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Transkript:

Der Minister ai ' "' Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,,. ~ des Landes Nordrhein-Westfalen ' -tii Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Düsseldorf Datum:lf. Februar 2019 Seite 1 von 1 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Sieglinde Schröder Telefon 0211 855-3110 Telefax 0211 855- für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Asbest im Haus? (Sicher) Renovieren und Modernisieren. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, beigefügt übersende ich Ihnen das vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebene Informationsheft Asbest im Haus? (Sicher) Renovieren und Modernisieren." Das Informationsheft wird in Kürze auch im Broschürenservice des Ministeriums zur kostenlosen Bestellung und zum Download zur Verfügung stehen: www.mags.nrw/broschuerenservice. Ich bitte Sie, die beigefügten Informationshefte an die Damen und Herren Abgeordneten des o.g. Ausschusses weiterleiten zu lassen. Mit freundlichen Grüßen (Karl-Josef Laumann) - NORDRHEIN-WESTFALEN! LANDTAG 17. WAHLPERIODE INFORMATION 17/ 148-1 Anlage (60-fach) A1 A2-1 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Asbest im Haus? (Sicher) Renovieren und Modernisieren. r, Arbeitsschutz in NRW :.1 Für Gesundheit und Beschäftigung. www.mags.nrw

Vorsicht ist besser als Nachsicht! Renovierungs- und Sanierungsarbeiten sollten gut vorbereitet und geplant sein. Derartige Vorhaben sind mit viel Staub und Dreck verbunden, gerade wenn Werkzeuge wie Winkelsehleiter und Bohrhammer zum Einsatz kommen. Hier gilt es, besonders staubarm zu arbeiten und zu Beginn zu prüfen, welche Schadstoffe freigesetzt werden könnten. Im Staub können unter Umständen Millionen krebserzeugender Asbestfasern enthalten sein, die sich in der gesamten Umgebung verteilen. Sie sollten sich, ihre Familie aber auch Handwerker/-innen vor diese Gefahr schützen. Wo Asbest im Haus zu finden ist und welche Maßnahmen zu treffen sind, wird im Folgenden beschrieben. Asbest im Baubestand. Die Verwendung von Asbest ist zwar seit 1993 in Deutschland verboten, aber es ist in vielen Gebäuden noch vorhanden. Wenn es um Renovierungen und Sanierungen von Bestandsgebäuden geht, ist Asbest daher ein aktuelles Thema. Besonders häufig wurde das faserförmige Mineral in Neubauten der 1960er und 70er Jahre verwendet. Auch in deutlich älteren Gebäuden kann Asbest im Rahmen von Reparatur- und Renovierungsarbeiten verwendet worden sein. Besonders tückisch sind hierbei Putze, Spachtelmassen oder auch Fliesenkleber. Im Gegensatz zu bekannteren asbesthaltigen Produkten wie Dachwellplatten oder Vinyl-Bodenbelägen hat man hier nicht unmittelbar den Verdacht, dass es sich um Asbest handeln könnte. Was ist Asbest? Asbest ist eine natürlich vorkommende Mineralfaser. In festgebundener Form stellt Asbest keine Gefährdung dar. Charakteristisch sind dessen länglichen Fasern, die sich jedoch bei mechanischer Beanspruchung leicht aufspalten. Die Fasern sind lungengängig und werden vom Körper nicht abgebaut. Sie sind für das menschliche Auge nicht sichtbar und daher schwer zu ermitteln. Die spitze Faserstruktur kann das Lungengewebe verletzen. Die krebserzeugende Wirkung erfolgt durch die köpereigene Abwehr, denn bei der Bekämpfung der Entzündungen können sich Tumorzellen bilden. 2

