AnaCredit ein Multi-Purpose-Tool des ESZB mit neuen Anforderungen an Banken Risk-Symposium 2015 Ingo Techet, Deutsche Bundesbank
Übersicht Hintergrund Entwicklung des Projekts Stand der Diskussion EZB-Verordnung Zeitplan für die Implementierung von AnaCredit Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität Umsetzung durch die Deutsche Bundesbank Seite 2
Hintergrund EZB-Rat (Dezember 2007): - collect data only once - support full re-use of (micro) data Aufbau von granularen Erhebungsverfahren und ESZB-Mikrodatenbanken sehr flexible und zeitnahe Auswertungsmöglichkeiten Rückbau von Datensilos : multifunktionale Nutzung (statistikübergreifend, analytisch, operativ) gemeinsame Datenbestände (BBk, ESZB, SSM; Europa?) Konsolidierung und stärkere Verzahnung der Meldeverfahren größere Stabilität der Meldeanforderungen mittelfristig Kosteneinsparpotenzial Start mit Wertpapieren jetzt: Kredite Seite 3
Hintergrund Neue Datenanforderungen auf Grund der Finanzkrise seit 2008 Finanzstabilität im Fokus European Systemic Risk Board Verschuldung der privaten Sektoren war in manchen Ländern Auslöser von Krisen (-> Einführung einer Macroeconomic Imbalance Procedure, 2011) Versuch, verfügbare Daten aus Kreditregistern zu nutzen Ergebnis: - nicht alle EWU-Länder verfügen über Kreditregister - in manchen Ländern nur privatrechtlich organisierte Kreditauskunfteien Seite 4
Hintergrund Vorbereitende Arbeiten in ESZB-Arbeitsgruppen Working Group on Credit Registers (2008 - Juni 2015) Joint FSC-STC Task Force on Credit Registers (2011) nur Länder mit einem zentralen Kreditregister Joint FSC-STC Task Force on Analytical Credit Datasets (2013 - Juni 2015) Länder ohne zentrales Kreditregister wurden einbezogen Große Heterogenität Meldeschwellen Inhalte Einbezogene Instrumente Nur inländische Engagements versus weltweiter Fokus Kreditnehmerbezogen bzw. auf der Basis der einzelnen Kredite Anforderungen der Troika in Krisenländern Seite 5
Entwicklung des Projekts 1. Beschluss EZB/2014/6 Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2014/6) Kurzfristige Datenlieferung auf der Grundlage verfügbarer Daten: Millionenkreditmeldewesen in Deutschland Nutzeranforderungen und damit verbundene Kosten ermitteln Definition der Datenattribute Datenlücken eliminieren Aufstellen eines Zeitplans Festlegung des Beginns der regelmäßigen Datenlieferung Seite 6
Entwicklung des Projekts 2. Durchführung der Kosten-/Nutzenanalyse Umsetzung der Anforderungen des Beschlusses EZB/2014/6 Zwei Work-Shops unter Beteiligung der voraussichtlichen Datennutzer und der momentan vorhandenen Kreditregister Aufforderung an die Nutzer, ihre Anforderungen zu konkretisieren (z.b. Angabe der zukünftigen Verwendung der Daten) Finanzstabilität Geldpolitik Geldpolitische Maßnahmen Bankenaufsichtliche Anforderungen bzw. SSM Kostenschätzung im Mai/Juni 2014 Fragebogen wurde von der Deutschen Bundesbank an eine Auswahl von Meldepflichtigen gesandt Interviews Nutzenschätzung im Oktober 2014 abgeschlossen Seite 7
Stand der Diskussion EZB-Verordnung Kreis der Meldepflichtigen Kreditgeber Meldepflichtige der Phase I (ab 2018): Kreditinstitute im Sinne der CRR Ab Phase II (2019) zusätzlich ESVG-Sektor S.122, soweit nicht schon ab Phase I meldepflichtig Erweiterter Kreditbegriff Mögliche Meldepflichtige in Phase III (ab 2020) Weitere kreditgewährende Unternehmen des finanziellen Sektors, nach neuer Kosten- und Nutzenanalyse und Entscheidung des EZB-Rats festzulegen Erleichterungen für die Umsetzungsphase sind derzeit in Abstimmung Kriterium ausgereichtes Kreditvolumen eines Meldepflichtigen insgesamt Kriterium Anteil eines Meldepflichtigen am Gesamtkreditvolumen des Landes Seite 8
