Kleingärtnerverein Nidda- Ufer e.v. Am Ginnheimer Wäldchen 15 Frankfurt am Main Gartenordnung Gültige Fassung vom 09.03.2013

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Transkript:

Kleingärtnerverein Nidda- Ufer e.v. Am Ginnheimer Wäldchen 15 Frankfurt am Main Gartenordnung Gültige Fassung vom 09.03.2013 Seite 1 von 7

Unsere Gärten dienen der nicht erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere der Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf, sowie der Erholung. Bei der Nutzung und Bewirtschaftung aller Kleingärten sind die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der LandschaftspDlege zu berücksichtigen. Damit innerhalb unserer Anlagen die genannten Ziele erreicht werden, aber auch, um gut nachbarliche Beziehungen untereinander zu gewährleisten, wurde diese Gartenordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Diese Gartenordnung ist Bestandteil der Satzung und wurde nach den Richtlinien des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 und der Gartenordnung der Stadt Frankfurt erstellt. Inhalt: 1 Kleingärtnerische Nutzung 2 Verhalten in der Kleingartenanlage 3 AnpDlanzungen 4 PDlanzenschutz 5 Gemeinschaftseinrichtungen 6 Bauliche Anlagen 7 Fachaufsicht 8 Gartenlauben 9 Sonstige bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen 10 Abfälle 11 Tierhaltung 12 Gemeinschaftsarbeit 13 Parken 14 Schlussbestimmungen Seite 2 von 7

1 Kleingärtnerische Nutzung Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie sind so einzurichten, zu pdlegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden. Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze, BlumenpDlanzungen und Rasen. Naturgemäße Anbauweisen sind zu fördern. Der Garten darf nicht brachliegen oder verwildern. Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind weitestgehend in wasserdurchlässiger Bauweise zu bauen. Dem Umweltschutz ist in besondere Weise Rechnung zu tragen. Mit dem Trinkwasser ist sparsam umzugehen. Niederschlagswasser ist zu Gießzwecken zu sammeln. 2 Verhalten in der Kleingartenanlage Jeder Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpdlichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung oder den Frieden in der Anlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Rasenmähen mit Motormäher und andere Lärmbelästigungen sind Montag bis Samstag ab 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Fahrradfahren, in den Anlagen ist nicht erlaubt (Ausnahme Kinder bis zu 8 Jahren ). Ballspielen auf den GemeinschaftsDlächen ist nicht erlaubt (Ausnahme ist der Spielplatz der Vereins). Jeder Pächter ist dafür verantwortlich, dass sich auch seine Angehörigen und Gäste an die vorstehenden Bestimmungen halten. Diebstahl und die Ausübung von Gewalt führt zur sofortigen fristlosen Kündigung. 3 AnpLlanzungen Grundlage für alle Obst- und ZiergehölzanpDlanzungen im Kleingarten ist das Hessische Nachbarschaftsgesetz sowie die einschlägigen Paragraphen des BGB. Grundstücke im Sinne des Nachbarschaftsrechts sind die einzelnen Gartenparzellen. Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars oder des Vereines zu beseitigen. Kranke Gehölze und kranke Bäume sind mit Wurzeln zu entfernen. Nadelgehölze (Koniferen) jeder Art sind im Kleingarten nicht erlaubt. Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für GehölzpDlanzungen auf GemeinschaftsDlächen, wie z. B. Vereinsplätze usw. Das Entfernen und PDlanzen von Bäumen ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand und den Fachwarten gestattet. Für den fachgerechten Baumschnitt und dessen sachgerechte Entsorgung ist der Pächter verantwortlich. Für sonstige Beratungen stehen ihnen unsere Fachwarte zur Verfügung. Seite 3 von 7

