Merkblatt. zur Gewährung von Auslandsbesoldung



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Landesamt für Steuern und Finanzen Merkblatt zur Gewährung von Auslandsbesoldung Aufgrund von 66 Abs. 1 SächsBesG erhalten Beamte und Richter des Freistaates Sachsen, die im Ausland verwendet werden, neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der jeweils geltenden Fassung sowie der hiernach erlassenen Verordnungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in 66 Abs. 2 und 3 SächsBesG. Die Höhe des Auslandszuschlages ergibt sich aus der jeweiligen Anlage VI zum BBesG; bei Tabelle VI.1 unter Berücksichtigung der Grundgehaltsspannen nach Anlage 8 zum SächsBesG. Gemäß 52 Abs. 1 BBesG werden bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), sofern es sich dabei um eine allgemeine Verwendung im Ausland handelt, d. h. keine Tätigkeit im Grenzverkehr und keine besondere Verwendung im Sinne des 56 Abs. 1 BBesG, Auslandsdienstbezüge gezahlt. Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss. Entspricht die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, wird der Unterschied durch Zu- oder Abschläge ausgeglichen (Kaufkraftausgleich; 55 BBesG). Die Sätze des Kaufkraftausgleichs werden vom Auswärtigen Amt festgesetzt. Der Kaufkraftausgleich ist allerdings kein selbständiger Besoldungsbestandteil, sondern lediglich ein Korrekturfaktor zur bestehenden Besoldung. Auslandsdienstbezüge und Kaufkraftzuschlag sind gemäß 3 Nummer 64 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. I. Zum Formblatt Mitteilung zur Festsetzung von Auslandszuschlag gemäß 66 SächsBesG in Verbindung mit 53 Bundesbesoldungsgesetz Zu Nr. 1.1 (1) Auslandsdienstbezüge werden bei Abordnung ins Ausland nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate dauert ( 52 Abs. 3 Satz 1 BBesG). (2) Bei Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland nach 20 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) werden Auslandsdienstbezüge nur gewährt, wenn die Zuweisung einer Abordnung gleichgestellt wird ( 52 Abs. 3 Satz 2 BBesG). Die Entscheidung trifft die zuweisende Behörde; eine Kopie der Entscheidung ist dem Formblatt beizufügen. Zu Nr. 1.2 Auslandsdienstbezüge werden vom Tag nach Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt ( 52 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Ist der Beschäftigte früher am Auslandsdienstort eingetroffen, als es für den verfügten Dienstantritt erforderlich war, so werden Auslandsdienstbezüge erst von dem Tage an gezahlt, der auf den bei zeitgerechter Durchführung der Anreise sich ergebenden Ankunftstag folgt. Zu Nr. 1.3 (1) Erhält ein Beschäftigter aus einer Verwendung nach 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absieht ( 15 Abs. 2 SächsBesG). Die Anrechnungs- bzw. Absehensentscheidung soll möglichst zusammen mit der Zuweisungsverfügung erfolgen. (2) Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die der Beschäftigte aus seiner Verwendung von der Stelle erhält, der er zugewiesen ist. Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an. Als Bezüge sind auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden. Sachbezüge, die regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind auch zu berücksichtigen. Unterliegen die anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland wird gebeten, diese mit Brutto- und Nettobetrag anzugeben.