Stand der Diskussion EZB-Verordnung Zu berücksichtigende Kreditnehmer, Meldegrenzen Kreditnehmer (im In- und Ausland) Nicht-anonymisierte Übertragung an die EZB: Finanzielle Unternehmen Nichtfinanzielle Unternehmen Öffentliche Hand Anonymisierte Übertragung an die EZB: Einzelunternehmer und Einzelkaufleute Private Haushalte, soweit Wohnungsbaufinanzierungen vorliegen Meldegrenzen 25.000 je Kreditnehmer (Summe aller von AnaCredit erfassten Einzelkredite) 100 je Kreditnehmer bei Vorliegen leistungsgestörter oder wertgeminderter Kredite Seite 9
Stand der Diskussion EZB-Verordnung Einzubeziehende Geschäfte, Meldefrequenz Zu melden sind Buchkredite Eigene Einlagen, soweit sie Aktiva darstellen Kreditderivate Außerbilanzielle Geschäfte, wie Kreditlinien, Garantien und Bürgschaften Alle Finanzinstrumente, die kreditrisikobehaftet sind und nicht Meldegegenstand gemäß SHS-Verordnung EZB/2012/24 (umgesetzt über Statistik über Wertpapierinvestments) sind Vorgesehene Meldefrequenz Einmalig sowie bei Änderung z.b. für Stammdateninformationen Quartalsweise für bestimmte Attribute: Änderungen des Fair value, kumulierte Wertminderungen,. Monatlich für alle anderen Attribute Seite 10
Zeitplan für die Implementierung von AnaCredit Cost & Merits Assessment Erfolgte bis Ende 2014 STC (abschließende) Entscheidung über die vorläufige Ausgestaltung von AnaCredit (Entwurf der AnaCredit Verordnung) August 2015 Billigung der AnaCredit Verordnung durch den EZB-Rat frühestens September 2015 Praktische Umsetzung der AnaCredit Verordnung 1. Juli 2017 (1. Stufe, nationale Testphase) Seite 11
Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität Empfehlung vom 30. Juni 2015 A: Neue Instrumente für die Regulierung der Darlehensvergabe zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien Beschränkungen bei der Vergabe von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen sollen auferlegt werden können Festlegung eines anteiligen Neukreditkontingents Festlegung eines Höchstbetrags für Darlehen B: Daten Für Kalibrierung, Anwendung und Wirkungsanalysen sollen erforderliche Daten erhoben werden. soll dabei auf bereits bestehende Initiativen wie die Analytical Credit Datasets (AnaCredit) zurückgegriffen werden. http://www.bundesfinanzministerium.de/content/de/pressemitteilungen/finanzpolitik/2015/06/2015-06-30-pm22.html Seite 12
Umsetzung durch die Deutsche Bundesbank Nationale Umsetzung auf Basis einer Anordnung nach 18 BBankG In Abhängigkeit des endgültigen Zeitplans bzw. des Umfangs je Phase Berücksichtigung der dringenden Nutzeranforderungen auf nationaler Ebene Ausschuss für Finanzstabilität (nicht über AnaCredit-Verordnung abgedeckte AFS-Anforderungen: Verordnung nach 6 Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (FinStabG) erforderlich) Ersatz bisheriger Erhebungen nur bei bestimmtem Abdeckungsgrad möglich Z. B. Kreditnehmerstatistik Anordnung, Richtlinien, Meldeformat und weitere Informationen unter http://www.bundesbank.de/navigation/de/service/meldewesen/bankenst atistik/anacredit/anacredit.html Seite 13