ohne sein Fahrrad auskommen musste. Das Landgericht Lübeck verurteilte den Unfallverursacher, neben der Zahlung von Schadensersatz für das Rad, auch zu 200, Nutzungsausfall-Entschädigung. Bei dem beschädigten Rad handele es sich um einen Gegenstand, der für das Unfallopfer ständig verfügbar sein müsse, um seine wirtschaftliche Lebenshaltung abzusichern. Die Höhe der Ausfall-Entschädigung setzte das Gericht fest aufgrund des geschätzten Mietpreises für das betroffene Fahrrad für 35 Tage. 14/15

Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfall-Entschädigung ist zwar für Halter eines Kraftfahrzeugs entwickelt worden, die Richter stellten aber fest, dass es keinen Grund gäbe, einen Radfahrer, der für den Weg zur Arbeit regelmäßig ein Fahrrad nutzt, anders zu behandeln als jemanden, der mit dem Auto zur Arbeit fährt (LG Lübeck, Urteil vom 8. 7. 2011, 1 S 16/11). 4 Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld auch bei Radfahrern Die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Beträge für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen ( 1 Bußgeldkatalogverordnung). Bei der Einzelfallprüfung können sie aber auch unterschritten werden. Im Bußgeldkatalog für Radfahrer werden unter der Kategorie Straßenbenutzung die Verstöße und Konsequenzen geregelt. Doch welche Bußgelder drohen, wenn Radfahrer hierbei gegen die Vorschriften verstoßen? In besonders schweren Fällen kann die Polizei sogar das Fahrrad beschlagnahmen und man muss zu Fuß weitergehen. Wer zudem auf der falschen Straßenseite fährt und quasi als Geisterfahrer unterwegs ist, ist im Normalfall mitschuldig, wenn es zu einem Unfall kommt. Selbst wenn der Unfallgegner, mit dem man zusammengestoßen ist, unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist, muss mit einer Mitschuld gerechnet werden. Autofahrer wiederum bekommen eine Teilschuld, wenn an einer Straßenkreuzung nicht auf entgegenkommende Radfahrer (also als Geisterfahrer) geachtet wurde. Denn laut Gesetzgeber müssen Autofahrer einkalkulieren, dass Radfahrer Radwege oftmals in falsche Richtung nutzen. 15/15