2 Zu Nr. 2.1 (1) Die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags nach 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 BBesG (= 40 Prozent des maßgeblichen Auslandszuschlag nach Tabelle VI.1 der Anlage VI zum BBesG) setzt voraus, dass der Beschäftigte am ausländischen Dienstort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes LPartG) eine gemeinsame Wohnung bewohnt und sich der Ehegatte/ Lebenspartner überwiegend am ausländischen Dienstort aufhält. Als Wohnung in diesem Sinne gilt auch eine Zwischenunterkunft (z. B. Hotelzimmer). (2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach 53 Abs. 2 Satz 2 BBesG wird vom Tag nach dem Eintreffen des Ehegatten/ Lebenspartners am ausländischen Dienstort gewährt. (3) Heiratet der Beschäftigte am ausländischen Dienstort, wird der erhöhte Auslandszuschlag nach 53 Abs. 2 Satz 2 BBesG vom Tage der Eheschließung an gewährt, wenn die Voraussetzungen nach 53 Abs. 4 Nr. 1 BBesG erfüllt werden. Gleiches gilt bei Begründung einer Lebenspartnerschaft. Zu Nr. 2.2 Soweit der Ehegatte/Lebenspartner erst zu einem späteren Zeitpunkt am ausländischen Dienstort einen Wohnsitz begründet oder ihn vorzeitig aufgibt, ist dies gesondert mitzuteilen. Bei späterer Begründung des Wohnsitzes am ausländischen Dienstort bzw. bei vorzeitiger Aufgabe, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beschäftigten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes nach 53 Abs. 2 Satz 2 BBesG gewährt, längstens jedoch für sechs Monate (vgl. 53 Abs. 5 Satz 1 BBesG). Zu Nr. 2.3 (1) Hat der Ehegatte/Lebenspartner ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (vgl. 29 Abs. 1 BBesG) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlichrechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle VI.1 der Anlage VI zum BBesG gezahlt (vgl. 53 Abs. 3 Satz 1 BBesG). (2) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich der Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (vgl. 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBesG). (3) Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person nach 53 Abs. 2 Satz 2 BBesG, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem Berechtigten allein geleistet würde. Zu Nr. 3.1 (1) Sofern nicht der Ehegatte oder Lebenspartner für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags nach 53 Abs. 2 Satz 2 BBesG berücksichtigungsfähig ist, kann dieser Erhöhungsbetrag für eine Person (jedoch nicht Kinder oder Kinder des Lebenspartners), der der Beschäftigte in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf, berücksichtigt werden ( 53 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 BBesG). Lebt eine solche Person neben dem Ehegatten/Lebenspartner in der Wohnung des Beschäftigten am ausländischen Dienstort wird für diese ein Auslandszuschlag nach der Tabelle VI.2 der Anlage VI zum BBesG gewährt ( 53 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 BBesG). (2) Sofern die Unterhaltsgewährung für die aufgenommene Person aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung erfolgt, ist diese Person nur berücksichtigungsfähig, wenn die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehenden Eigenmittel den Betrag von 450 EUR (Betragsgrenze für geringfügige Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) nicht übersteigen. (3) Im Übrigen gelten die Erläuterungen zu Nr. 2.2 und Nr. 2.3 entsprechend. Zu Nr. 3.2 Werden (Gemeinschafts-)Unterkunft und/oder (Gemeinschafts-)Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt (ohne dass eine Verpflichtung besteht, sie in Anspruch zu nehmen) oder hierfür entsprechende Geldleistungen gewährt, wird der Auslandszuschlag nach Tabelle VI.1 der Anlage VI zum BBesG auf 85 Prozent bzw. 70 Prozent gemindert (vgl. 53 Abs. 2 S. 4 und 5 BBesG). Als entsprechende Geldleistungen zählen auch Erstattungen in Form von Entschädigungen oder Tagegeldern.

3 Zu Nr. 4. (1) Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhält der Beschäftigte Auslansdzuschlag nach der Tabelle VI.2 der Anlage VI zum BBesG gewährt ( 53 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 und 2a BBesG). Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die dem Beschäftigten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des 63 Abs. 1 Satz 3 EStG (in der bis zum 08.12.2014 geltenden Fassung) betreffend den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des 65 EStG betreffend andere Geldleistungen für das Kind zustehen würde, oder Kinder des Lebenspartners des Beschäftigten, die er in seinen Haushalt aufgenommen hat, wenn die Kinder sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten (Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Kind im Haushalt oder am Dienstort des Beschäftigten lebt.) oder sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war (Die Voraussetzung ist z.b. dann erfüllt, wenn sich beide Eltern im Ausland aufhalten und das Kind im Internat untergebracht ist. Als Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils ist auch der Haushalt anzusehen, der nach dem Erlöschen der Sorgepflicht (Volljährigkeit des Kindes) im Inland besteht. Ein Haushalt im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn er von einem sorgeberechtigten Elternteil geführt wird.) oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beschäftigten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr. Für Kinder des Lebenspartners gilt bezüglich der Berücksichtigungsdauer 32 Abs. 3 bis 5 EStG entsprechend. (2) Kinder, für die Anspruch auf Auslandszuschlag besteht, werden auch beim Familienzuschlag berücksichtigt (vgl. 66 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG). (3) Sind mehrere Beschäftigte anspruchsberechtigt, wird der Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Kinder an denjenigen geleistet, der dafür bestimmt wurde oder dem das berücksichtigungsfähige Kind zuzuordnen ist. Ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erfolgt die Zahlung anteilig (vgl. 53 Abs. 3 Satz 5 BBesG). II. Zum Formblatt Antrag auf Mietzuschuss gemäß 66 SächsBesG in Verbindung mit 54 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Zu Nr. 1.1 und 1.2 Vgl. entsprechende Erläuterungen zum Formblatt "Mitteilung zur Festsetzung von Auslandszuschlag gemäß 66 SächsBesG in Verbindung mit 53 Bundesbesoldungsgesetz. Zu Nr. 1.3 Die Angaben sind für die Prüfung erforderlich, ob die Wohnung nach Art und Größe angemessen und notwendig ist. Zu Nr. 1.4 Solange der Beschäftigte Trennungsgeld erhält, darf eine Familienwohnung am ausländischen Dienstort nicht als notwendig anerkannt werden. Bezieht er eine Familienwohnung, bevor die Familie am Auslandsdienstort eingetroffen ist, so kann nur der Bedarf eines Alleinstehenden als notwendig anerkannt werden. Dieser ist der Berechnung des Mietzuschusses zu Grunde zu legen. Zu Nr. 1.5 (1) Hat der Beschäftigte mit seinem Ehegatten/Lebenspartner am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte/Lebenspartner ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach 52 Abs. 1 oder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des 52 Abs. 1 oder 3 BBesG, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten/Lebenspartner ausgezahlt, den die Ehegatten/Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte/Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; 6 BBesG bzw. 10 SächsBesG ist dabei nicht anzuwenden (vgl. 54 Abs. 4 BBesG).