Auf Nummer sicher gehen. Soll zum Beispiel im Bad oder Kinderzimmer renoviert werden, ist vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu klären, ob Asbest vorhanden sein könnte. Hinweise geben dabei das Herstellungsdatum des jeweiligen Produktes oder der Einsatzzweck. Asbest fand vor 1993 aufgrund seiner Eigenschaften vor allem Anwendung im Bereich Brandschutz und Wärmeisolierung. Um Sicherheit zu haben, gerade wenn es um Putze, Spachtelmassen oder Kleber geht, sollten Materialproben analysiert werden. Eine Analyse kann hilfreich sein. Einzelne Materialproben können zur Analyse an ein akkreditiertes Labor geschickt werden. Bei umfangreicheren Vorhaben ist es ratsam, ein Schadstoffgutachten in Auftrag zu geben, da eine gezielte Probennahme entsprechende Erfahrung verlangt. Vorsicht bei der Probenahme. Für eine Untersuchung auf Asbest ist eine Materialprobe mit einer Fläche von ca. 1 cm x 1 cm ausreichend. Bei der Probenahme muss eine Faserfreisetzung in den Raum verhindert und ein paar Dinge beachtet werden: Die Stelle, an der die Probe entnommen wird, mit Wasser benetzen, um Staubbildung zu vermeiden. Privat Personen wird empfohlen, nur leicht zugängliches Material zu entnehmen ohne zu bohren, zu sägen oder zu schleifen. Als Werkzeug eignet sich, z.b. ein Cutter-Messer. Die Probe in einen staubdichten Behälter oder Beutel verpacken. Häufig stellen Labore entsprechende Probeentnahme-Sets im Vorfeld zur Verfügung. Die Entnahmestelle hinterher mit Wandfarbe o. ä. versiegeln. Die Asbest-Richtlinie beschreibt Verpflichtungen zur Festlegung von Sanierungsdringlichkeiten. Hier wird zwischen schwachgebundenen und festgebundenen asbesthaltigen Produkten unterschieden. Festgebundene asbesthaltige Produkte (Asbestanteil max.15%) unterliegen, sofern intakt keinem Sanierungsgebot. Schwachgebundene asbesthaltige Produkte (Asbestanteil 20 bis 100%) sind einer Bewertung zu unterziehen. Hier wird zwischen drei Dringlichkeitsstufen unterschieden. Je nach Zustand, ist demnach das asbesthaltige Produkt sofort zu entfernen oder nach einer vorgegebenen Zeit einer neuen Bewertung zu unterziehen. Falscher Umgang mit Asbest kann als Ordnungswidrigkeit sowie als Straftat geahndet werden. Das Chemikaliengesetz in Verbindung mit der Chemikalienverbotsverordnung sowie der Gefahrstoffverordnung bieten die rechtliche Grundlage dafür.

Mögliche asbesthaltige Materialien im Haus. Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind auf wenige Arbeiten beschränkt. Diese sind im Anhang II Nr. l der Gefahrstoffverordnung definiert. Weitere Informationen finden sie auch in der Leitlinie zur Gefahrstoffverordnung (LV 45) der Länder. www.lasi-info.com/publikationen/lasi-veroeffentlichungen l B_e_-_u_n_d_E_n_t-lu-""ft _ u_n_g-sk_a_n_a_,e Badezimmer Fliesenkleber Fugenmassen Garage, Schuppen, Garten Dachwellplatten auf Garagen und Schuppen Blumenkästen- und -kübel Balkonverkleidungen Brandschutz Beschichtungen aus Spritzasbest, z. B. an Stahlträgern Verkleidungen aus Leichtbauplatten 4

Dach und Fassade Wellplatten Fassaden platten Dachschindeln Dachrinnen und Fallrohre Dachfilze Fenster Fensterbänke Fensterkitte Wohn- und Schlafräume Putze und Spachtelmasse Bodenbeläge, z. B. Cushion-Vinyl Heizung und Elektroinstallationen Asbestzementrohre und -verkleidungen Nachtspeicheröfen Dichtungen Hinterlagen und Auskleidungen von Elektroinstallationen, z. B. Sicherungskästen oder Lampen 5

