Update - Modernisierung des deutschen Meldewesens: Millionenkreditmeldung
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- Simon Michel
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1 Update - Modernisierung des deutschen Meldewesens: Millionenkreditmeldung Michael Mertens Inhalt Vereinheitlichung des Kreditbegriffs... 1 Untergliederung der Millionenkreditbetragspositionen... 2 Kreditnehmereinheiten... 3 Absenkung der Meldegrenze... 3 Verkürzung der Meldefrequenz... 4 Vollständige elektronische Abwicklung des Kreditmeldewesens... 4 Zeitplan Umsetzung... 5 Zu Beginn des Jahres 2011 hat die BaFin einen ersten Entwurf zur Modernisierung des deutschen Meldewesens vorgestellt. 1 Hierzu haben wie Sie bereits im Fachbeitrag 06/2011 informiert. Hierin wurden die Anforderungen an die nachfolgenden Themenbereiche formuliert: Basismeldewesen und FINREP (Modul A) Millionenkreditmeldewesen (Modul B) COREP/Solvenzmeldewesen (Modul C) Risikotragfähigkeit (Modul D) Der nachfolgende Beitrag führt im Vergleich zur bisherigen Millionenkreditmeldung die geplanten wesentlichen Änderungen gemäß dem neuen Entwurf des BAFin-Konzeptes zur Millionenkreditmeldung (Modul B) vom 25. Januar 2012 auf. Vereinheitlichung des Kreditbegriffs Die bisherigen Ausnahmetatbestände bei den Millionenkrediten: Ausschluss bestimmter Adressen ( 20 (6) Nr. 2 KWG) Kreditzusagen ( 20 (6) Nr. 3 KWG), Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis ( 20 (6) Nr. 4 KWG) und Wertpapiere des Handelsbestands ( 20 (6) Nr. 5 WKG) sollen gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass zukünftig der Kreditbegriff von Millionen und Großkredit sich de facto entspricht. Von der Anzeigepflicht bei den Millionen- 1 Die Regelungsideen zum Modul A und C sind inzwischen durch die europäische Aufsichtsbehörde EBA aufgegriffen worden. Die im Konsultationspapier Implementing Technical Standard (ITS) am 20. Dezember 2011 veröffentlichten Anforderungen nun eben auf europäischer Ebene entsprechen weitestgehend den Ausführungen der BaFin. Die Konsultationsphase hierzu endet am 20. März 2012.
2 krediten bleiben Kredite nach 20 (6) 6 KWG weiterhin ausgenommen. Bei der Ermittlung der Gesamtverschuldung eines Kreditnehmers im Rahmen der Ermittlung der Meldegrenze können Kreditzusagen und Unternehmensbeteiligungen unberücksichtigt bleiben, da sie keine Kreditinanspruchnahme im Sinne einer Verschuldung darstellen. Hintergrund für die Erweiterung des Kreditbegriffs waren fehlende aktuelle Aussagen während der Finanzmarkkrise hinsichtlich der Höhe von offenen Kreditzusagen im Rahmen der Millionenkredite. Veränderungen in der Höhe der offenen Kreditzusagen werden seitens der Aufsicht als ein Indikator für aufkommende wirtschaftliche Probleme gesehen. Untergliederung der Millionenkreditbetragspositionen Die nationale Aufsicht orientiert sich hinsichtlich der zukünftig zu meldenden Daten insbesondere an Auswertungsanforderungen seitens der Europäischen Zentralbank, des Internationalen Währungsfonds und des Bundesministerium Finanzen. Nachfolgend sollen die wichtigsten neuen Informationsanforderungen aufgeführt werden, die zukünftig seitens der Institute im Rahmen der Millionenmeldung mitzuliefern sind: Durchschnittliche Verlustquote (LGD, die Angabe ist für IRB-Institute verbindlich) Probaility of default (PD) Expected Loss (EL) Jahresumsatz aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss ISIN (über die aus anderen Quellsystemen weitere risikorelevante Informationen bezogen werden können) Kreditkategorien sind u.a. zukünftig aufzuteilen in: o Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere o Aktien, Beteiligungen und Anteile an Unternehmen o Handelsbuchbestand o Konsumentenkredite o Handelskredite (alle Kredite zur Finanzierung von Import- und Exportgeschäften) o Gewerbliche Realkredite o Wohnwirtschaftliche Realkredite o Offene Kreditzusagen Zu jeder Position einer definierten Kreditkategorie sind anzugeben: o Eigenmittelanforderungen o Einzelwertberichtigungen / Abschreibungen o Summe der bewerteten Sicherheiten o Kreditbeträge nach effektiven Restlaufzeiten Aufnahme neuer einzelner Meldepositionen im Bereich 1 PLUS i GmbH 02/ von 5
