Verwaltungsgericht. 3. Kammer. Urteil vom 31. März 2015. WBE.2014.388 / ME / wm (BE.2014.161) Art. 43



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hat sich ergeben: B. Gegen diesen Entscheid führt die MediService AG am 22. Januar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Transkript:

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2014.388 / ME / wm (BE.2014.161) Art. 43 Urteil vom 3 März 2015 Besetzung Verwaltungsrichter Schwartz, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Oetiker Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Stuker Beschwerdeführer X., c/o Gemeindekanzlei Y. gegen Gemeinderat Y. Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 3 Oktober 2014

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. X., geb., bezieht von der Gemeinde Y. materielle Hilfe. Sein 18- jähriges Auto ist nicht mehr fahrtauglich und eine Reparatur nicht mehr möglich. Daher beantragte X. bei der Gemeinde die Übernahme der Anschaffungskosten von Fr. 5 900.00 für einen BMW Touring (Occasion). Am 30. September 2014 erliess der Gemeinderat Y. folgende Verfügung: Der Gemeinderat lehnt den Antrag des Herrn X., Y., auf ersatzweise Beschaffung eines Motorfahrzeuges, finanziert über die Sozialhilfe, ab. ( ) B. Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhob X. mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Abänderung und die Übernahme der Anschaffungskosten. Am 3 Oktober 2014 erliess die Beschwerdestelle SPG folgenden Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten bestehend aus einer Staatsgebühr, Kanzleigebühren und den Auslagen von pauschal Fr. 400.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird ihm die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob X. mit Eingabe vom 1 November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und die Gemeinde Y. sei zu verpflichten, die Kosten für die Ersatzanschaffung des Motorfahrzeuges zu übernehmen. X. ersuchte zudem um Durchführung einer Mediation.

- 3 - Die Beschwerdestelle SPG leitete die Eingabe vom 1 November 2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. 3. Am 27. November 2014 beantragte die Beschwerdestelle SPG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Der Gemeinderat schloss am 9. Dezember 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 3 März 2015 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ( 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 27200]). Nach 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 85200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden ( 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 85211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden ( 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Verfügung des Gemeinderates bestätigt, wonach keine Kosten zur Ersatzanschaffung eines Autos übernommen werden. Damit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ( 42 lit. a VRPG). 3. 3. Entscheide werden den Parteien zugestellt ( 27 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Gemäss 58 Abs. 3 SPG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.

- 4-3. Der Beschwerdeführer hat die Gemeindekanzlei Y. als Zustellungsdomizil bezeichnet und mit der Beschwerdestelle SPG vereinbart, dass Korrespondenz und Zustellungen an diese Adresse erfolgen. Die Gemeinde benachrichtige ihn jeweils, wenn Korrespondenz für ihn eintreffe, damit er diese abholen könne (Vorakten 18). Der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 3 Oktober 2014 wurde der Gemeindekanzlei am 4. November 2014 zugestellt (vgl. Zustellungsnachweis). Dort hat ihn der Beschwerdeführer tags darauf entgegen genommen. Damit wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 1 November 2014 (Postaufgabe vom selben Datum) gewahrt (vgl. Vorakten 28 ff.). 4. 4. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung sämtlicher Entscheide des Gemeinderates Y. und beanstandet auch den Wohnkostenbeitrag. 4. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war oder im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 368). Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch; zweites Element sind die Parteibegehren, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den 38-72 VRPG, Zürich 1998, 39 N 24 ff.; BGE 125 V 413, Erw. 1 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] IV/81 vom 29. November 2012 [WBE.201148], Erw. I/4). Bei der Beschwerdeänderung wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren (verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren) geändert. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass entweder gestützt auf den gleichen Sachverhalt etwas qualitativ anderes verlangt wird oder dass zwar an den formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Verfügungsgegenstands liegenden Sachverhalt abgestützt werden. Von der Beschwerdeänderung zu unterscheiden ist die Beschwerdeerweiterung, d.h. die quantitative Er-

