Verordnung über das Programm der Ausbildungskurse und die Prüfung der Lehrmeisterin/des Lehrmeisters in der allgemeinen Haushaltlehre



Ähnliche Dokumente
Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen

Lehrplan für die hauswirtschaftliche Ausbildung im nachschulpflichtigen Alter

Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Architekturmodellbauer/Architekturmodellbauerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

79003 Koch/Köchin Cuisinier/Cuisinière Cuoco/Cuoca

Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC

Reglement Berufsmaturitätsprüfung Berufsmaturität TAL, Typ Technik Berufsmaturität 2 Vollzeitlehrgang

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «jugend+musik»

Kanton Zug Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)

Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-10

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Verband Schweizerischer Schädlingsbekämpfer Fédération Suisse des Désinfestateurs Federazione Svizzera dei Disinfestatori

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Qualifikationsverfahren

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Augenoptikerin / Augenoptiker

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

PRÜFUNGSREGLEMENT BEM

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten

Weiterbildung Banking & Finance

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

Prüfungsinformation. Für Kandidatinnen und Kandidaten. Für Expertinnen und Experten. Für Mitglieder von Kommissionen

ASF 2003_101. Reglement

Nr. 542e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern. vom 9. April 2003 (Stand 1.

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung

Das Profilfach Haushalt und Ernährung

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns

Qualifikationsverfahren

Sanitärmonteur/Sanitärmonteurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Regelung über die Berufsmaturitäts-Abschlussprüfungen inkl. Wiederholungen Typ Wirtschaft BM 2

Neue Bildungsverordnungen und Bildungspläne. Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ Hauswirtschaftspraktiker/Hauswirtschaftspraktikerin EBA

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Reglement über die Durchführung der Schulprüfungen zu den Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik- Installationsgewerbe

Prüfungsordnung. Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere. vom

Hauswirtschaft / Ernährung / Hygiene

G. Luckmann, S. Zänker

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Zusatzqualifikation im Bereich polymerer Werkstoffe

Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.

Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung. von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses

Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung

Betrieblicher Ausbildungsplan für die Ausbildung zum Hauswirtschaftshelfer/zur Hauswirtschaftshelferin

Sachbearbeiter/-in Tourismus und Event edupool.ch / KV Schweiz

Verordnung

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 24. August 2010 Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl Nr. 7 1, verordnet die Regierung: Art.

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung

(Text von Bedeutung für den EWR)

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über die berufliche Grundbildung der Hotelund Gastrofachfrau und des Hotel- und Gastrofachmannes

BERUFSPRÜFUNG FÜR FACHFRAU / FACHMANN FÜR JUSTIZVOLLZUG MIT EIDGENÖSSISCHEM FACHAUSWEIS

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1.

Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen

Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008

30302 Zimmermann / Zimmerin Charpentier / Charpentière Carpentiere / Carpentiera

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Prüfungsreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK)

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Reglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse

513 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen

Ausführungsbestimmungen AATP 1W

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni )

Ausführungsbestimmungen KRTP 1W

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016

Prüfungen im Fach Biologie im Schuljahr 2013/14

1 Zulassung zur Notariatsprüfung

Ausführungsbestimmungen AUTP 1W

Qualifikationsbaustein zum Berufseinstieg

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Büchsenmacherin/Büchsenmacher mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Transkript:

Verordnung über das Programm der Ausbildungskurse und die Prüfung der Lehrmeisterin/des Lehrmeisters in der allgemeinen Haushaltlehre 915.21 vom 23. Oktober 1992 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes 1 und Artikel 1 Absatz 1 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 2 sowie Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung vom 27. November 1989 3 über die hauswirtschaftliche Ausbildung, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Lehrmeisterinnen sollen die Voraussetzungen für eine systematische, fachgemässe und verständnisvolle Lehrtochterausbildung in der allgemeinen Haushaltlehre erwerben. Art. 2 Methodischer Hinweis Gegenstand der Lehrmeisterinnenkurse sind vorab die methodischen, fachlichen und praktischen Probleme der Lehrtochterausbildung. Die Teilnehmerinnen erhalten deshalb Gelegenheit zur aktiven Auseinandersetzung mit den Inhalten des Stoffprogrammes. 2. Abschnitt: Ausbildung Art. 3 Stoffprogramm 1 Das Stoffprogramm ist wie folgt aufgeteilt: AS 1993 197 1 SR 412.10 2 SR 412.101 3 SR 915.2 1