3 o Kreditderivate o Verbriefungstransaktionen o Wertpapierpensionsgeschäfte Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten: Differenzierung nach Sicherungsgeber und -nehmer Ergänzung bei Kreditbürgschaften: Anzeige des begünstigten Kreditgebers (Bürgschaftsnehmer); inkl. der Aussage, ob dieser 14 KWG relevant ist Darstellung des gesamten Kreditexposures der Bank unabhängig von der Meldegrenze (Gesamtsummenblatt) Länderpauschalwertberichtigungen im Gesamtsummenblatt (wodurch die Aufsicht eine weitgehende Integration der Länderrisikoverordnung (LrV) verfolgt) Fallbezogene Felddefinitionen (diese Felder sollen zeitnah für aktuelle Fragestellungen der Aufsicht verwendet werden können) Kreditnehmereinheiten Bei der Bildung einer Kreditnehmereinheit (KNE) im Rahmen der Millionenkredite wird nach den bisherigen Regelungen ausschließlich der Zusammenfassungstatbestand der Beherrschung nach 19 (2) Satz 1 bis 5 KWG zugrunde gelegt. Der Aspekt der einseitigen oder gegenseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit spielt hingegen ausschließlich bei der Bildung einer KNE im Rahmen der Großkredite eine Rolle. Zukünftig ist bei der Bildung einer KNE zu Zwecken der Millionenkreditmeldung die Widerlegbarkeit der Beherrschungsvermutung wie sie bei i den Großkrediten möglich ist ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass materiell zwei voneinander getrennte Definitionen zur Bildung von Kreditnehmereinheiten vorliegen. Einerseits besteht die Definition für Großkredite (Beherrschung und einseitige wirtschaftliche Abhängigkeit) und andererseits, die für Millionenkredite, die auf die Beherrschung beschränkt ist. Absenkung der Meldegrenze Die Meldegrenze soll zum zunächst von 1,5 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR reduziert werden. Nach eingehender Prüfung durch die Aufsicht soll die Meldegrenze zum dann weiter auf 750 TEUR reduziert werden. Sollte mit der ersten Absenkung der Meldegrenze das Ziel, den Abdeckungsgrad für Portfolioauswertungen durch die Aufsicht deutlich zu erhöhen, erreicht werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufsicht auf eine weitere Absenkung der Meldegrenze verzichten wird. Die Meldegrenze bezieht sich nicht nur den einzelnen Kreditnehmer, sondern ist auch auf die KNE anzuwenden. Daher würde eine weitere Absenkung auf 750 TEUR bei den Instituten zu einem nicht unerheblichen Arbeitsaufwand hinsichtlich des Meldeaufkommens führen. Abhilfe könnte hier u.a. eine so genannte Vorratsdatenerfassung schaffen. 1 PLUS i GmbH 02/ von 5
4 Hierbei müssten mit einem entsprechenden Vorlauf (z. B. ein Jahr vor Absenkung auf die abschließende Meldegrenze in Höhe von 750 TEUR) die Daten von potenziellen Kreditnehmern erfasst werden. Verkürzung der Meldefrequenz Die Meldung der Millionenkredite soll zukünftig nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich erfolgen. Demgegenüber werden die Großkredite weiterhin vierteljährlich gemeldet. Damit sich institutsintern der Arbeitsaufwand nicht auf den Monatsultimo fokussiert, ist es für eine monatliche Meldung der Millionenkreditunerlässlich, dass die Stammdaten der Kreditnehmer von den Kreditgebern fortlaufend der Bundesbank eingereicht werden und auch dort fortlaufend bearbeitet werden. Es ist die Verschuldung des Kreditnehmers zum Monatsultimo anzuzeigen. Die Meldung ist bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen. Durch die Deutsche Bundesbank erfolgt einmal monatlich eine Rückmeldung der Stammdaten auf Basis Ultimo des abgelaufenen Monats. 2 Diese zurückgemeldeten Stammdaten sind vom Kreditgeber für die nachfolgende monatliche Betragsdatenmeldung zu nutzen. Voraussetzung für eine monatliche Meldefrequenz ist, dass eine elektronische Stammdateneinreichung und bearbeitung gewährleistet ist. Aus diesem Grunde steht der Wechsel auf eine monatliche Meldefrequenz unter dem Vorbehalt der Praktikabilität eines solchen Verfahrens. Vollständige elektronische Abwicklung des Kreditmeldewesens Für eine zukünftige schnelle und effektive Abwicklung des Meldeaufkommens ist neben der bereits in 2008 erfolgten Automatisierung der Betragsdateneinreichung die elektronische Stammdateneinreichung notwendig. Hierdurch sollen die stark zyklischen Arbeitsbelastungen in den Instituten aber auch bei der Aufsicht entzerrt werden. Durch die elektronische Stammdateneinreichung könnten die Kreditgeber fortlaufend Stammdateninformationen zu den relevanten Kreditnehmern elektronisch einreichen. Damit soll ein automatisierter Abgleich der Bundesbankstammdaten mit anderen zur Verfügung stehenden externen Registerinformationen einhergehen. 2 Die Rückmeldung erfolgt zusammen mit den Betragsdaten der Kreditnehmer, die allerdings auf Basis des Vormonatsultimo sind. 1 PLUS i GmbH 02/ von 5
5 Zeitplan Umsetzung Termin Inhalt 1. Januar 2013 Absenkung der Meldegrenze von 1,5 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR und Einführung einer Vorratsdatenerfassung Einführung einer eigenständigen Definition der KNE nach 19 (2) KWG (Beherrschung, keine Widerlegung) 1. Januar 2014 Wenn erforderlich: Absenkung der Meldegrenze auf 750 TEUR 1. Januar 2015 Weitestgehende Vereinheitlichung des Kreditbegriffs bei Groß- und Millionenkrediten Einführung der neuen granularen Meldeformate 1. Januar 2016 Übergang zu einer vollständig elektronischen Abwicklung des Millionenkreditmeldewesens 1. Januar 2017 Ggf. Verkürzung der Meldefrequenz auf monatlich (vorher Praktikabilitätsanalyse) 1 PLUS i GmbH 02/ von 5
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