BERITTVERTRAG ... 1 Vertragsgegenstand



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BERITTVERTRAG Zwischen.. - im Folgenden Bereiter - und... - im Folgenden Eigentümer - wird folgender Pferdeausbildungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Der Bereiter übernimmt die Ausbildung des Pferdes Name:... Geschlecht: Abstammung:. Rasse:. Farbe:.. Geburtsjahr: Identitätsnummer:. Der Eigentümer weist auf folgende Krankheiten und Eigenarten des Pferdes hin und versichert, dass ihm keine weiteren für den Beritt erheblichen Umstände bekannt sind:.. 2 Vertragsdauer 1. Der Vertrag beginnt am und endet am wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er mit einer Frist von Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die sofortige Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Der Eigentümer ist berechtigt, das Pferd jederzeit, also auch schon vor Vertragsablauf, wieder an sich zu nehmen. Dies berührt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung des Entgelts bis zum Ende der wirksamen Kündigung nicht. Seite 1 von 5

3 Vertragsziel 1. Das gemeinsam festgelegte Ziel des Bereiters ist ausgehend vom derzeitigen Zustand des Pferdes wie folgt definiert: Derzeitiger Zustand des Pferdes ( z.b. roh, angeritten, Leistungsstufe X usw.): Angestrebtes Ziel (z.b. Abgewöhnung spezieller Eigenschaften, Anreiten, Ausbildung bis Leistungsstufe X usw.) Der / die Bereiter/in schuldet dabei keinesfalls den Erfolg des Beritts, sondern ausschließlich die pflichtgemäße Unterweisung des Pferdes. Reitweise: Klassische Dressur Western Springen Barock Sonstiges. 4 Pflichten und Rechte des Bereiters sowie des Eigentümers 1. Die Ausbildung umfasst den folgenden zeitlichen Rahmen: täglich wöchentlich... mal, jeweils... Stunden 2. Die Arbeit erfolgt unter dem Sattel an der Longe nach konkreter Absprache im Einzelfall Seite 2 von 5

3. Der Bereiter darf Dritten den Beritt eigenständig überlassen darf Dritten den Beritt unter seiner Aufsicht überlassen hat den Beritt selbst durchzuführen 4. Der Eigentümer ist zu jeder Zeit berechtigt den Beritt zu kontrollieren. In begründeten Fällen darf er den Beritt durch Dritte ablehnen. 5. Der Bereiter ist berechtigt den Beschlag zu ändern die Ausrüstung zu ändern Sonstiges:... sofern dies für den Beritt notwendig ist. Der Eigentümer ist hierüber unverzüglich zu informieren. 6. Die Art und Weise der Ausbildung ist mit dem Eigentümer abzusprechen steht im pflichtgemäßen, ausbildungsabhängigen Ermessen des Bereiters. 7. Es ist dem Bereiter untersagt Methoden anzuwenden, welche das notwendige Maß überschreiten und insbesondere zu Verletzungen des Pferdes führen. Des Weiteren ist ihm ausdrücklich nicht gestattet:.. 8. Der Bereiter hat den Eigentümer unverzüglich über sämtliche Auffälligkeiten im Verhalten oder bezüglich der Gesundheit zu unterrichten. 9. Der Bereiter ist berechtigt und verpflichtet, im Notfall ohne Rücksprache einen Tierarzt oder einen Hufschmied zu beauftragen. Wenn nach den Umständen die Möglichkeit besteht, so ist vorher das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. 5 Vergütung 1. Die Vergütung für den Beritt beträgt: monatlich wöchentlich täglich.... Hierin ist die: Unterbringung Verpflegung enthalten nicht enthalten. Die Unterbringung ist in einem separaten Vertrag geregelt. 2. Die Vergütung wird in bar auf das Konto Nr. bei. BLZ.. überwiesen. Seite 3 von 5

im Voraus jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats am Ende eines Monats/einer Woche entrichtet 3. Sämtliche Kosten gehen allein zu Lasten des Eigentümers. 6 Turniere 1. Jede Vorstellung des Pferds auf Reitturnieren ist grundsätzlich erlaubt grundsätzlich nicht erlaubt vorweg mit dem Eigentümer abzusprechen. 2. Preise werden ausgeschüttet: an den Bereiter an den Eigentümer lediglich Ehrenpreise stehen dem Bereiter zu, soweit sie nicht ausdrücklich dem Eigentümer des Pferdes zugedacht sind. 3. Nenn- und Startgelder für Turnierbesuche trägt der Bereiter Eigentümer 4. Transportkosten zu den Turnieren trägt der Bereiter Eigentümer 8 Versicherung und Haftung 1. Der Eigentümer unterhält eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei..... mit einer Deckungssumme von:... für Personenschäden... für Sachschäden 2. Der Bereiter unterhält folgende berufsbezogene Versicherung: 3. Mit Abschluss des Berittvertrages erklären Eigentümer und Bereiter wechselseitig einen vollständigen Haftungsausschluss und Haftungsverzicht. Dieser erfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus einer Verschuldens- oder Gefährdungshaftung wegen arteigenem Verhalten des Pferdes. Die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt jeweils unberührt. Der Haftungsausschluss umfasst auch solche Ansprüche, die aufgrund ihrer Art auf eine Krankenkasse oder eine Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger übergeben. Seite 4 von 5

9 Sonstiges / Salvatorische Klausel 1. Außer den in diesem Vertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden keine sonstigen Abreden getroffen. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, das dieser Vertrag planwidrige Regelungslücken enthält. 3. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrags erhalten... Ort, Datum, Eigentümer... Ort, Datum, Bereiter Anmerkungen: 1. Wenn der Bereiter das Pferd misshandelt oder die Vereinbarungen des Berittvertrages trotz Abmahnung nicht einhält, dann besteht ein jederzeitiges Kündigungsrecht. 2. Je genauer das Ziel des Bereitens definiert wird, desto eher können Schadensersatzansprüche verwirklicht werden. 3. Es ist wichtig, die verschiedenen Elemente der Ausbildung rechtlich zu trennen. Die Ausbildung und die Einstellung sollten in zwei getrennten Verträgen geregelt werden. Seite 5 von 5