915.21 Landwirtschaft Kurse: 1. Lehrmeisterinnenkurs/Basiskurs 40 60 Lektionen 2. Hauswirtschaft 120 180 Lektionen 2.1. Ernährung/Verpflegung (mindestens 40 Lektionen) 2.2. Haushaltpflege/Wohnen (mindestens 40 Lektionen) 2.3. Handarbeiten (mindestens 40 Lektionen) 2 Die Kurse in den hauswirtschaftlichen Fächern schliessen mit einer Prüfung ab. 3 Die Kurse können zusammenhängend oder an einzelnen Tagen, Halbtagen oder auch abends durchgeführt werden. Die Reihenfolge der Kurse ist nicht verbindlich. Die Ausbildung muss aber spätestens nach zwei Jahren abgeschlossen sein. Art. 4 Kursteilnehmerin 1 Zu den Kursen können Personen zugelassen werden, die während dreier Jahre einen Haushalt selbständig geführt haben, über hauswirtschaftliche Grundkenntnisse verfügen und die Bedingungen nach Artikel 4 des Reglementes vom 23. Oktober 1992 4 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Hauswirtschaftlichen Angestellten erfüllen. 2 Die Kantone können Personen, die eine gleichwertige oder höhere Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Fachkursen nachweisen können, von einzelnen oder allen hauswirtschaftlichen Kursen und Prüfungen befreien. Der Lehrmeisterinnenkurs/Basiskurs ist für alle Lehrmeisterinnen obligatorisch. 3 Die Ausbildung muss vor Beginn des ersten Lehrverhältnisses abgeschlossen sein. In Sonderfällen kann die zuständige kantonale Behörde Ausnahmen bewilligen. Art. 5 Finanzierung 1 An die von den Kantonen, den kantonalen Arbeitsgemeinschaften für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (KAGHW) und weiteren Kursträgern veranstalteten Kurse und Prüfungen leistet der Bund Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung vom 27. November 1989 5 über die hauswirtschaftliche Ausbildung. 2 Der Kursträger kann von den Kursteilnehmerinnen einen angemessenen Beitrag an die Kurskosten erheben. 3 Die Prüfungskosten werden, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühren und den Bundesbeitrag gedeckt sind, durch die betreffenden Kantone getragen. 4 Dem Kanton ist zuhanden des BIGA innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses und der Prüfung eine detaillierte Abrechnung einzusenden. 4 BBl 1993 I 100 5 SR 915.2 2

Programm der Ausbildungskurse und Prüfung der Lehrmeisterin/ des Lehrmeisters in der allgemeinen Haushaltlehre 915.21 3. Abschnitt: Prüfung Art. 6 Organisation 1 Die Kantone führen die Prüfung durch und ernennen die Prüfungsexpertinnen. 2 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die Kurse ohne wesentliche Absenzen besucht hat. 3 Mit dem Aufgebot wird der Kandidatin bekanntgegeben, welche Materialien und Hilfsmittel mitzubringen sind. Art. 7 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff 1 Die Prüfung ist in folgende hauswirtschaftliche Fächer unterteilt: Ernährung/Verpflegung etwa 3 1 / 2 Stunden Haushaltpflege/Wohnen etwa 3 1 / 4 Stunden Handarbeiten etwa 3 1 / 4 Stunden 2 Die Prüfungsfächer sind unterteilt in: Ernährung/Verpflegung (etwa 3 1 / 2 Stunden) a. praktisch (etwa 2 1 / 2 Stunden) Drei Gerichte für 3 4 Personen zubereiten: Vorspeise oder Suppe oder Nachspeise oder Gebäck Hauptgericht Beilage Das Kochbuch darf benützt werden. b. Berufskenntnisse (schriftlich, 45 Min., und/oder mündlich, etwa 20 Min.) Haushaltpflege/Wohnen (etwa 3 1 / 4 Stunden) a. praktisch (etwa 2 1 / 4 Stunden) Eine kombinierte Aufgabe aus den nachstehenden Teilgebieten ausführen: Wohnungspflege Kleider-, Leder- oder Schuhpflege Wäschepflege, Bügeln. b. Berufskenntnisse (schriftlich, 45 Min. und/oder mündlich, etwa 20 Min.) Handarbeiten (etwa 3 1 / 4 Stunden) a. praktisch (etwa 3 Stunden) Nähtechniken Ausbesserungsarbeiten. b. Berufskenntnisse (schriftlich, 30 Min. oder mündlich, etwa 20 Min.) 3

