Service-Vertrag für die Finanzsoftware SFirm gemäß den "Sonderbedingungen Softwareüberlassung mit Service-Vertrag" und des LIZENZVERTRAGES "Lizenzvertrag der Star Finanz-Software Entwicklung und Vertriebs GmbH (STAR FINANZ)" zwischen Personennummer Kontonummer - nachfolgend der Kunde genannt - und der, Mühlbachäckerstraße 2, 72072 Tübingen Telefon: 07071 205-1778, Telefax: 07071 205-1277; E-Mail: hotline@ksk-tuebingen.de Ust-IDNr. DE146889408 - nachfolgend die Sparkasse genannt - Kauf der Finanzsoftware SFirm SFirm Basis einmalig 150,00 EUR mit den Programm-Modulen - Zahlungsverkehr SEPA - FinTS (HBCI) SFirm Premium einmalig 250,00 EUR mit den Programm-Modulen - Zahlungsverkehr SEPA, Ausland - FinTS (HBCI), EBICS - Cashmanagement (Disposition) - Enterprise-Funktionen (Datenbankverwaltung) Alle Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %). Die einmaligen Preise werden nach erfolgter Leistungserbringung dem oben genannten Girokonto belastet. Hierzu erfolgt eine separate Rechnungsstellung. manuell Die Sparkasse berechnet für den Service-Vertrag (Hotline, Wartung) einen monatlichen Preis über 10,50 EUR (jährlich 126,00 EUR) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %), der per SEPA-Basis- Lastschrift eingezogen wird. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist eine Kündigung dieses Service-Vertrages durch beide Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende möglich, andernfalls verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift(en) des Kunden/Kontoinhabers TU 3.69.07.01 (06.14) Seite 1 von 6
Bitte alle Vertragsunterlagen unterschrieben und ausgefüllt zurück an: Marktservice ebanking (MS/561) Sparkassen Carré Mühlbachäckerstraße 2 72072 Tübingen Nach Vertragseingang erhält der Kunde die Finanzsoftware SFirm sowie eine Kopie dieses Service- Vertrages inkl. Sonderbedingungen und Lizenzvertrag. SEPA-Lastschriftmandat Name und Anschrift des Zahlungsempfängers (Sparkasse): Mühlbachäckerstraße 2, 72072 Tübingen Gläubiger-ID: DE12ZZZ00000016437 Mandatsreferenz = Personennummer Ich ermächtige / Wir ermächtigen die Sparkasse, Zahlungen von meinem / unserem Konto mittels SEPA-Basis- Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein / weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit der Sparkasse vereinbarten Bedingungen. Jährlich wiederkehrende Zahlung im Voraus, fällig am 31.01. Bei unterjährigem Beginn erfolgt die Belastung anteilig der noch ausstehenden Monate. Die Belastung der monatlich anfallenden Preise erfolgt ohne weitere Rechnungsstellung. Name des Zahlungspflichtigen IBAN oder Kontonummer BIC Sparkasse Datum/Unterschrift TU 3.69.07.01 (06.14) Seite 2 von 6
Lizenzgeber für die Finanzsoftware SFirm ist der Hersteller, die Star Finanz-Software Entwicklung und Vertriebs GmbH (STAR FINANZ). Der beigefügte LIZENZVERTRAG der STAR FINANZ regelt die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und der STAR FINANZ als Lizenzgeber und wird direkt zwischen den beiden Parteien geschlossen. Die "Sonderbedingungen Softwareüberlassung mit Service-Vertrag" regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Sparkasse. Sowohl der Lizenzvertrag der STAR FINANZ als auch die "Sonderbedingungen Softwareüberlassung mit Service-Vertrag" werden mit dem Abschluss dieses Service-Vertrages Vertragsbestandteil. Technische Mindestanforderungen SFirm Die technischen Voraussetzungen, insbesondere für Netzwerkinstallationen, sind dem SFirm Kundenleitfaden Systemvoraussetzungen unter http://content.sfirm.de/endkunde/pdf/sfirm_kundenleitfaden_systemvoraussetzungen.pdf zu entnehmen. Der Kunde versichert, dass die Hard- und Softwarevoraussetzungen für den Einsatz von SFirm gemäß dem aktuellen Kundenleitfaden von seinem System erfüllt werden. Anlagen "Sonderbedingungen Softwareüberlassung mit Service-Vertrag" und "Lizenzvertrag der Star Finanz-Software Entwicklung und Vertriebs GmbH (STAR FINANZ) TU 3.69.07.01 (06.14) Seite 3 von 6
Sonderbedingungen Softwareüberlassung mit Service-Vertrag 1. Vertragsgegenstand 1.1 Vertragsgegenstand sind die auf Datenträger (z. B. CD) gespeicherte Finanzsoftware SFirm (nachfolgend Software genannt) und die - sofern erforderlich - gesondert anzufordernden Softwaredokumentationen. 1.2 Die Sparkasse übernimmt die Pflege der Software. Dies bedeutet, dass der Kunde alle für den Einsatz freigegebenen Verbesserungen und Aktualisierungen der benannten Software als Update kostenlos zur Verfügung gestellt bekommt. Außerdem wird, sofern Fehler nicht telefonisch oder schriftlich analysiert und behoben werden können, ein Mitarbeiter der Sparkasse, soweit technisch möglich, ohne weitere Kosten Fehler auch vor Ort beheben. Dabei kann mit einer Reaktion innerhalb von 2 Arbeitstagen gerechnet werden. Die geschuldete Pflegeleistung bezieht sich auschließlich auf die jeweils aktuelle Version der vertragsgegenständlichen Software. 