Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 82111 Kosmetikerin/Kosmetiker Esthéticienne/Esthéticien Estetista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Kosmetikerin/Kosmetiker A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 12. Juni 1992 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November sowie Artikel 57 der Verordnung 1 vom 14. Januar zum Arbeitsgesetz, verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Kosmetikerin. 2 Die Kosmetikerin befasst sich mit der Gesundheitspflege und Beratung zur Erhaltung der Schönheit sowie mit dem Verkauf von kosmetischen Präparaten. 3 Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 1 SR SR SR

2 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird 4. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrtöchter nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Zur Ausbildung von Lehrtöchtern sind berechtigt: a. Personen, welche die höhere Fachprüfung für Kosmetikerinnen bestanden haben; b. gelernte Kosmetikerinnen mit mindestens 5-jähriger praktischer Erfahrung nach der Lehrabschlussprüfung. 4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 5, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 5 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Höchstzahl der Lehrtöchter 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrtochter, wenn die Lehrmeisterin allein tätig ist; eine zweite Lehrtochter darf ihre Lehre beginnen, wenn die erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrtöchter, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; 1 weitere Lehrtochter auf je weitere zwei ständig beschäftigte Fachleute. 2 Als Fachleute bzw. Lehrmeisterin für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrtöchter gelten diplomierte und gelernte Kosmetikerinnen. 3 Die Lehrtöchter sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt der Lehrtochter zu Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Instrumente zur Verfügung. Die Anschaffung persönlicher Instrumente wird im Lehrvertrag geregelt. 2 Die Lehrtochter muss rechtzeitig über die mit einzelnen Arbeiten verbundenen Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden ihr abgegeben und erklärt. 4 Eine Liste mit den für die Ausbildung erforderlichen Einrichtungen kann beim Fachverband der Schweizer Kosmetikerinnen (FSK) oder beim Schweizerischen Verband für Kosmetik (SVK) bezogen werden. 5 Der Modell-Lehrgang kann beim FSK oder beim SVK bezogen werden. 2

3 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrtochter muss so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Die Lehrmeisterin besorgt die Modelle. Die entsprechenden Kosten gehen zu deren Lasten. 4 Die Lehrtochter muss ein Arbeitsbuch 6 führen, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhält. Die Lehrmeisterin kontrolliert und unterzeichnet das Arbeitsbuch jeden Monat. 5 Die Lehrmeisterin hält den Ausbildungsstand der Lehrtochter periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 7 fest, den sie mit der Lehrtochter bespricht. Der Bericht wird dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht. 6 Im Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 sind Tätigkeiten enthalten, die nach Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird hiermit gestützt auf die genannte Verordnung bewilligt. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von der Lehrtochter am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 2 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes Lehrjahr Einführung in die Grundfertigkeiten und -kenntnisse. Zweites Lehrjahr Anleitung zur selbstständigen Ausführung der Arbeiten. Drittes Lehrjahr Vervollkommnung der Arbeitstechniken und selbstständige Ausführung sämtlicher Arbeiten. 3 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Hinweis: Die Lehrtochter muss in Verbindung mit den praktischen Arbeiten über die entsprechenden Berufskenntnisse verfügen, die ihr der Lehrbetrieb zu vermitteln hat. 1. Lehrjahr über grundlegende Kenntnisse der Organisation des Lehrbetriebes verfügen Instrumente und Arbeitsmaterial handhaben Hygienemassnahmen erkennen und anwenden Unfallgefahren erkennen und vorbeugen 6 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können beim FSK oder beim SVK bezogen werden. 7 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden. 3

4 Haarentfernung mit Wachs durchführen Manicure mit Massage durchführen Wimpern und Brauen färben, Brauen zupfen Gesicht, Hals und Decolleté auf die nachfolgende Hautbeurteilung vorbereiten kosmetische Fusspflege ausführen. 2. Lehrjahr Anamnese und Hautbeurteilung durchführen Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen und dafür geeignete Präparate auswählen Gesichts-, Hals- und Decolleté-Massage ausführen typgerechte Brauenkorrektur einzeichnen und begründen anspruchsvolles, typgerechtes Make-up ausführen. 3. Lehrjahr das Gelernte aus dem ersten und zweiten Lehrjahr vervollkommnen und selbstständig anwenden verschiedene Spezialbehandlungen anwenden Kundenbedürfnisse und -wünsche erkennen und dem Hautzustand entsprechende Präparate verkaufen. 13 Ausbildung in der Berufschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit 8. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll die Lehrtochter zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. 8 Anhang zu diesem Reglement. 4