- 5 - weiterung des Beschwerdebegehrens innerhalb des Verfügungsgegenstands. Sowohl die Beschwerdeänderung als auch die Beschwerdeerweiterung sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig (AGVE 2001, S. 619; MERKER, a.a.o., 39 N 13 f. und 28 mit Hinweisen). 4.3. Die Verwaltungsbeschwerde vom 3. Oktober 2014 (Vorakten 1) richtete sich ausschliesslich gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 30. September 2014. Die zusätzliche Eingabe ebenfalls vom 3. Oktober 2014 war ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vorakten 7). Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdestelle SPG waren Anschaffungskosten eines Autos. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhebung weiterer Entscheide des Gemeinderates beantragt, insbesondere zum Wohnkostenbeitrag, liegt eine unzulässige Beschwerdeerweiterung vor. Das Begehren ist ausserhalb des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden ( 58 Abs. 4 SPG i.v.m. 55 Abs. 1 VRPG). Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Unangemessenheit (Umkehrschluss aus 55 Abs. 3 VRPG). II. Der Beschwerdeführer stellt zunächst den Antrag auf Durchführung einer Mediation und begründet diesen mit deren zielführender Wirkung sowie Kostenüberlegungen. Nach 34 Abs. 2 bis VRPG kann den Parteien auf gemeinsames Gesuch nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. März 2010 (EG ZPO; SAR 22200) eine unentgeltliche Mediation bewilligt werden. Unter Mediation ist eine aussergerichtliche Vermittlung durch eine neutrale und unabhängige und i.d.r. qualifizierte Drittperson zu verstehen (PETER RUGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 214 N 5). Die Mediation ist vom Gericht unabhängig und zeichnet sich durch das Element der Freiwilligkeit aus (PETER LIATO- WITSCH/CLAUDIA MORDASINI, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HA- SENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Auflage, Zürich 2013, Art. 214

- 6 - N 14, Art. 216 N 2). Die Bewilligung einer unentgeltlichen Mediation im Beschwerdeverfahren setzt gemäss klarem Wortlaut von 34 Abs. 2 bis VRPG einen gemeinsamen Antrag der Parteien voraus (vgl. auch 23 Abs. 2 EG ZPO; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. September 2009, 09.276, Bericht und Entwurf zur Beratung, S. 33). 3. Die andern Verfahrensparteien, d.h. die Beschwerdestelle SPG und der Gemeinderat (vgl. 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG), haben der Mediation nicht zugestimmt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer Mediation, welche die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens voraussetzt, ist daher abzuweisen. In der Sache verlangt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten zur Ersatzanschaffung eines Motorfahrzeuges durch die Sozialhilfe. Er macht geltend, einen PKW für seine berufliche Tätigkeit zu benötigen. Projektarbeiten und Projekt-Explorationen in unterschiedlichen Branchen, Unternehmen und Regionen erforderten einen hohen Grad an Mobilität und seien mit dem öffentlichen Verkehr nicht zu bewältigen. Projektprozesse verlangten Flexibilität und schnelles Agieren bei einer Agenda, welche mit Besprechungen, Sitzungen und Projektabläufen gefüllt sei. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf sein mobiles Wohnen, welches ohne Motorfahrzeug nicht praktizierbar sei. Schliesslich führt er gesundheitliche Gründe (Varizen) an sowie damit verbundene negative Auswirkungen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Häufiges und längeres Stehen/Gehen sei aus medizinischer Sicht zu unterlassen, beim öffentlichen Verkehr jedoch unvermeidbar. 3. 3. Der Beschwerdeführer verlangt situationsbedingte Leistungen zur Anschaffung eines Motorfahrzeuges. In Abweichung der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) werden die Kosten situationsbedingter Leistungen nur in speziell begründeten Ausnahmefällen übernommen ( 10 Abs. 5 lit. b SPV). Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Damit sind sie Ausdruck des Individualisierungsgrundsatzes und des Bedarfsdeckungsprinzips (CLAUDIA