1.3 Nicht im Leistungsumfang enthalten sind große funktionale Änderungen der Software, der Wechsel auf andere Betriebssystemplattformen, Installationen der Software durch Mitarbeiter der Sparkasse oder Beauftragte, Einweisungen und Schulungen. Diese Leistungen werden dem Kunden gesondert angeboten. 1.4 Der Kunde verpflichtet sich, immer die neueste Version der überlassenen Software einzusetzen und nur jeweils Fragen zu diesem Versionsstand an die Hotline zu richten. Die Hotline erreicht der Kunde unter der Telefonnummer 07071 205-1778, jeweils Montag bis Freitag von 08:30-17:00 Uhr. Änderungen hinsichtlich der Erreichbarkeit, des Leistungsumfangs und der Kosten der Hotline werden Vertragskunden rechtzeitig mitgeteilt. Die Hotline ist derzeit ein zusätzlicher Service der Sparkasse und nicht Bestandteil des Softwareüberlassungsvertrages. Der Kunde hat derzeit lediglich die Verbindungsentgelte seines Telekommunikationsunternehmens zu tragen. 1.5 Eine über den Vertragsumfang hinausgehende Leistungsverpflichtung besteht seitens der Sparkasse nicht. Dies gilt insbesondere für über den eigentlichen Vertragsgegenstand hinausgehende Wartungsarbeiten, es sei denn, diese erfolgen aus einer Gewährleistungsverpflichtung der Sparkasse. Entsprechendes gilt bezüglich der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Software und der Systemumgebung. 1.6 Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht wurden, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Insoweit ist im Einzelfall eine Zusatzvereinbarung zu schließen, die seitens des Kunden gesondert zu vergüten ist. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von der Sparkasse zu vertretene Einwirkungen verursacht werden. 2. Einräumung einer Lizenz, Urheberrecht, Umfang und Art der Nutzung 2.1 Der Kunde erhält durch STAR FINANZ das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und auf die Vertragsdauer befristete Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software. Die Sparkasse ist befugt, das durch die STAR FINANZ eingeräumte Nutzungsrecht im Rahmen dieses Service-Vertrages einzuschränken. 2.2 Die Sparkasse gewährt dem Kunden das Recht, eine Kopie der Software auf einem einzelnen Computer zu benutzen oder in einem Netzwerk einzusetzen. 2.3 Eine vollständige oder teilweise Reproduktion der Software oder sonstiger Unterlagen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Kopien, Abschriften in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form, die der Kunde ausschließlich für den eigenen Gebrauch, insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken anfertigt. Der Kunde verpflichtet sich, ohne Zustimmung der Sparkasse, Dritten keinen Einblick in die Unterlagen zu gewähren. 2.4 Eine Weitergabe der Software an Dritte ist nicht zulässig. 2.5 Die Auflösung des Girokontos führt zu einer sofortigen Beendigung des Nutzungsrechts. TU 3.69.07.01 (06.14) Seite 4 von 6
3. Leistungsinhalt 3.1 Die Sparkasse gewährleistet die Übereinstimmung der Software mit dem bei Vertragsabschluss gewählten SFirm-Modul. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. 3.2 Die Sparkasse übergibt dem Kunden die Software in installationsfähiger Form (z.b. CD). Der Kunde ist für die Erfüllung der von der Sparkasse definierten Hardware- und Software-Voraussetzungen verantwortlich. Diese ergeben sich aus den Technischen Mindestanforderungen SFirm, die Gegenstand dieses Vertrages sind. Die Sparkasse hat den/die Datenträger auf Viren überprüft. Gleichwohl verpflichtet sich der Kunde seinerseits, den/die Datenträger vor der ersten Nutzung auf Viren zu überprüfen. 3.3 Soweit eine Einführungsunterstützung durch die Sparkasse vom Kunden gewünscht wird, ist diese, wie auch die Schulung der Mitarbeiter des Kunden, gesondert zu vereinbaren. 4. Anpassung der Nutzungsentgelte Die Sparkasse ist berechtigt, eine Anpassung des Nutzungsentgeltes vorzunehmen. Sie verpflichtet sich jedoch, dem Kunden dies spätestens drei Monate vor Beginn mitzuteilen. Handelt es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung, so kann der Kunde dieser innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Vertragsänderung widersprechen und den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende bzw. zum Ende der Mindestvertragslaufzeit (vgl. Ziffer 7.2) kündigen. Für die Dauer bis zur Wirksamkeit der Kündigung wird der Vertrag zu den vereinbarten (d. h. nicht angepassten) Konditionen unverändert fortgeführt. 