Inhaltsübersicht. Auszubildende - Schlichtungsverfahren



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Transkript:

Auszubildende - Schlichtungsverfahren Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Schlichtungsausschüsse 3. Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis 4. Schlichtungsverfahren 5. Arbeitsgerichtsverfahren 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Annahmeverzug 6.2 Beendigungsstreit 6.3 Bestehendes Ausbildungsverhältnis 6.4 Fristwahrung 6.5 KSchG-Regelung - 1 6.6 KSchG-Regelung - 2 6.7 Prozessuale Zusammenhänge Information 1. Allgemeines Der Gesetzgeber räumt den nach dem BBiG zuständigen Stellen die Möglichkeit ein, zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis Ausschüsse zu bilden ( 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ). Die Schlichtungsausschüsse sind ein bewährtes Mittel, in Ausbildungsstreitigkeiten schnelle und praktikable Ergebnisse zu erzielen. Das Verfahren vor dem Ausschuss ist von Stelle zu Stelle recht unterschiedlich ausgestaltet. Es ist nicht so formell wie ein Arbeitsgerichtsverfahren. Es setzt auf der anderen Seite aber schon voraus, dass sich die Beteiligten an bestimmte Regeln halten. Praxistipp: Nicht alle zuständigen Stellen haben von der Möglichkeit nach 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Gebrauch gemacht. Ausbilder, die sich von einem Auszubildenden trennen wollen, sollten sich daher vor Umsetzung ihrer Entscheidung darüber informieren, ob es in ihrem Bereich einen Schlichtungsausschuss gibt. Dort, wo keine Ausschüsse gebildet sind, muss ein Auszubildender direkt beim Arbeitsgericht Klage erheben. Das eigentliche Ziel des Schlichtungsverfahrens ist eine von beiden Beteiligten - Ausbilder und Auszubildendem - erzielte gütliche Einigung: ein Vergleich. Dafür bietet sich allerdings nicht jede Streitigkeit an, schon gar nicht, wenn es um die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen geht. Der Ausschuss kann aber auch einen Spruch fällen. Wer dadurch beschwert ist, hat die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht eine Klage zu erheben. Das muss dann innerhalb von zwei Wochen nach ergangenem Spruch passiert sein. Eine Klage, die ohne vorheriges Schlichtungsverfahren erhoben wird, ist in den Fällen des 111 Abs. 2 ArbGG unzulässig ( 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG ). 2. Schlichtungsausschüsse Die Handwerksinnungen können für den Bereich des Handwerks, die übrigen nach dem BBiG zuständigen Stellen - unter anderem die IHK - für ihren Bereich, Ausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden 1 2016 aok-business.de - PRO Online, 28.06.2016

aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis bilden ( 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ). Diese Ausschüsse sind paritätisch besetzt, das heißt, ihnen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören ( 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG am Ende). Die zuständigen Stellen sind dicht am Ausbildungsverhältnis und können auf Augenhöhe mit den Parteien verhandeln. Im Rahmen der Selbstverwaltung und der größeren Sachnähe soll der Schlichtungsausschuss für eine von allen Seiten akzeptierte Regelung offener Streitpunkte sorgen. 3. Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sagt nur, dass "zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden" Ausschüsse zu bilden sind. 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sagt nicht, was das für Streitigkeiten sein müssen. Sicher ist nur, sie müssen "aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis" stammen. Beispiele: (1) Ausbilder A1 und Auszubildender B1 haben ihr Berufsausbildungsverhältnis am 26.06. beendet. An diesem Tag hatte der Prüfungsausschuss B1 das Prüfungsergebnis "bestanden" bekannt gegeben. Im September stellt B1 fest, dass er von A1 eine viel zu geringe Ausbildungsvergütung bekommen hat. Der Schlichtungsausschuss ist nach 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG für den sich entwickelnden Rechtsstreit nicht mehr zuständig. Zwischen A1 und B1 besteht kein Berufsausbildungsverhältnis mehr. (2) Ausbilder A2 und Auszubildender B2 streiten sich bereits seit Monaten um die Vergütung von Mehrarbeitsstunden. B2 meint, A2 müsse ihn entweder für Mehrarbeit freistellen oder die Stunden zusätzlich bezahlen. A2 ist der Auffassung, B2 müsse die Mehrarbeit unentgeltlich leisten, das gehöre nun einmal zur Vorbereitung auf den späteren Beruf dazu. Das Berufsausbildungsverhältnis zwischen A2 und B2 besteht. Hier ist der Ausschuss nach 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zuständig. (3) Ausbilder A3 kündigt das Berufsausbildungsverhältnis des Auszubildenden B3 fristlos. B3 hatte trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder die Berufsschule nicht besucht. Will B3 sich gegen die Kündigung wehren, ist auch hier der Ausschuss nach 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zuständig. Auch wenn der Wortlaut des 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG das nicht direkt hergibt oder auch nur vermuten lässt: der Ausschuss ist auch dann anzurufen, wenn es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses geht. Streitigkeiten, die vor dem Ausschuss ausgetragen werden können, können sich unter anderem auf die Ausbildungsvergütung, den Inhalt des Ausbildungsvertrags, eine Kündigung, die Mehrarbeit, die gegenseitigen Rechte und Pflichten oder den Urlaub beziehen. Rechtsstreitigkeiten um ein Ausbildungszeugnis fallen nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Schlichtungsausschusses, weil das Ausbildungsverhältnis hier in der Regel bereits beendet ist. 2 2016 aok-business.de - PRO Online, 28.06.2016