- 7 - HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 183). 3. Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebskosten eines Motorfahrzeuges in Abzug gebracht, sofern dessen Benützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist ( 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug (Satz 2). 10 Abs. 5 lit. c SPV ist im Zusammenhang mit den SKOS-Richtlinien und der Zielsetzung der Regelung zu verstehen. Die Regelung soll die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe einerseits und die Rechtsgleichheit andererseits gewährleisten (vgl. dazu AGVE 2008, S. 230, Erw. 3.2; 2008, S. 268). Diese Bestimmung erfasst im Grundtatbestand die Benutzung eines Motorfahrzeuges, ohne dass eine Angewiesenheit aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen besteht. Wird ein Auto benötigt, weil es zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist, werden diese Kosten als Erwerbsunkosten im Sozialhilfebudget berücksichtigt und von der Sozialhilfe finanziert (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3; AGVE 2010, S. 208; 10 Abs. 5 lit. c SPV [e contrario]). 3.3. Die Finanzierung eines Motorfahrzeuges aus dem Grundbedarf ist nicht vorgesehen. Der Grundbedarf umfasst die Ausgaben für Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) (SKOS-Richtlinien, Kap. B.1; VGE IV/50 vom 18. August 2008 [WBE.2008.70], Erw. II/2). Als Richtwert kann davon ausgegangen werden, dass die Verkehrsauslagen mit 5,19 % des Grundbedarfs I und II gewichtet sind (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 2003, Kap. 5, S. 35). Der Betrieb eines Personenwagens führt regelmässig zu weit höheren Kosten. Das Gesetz geht davon aus, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeuges, welches nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann. Erfüllt die Hilfe suchende Person die Voraussetzungen gemäss 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV nicht, so besteht die Möglichkeit, der unterstützungsbedürftigen Person gestützt auf 13 Abs. 1 SPG die Auflage bzw. Weisung zu erteilen, die Nummernschilder zu hinterlegen. Wird sie nicht befolgt, rechtfertigt sich gestützt auf 10 Abs. 5 lit. c SPV die Reduktion der Unterstützungsleistungen (VGE IV/82 vom 26. Oktober 2007 [WBE.2007.187], Erw. II/3; vgl. auch AGVE 1997, S. 171).

- 8-3.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass er aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist. Nach der Vorinstanz resultierte aus seiner Tätigkeit in den vergangenen drei Jahren kein Einkommen. Eine Änderung dieser Situation sei nicht absehbar (Entscheid, S. 6). Diese Erwägungen sind nicht widerlegt. Eine Erwerbsunkostenpauschale wird nicht beansprucht (vgl. 21 SPV; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Vor Verwaltungsgericht verfällt der Beschwerdeführer in Floskeln zur angeblichen Arbeitsbelastung, ohne eine konkrete Berufstätigkeit zu nennen oder aufzuzeigen. Mit erwähnten Projektarbeiten und Projekt-Explorationen in unterschiedlichen Branchen, Unternehmen, Regionen wird keine Tätigkeit spezifiziert und deren Erwerbszweck nicht darlegt. Damit ist auch keine situative Erforderlichkeit von Personen-, Warentransporten dargetan. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer nicht zwingend aus beruflichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Auch seine gesundheitlichen Bedenken begründen keine zwingende Erforderlichkeit eines Motorfahrzeuges. Soweit der Beschwerdeführer auf Venenleiden verweist, sind allfällige Beschwerden in keiner Weise substantiiert und mit keinen ärztlichen Attesten belegt. Überdies wirkt die Begründung des Vermeidens von längerem Stehen und Gehen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Möglichkeit des Hochlagerns der Beine im Auto konstruiert. Wie der Gemeinderat zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 3. und 20. Oktober 2014 an das DGS zunächst keine gesundheitlichen Gründe geltend gemacht (vgl. Vorakten 1 und 15 f.). Eine zwingende gesundheitliche Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug besteht aufgrund der Akten nicht. 3.5. Situationsbedingte Leistungen für die Anschaffung eines Motorfahrzeuges, dessen Betriebskosten vom Bedarf in Abzug zu bringen wären, sind ausgeschlossen. Unter diesen Umständen braucht die Problematik, dass der Beschwerdeführer die Anschaffung eines Autos beabsichtigt, dessen Preis den Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson übersteigt, nicht erörtert zu werden (vgl. 20 Abs. 2 SPV). Ebenfalls nicht geklärt werden muss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei beruflicher oder gesundheitlicher Erforderlichkeit Leistungen zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges auszurichten wären. 4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf sein mobiles Wohnen verweist, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, was er daraus ableitet. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass er einen Wohnkostenbeitrag beansprucht, mit welchem eine Unterkunft finanziert werden kann. Weiter scheint das mobile Wohnen im Zusammenhang mit der wie bereits dargelegt nicht plausiblen Berufstätigkeit zu stehen ( Praktikabilität Ar-

- 9 - beit/wohnen ). Dieses Mobilitätsbedürfnis begründet keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen ( 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet ( 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht beschliesst: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Mediation wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erkennt: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1 000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1700, gesamthaft Fr. 1'1700, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

- 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 3 März 2015 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Schwartz Meier