ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind.



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Transkript:

Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum (1) Im Anhang sind zu den Posten der die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand der Ausführungen ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen. Die Anwendung von Vereinfachungsregeln ist zu beschreiben. (2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind: 1. besondere Umstände, die dazu führen, dass die unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt, 2. die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit die Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten. (1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Bilanz sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind. (2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern: 1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, 2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen, 3. Trägerschaften bei Sparkassen, 4. die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten, 1

Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum 3. Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten, 4. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages. 5. alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen; 6. bilanzierte Vermögensgegenstände mit am Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen (inklusive Buchwert und Risikoabschätzung), 7. drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z. B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist), 8. Abweichungen von der vom Innenministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen, 9. Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften. 5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten, 6. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages, 7. alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Baute, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Bewertung beziehen, 8. bilanzierte Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen Buchwert und Risikoabschätzung), (einschließlich 9. drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z. B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist), 10. Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften, 2

Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum 10. Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages. 11. sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben; 12. in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen. 13. sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben, 14. noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Schließungs- und Ausbaumaßnahmen, 15. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten sonstige Rückstellungen nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern; 16. die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern, 17. für jede Art derivater Finanzinstrumente: a) Art und Umfang der Finanzinstrumente, b) der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der 11. Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, 12. sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben, 13. in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen. 14. sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben, 15. noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen, 16. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten Sonstige Rückstellungen nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern; Die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern, 18. für jede Art derivativer Instrumente: a) Art und Umfang der Finanzinstrumente, b) der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der 3

Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, 18. Name und Sitz von Organisationen, an denen die Gemeinde oder eine für Rechnung der Gemeinde handelnde Person Anteile hält; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. 1 S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. 1 S. 1330) geändert worden ist, anzuwenden, 19. Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet; angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, 19. in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde, 20. Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, 21. Name und Sitz von Organisationen, an denen die Gemeinde oder eine für Rechnung der Gemeinde handelnde Person Anteile hält; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 05. Januar 2007 (BGBl. 1 S. 10), anzuwenden, 22. Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet, 23. Mitgliedschaften, 24. sonstige wesentliche Verträge, 25. die durchschnittliche Zahl der Beamten sowie der Arbeitnehmer im Haushaltsjahr. 4

Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum 20. weitere wichtige Angaben, soweit sie nach der Kommunalverfassung oder der aufgrund des 174 der Kommunalverfassung zu erlassenden Rechtsverordnung für den Anhang vorgesehen sind. (3) Die Angaben der Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 18 und 19 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. (4) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind. (3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 21 und 22 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. (4) Die Angaben nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind. 5