4. Schlichtungsverfahren 111 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sagt zum Schlichtungsverfahren nur, dass der "Ausschuss... die Parteien mündlich zu hören" hat. Ansonsten bestimmen die zuständigen Stellen den Ablauf des Schlichtungsverfahrens selbst. Nach der "Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden der IHK Nord Westfalen" in Münster (abrufbar unter www.ihk-nordwestfalen.de ) gilt beispielsweise: (1) Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen ( 1 Abs. 2 Satz 1 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). (2) Sprüche und Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Stimme beider Ausschussmitglieder ( 4 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). (3) Der Ausschuss wird nur auf Antrag der Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig ( 5 Abs. 1 Satz 1SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). Das Verfahren ist gebührenfrei ( 18 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). (4) Der Antrag soll die Bezeichnung der Beteiligten (Antragssteller und Antragsgegner), ein bestimmtes Antragsbegehren, eine Begründung dieses Begehrens und die Unterschrift des Antragstellers enthalten ( 6 Abs. 1 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). (5) Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen ( 8 Satz 1 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich ( 9 Abs. 1 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). (6) "Den Beteiligten ist ausreichend Gehör zu gewähren. Während des Verfahrens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Das Verfahren ist so schnell wie möglich durchzuführen" ( 11 Abs. 1 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). "Der Vorsitz soll die der Aufklärung der Streitigkeit dienenden Beweismittel in die Verhandlung einbeziehen. Bildet der Ausbildende nicht selbst aus, kann das persönliche Erscheinen der mit der Ausbildung beauftragten Person angeordnet werden" ( 11 Abs. 2 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). (7) Die Verhandlung kann durch Vergleich ( 14 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen), einstimmigen Spruch des Ausschusses ( 15 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen), die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine gütliche Einigung noch ein Spruch möglich war ( 16 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen), Säumnisspruch ( 17 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen) oder die Rücknahme des Antrags, die vom Ausschuss festzustellen ist, abgeschlossen werden ( 13 SchlichtVerfO IHK Nord Westfalen). Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Über die Verweisung auf 109 ArbGG in 111 Abs. 2 Satz 7 ArbGG findet die Zwangsvollstreckung aber nur statt, wenn der Vergleich oder der Spruch vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist ( 109 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ). Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig ( 109 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ). 5. Arbeitsgerichtsverfahren 111 Abs. 2 ArbGG sagt nicht, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu stellen ist. 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG verlangt aber ganz eindeutig: "Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein." "In allen Fällen" heißt, dass - gleichgültig, um welche Streitigkeit aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis es geht - der Klage eines Auszubildenden vor dem Arbeitsgericht ein 3 2016 aok-business.de - PRO Online, 28.06.2016

