Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 vom 14. Juni 2002 (Stand am 23. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz 1 und 52 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 1, verordnet: Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen gewähren, wenn: a. ein Schiff für die wirtschaftliche Landesversorgung von Interesse ist und in deren Dienst gestellt werden kann; b. der Erwerber oder Eigentümer eines Schiffs (Schiffseigner) in ordentlicher Weise an der Seeschifffahrt teilnimmt und einen zweckmässigen Betrieb des Schiffs gewährleistet; c. die Organe des Schiffseigners und des Reeders über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung zur Führung eines Schiffsbetriebs verfügen. 2 Keine Bürgschaften werden gewährt: a. zur Refinanzierung von Schiffen, die vor dem 3. Juni 2002 bereits unter Schweizer Flagge registriert waren; b. wenn Zweifel an einem langfristigen Betrieb unter Schweizer Flagge bestehen; c. wenn ein Schiff vorwiegend aus andern Gründen erworben wird als zum operationellen Betrieb des Frachtgeschäfts; d. wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für die erforderlichen internationalen Zertifizierungen erfüllt werden können. Art. 2 Anforderungen an die Schiffe 1 Bürgschaften werden nur für Schiffe gewährt, die: a. in der Lage sind, den Atlantik zu überqueren sowie den Panama- und den Suezkanal zu durchfahren; b. über genügend Bunker- und Trinkwasserkapazität sowie über ausreichende Lagerungsmöglichkeiten für Lebensmittel und Ersatzteile verfügen; AS 2002 1921 1 SR 531 1
531.44 Wirtschaftliche Verteidigung c. mit modernen Navigations- und Kommunikationsmitteln ausgerüstet sind; d. weniger als acht Jahre alt sind. 2 Für Schiffe, die mehr als acht Jahre alt sind, werden Bürgschaften nur erteilt, wenn sie für die wirtschaftliche Landesversorgung von besonderem Interesse sind. Art. 3 Umfang der Bürgschaft 1 Die vom Bund verbürgten Darlehen dürfen 85 Prozent der Bau- oder Erwerbskosten zuzüglich eines Jahreszinses je Schiffseinheit nicht übersteigen. 2 Typ, Alter und Zustand des Schiffs sowie die finanziellen und wirtschaftlichen Risiken sind angemessen zu berücksichtigen. Art. 4 Bürgschaftsgesuch 1 Schiffseigner, die beabsichtigen, ein vom Bund verbürgtes Darlehen aufzunehmen, haben dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ein Bürgschaftsgesuch einzureichen. Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges, nach Massgabe ihrer Vollständigkeit und nach den vom BWL festgelegten Prioritäten bezüglich der Flottenzusammensetzung behandelt. 2 Bei der Einreichung des Gesuchs ist der Nachweis zu erbringen, dass der Darlehensnehmer die Bestimmungen des Seeschiffahrtsgesetzes vom 23. September 1953 2 über die Eintragung der Einheit im Register der schweizerischen Seeschiffe erfüllt oder erfüllen wird. 3 Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen: a. eine Beschreibung des Schiffs und ein Schiffsplan (General- und Kapazitätsplan); b. ein Nachweis über die Bau- oder Erwerbskosten; c. bei bestehenden Eignergesellschaften die letzte Jahresrechnung des Darlehensnehmers mit einem Bericht der Revisionsstelle, bei neuen Gesellschaften eine Eröffnungsbilanz, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister sowie die Gesellschaftsstatuten; d. eine prospektive Kapitalflussrechnung für die gesamte Dauer der anbegehrten Bürgschaft; e. ein Entwurf des Darlehensvertrags, aus dem die gewünschte Bürgschaftshöhe und -dauer ersichtlich ist; f. eine Darstellung des beabsichtigten Einsatzes des Schiffs; g. eine Darstellung über die Organisation der Eignergesellschaft und der Reederei. 4 Das BWL kann von sich aus auf Kosten des Gesuchstellers weitere zweckmässige Unterlagen einfordern und Abklärungen treffen oder treffen lassen, so insbesondere, wenn Zweifel am Zustand des Schiffs, an der Herkunft der Eigenmittel oder an der 2 SR 747.30 2
Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 Befähigung der verantwortlichen Organe zum Führen der Eignergesellschaft oder der Reederei bestehen. Der Gesuchsteller hat das BWL in seinem Gesuch zu ermächtigen, solche Abklärungen auch bei Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Art. 5 Entscheid über die Bürgschaftsgewährung 1 Nach Prüfung der Unterlagen teilt das BWL dem Gesuchsteller das Ergebnis sowie seinen Entscheid mit und gibt ihm bekannt, unter welchen Bedingungen und Auflagen es gegebenenfalls zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags bereit ist. 2 Bei seinem Entscheid berücksichtigt das BWL die Interessen der Landesversorgung, insbesondere die Eignung des Schiffs, dessen Wirtschaftlichkeit, die fachliche und persönliche Eignung des Schiffseigners, des Reeders und deren Organe. Art. 6 Dokumente Wird dem Gesuch entsprochen, sind dem BWL vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages folgende Dokumente einzureichen: a. der rechtsgültig unterzeichnete Darlehensvertrag; b. die Bestätigung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes über die vollzogene oder angemeldete Registrierung des Schiffs im Register der schweizerischen Seeschiffe; c. die rechtsgültig unterzeichnete Schiffsverschreibung; d. die Klassifikationsdokumente; e. Kopien der Policen der Schiffsversicherungen. Art. 