4 PLlanzenschutz Für die Gesundheit der PDlanzen sollen die Erkenntnisse des integrierten und biologischen PDlanzenschutzes beachtet werden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter PDlanzen. Der Einsatz von chemischen PDlanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (Herbizide sind grundsätzlich verboten) und nur unter vorheriger Rücksprache mit dem Vorstand und den Fachwarten erlaubt. Bei der Anwendung von Spritzmitteln zur Ungezieferbekämpfung sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten. Hecken sind als besondere Lebensräume für Kleintiere aller Art, insbesondere jedoch als Nist- und Brutstätten für Vögel ausdrücklich geschützt. Ein Rückschnitt darf nur außerhalb der Brutzeit und nur so erfolgen, dass der Lebensraum in seiner ökologischen Funktion noch erhalten bleibt. 5 Gemeinschaftseinrichtungen Der Verein stellt seine Einrichtungen allen Mitgliedern zur Verfügung. Sie müssen mit Sorgfalt behandelt und gepdlegt werden. Unbefugte Eingriffe oder Veränderungen an diesen Einrichtungen sind untersagt. Zuwiderhandlungen mit Schadensfolge gehen zu Lasten des Gartenmitgliedes, auch wenn die Schäden von seinen Angehörigen oder Gästen verursacht wurden. Für die Benutzung des Vereinshauses wurde eine verbindliche Hausordnung erstellt. Sie ist Bestandteil der Gartenordnung. Jeder Garteninhaber hat die an seiner Parzelle grenzenden Vereinswege stets in Ordnung und frei von Unrat und Wildkräutern zu halten. Diese PDlicht endet an der Weg Mitte, falls an beiden Seiten des Weges Parzellen liegen. Angrenzende Hecken sind vom Garteninhaber zu PDlegen. Das Befahren der Anlagenwege mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Die Tore sind beim Betreten und Verlassen der Anlagen zu schließen. Die Wasseruhren werden vom Verein im Frühjahr und Herbst ein- bzw. ausgebaut. Für die Instandhaltung der Wasserleitung bis zum Absperrventil in der Parzelle ist der Garteninhaber zuständig. 6 Bauliche Anlagen Gemeinschaftsgebäude, Gartenlauben, Gewächshäuser, Einfriedungen der Gesamtanlage und andere bauliche Anlagen im Sinne der Hess. Bauordnung bedürfen einer öffentlich- rechtlichen Baugenehmigung und dürfen nur nach Zustimmung der Fachaufsicht erstellt werden. Alle geplanten An-, Auf- oder Erweiterungsbauten müssen schriftlich beantragt (mit Zeichnung) werden und können erst nach Genehmigung durch den Vorstand errichtet werden. Jede widerrechtlich erstellte Einrichtung ist ohne Ersatzansprüche unverzüglich zu beseitigen. Seite 4 von 7

7 Fachaufsicht Die Fachaufsicht aller von der Stadt Frankfurt verpachteten KleingartenDlächen obliegt dem GrünDlächenamt. Das GrünDlächenamt ist jederzeit berechtigt, im Benehmen mit dem Vorstand eine Anlagenbegehung durchzuführen, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und PDlege der Anlage sowie die Einhaltung der Gartenordnung zu überprüfen. Das gleiche gilt für den Vorstand und seine Obleute. Die Gärten sind gut sichtbar zu nummerieren. 8 Gartenlauben Gartenlauben sollen möglichst in einfacher Ausführung errichtet werden, damit auch in Zukunft die Gärten noch von Bürgern mit geringem Einkommen übernommen werden können. Sie dürfen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein ( 3 BKleinG). Die GrundDläche der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf 24 qm nicht überschreiten. Eine Unterkellerung sowie Feuerstätte sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Laubentypen sollten in den wesentlichen Gestaltungsmerkmalen übereinstimmen oder ähnlich sein. 9 Sonstige bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen Außer einer Gartenlaube sind alle baulichen Anlagen z. B. Schwimmbecken, Fischteiche und Mauern unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. BepDlanzte Trockenmauern aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigen Gelände sind zulässig. Zulässig sind Grillkamine bis zu einer maximalen Größe von H 1,90m x B 0,80m x T 0,60m. Zulässig ist die Anlage von Feuchtbiotopen in naturnaher Bauweise und Gestaltung (nur PVC- freie Foliendichtung, max. Gesamtgröße 8 qm, größte Tiefe 80 cm). Für die Absicherung ist die Pächterin/ der Pächter verantwortlich. Sie sind verpdlichtet, diese mit einer Kindersicherung zu versehen. Gewächshäuser sind nur bis zu einer Größe von 6 qm (2x3m) zulässig. Eine Zweckentfremdung ist nicht gestattet. Nicht zulässig sind Sichtschutzeinrichtungen an den Einzäunungen, sofern sie nicht aus PDlanzen bestehen. Zulässig sind Frühbeete und Folientunnel, jedoch nur in einer maximalen Höhe von 50 cm. Der zulässige Umfang von freistehenden Rankgerüsten und nicht überdachten Pergolen wird vom Verein bestimmt. Wasserbehälter sind nur bis zu einer Größe von 1.000 l zulässig. Einzäunungen in der Kleingartenanlage sind nur maximalen Höhe von 80 cm zulässig. Nicht zulässig sind Sichteinrichtungen an zulässigen Einzäunungen, sofern sie nicht aus PDlanzen bestehen. Festeingerichtete funktechnische Einrichtungen wie z. B.: Antennen oder Parabolspiegel sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Gemeinschaftshäuser. Seite 5 von 7