5 Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Der Lehrtochter müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel sie mitbringen muss. Die Modelle stellt die Lehrmeisterin nach Anweisungen der Prüfungskommission. 2 Mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung ist bekannt zu geben, in welcher der freien praxisbezogenen Arbeiten gemäss Artikel 11 Absatz 2 die Kandidatin geprüft werden will. Die Lehrtochter erhält die weiteren Prüfungsaufgaben erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihr, so weit notwendig, erklärt. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexpertinnen. In erster Linie werden Absolventinnen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Expertinnen sorgen dafür, dass sich die Lehrtochter mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen sie darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens eine Expertin überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Expertinnen; dabei erstellt eine Expertin Notizen über das Prüfungsgespräch. 5 Die Expertinnen prüfen die Lehrtochter ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Expertinnen beurteilen die Prüfungsarbeiten. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Praktische Arbeiten etwa 6½ Stunden b. Berufskenntnisse 3½ Stunden c. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Juni über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). Art. 11 Prüfungsstoff 10 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. 9 BBl 1978 II Fassung gemäss Ziff. I des Reglements vom 3. September 1996, in Kraft seit 1. Januar

6 a. Praktische Arbeiten 2 Die Lehrtochter muss folgende Aufgaben selbstständig ausführen: Haare entfernen mit Wachs an beiden Unterschenkeln inkl. Knie Manicure und Handmassage bis Ellbogen Typgerechte Brauenkorrektur einzeichnen und zupfen, Wimpern und Brauen färben Gesicht, Hals und Decolleté vorbereiten auf die nachfolgende Pflege Anamnese und Hautbeurteilung schriftlich Massage des Gesichtes, Halses und Decolletés inkl. Maske Anspruchsvolles Tages-Make-up Freies praxisbezogenes Arbeiten Zur Auswahl steht: kosmetische Fusspflege Büstenpflege b. Berufskenntnisse 3 Die Prüfung ist unterteilt in: Berufskunde (3 Std. schriftlich) Beratung und Verkauf (½ Std. mündlich) Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. 23 Beurteilung und Notengebung 10 Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Haarentfernung Pos. 2 Manicure, Handpflege Pos. 3 Wimpern und Brauen färben, Brauenkorrektur Pos. 4 Vorbereitung Pos. 5 Hautbeurteilung Pos. 6 Massage, Maske Pos. 7 Tages-Make-up Pos. 8 Freies Arbeiten. Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Berufskunde (zählt doppelt) Pos. 2 Beratung und Verkauf. 6

7 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Praktische Arbeiten (zählt doppelt) Berufskenntnisse Berufskundlicher Unterricht (Mittelnote aller Semesternoten des Faches Berufskunde) Allgemeinbildung. 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnoten Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 4 Bei Repetenten, die die Berufsschule nicht besuchen, wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Bei Repetenten, die auch den beruflichen Unterricht wiederholen, zählt die neue Erfahrungsnote. 5 Bei Kandidaten nach Artikel 41 Absatz 1, BGB, die für weniger als die halbe Lehrzeit Semesternoten nachweisen können, werden statt der Erfahrungsnoten die entsprechenden Prüfungsnoten eingesetzt, d. h. doppelt gezählt. 11 Notenformulare können beim FSK oder beim SVK bezogen werden. 7

8 Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Expertinnen keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch ihre Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Expertinnen unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernte Kosmetikerin» zu führen. Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 28. Mai über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Kosmetikerinnen wird aufgehoben. Art. 19 Übergangsrecht 1 Lehrtöchter, die ihre Lehre vor dem 1. Juli 1992 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. 2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 30. April 1998 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. Art. 20 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Juli 1992 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Mai Juni 1992 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz 12 BBl 1979 II 902 8

9 Kosmetikerin/Kosmetiker B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 12. Juni 1992 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt der Lehrtochter die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeiten auf einen ganzen Schultag angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen Stundentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Abweichungen in Bezug auf deren Verteilung auf die Lehrjahre bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. 13 SR SR Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 9

10 Fächer Lehrjahre Total Lektionen 1 Berufskunde Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde Rechnen Turnen und Sport Total Anzahl Schultage/Woche Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von der Lehrtochter am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 31 Berufskunde (600 Lektionen) Richtziele Gestützt auf den Unterricht soll die Lehrtochter über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse verfügen. Zudem soll die Lehrtochter über Grundlagenkenntnisse der Haut-, Geschlechts- und Venenkrankheiten verfügen. Informationsziele 311 Allgemeine Fachkenntnisse (etwa 140 Lektionen) persönliche Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung des Berufes beschreiben und begründen Organisation eines Betriebes aufzeigen Entwicklung der pflegenden und dekorativen Kosmetik im Wandel der Zeit in groben Zügen schildern Unfallgefahren, Berufshygiene und Umweltschutz erläutern Aufbau und Funktion der Zellen und Gewebe erläutern Aufbau und Funktion der Organe beschreiben und erklären Aufbau und Funktion des Bewegungsapparates erklären Herkunft, Verwendung und Wirkung der kosmetischen Grund- und Wirkstoffe erklären Herkunft, Gewinnung und Verwendung der Riechstoffe erklären. 10