5. Gewährleistung 5.1 Die Sparkasse übernimmt die Gewähr dafür, dass die Software bei ihrer Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ebenso übernimmt die Sparkasse die Gewähr dafür, dass die überlassene Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. 5.2 Offensichtliche Fehler hat der Kunde auch dann, wenn er nicht Kaufmann ist, der Sparkasse binnen einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Fehlers mitzuteilen, als Kaufmann hingegen unverzüglich nach Entdeckung. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen Gewährleistungsrechte des Kunden bezüglich dieser Fehler. Untersuchungs- und Rügepflichten des kaufmännischen Kunden bleiben unberührt. Falsch-und Zuweniglieferungen sind insoweit auch bei erheblichen Abweichungen unverzüglich zu rügen. 5.3 Mitgeteilte Fehler an der Software sowie fehlerhafte Pflegeleistungen sind von der Sparkasse kostenfrei zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als unmöglich, muss die Sparkasse eine Ausweichlösung anbieten. Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, ist die Sparkasse zur Wahl berechtigt, ob sie durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung nacherfüllt. 5.4 Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände sind vom Kunden der Sparkasse umgehend mitzuteilen. 5.5 Gelingt es der Sparkasse nicht, ihren Verpflichtungen aus Ziffer 5.3 nachzukommen, so kann der Kunde wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt. 5.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Übergabe der Software. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, beginnend mit der Übergabe der Software. Treten innerhalb der jeweils gültigen Gewährleistungsfrist Mängel auf, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um den Zeitraum, währenddessen eine Beseitigung erfolgt. Mehrere solche aufeinander folgende Zeiträume gelten als ein Zeitraum im Sinne des vorhergehenden Satzes. Die Sparkasse übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software den individuellen Erfordernissen des Kunden entspricht, außer wenn der Kunde Verbraucher ist und die Sparkasse Beschaffenheitsgarantien zugesichert hat. Die Sparkasse übernimmt ebenfalls keine Gewähr für solche Fehlerzustände, die durch Hardware, Software Dritter oder durch sonstige Dateneinflüsse verursacht werden, etwa Schäden aus importierten Schadprogrammen (wie z. B. Viren). 5.7 Der Kunde ist verpflichtet, der Sparkasse nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen. 5.8 Voraussetzung für den Gewährleistungsanspruch ist die vertragsgemäße Nutzung der Software durch den Kunden. Der Kunde hat keine Rechte bei Sachmängeln, wenn er die Software auf einer Soft- und/oder Hardwareumgebung nutzt, die nicht den Mindestanforderungen entspricht. TU 3.69.07.01 (06.14) Seite 5 von 6
6. Haftung 6.1 Die Sparkasse haftet unbeschränkt bei Personenschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen garantierter Beschaffenheiten. 6.2 Die Haftung der Sparkasse für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 6.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 6.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Kunden eingetreten wäre. 7. Vertragsdauer und Kündigung 7.1 Der Softwareüberlassungsvertrag wird mit der Auslieferung der Software an den Kunden wirksam. 7.2 Der Vertrag wird zunächst für 12 Monate, beginnend mit dem ersten Tag des auf die Auslieferung der Software an den Kunden folgenden Monats, geschlossen. Wird der Vertrag nicht gekündigt, läuft er unbefristet weiter und kann von jedem der Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. 7.3 Der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf es nicht bei endgültiger Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Sparkasse und dem Kunden. 7.4 Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 7.5 Sofern der Hersteller STAR FINANZ die Wartung der Software SFirm einstellt, besteht ein beiderseitiges Kündigungsrecht zum Einstellungstermin der Wartung. Die Sparkasse wird den Kunden über die Wartungseinstellung sowie den Einstellungstermin informieren. 7.6 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der vertragsgegenständlichen Software; dies gilt nicht für den Fall, dass die Nutzung der Software erforderlich wird zur Wiederherstellung von Dateien, die Gegenstand gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder behördlicher Prüfungen (z. B. Finanzamt) sind. 8. Sonstiges 8.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag ist das für den Sitz der Sparkasse zuständige Gericht, wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 8.3 Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGB). Die AGB hängen/ liegen in den Kassenräumen der Sparkasse zur Einsichtnahme aus. TU 3.69.07.01 (06.14) Seite 6 von 6