10 Abfälle PDlanzliche Abfälle sollen grundsätzlich kompostiert werden. Nicht verrottbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Das verbrennen von Altholz ist verboten. Wer seine Abfälle auf fremden Gelände entsorgt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Für Fäkalien und Abwässer dürfen in den Gartenparzellen keine Gruben und Behälter angelegt oder aufgestellt werden. Zulässig ist das Aufstellen einer Biotoilette oder chemischen Trockentoilette (Campingtoilette) in der Gartenlaube. Die Entsorgung der chemischen Trockentoilette darf nur in die öffentliche Kanalisation vorgenommen werden. 11 Tierhaltung Zucht, Haltung, Schlachten und Schächten von Tieren aller Art sowie das Errichten von Tierställen ist in den Gärten nicht gestattet. Hunde sind auf den Anlagewegen an der Leine zu führen. Das Halten von Bienenvölkern in der Kleingartenanlage ist in einem angemessenen Umfang zu lässig und bedarf eine schriftliche Genehmigung durch den Vorstand. Die gesetzliche Haftung des Bienenhalters bleibt unberührt. 12 Gemeinschaftsarbeit Jeder Garteninhaber hat die PDlicht, sich an der Errichtung, Erweiterung, Reparatur, PDlege und Unterhaltung aller Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen (Ausnahmeregelungen nur durch den Vorstand bzw. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung). Anfallende Arbeitsstunden werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird ein Stundensatz in Anrechnung gebracht. Dessen Höhe und die abzuleistende Stundenzahl wird durch die Jahreshaupt- versammlung beschlossen. 13 Parken Das Parken auf dem Vereinsgelände ist nur Vereinsmitgliedern mit entsprechendem Nachweis in der Windschutzscheibe auf dem markierten Parkplatz gestattet. Kein Mitglied hat ein Anrecht auf einen Parkplatz. Das Parken auf dem Grünstreifen der Zufahrt ist polizeilich verboten (Brandgefahr). Der Parkplatz beinhaltet einen Behindertenparkplatz. Wer diesen benutzen möchte, muss in Deutschland eine Sondergenehmigung beantragen und erhält dann den in der Europäischen Union einheitlichen blauen Parkausweis. Dieser muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Es reicht nicht aus, wenn ein grün- oranger Schwerbehindertenausweis im Fahrzeug ausliegt, es muss der genannte blaue Sonderparkausweis und der entsprechende Nachweis des Vereins ausliegen. Seite 6 von 7

Die Zufahrtsschranke ist nach jeder Zu- und Ausfahrt zu schließen. Besuchern ist das Parken aufgrund der geringen Anzahl von Parkplätzen nicht gestattet. Zum kurzzeitigen Be- und Entladen ist die Nutzung des Parkplatzes gestattet, soweit niemand dadurch beeinträchtigt wird. Der Vorstand behält sich vor widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen. 14 Schlussbestimmungen Der Vorstand ist für die Einhaltung der Gartenordnung verantwortlich. Jeder Garteninhaber muss sich darüber im Klaren sein, dass die Bestimmungen dieser Gartenordnung auf die Interessen der Gesamtheit aller Vereinsmitglieder zugeschnitten und für den Einzelnen ohne Abstriche bindend sind. Beschlüsse des Vereins, die diese Ordnung ändern oder ergänzen, haben die gleiche Verbindlichkeit. Grobe Verstöße gegen diese Gartenordnung berechtigen den Vorstand unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung des Pachtvertrages. Diese Gartenordnung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung am 09. März 2013 durch die Mitgliederversammlung des Kleingärtnerverein Nidda- Ufer e. V. in Kraft. Frankfurt am Main, den 09.03.2013 Seite 7 von 7