4 (2) Die dem Ehegatten/Lebenspartner des Beschäftigten als deutschem nichtentsandten Arbeitnehmer (sog. Ortskräfte) gewährte Vergütung ist kein Auslandsdienstbezug oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des 52 BBesG. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird ein Einkommen des Ehegatten/Lebenspartner aus einer freiberuflichen oder privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Zu Nr. 2 Dem Antrag ist eine Kopie des Mietvertrages beizufügen. Die wesentlichen Passagen sind zu übersetzen. Die Übersetzung ist durch die Dienststelle zu beglaubigen. Zu Nr. 2.7 Ist in der Miete ein Entgelt für Möblierung, Heizung, Beleuchtung, Wasser, Gas, Garten oder andere Nebenanlagen enthalten, werden zur Ermittlung der Leerraummiete bestimmte Prozentsätze von der Gesamtmiete abgezogen. Kann die Höhe des Entgelts für die jeweiligen Leistungen nachgewiesen werden (z. B. durch Erklärung des Vermieters), werden die nachgewiesenen Beträge von der Gesamtmiete abgezogen. Zu Nr. 2.9 (1) Mietnebenkosten können als zuschussfähige Bestandteile der Miete berücksichtigt werden. Hier sind zunächst die voraussichtlichen Mietnebenkosten anzugeben. (2) Nach der Betriebskosten-/Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter ist eine gesonderte Abrechnung mit dem Formblatt Antrag auf Gewährung eines Mietzuschusses gemäß 66 SächsBesG in Verbindung mit 54 Bundesbesoldungsgesetz zu den Mietnebenkosten" erforderlich. Zu Nr. 3 Dem Antrag ist eine Kopie des Kaufvertrages beizufügen. Die wesentlichen Passagen sind zu übersetzen. Die Übersetzung ist durch die Dienststelle zu beglaubigen. Zu Nr. 3.2 Ein Zuschuss kann wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen auch gewährt werden, wenn der Beschäftigte oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person in zeitlichem Zusammenhang mit der Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder errichtet ( 54 Abs. 3 BBesG). Zu Nr. 3.5 (1) Der Berechnung des Zuschusses werden der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfallende Kaufpreis einschließlich der Rechtsanwalts- und Notargebühren sowie der Grundbuchgebühren zu Grunde gelegt. (2) Weitere Nebenkosten bleiben bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt. Zu Nr. 3.6 Der Zuschuss für den Kauf oder die Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung darf den Betrag des Mietzuschusses bei Zugrundelegung der Miete nach den ortsüblichen Sätzen für angemessenen leeren Wohnraum nicht übersteigen. Zu Nr. 5 Der Antrag auf Mietzuschuss ist dem Leiter der Dienststelle zur Bestätigung vorzulegen und danach der Bezügestelle zuzuleiten. III. Zum Formblatt "Antrag auf Mietzuschuss gemäß 66 SächsBesG in Verbindung mit 54 Bundesbesoldungsgesetz für eine vorübergehende Unterkunft (Hotel, Appartement, Pension)" (1) Mietzuschüsse zu den Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in Hotels oder Pensionen können nur gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Rechnungen bewilligt werden.

5 (2) Handelt es sich um Pauschalpreise und sind in den in diesen Rechnungen angegebenen Tagessätzen Beträge für Frühstück, sonstige Verpflegung und andere Nebenkosten enthalten, werden die hierfür angefallenen Beträge in voller Höhe vom Zimmerpreis abgezogen. Kann der Beschäftigte die Höhe dieser Leistungen nicht im Einzelnen nachweisen (z. B. durch Erklärung des Vermieters), werden bestimmte Pauschalbeträge in Abzug gebracht. (3) Der Antrag auf Mietzuschuss ist dem Leiter der Dienststelle zur Bestätigung vorzulegen und danach der Bezügestelle zuzuleiten. IV. Zum Formblatt Antrag auf Gewährung eines Mietzuschusses gemäß 66 SächsBesG in Verbindung mit 54 Bundesbesoldungsgesetz zu den Mietnebenkosten Dem Antrag sind die Betriebskostenabrechnung des Vermieters bzw. andere Rechnungsbelege in Kopie beizufügen. Die wesentlichen Passagen sind zu übersetzen und durch die Dienststelle beglaubigen zu lassen. Soweit mit den Mietnebenkosten ein privater Verbrauch (z. B. Beleuchtung, Gas, Wasser, Heizung) abgerechnet wurde, sind diese Kosten aus der Abrechnung herauszurechnen.