11 312 Haare (etwa 20 Lektionen) Aufbau und Funktion der Haare erklären die verschiedenen Methoden der Depilation und Epilation aufzählen Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Wirkungsmechanismen erläutern praktischen und chemischen Vorgang beim Färben erklären. 313 Manicure/Kosmetische Fusspflege (etwa 40 Lektionen) anatomischer Aufbau der Hände, Füsse und Nägel beschreiben Haut- und Nagelanomalien erkennen Aufbau, Zusammensetzung und Wirkung der für die Manicure und kosmetische Fusspflege benötigten Präparate beschreiben Ablauf der Manicure und kosmetischen Fusspflege erklären und begründen. 314 Gesichtspflege (etwa 120 Lektionen) Aufbau und Funktion der Haut umfassend erläutern verschiedene Methoden der Vorbereitung aufzählen und begründen Aufbau, Zusammensetzung und Wirkung der für die Reinigung resp. Intensivreinigung benötigten Präparate beschreiben sowie deren Vor- und Nachteile begründen Aufbau und Funktion der Gesichts-, Hals- und Decolleté-Muskeln beschreiben theoretische Grundlagen der Anamnese und Hautbeurteilung erläutern und begründen unterschiedliche Intensivreinigungen erklären und deren Vor- und Nachteile begründen Kriterien zur Bestimmung einer der Haut entsprechenden Abschlussbehandlung aufzählen und deren Wirkung erklären Aufbau und Zusammensetzung der dafür benötigten Präparate erläutern. 315 Dekorative Kosmetik (etwa 60 Lektionen) Kriterien zum Bestimmen eines auf den Typ abgestimmten Make-ups erklären und begründen chemische und physikalische Grundlagen von Licht und Farbe erläutern Aufbau und Zusammensetzung der dafür benötigten Präparate erläutern. 11

12 316 Gestalten (etwa 20 Lektionen) Hinweis: Das Fachgebiet Gestalten soll im Zusammenhang mit den Berufstätigkeiten und berufsvernetzt unterrichtet werden. Elemente der Formgebung (Punkt, Linie, Fläche, Raum, Farbe) aufzählen Ordnungsprinzip der Formgebung (Ordnung, Rhythmus, Proportion, Symmetrie, Dynamik, Kontraste, Harmonie) nennen Ordnungsprinzip durch entsprechende Formen oder Werkstoffe darstellen Harmonie zwischen Kosmetik und Gesamterscheinung aufzeigen. 317 Spezialbehandlungen (etwa 110 Lektionen) verschiedene Methoden der kosmetischen Körperbehandlung beschreiben deren Zweck und Wirkung erklären Aufbau, Zusammensetzung und Wirkung der dafür benötigten Präparate erklären Grundlagen der Elektrizitätslehre erläutern unterschiedliche Wirkung der in der Kosmetik eingesetzten Stromformen beschreiben und erklären Natur und Wirkung von elektromagnetischen Strahlen erklären Wirkung, Vor- und Nachteile der elektromagnetischen Strahlen auf die Haut erläutern Aufbau, Zusammensetzung und Wirkung der Sonnenpräparate erklären Möglichkeiten der kosmetischen Chirurgie aufzeigen. 318 Beratung und Verkauf (etwa 50 Lektionen) Bedeutung der Beratung als Dienstleistung erklären Beratungs- und Verkaufssysteme unterscheiden und erklären. 319 Dermatologie (etwa 40 Lektionen) Grundlage zum Erkennen von Hautveränderungen beschreiben Haut- und Nagelveränderungen aufzählen und beschreiben Entstehung von Allergien schildern. 32 Allgemeinbildung, Turnen und Sport Für die Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde, Rechnen) sowie für Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BIGA. 12

13 4 Schlussbestimmungen 41 Aufhebung bisherigen Rechts Der Lehrplan vom 28. Mai für den beruflichen Unterricht der Kosmetikerinnen wird aufgehoben. 42 Übergangsrecht Lehrtöchter, die ihre Lehre vor dem 1. Juli 1992 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 43 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. 12. Juni 1992 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Nordmann 16 BBl 1979 II

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