Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung



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Transkript:

Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung 531.12 vom 2. Juli 2003 (Stand am 22. Juli 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absätze 2 und 4, 5, 18 22, 52, 56 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (LVG) 1, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) sowie die Bereiche nach den Artikeln 11 15 der Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 1983 2 treffen im Rahmen der ständigen Bereitschaft Vorbereitungsmassnahmen nach dieser Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. 2. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung Art. 2 1 Das BWL erhebt allgemeine Daten zur Beurteilung der Risiken für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen und analysiert laufend die Versorgungslage. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Bereichen. 2 Soweit sich eine ausreichende Vorratshaltung an lebenswichtigen Gütern nicht durch Pflichtlager sicherstellen lässt (Art. 6 15 LVG), sichert es durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Produktions-, Lagerhaltungs- und Dienstleistungsbetrieben oder durch besondere Anordnungen die erforderliche Vorratshaltung. 3 Es informiert die Öffentlichkeit über die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. 4 Es analysiert den Kostenaufbau und die Preisgestaltung sowie die Marktverhältnisse bei ausgewählten lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Es koordiniert dabei seine Tätigkeiten namentlich mit denjenigen der Preisüberwachung. AS 2003 2167 1 SR 531 2 SR 531.11 1

531.12 Wirtschaftliche Verteidigung 5 Es beaufsichtigt: a. die Tätigkeit der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft sowie von Firmen, Betrieben und Personen, soweit sie bei der Erfüllung von Aufgaben der Landesversorgung mitwirken; b. die Verwendung von Bundesmitteln, die zur Erfüllung von Aufgaben der Landesversorgung eingesetzt werden. 6 Es vertritt die Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen wie insbesondere in der Internationalen Energieagentur durch Mitwirkung bei der Notstandsplanung. 7 Es bereitet in Zusammenarbeit mit den Bereichen zwischenstaatliche Vereinbarungen im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung vor. 3. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen der Grundversorgungsbereiche Art. 3 Bereich Ernährung 1 Der Bereich Ernährung beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln. 2 Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen für die Verteilung, den Verbrauch, die Verwendung und die Herstellung von Nahrungs- und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln vor und erstellt die erforderliche Bereitschaft. Art. 4 Bereich Energie 1 Der Bereich Energie beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der Versorgung des Landes mit Energie. 2 Er bereitet Massnahmen für die Bewirtschaftung von fossiler und elektrischer Energie vor und erstellt die erforderliche Bereitschaft. Art. 5 Bereich Heilmittel 1 Der Bereich Heilmittel beobachtet und analysiert laufend die Versorgung des Landes mit Heilmitteln für die Human- und Veterinärmedizin. 2 Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen vor und erstellt die erforderliche Bereitschaft. 2

Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. V 531.12 4. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen der Infrastrukturbereiche Art. 6 Bereich Transporte 1 Der Bereich Transporte beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der Transport- und Logistiksituation im In- und Ausland. 2 Er bereitet Massnahmen zur Sicherung sensibler Land-, Wasser- und Lufttransporte sowie anderer Logistiksysteme vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft. 3 Er trifft Sicherheitsvorkehrungen für Transportmittel wie insbesondere zum Schutze von Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge. 4 Er bereitet in Zusammenarbeit mit dem BWL zwischenstaatliche technische Vereinbarungen zur Sicherstellung von Transportlogistik vor und vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen. Art. 7 Bereich Industrie 1 Der Bereich Industrie beobachtet und analysiert laufend die Versorgung des Landes mit sensiblen industriellen Rohstoffen sowie mit industriellen Halb- und Fertigprodukten. 2 Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen für Güter nach Absatz 1 vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft. Art. 8 Bereich ICT-Infrastruktur 1 Der Bereich ICT-Infrastruktur beobachtet und analysiert laufend die allgemeinen Risiken der Datenübertragung, -sicherheit und -verfügbarkeit. 2 Er trifft für den Notfall Massnahmen zur Sicherstellung geeigneter Fernmeldeverbindungen mit mobilen Teilnehmern im Ausland, welche für die Landesversorgung von Bedeutung sind. 3 Er bereitet Massnahmen zur Sicherstellung lebenswichtiger Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft. 4 Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung Art. 9 Bereich Arbeit Der Bereich Arbeit beobachtet und analysiert in Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl an Arbeitskräften zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. 3

531.12 Wirtschaftliche Verteidigung 5. Abschnitt: Statistische Erhebungen und Auskunftspflicht Art. 10 Statistische Erhebungen Das BWL und die Bereiche können die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen statistischen Erhebungen durchführen. Sie arbeiten dabei mit dem Bundesamt für Statistik zusammen. Art. 11 Auskunftspflicht Das BWL, die Bereiche und die herangezogenen Organisationen der Wirtschaft (Art. 55 LVG) sind zur Erfüllung der ihnen durch diese Verordnung oder durch besondere Vorschriften zugewiesenen Aufgaben berechtigt, von jedermann die erforderlichen Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere von Büchern, Briefen, Dateien und Rechnungen zu verlangen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Vollzug Das BWL und die Bereiche vollziehen diese Verordnung. Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Juli 1983 3 über Vorbereitungsmassnahmen auf dem Gebiete des Transportwesens der wirtschaftlichen Landesversorgung wird aufgehoben. Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. 3 [AS 1983 1025] 4

Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. V 531.12 Anhang (Art. 14) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 4 4 Die Änderungen können unter AS 2003 2167 konsultiert werden 5

531.12 Wirtschaftliche Verteidigung 6