915.21 Landwirtschaft Art. 8 Beurteilung und Notengebung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Ernährung/Verpflegung Pos. 1 Vorspeise oder Suppe oder Nachspeise oder Gebäck Pos. 2 Hauptgericht Pos. 3 Beilage Pos. 4 Berufskenntnisse Prüfungsfach: Haushaltpflege/Wohnen Pos. 1 Wohnungspflege Pos. 2 Kleider-, Leder- oder Schuhpflege Pos. 3 Wäschepflege Pos. 4 Berufskenntnisse Prüfungsfach: Handarbeiten Pos. 1 Nähtechniken Pos. 2 Ausbesserungsarbeiten Pos. 3 Berufskenntnisse 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 9 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. 6 3 Die Fachnoten sind das Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimale gerundet. Art. 9 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 6 Notenformulare können bei der Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (SAGHW) bezogen werden. 4

Programm der Ausbildungskurse und Prüfung der Lehrmeisterin/ des Lehrmeisters in der allgemeinen Haushaltlehre 915.21 Art. 10 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Prüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Ernährung/Verpflegung Haushaltpflege/Wohnen Handarbeiten 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 3 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn keine der Fachnoten den Wert 4,0 unterschreitet. Art. 11 Wiederholung der Prüfung 1 Wer die Prüfung in einem Fach nicht bestanden hat, kann diese Prüfung bei nächster Gelegenheit wiederholen. 2 Wird die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird die Kandidatin frühestens nach Ablauf von einem Jahr seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen, die sich auf alle Fächer bezieht. Art. 12 Ausweis Den eidgenössischen Ausweis als «Haushaltlehrmeisterin/Haushaltlehrmeister» erhält: a. wer die Prüfung in den einzelnen hauswirtschaftlichen Fächern bestanden und den Lehrmeisterinnenkurs/Basiskurs besucht hat; b. wer vom Besuch von hauswirtschaftlichen Fächern befreit worden ist und den Lehrmeisterinnenkurs/Basiskurs besucht hat. Art. 13 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Nichtzulassung oder die Prüfung richten sich nach kantonalem Recht. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. Dezember 1976 7 über die Ausbildung und die Prüfung der Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre wird aufgehoben. 7 [BBl 1977 I 950] 5

915.21 Landwirtschaft Art. 15 Übergangsrecht Kandidatinnen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1993 begonnen haben, schliessen nach der bisherigen Verordnung ab. Art. 16 Inkrafttreten Die Bestimmungen über das Programm der Ausbildungskurse und diejenigen über die Prüfung für Lehrmeisterinnen der allgemeinen Haushaltlehre treten am 1. Januar 1993 in Kraft. 6

