Rechtsanwalt Hartmut Riehn (Berlin)



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Gemeinsame Arbeitstagung der Ausschüsse Studierendenauswahl des Medizinischen Fakultätentags (MFT) und der Gesellschaft für Medizinische Ausbildung (GMA) am 28. Februar 2013 Studienplatztausch im 1. Fachsemester in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin Ja, nein oder im Ausnahmefall? Rechtsanwalt Hartmut Riehn (Berlin) Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Spezialist für Hochschulrecht www.hochschulanwalt.de 1

Gliederung Der Sachverhalt Die Rechtslage Regelungsvorschläge www.hochschulanwalt.de 2

Der Sachverhalt Der Sachverhalt ist höchst unübersichtlich, denn teilweise regeln die Hochschulen die Tauschbedingungen in Satzungen, teilweise begnügen sie sich mit informierenden Hinweisen und in 3 Fällen sorgt der Landesgesetzgeber für verbindliche Vorgaben. Schließlich sind die entsprechenden Informationen teilweise widersprüchlich und unklar. www.hochschulanwalt.de 3

Der Sachverhalt Wie komplex die Sachlage ist, verdeutlicht die vorliegende Tabelle www.hochschulanwalt.de 4

Die Rechtslage allgemein Ein absoluter Ausschluss des Studienplatztauschs wäre verfassungswidrig. Der Studienplatztausch ist eine Möglichkeit, den gewählten Studiengang, zu dem eine Zulassung bereits vorliegt, am gewünschten Studienort zu absolvieren. Dies dient der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie die Wahl des Studienortes mit umfasst ((OVG Saarland, Beschluss vom 16.10.2008, Az. 3 B 370/08, JURIS ). Jedoch ist die Hochschule nicht gezwungen, bei einem Studienplatztausch Ausbildungsleistungen, die gegenüber dem bei ihr eingeschriebenen Tauschpartner bereits erbracht wurden, gegenüber dem anderen Tauschpartner nach dem Wechsel noch einmal erbringen zu müssen. Deswegen dürfen an die Genehmigung des Tauschs entsprechend hohe Anforderungen gestellt werden. Die Genehmigung, die die Hochschule unter sachgemäßer Ausübung ihres Ermessens zu treffen hat, kann versagt werden, wenn die Tauschpartner nicht im gleichen Fachsemester studieren. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn der auf seinen Studienplatz Verzichtende außerhalb der Regelstudienzeit studiert, der Begünstigte aber einen Studienplatz innerhalb der Regelstudienzeit begehrt VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2004, Az. 15 L 4683/03, JURIS). www.hochschulanwalt.de 5

Die Rechtslage allgemein Einem Studienplatztausch entgegenstehende schutzwürdige Belange der Universität können nur insoweit bestehen, als infolge des Studienplatztausches nachteilige Veränderungen für den Studienablauf, die Studienorganisation bzw. die Kapazitätsauslastung oder eine Benachteiligung anderer Studierender am betroffenen Fachbereich zu erwarten sind (Vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20. 1. 2004 15 L 4683/03, JURIS; VG Hamburg, Beschl. vom 29.10.1991, Az. 6 Z 2041/91, JURIS). Fehlt eine gesetzliche und satzungsrechtliche Regelung, steht die Genehmigung des Studienplatztausches im pflichtgemäßen Ermessen der Universität (VG Berlin, Beschl. v. 17. 10. 1997 30 A 1124/97, juris). Das Ermessen kann pflichtgemäß nur im Sinne einer Zustimmung ausgeübt werden, wenn dem Tausch entgegenstehende schutzwürdige Belange der Universität weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (Ermessensreduzierung auf Null). Die Begründung, man schließe einen Studienplatztausch für das 1. Fachsemester aus, um einen Tauschhandel zu verhindern, ist zu pauschal, und wäre ermessensmissbräuchlich (VG HH. aao). Allerdings ist es möglich, eine Erklärung bei der Immatrikulation zu fordern, im Zusammenhang mit dem Tausch seien weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen gezahlt worden bzw. eine Verpflichtung dahingehend, solche Leistungen zurückzugeben. www.hochschulanwalt.de 6