7 Sicherheiten des Bundes Der Gesuchsteller hat dem Bund für die Übernahme des Bürgschaftsrisikos auf eigene Kosten ein angemessenes Pfandrecht am Schiff einzuräumen und alle Ansprüche aus den üblichen Schiffsversicherungen abzutreten, sofern nicht der Darlehensgeber mit Zustimmung des Bundes sich diese Sicherheiten hat einräumen lassen. Art. 8 Inhalt des Bürgschaftsvertrages und Verpflichtung des Bundes 1 Der Bund übernimmt durch öffentlichrechtlichen Bürgschaftsvertrag die Haftung für die Rückzahlung von 50 Prozent des Darlehens innerhalb der ersten Hälfte und des Restbetrags am Ende der Laufzeit sowie für höchstens einen Jahreszins, sobald das Darlehen ausbezahlt worden und die Registrierung des Schiffs im Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgt ist. 2 Er kann einfache oder solidarische Bürgschaften gewähren. Solidarische Bürgschaften werden nur gewährt, wenn der Darlehensgeber einen günstigeren Zins als bei der einfachen Bürgschaft einräumt. 3
531.44 Wirtschaftliche Verteidigung 3 Bürgschaftsverträge können für Darlehen in schweizerischer, amerikanischer, englischer oder japanischer Währung sowie in Euro abgeschlossen werden. Eine Verbürgung von Darlehen in anderen Währungen ist nur ausnahmsweise zulässig. 4 Die Bürgschaftssumme ist auch bei Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken anzugeben. 5 Ist dem Darlehensgeber an Stelle des Bundes ein Pfandrecht eingeräumt worden, so ist eine Pfandverwertung nur mit Zustimmung des Bürgen zulässig. Verweigert der Bund die Zustimmung, so leistet er gleichzeitig die verbürgte Zahlung. 6 Der Bürge kann die Verwertung des Pfandes verlangen, bevor er selbst belangt wird. 7 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts 3 über die Bürgschaft (Art. 492 ff.) sinngemäss anwendbar. Art. 9 Verpflichtung des Darlehensgebers 1 Darlehensgeber, die vom Bund verbürgte Darlehen gewähren, haben sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, die Kreditgesuche nach den bankenüblichen Kriterien zu überprüfen und die Rückzahlung der gewährten Darlehen zu überwachen. Sie haben dem Bund jede erfolgte Rückzahlung umgehend schriftlich anzuzeigen. 2 Wird die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zweifelhaft, so ist das BWL unverzüglich zu verständigen. Unterlässt der Darlehensgeber die rechtzeitige Meldung, so haftet er für allen daraus entstandenen Schaden. Art. 10 Laufzeit 1 Die Laufzeit der Bürgschaft wird vom BWL auf Grund von Typ, Alter und Zustand des Schiffs festgesetzt. Bei Neubauten beträgt sie höchstens 15 Jahre. 2 Bei der Finanzierung von Schiffen, die bereits in Betrieb sind, wird die Laufzeit angemessen verkürzt. Art. 11 Ersatz und Auswechslung 1 Schiffe, für deren Finanzierung der Bund eine Bürgschaft eingegangen ist, dürfen vor Ablauf der Hälfte der Laufzeit nur nach Zustimmung des BWL veräussert werden. Der Schiffseigner muss das Darlehen vollständig zurückzahlen und sich verpflichten, das verkaufte Schiff innerhalb von zwei Jahren durch andere Einheiten zu ersetzen. Das BWL kann die Frist erstrecken oder ausnahmsweise auf eine Ersatzbeschaffung verzichten. 2 Der Schiffseigner ist berechtigt, während der Laufzeit der Bürgschaft das Schiff gegen eine andere Einheit auszuwechseln, sofern die Stellung des Bundes als Bürge dadurch nicht verschlechtert wird. Der Austausch muss vom BWL genehmigt werden. 3 SR 220 4
Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 Art. 12 Wiederbenützung amortisierter Bürgschaftsmittel Hat ein Eigner mindestens die Hälfte eines verbürgten Darlehens amortisiert, so kann er die entsprechenden Bürgschaftsmittel nach Massgabe dieser Verordnung für die Finanzierung anderer Schiffe wieder beanspruchen. Art. 13 Auskunftspflicht und Inspektion 1 Schiffseigner, welche ein verbürgtes Darlehen erhalten haben, müssen dem BWL jährlich die Jahresrechnung mit Bericht der Revisionsstelle einreichen. Das BWL kann jederzeit weitere Unterlagen wie Kapitalflussrechnungen (detaillierte Fondsrechnungen) zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Eigners verlangen. 2 Das BWL ist berechtigt, Schiffe, die mit Hilfe einer Bürgschaft finanziert werden sollen oder finanziert worden sind, jederzeit auf Kosten des Eigners zu inspizieren. Es koordiniert seine Inspektionen mit denjenigen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes. Art. 14 Pflicht zur Übernahme von Sicherheitsausrüstungen Der Bereich Transporte kann Schiffseigner, welche ein verbürgtes Darlehen erhalten haben, verpflichten, Sicherheitsausrüstungen des Bundes für Schiff und Personal an Bord zu nehmen. Art. 15 Vollzug 1 Das BWL vollzieht diese Verordnung. 2 Es meldet der Eidgenössischen Finanzverwaltung jede Verbürgung und jede Darlehensrückzahlung. Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. Juni 1992 4 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe wird aufgehoben. Art. 17 Übergangsbestimmungen Für Bürgschaften, die nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. Juni 1992 5 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe gewährt worden sind, gilt weiterhin das alte Recht. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 4 [AS 1992 1333] 5 [AS 1992 1333] 5
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