Schlichtungsverfahren nach 111 Abs. 2 ArbGG immer vorauszugehen hat. Die außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden ist ausgeschlossen, wenn dem Kündigungsberechtigten die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt sind ( 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG ). Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt ( 22 Abs. 4 Satz 2 BBiG ). Soweit es um Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis geht, die keine Kündigung betreffen, gelten auch für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs keine besonderen gesetzlichen Fristen. Der Anspruchsinhaber muss allerdings individual- oder kollektivvertragliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung beachten. Beispiel: Ausbilder A und Auszubildender B sind an den Branchentarifvertrag gebunden. Dieser Branchentarifvertrag sieht in den Schlussbestimmungen vor, dass etwaige Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit und/oder Abgeltung von Mehrarbeit in Freizeit innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und innerhalb weiterer drei Monate einzuklagen sind, wenn der Arbeitgeber die Bezahlung und/oder Abgeltung verweigert. Leistet B im März Mehrarbeit, muss er seinen Anspruch auf Bezahlung und/oder Abgeltung dieser Mehrarbeit, der am 31.03. fällig wird, spätestens bis zum Ablauf des 30.06. schriftlich gegenüber A geltend machen. Weist A die Forderung zurück, muss B sie bis zum 30.09. einklagen - das heißt, im Fall des 111 Abs. 2 ArbGG vor den Schlichtungsausschuss bringen. Ansonsten gilt nach 203 BGB für die gesetzliche Verjährung: "Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein". Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Die 3-wöchige-Klagefrist des 4 Satz 1 KSchG gilt daher nach allgemeiner Auffassung nicht für die Anrufung des Schlichtungsausschusses. Sie ist bis zur Grenze der Verwirkung zulässig. Nur in Fällen, in denen die zuständige Stelle keinen Schlichtungsausschuss besetzt hat, gilt die 3-Wochen-Frist des 4 KSchG ( BAG, 26.01.1999-2 AZR 134/98 ). Dann muss der Auszubildenden direkt beim Arbeitsgericht Klage erheben. Da der arbeitsgerichtlichen Klage in jedem Fall eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss vorausgegangen sein muss, ist eine ohne Einschaltung des Ausschusses oder nach Einschaltung des Ausschusses, aber vor dessen Verhandlung, erhobene Klage unzulässig. Das Arbeitsgericht darf sich nicht mit ihr befassen und muss sie zurückweisen. Einigen sich die Parteien vor dem Schlichtungsausschuss, ist der Fall beendet. Fällt der Schlichtungsausschuss einen Spruch, haben beide Parteien die Möglichkeit, diesen Spruch innerhalb einer Woche anzuerkennen, 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Auch in diesem Fall ist die Streitigkeit beendet. Wird der Spruch nicht anerkannt, so kann nach 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG " binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden". Beispiele: Der Schlichtungsausschuss der Handwerksinnung setzt für den 13.09. einen Verhandlungstag an. Er behandelt unter anderem die Streitigkeiten Ausbilder A1 gegen Auszubildenden B1 und Ausbilder A2 gegen Auszubildenden B2. In beiden Fällen geht es um eine fristlose Kündigung. Da sich die Beteiligten nicht einigen können, fällt der Ausschuss jeweils einen Spruch. Bei A1 lässt er die Kündigung durchgehen, bei A2 stellt er fest, dass die Kündigung unwirksam ist. Bis zum Ablauf des 20.09. haben die 4 2016 aok-business.de - PRO Online, 28.06.2016