Die Rechtslage allgemein Ein Studienplatztausch hat eine ähnliche Wirkung wie ein normaler Ortswechsel, deswegen bedarf er der Genehmigung durch die beteiligten Hochschulen. Diese Genehmigung steht soweit dies nicht gesetzlich oder durch Satzung geregelt ist - als Verwaltungstätigkeit im Ermessen der Hochschulen (BayVGH vom 5.10.1995, NVwZ 1996, 1238). Insbesondere dürfen Kriterien der Kapazitätsauslastung herangezogen werden www.hochschulanwalt.de 7

Die Rechtslage allgemein Deswegen ist es nicht ermessensmissbräuchlich, wenn einem Studienplatztausch nur zugestimmt wird, wenn die Tauschpartner in demselben Studiengang endgültig für das gesamte Studium zugelassen worden und für dasselbe Semester immatrikuliert sind. Sind die Entscheidungskriterien in einer Satzung oder gar in einer RVO niedergelegt, reicht die Bezugnahme auf die einschlägigen. Sonst empfiehlt es sich, sie im VA zu nennen. www.hochschulanwalt.de

Die Rechtslage bei Tausch im 1. FS Vor Beginn des Studiums müssen Studienleistungen noch nicht verglichen werden. Aus fachlicher Sicht ist es für die Studenten am besten, sofort an ihrer Wunschhochschule zu studieren, um damit den mit einem späteren Hochschulwechsel verbundenen Zeitverlust vermeiden zu können. Auch für die Hochschulen bringt es letztlich mehr, von Anfang an diejenigen Studenten zu haben, die sich mit ihrer Hochschule identifizieren. Jedoch können besondere Umstände vorliegen u. dürfen Bedingungen vorgegeben werden, die einen Studienplatztausch für das 1. Fachsemester ausschließen. www.hochschulanwalt.de 9

Die Rechtslage bei Tausch im 1. FS Am einfachsten: Der Gesetzgeber oder die Satzung der Hochschule (bis auf besondere Härtefälle) lässt nur die Möglichkeit eines Studienplatztauschs für höhere Fachsemester zu (z.b. Hessen). Die Hochschule fordert, dass nur diejenigen Bewerber tauschen können, die die Hochschule in erster Präferenz bei der Stiftung genannt haben. Die Hochschule schließt aus, dass ein Studierender, den sie im AdH Verfahren ausgewählt hat, per Tausch die Hochschule verlässt. Die Hochschule schaltet dem Studium vor Beginn der Vorlesungen eine Einführungsphase vor und lässt nur dann einen Tausch zu, wenn der Neuling diese absolviert hat. www.hochschulanwalt.de

Regelungsvorschläge für Satzungen x Studienplatztausch (1) Immatrikulierte Studierende desselben Studiengangs können in höheren Fachsemestern die Studienplätze tauschen, wenn sie 1. gegenseitig schriftlich die verbindliche Abtretung des Studienplatzes erklären, 2. die beteiligten Hochschulen vorher dem Studienplatztausch zustimmen, 3. für dasselbe Fachsemester eingeschrieben sind, wobei im Regelstudiengang Humanmedizin nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die klinischen Fachsemester zugrunde gelegt werden, 4. einen vergleichbaren Ausbildungsstand haben, 5. sich in der Regelstudienzeit befinden, 6. endgültig eingeschrieben sind und 7. weder einen Leistungsnachweis noch eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben. (2) Für den Studienplatztausch ist das amtliche Formular der Hochschule zu verwenden. Die dort genannten Fristen sind Ausschlussfristen. www.hochschulanwalt.de 11

Regelungsvorschläge für Satzungen x Studienplatztausch Regelungsalternativen für den Studienplatztausch zum 1. Fachsemester: 1. Alternative (3) Ein Studienplatztausch im 1. Fachsemester ist ausgeschlossen. 2. Alternative: (3) Ein Studienplatztausch im 1. Fachsemester ist grundsätzlich ausgeschlossen. Er kann nur genehmigt werden, wenn besondere Gründe sozialer Härte vorliegen und die Voraussetzungen von Abs.1 Ziff.1 bis 3, Abs.2 erfüllt werden. 3. Alternative: (3) Ein Studienplatztausch im 1. Fachsemester ist nach Maßgabe von Abs.1 Ziff.1 bis 3, Abs.2 möglich. 3. Alternative: (3) Ein Studienplatztausch im 1. Fachsemester nur möglich, wenn der externe Tauschinteressent die Hochschule im zentralen Vergabeverfahren mit 1. Ortspräferenz genannt hat und der Tauschpartner nicht über das Auswahlverfahren der Hochschule zum Studium zugelassen worden ist oder besondere Gründe sozialer Härte vorliegen, www.hochschulanwalt.de 12

