Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister

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1 Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Düsseldorf für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Datum30:November 2018 Seite 1 von 1 Aktenzeichen IV B 4 - G bei Antwort bitte angeben RR'in Guth Telefon Telefax renate.guth@mags.nrw.de Sicherung des Gesundheitsschutzes in Shisha-Bars in NRW Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Frau Heike Gebhard MdL, hatte mich auf Grundlage eines Schreibens der Fraktion DIE GRÜNEN um einen schriftlichen Bericht zum Thema "Sicherung des Gesundheitsschutzes in Shisha-Bars in NRW " gebeten. Diesem Anliegen komme ich gerne nach und bitte Sie, die Weiterleitung der beigefügten Drucke des Berichts an die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen Dienstgebäude und Lieferanschrift: Fürstenwall 25, Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mags.nrw.de (Karl-Josef Laumann) Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium 1 Anlage (60-fach)

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3 U''''~''Y (IV B 4) Anlage Sicherung des Gesundheitsschutzes in Shisha-Bars in NRW Der Bericht ist mit dem Ministerium des Innern (IM), dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (MWIDE), dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG), dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) und dem Ministerium für Finanzen (FM) abgestimmt. Zunächst wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den gemeinsamen Bericht der Ressorts zur Beachtung des Nichtraucherschutzes in Shisha-Bars (Vorlage 17/742) Bezug genommen. In den bisherigen Gesprächen zwischen den betroffenen Ressorts bestand Einvernehmen, dass verbindliche Vorgaben in Form eines gemeinsamen Runderlasses für den Betrieb von Shisha-Einrichtungen gesetzt werden sollen. Am 26. November 2018 hat, nunmehr unter Federführung des MAGS, ein weiteres Treffen der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe, in Anwesenheit von Vertretern des MWIDE, IM und MUNLV stattgefunden. Es besteht die Absicht, den nachgeordneten Behörden in der ersten Jahreshälfte 2019 in einem gemeinsamen Runderlass Vorgaben für den ordnungsgemäßen Betrieb von Shisha-Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Vorab soll auf die nachfolgenden Aspekte bereits explizit hingewiesen werden: Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist die Arbeitsstättenverordnung für die Problematik der Kohlenmonoxid-Belastungen in Shisha-Bars nur hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten einschlägig. Im Regelungsbereich der Arbeitsstättenverordnung wird von Arbeitgebern gefordert, dass in Arbeitsstätten ausreichend gesundheitszuträgliche Atemluft am Arbeitsplatz gewährleistet werden muss.

4 2 In Bezug zur Exposition von Kohlenmonoxid in der Atemluft ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" ein Grenzwert von 30 ppm als Schichtmittelwert bei täglich achtstündiger Exposition festgelegt worden. Bei einer Überschreitung des Grenzwertes wird die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet. Hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit wird von der WeItgesundheitsorganisation WHO für Kohlenmonoxid-Belastungen ein Leitwert für die Innenraumluft von 10 ppm bei einer achtstündigen Exposition empfohlen. Ein angemessener Maßnahmenwert wird in der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe festgelegt und in einen gemeinsamen Runderlass aufgenommen. Zur Beantwortung der Fragen im Einzelnen 10 Wie viele Fälle von Schädigungen durch Kohlenmonoxid (CO) sind dieses Jahr bekannt geworden? Es gibt dazu keine Datenerhebung und dementsprechend liegen keine belastbaren statistischen Daten vor. 2.. Inwieweit ist der Einbau von Kohlenmonoxid-Meldern zum Schutz der Gäste und des Personals mittlerweile verbindlich geregelt worden? Es gibt noch keine verbindliche Regelung zum Einbau von Kohlenmonoxid-Meldern in Shisha-Einrichtungen. Eine Pflicht zum Einbau soll im gemeinsamen Runderlass geregelt werden. 3a Wie werden die örtlichen Ordnungsbehörden bei der Kontrolle der Einhaltung des Gesundheitsschutzes in Shisha-Bars durch die Landesregierung und andere Institutionen unterstützt? Das Shisha-Rauchen berührt verschiedene Rechtsbereiche und dementsprechend obliegt die Durchsetzung des geltenden Rechts auch unterschiedlichen Behörden. So sind z.b. das Gaststätten- und Gewerberecht, der Arbeitsschutz, der Passivraucherschutz, das Baurecht, der Jugendschutz, Produktsicherheits-vorschriften, Tabakvorschriften sowie das Ordnungsrecht betroffen.