Wenn Asbest vorhanden ist... Ergibt eine Analyse, dass die untersuchte Probe tatsächlich Asbest enthält oder liegt aufgrund von weiteren Informationen der Verdacht nahe, dass asbesthaltige Produkte vorhanden sind, muss die Entfernung sowie Entsorgung möglichst von einem qualifizierten Unternehmen durchgeführt werden. Denn generell sind solche Arbeiten verboten (Gefahrstoffverordnung). Ausgenommen sind jedoch Abbruch-, Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten (sogenannte ASI-Arbeiten) sowie dazugehörige Nebenarbeiten, welche nur unter Einhaltung umfangreicher Schutzmaßnahmen erfolgen dürfen. Zudem ist der Wiedereinbau jeglicher asbesthaltiger Produkte verboten. Auch das Überdecken von asbesthaltigen aufgeklebten oder montierten Bauteilen, die an Wänden und Decken (innen) bzw. Fassaden und Dächern (außen) angebracht sind, ist nicht erlaubt. Bei Abbrucharbeiten sind alle asbesthaltigen Materialien der Baumaßnahme zu entfernen sowie verpackt und gekennzeichnet sachgerecht zu entsorgen. Werden z. B. asbesthaltige Fußbodenplatten ausgebaut, sind deren asbesthaltige Klebereste ebenfalls vollständig zu entfernen. Das einfache Überstreichen von intakten Tapeten, die asbesthaltige Putz und Spachtelmassen überdecken, ist hingegen erlaubt. Ein geeignetes Unternehmen finden. Die Auswahl eines qualifizierten Bau- bzw. Handwerksunternehmens ist Grundvoraussetzung für die ordnungs Luftreinigungsanlagen, Saugern und Filtereinheiten Nachweise bzw. Prüfzeugnisse hinsichtlich gemäße Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten und gewährleistet so, dass Zertifizierung als Sanierungsfachbetrieb (z. B. vom die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie Gesamtverband Schadstoffsanierung - GVSS) Dritter, beispielsweise der Nutzer des Gebäudes, nicht gefährdet werden. Betriebshaftpflichtversicherung Genaue Kriterien zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen Entsorgungskonzept beschreibt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS*) 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Diese sind von Fachbetrieben zu befolgen. Folgende Qualitätsmerkmale können bei der Auswahl eines Fachbetriebes helfen: Absolvierung eines Sachkundelehrganges gemäß TRGS 519* Für Tätigkeiten mit schwachgebundenem Asbest behördliche Zulassung (Anhang I Nr. 2 Gefahrstoffverordnung) Anzeige der Sanierungsmaßnahme bei der zuständigen Bezirksregierung und Berufsgenossenschaft Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung und Arbeitsschutzgesetzt Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten 6 * www.baua.de/trgs

Kontakte. Arbeitsschutz. Bezirksregierung Arnsberg Telefon: 02931/ 82-0 poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de www.bezreg-arnsberg.nrw.de Bezirksregierung Münster Telefon: 0251/411-0 poststelle@brms.nrw.de www.bezreg-muenster.nrw.de Bezirksregierung Detmold Telefon: 05231/71-0 poststelle@bezreg-detmold.nrw.de www.bezreg-detmold.nrw.de Bezirksregierung Düsseldorf Telefon : 0211/475-0 poststelle@brd.nrw.de www.brd.nrw.de Bei Fragen zur sachgerechten Entsorgung von asbesthaltigen Materialien, wenden Sie sich bitte an Ihren kommunal zuständigen Abfallentsorger. Bei Fragen u. a. zu Bau- und Abrissgenehmigungen, wenden Sie sich bitte an Ihr kommunal zuständiges Bauamt. Bezirksregierung Köln Telefon : 0221/ 147-0 poststelle@bezreg-koeln.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de

Herausgeber Ministerium für Arbeit. Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf Fax 0211855-3211 info@mags.nrw.de www.mags.nrw Gestaltung MediaCompany GmbH Druck Hausdruck MAGS Fotohinweis/Quelle Ralf Kewitz/ Bezirksregierung Arnsberg MAGS, Januar 2019 Diese Publikation kann bestellt oder heruntergeladen werden: www.mags.nrw/broschuerenservice