Regelungsvorschläge für Satzungen x Studienplatztausch (4) Die Zustimmung zu einem Studienplatztausch, der gegen ein Entgelt oder einen sonstigen vermögensrechtlichen Vorteil vereinbart wird, ist ausgeschlossen. Wird nach Tauschgenehmigung nur einer der getauschten Studienplätze angenommen, wird der Tausch unwirksam und hat die Exmatrikulation von Amts wegen zur Folge. www.hochschulanwalt.de 13

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! H. Riehn www.hochschulanwalt.de 14

lfd. Nr. Uni Satzung keine Regelungen, nur Infos RVO 1. FS ja Endgültige Immatrikulation Immatrikulationsfrist Vorlesungsbeginn Letzter Tag lufendes Sem 1 Aachen 0 1 0 1 0 0 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2 Berlin 1 0 0 1 0 0 0 1 0 1 1 1 0 1 0 0 1 3 Bochum 0 1 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 4 Bonn 0 1 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 1 0 0 1 0 5 Dresden 0 1 0 1 1 0 0 1 0 1 1 0 1 1 1 0 0 6 Düsseldorf 0 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 7 Erlangen 1 0 0 0 1 1 1 0 0 1 1 0 0 0 1 0 0 8 Essen 0 1 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 9 Frankfurt 0 0 1 0 0 0 0 1 0 1 1 0 1 0 1 0 1 10 Freiburg 1 0 0 1 1 0 0 0 1 1 1 0 1 0 1 0 1 11 Gießen 0 0 1 1 1 0 1 0 0 1 1 0 1 0 1 0 1 12 Göttingen 1 0 0 0 0 0 1 0 0 1 1 0 1 0 0 0 0 13 Greifswald 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 1 0 1 0 0 0 1 14 Halle 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 0 0 0 0 0 15 H MHH 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 16 Heidelberg 1 0 0 0 0 0 1 0 0 1 1 1 1 0 1 0 1 17 Kiel 1 0 0 1 0 0 1 0 0 1 1 0 1 0 1 0 1 18 Köln 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 19 Leipzig 1 0 0 0 1 1 0 0 0 1 1 1 0 0 0 0 0 20 Lübeck 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 1 0 0 0 0 21 Magdeburg 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 22 Mannheim 1 0 0 1 0 0 0 1 0 1 1 0 0 0 1 0 1 23 Mainz 0 0 1 0 1 0 1 0 0 1 1 0 1 0 0 0 1 24 Marburg 0 0 1 1 0 0 1 0 0 1 1 0 1 0 1 0 1 25 München 1 0 0 1 1 0 1 0 0 1 1 1 1 0 0 0 1 26 Münster 0 1 0 0 1 0 1 0 1 1 1 0 0 1 1 0 1 27 Regensburg 1 0 0 0 1 0 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 28 Rostock 0 1 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 29 Saarbrücken 0 1 0 1 1 0 1 0 0 1 1 0 1 0 0 0 0 30 Tübingen 1 0 0 1 1 0 1 0 0 1 1 0 0 0 1 0 0 31 Ulm 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 1 0 1 32 Würzburg 1 0 0 0 1 0 1 0 0 1 1 1 1 0 0 1 1 Summen: 16 12 4 17 16 3 15 5 3 32 32 6 15 3 12 3 15 Einschreibefrist Vergleichbare Studien leistungen Fach semester + Studien gang gleich Tausch nein, wenn Geld Tauschformular online Regelstudienzeit Nein, wenn endgültig nicht bestanden Nein, wenn ein Partner den Tausch nicht realisiert Zustimmung der beteiligten Hochschulen