5 3 Die Polizei unterstützt im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe auf Anforderung der zuständigen Behörden diese bei der Durchsetzung ihrer Maßnahmen. Es wird ein ganzheitlicher administrativer Ansatz verfolgt, bei dem die Ordnungsbehörden, die Steuerbehörden, der Zoll und die Polizei eng zusammen arbeiten. Dieser Problematik kann nur durch abgestimmte ordnungsbehördliche, steuerrechtliche, zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmenpakete begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist die Schaffung eines behördenübergreifenden Bewusstseins für die Bedeutung des Themas bei allen betroffenen staatlichen und kommunalen Verantwortungsträgern sowie das Erfordernis gemeinsamer Ansätze und Konzepte vor Ort essentiell. Parallel dazu wurde Anfang auf Initiative des Ministeriums des Innern - ein weiterer Schwerpunkt im Rahmen der Bekämpfung der Clan-Kriminalität gesetzt. Hierbei stehen polizeieinsatzfachliche Aspekte sowie die weitere Vernetzung der beteiligten Sicherheitspartner im Fokus. Es geht um die konsequente Verfolgung von Straftaten und Ordnungsverstößen und die Wiederherstellung von "Vertrauen in den Rechtsstaat" innerhalb der Bevölkerung. 4. Wie kann es rechtlich erreicht werden, dass in Shisha-Einrichtungen weder geraucht noch gedampft werden darf? Das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen untersagt bereits jetzt das Rauchen konventioneller Tabakwaren und auch das Inhalieren von Tabakerzeugnissen mittels Wasserpfeifen in Shisha-Einrichtungen. Lediglich die Nutzung von Shishas mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen fällt aufgrund der Entscheidung des OVG Münster (4 B 608/13) vom 1. August 2013 nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz. 5. Unter welchen Umständen können Shisha-Einrichtungen geschlossen werden? Was strebt die Landesregierung diesbezüglich an? Bei Shisha-Bars handelt es sich grundsätzlich um ein reguläres Geschäftsmodell, welches an sich nicht strafbar ist. Eine Schließung ist nur möglich, wenn gegen geltendes Recht verstoßen wird.

6 4 Ungeachtet der potentiellen gesundheitlichen Gefahren durch mangelnde Lüftung beim Betrieb von Wasserpfeifen ist überdies zu berücksichtigen, dass Shisha-Bars in zunehmendem Maße einerseits als Kommunikations- und Rückzugsebene für kriminelle Clanmitglieder dienen und andererseits ein Umfeld zur Tatbegehung. z.b. im Kontext des Drogenhandels bieten. Dieser Entwicklung kann nur durch abgestimmte ordnungsbehördliche, steuerrechtliche, zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmenpakete begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist die Schaffung eines behördenübergreifenden Bewusstseins für die Bedeutung des Themas bei allen betroffenen staatlichen und kommunalen Verantwortungsträgern sowie das Erfordernis gemeinsamer Ansätze und Konzepte vor Ort essentiell. Unter diesem einsatzfachlichen Aspekt wurde 2018 durch das Ministerium des Innern ein mehrstufiges Maßnahmenkonzept entwickelt und bis Mitte Oktober in sechs ausgesuchten Polizeibehörden im Ruhrgebiet (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Recklinghausen) bereits 74 gezielte Einsätze im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Clan-Kriminalität mit dem Schwerpunkt offener Kontrollen und der Kontrollen von Shisha-Bars durchgeführt. Diese Kontrollmaßnahmen fanden regelmäßig mit einem ganzheitlichen Ansatz unter Beteiligung der Kommunen (u.a. Ordnungs-, Gaststätten-, Gewerbe- und Jugendämter) sowie der Beteiligung von Zoll- und Finanzbehörden statt. 6. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung bei der Durchsetzung des Tabaksteuerrechts im Zusammenhang mit dem Betrieb von ShishaaEinrichtungen? Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer des Bundes. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht mithin ausschließlich dem Bund zu, für die Erhebung und damit Durchsetzung dieser Steuer ist der Zoll als Bundesbehörde zuständig. Die Bundesregierung hat sich zu der gestellten Frage im März 2018 wie folgt positioniert:

7 5 "Die Bundesregierung sieht bei der Durchsetzung des Tabaksteuerrechts beim Mischen von Tabak mit Zusatzprodukten im Zusammenhang mit dem Betrieb von "Shisha-Bars" keinen Handlungsbedarf. Es sind zahlreiche bereits verbrauchsfertig aufbereitete Wasserpfeifentabake mit den unterschiedlichsten Geschmacksnoten verfügbar. Eine Notwendigkeit zur Vornahme einer nachträglichen Aromatisierung oder Befeuchtung, welche eine tabaksteuerrechtlich relevante Herstellungshandlung begründen würde, besteht für den Betrieb einer "Shisha-Bar" nicht." (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Christian Dürr, Gyde Jensen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/865 - Steuerrechtliche Behandlung von Wasserpfeifentabak.

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