Programm der Ausbildungskurse und Prüfung der Lehrmeisterin/ des Lehrmeisters in der allgemeinen Haushaltlehre 915.21 Anhang (Art. 3 Abs. 1) Umschreibung des Stoffprogrammes 1 Lehrmeisterinnenkurs/Basiskurs Für diesen Kurs gelten die Stoffgebiete der Verordnung über das Mindestprogramm der Ausbildungskurse für Lehrmeister. 2 Hauswirtschaft Der Unterrichtsstoff ist gezielt auf die vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben im Haushalt ausgerichtet. Er baut auf den Richt- und Informationszielen der Ausbildungsvorschriften für Hauswirtschaftliche Angestellte auf und vertieft die Hauptbereiche. Hinweise zur Ausbildung der Lehrtocher sind zu vermitteln. 2.1 Ernährung/Verpflegung Richtziele: Kenntnisse der Grundsätze und Bedeutung der gesunden Ernährung vertiefen und auf die täglichen Bedürfnisse übertragen die Familie unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersstufen gesund und budgetgerecht verpflegen dem Wert der Mahlzeiten, der Tischkultur und der Gastfreundschaft volle Aufmerksamkeit schenken Hygienevorschriften beachten und Regeln der Arbeitssicherung anwenden ökologische Aspekte berücksichtigen. Informationsziele: rationelle Arbeitsmethoden anwenden und Zeitpläne aufstellen zweckmässige und hygienische Einrichtung des Arbeitsplatzes beachten Zubereitungsarten und Kochregeln anwenden Grundrezepte ausführen und abändern sowie: Menüpläne erstellen und begründen Qualitäts- und Preisvergleiche anstellen Einkauf nach Saison und Budget richten Bedeutung der Vorratshaltung erläutern alltägliche Gerichte und Mahlzeiten sowie festliche Menüs zubereiten, ansprechend und sorgfältig anrichten erweitertes Kochen: Resten sinnvoll einbeziehen Halbfertig- und Fertigprodukte einsetzen 7

915.21 Landwirtschaft verschiedene Konservierungsarten ausführen Improvisationsmöglichkeiten ausnützen mit Lebensmitteln und Energie wirtschaftlich umgehen, Grundsätze des Umweltschutzes anwenden Geräte und Apparate handhaben, einsetzen und pflegen Unfallgefahren erkennen und Vorsichtsmassnahmen anwenden. 2.2 Haushaltpflege/Wohnen Richtziele: den Wohnbereich gestalten und ihn fachgerecht und umweltbewusst pflegen Herkunft und Zusammensetzung der Materialien soweit kennen, wie dies für Gebrauch und Pflege von Bedeutung ist ökologische Aspekte berücksichtigen die Wichtigkeit einer guten Arbeitsorganisation und Zeiteinteilung erkennen und die Arbeit situationsgerecht ausführen. Informationsziele: Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe planen und umschreiben; Rationalisierungsmöglichkeiten vorschlagen die Materialien unterscheiden, sinnvoll auswählen und pflegen geeignete Reinigungs- und Waschmittel anwenden; ihre Wirkung kennen und: Gebrauchsanweisungen interpretieren Signete kennen Entsorgung ausführen Einkaufsargumente berücksichtigen; kritisch einkaufen Kleider, Leder und Wäsche materialgerecht behandeln und schrankfertig machen die notwendigen Maschinen und Geräte auswählen, handhaben und pflegen; die Gebrauchskosten berechnen die ökologischen Grundsätze bei Energieverbrauch, Konsum, Recycling und Reinigung anwenden Unfallgefahren erkennen und Vorsichtsmassnahmen anwenden Tisch- und Wohnkultur erläutern und anwenden. 8

Programm der Ausbildungskurse und Prüfung der Lehrmeisterin/ des Lehrmeisters in der allgemeinen Haushaltlehre 915.21 2.3 Handarbeiten Richtziele: den Wert des Selberherstellens erkennen die wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile der Instandstellung erkennen Näh- und Instandstellungsarbeiten schrittweise ausführen. Informationsziele: rationelle Flickarbeiten an Wäsche und Kleidern ausführen einfache Gegenstände anfertigen die Nähmaschine handhaben und pflegen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichen Textilien erläutern Textilien und Nähzubehör auswählen und verarbeiten Qualitäts- und Preisvergleiche beim Einkauf von Wäsche und Kleidern anstellen und begründen. 9

915.21 Landwirtschaft 10