Beteiligten nun Gelegenheit, den Spruch anzuerkennen. B1 und A2 tun das nicht. Beide müssen nun bis zum Ablauf des 27.09. Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wird die Klage nach 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nicht rechtzeitig erhoben, ist Schluss. 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ersetzt insoweit die Fiktion des 7 KSchG. 6. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Auszubildende und Schlichtungsverfahren in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 6.1 Annahmeverzug Nach 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG muss einer arbeitsgerichtlichen Klage in allen Fällen eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss vorangegangen sein. Für die Zuständigkeit des Ausschusses ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, durch den auch das Klagebegehren bestimmt wird. Hat es für eine auf Annahmeverzug gestützte Zahlungsklage kein Schlichtungsverfahren gegeben, genügt es, wenn der Ausschuss zuvor in einem Verfahren, in dem es um den Bestand des Ausbildungsverhältnisses ging, einen Spruch gefällt hat: "Dieses über eine wesentliche Vorfrage geführte Schlichtungsverfahren genügt den Anforderungen des 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG " ( BAG, 15.03.2000-5 AZR 622/98 ). 6.2 Beendigungsstreit Die Anrufungspflicht nach 111 Abs. 2 ArbGG setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung zwar voraus, dass ein Berufsausbildungsverhältnis besteht. Daraus folgt aber bei einer Kündigung, dass der Schlichtungsausschuss erst dann nicht mehr zuständig ist, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Einreichung einer Klage bereits beendet ist. Nach allgemeiner Auffassung bleibt der Ausschuss aber zuständig, wenn gerade darüber gestritten wird, ob das Ausbildungsverhältnis durch eine Kündigung wirksam beendet worden ist ( LAG Schleswig-Holstein, 20.01.2009-1 Ta 206/08 ). 6.3 Bestehendes Ausbildungsverhältnis Das Ausbildungsverhältnis endet nach 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Klagt ein Auszubildender nach Bestehen der Abschlussprüfung auf Nachzahlung von Ausbildungsvergütung, ist der unmittelbare Zugang zu den Arbeitsgerichten gegeben. 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG eröffnet die Möglichkeit zur Bildung von Schlichtungsausschüssen nur zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis: "Der Grund für die Prozessvoraussetzung des vorherigen Schlichtungsverfahrens entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis endet, weil es danach nicht mehr mit einem Rechtsstreit belastet werden kann" ( BAG, 22.01.2008-9 AZR 999/06 ). 6.4 Fristwahrung Ein Auszubildender hat keine Veranlassung, aus Gründen der Fristwahrung und zur Erhaltung seiner Rechte vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens nach 111 Abs. 2 ArbGG beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Durch die Anrufung des Schlichtungsausschusses werden die Rechte des gekündigten Auszubildenden hinreichend gewahrt. Der Auszubildende muss erst nach erfolgloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens innerhalb der 2-Wochen-Frist des 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG Klage erheben ( LAG Nürnberg, 02.09.2009-4 Ta 85/09 ). 6.5 KSchG-Regelung - 1 "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung ( 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ) sind auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn gemäß 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss. Der Klageerhebung kann nur der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Die in 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vorgeschriebene Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist eine unverzichtbare 5 2016 aok-business.de - PRO Online, 28.06.2016

Prozessvoraussetzung für die Klage" ( BAG, 13.04.1989-2 AZR 441/88 ). 6.6 KSchG-Regelung - 2 "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss" ( BAG, 26.01.1999-2 AZR 134/98 ). 6.7 Prozessuale Zusammenhänge Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Eine vorsorglich vor der Entscheidung des Schlichtungsausschusses erhobene Klage ist nicht nur ohne Erfolgsaussicht, sondern auch mutwillig, weil sie überflüssig und unzulässig ist. Nach 111 Abs. 2 ArbGG ist eine Klage unzulässig, wenn nicht zuvor ein bei der zuständigen Stelle gebildeter Schlichtungsausschuss eingeschaltet worden ist oder ein bereits angerufener Schlichtungsausschuss noch nicht entschieden hat. Hier fehlt eine Prozessvoraussetzung. In Fällen des 111 Abs. 2 ArbGG ist auch keine Klage zur Fristwahrung erforderlich, weil 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nach der Entscheidung des Schlichtungsausschusses eine eigene Klagefrist vorsieht ( LAG Schleswig-Holstein, 09.07.2008-1 Ta 102/08 ). Siehe auch Auszubildende - Allgemeines Auszubildende - Ausbildende Auszubildende - Ausbildungsende Auszubildende - Ausbildungsvertrag Auszubildende - Ausbildungszeit Auszubildende - Definition und Begriffsabgrenzung Auszubildende - Freistellung Auszubildende - Kündigung Auszubildende - Probezeit Auszubildende - Rechte und Pflichten 6 2016 aok-business.de - PRO Online, 28.06.2016