Bahnbetriebsdisponent/Bahnbetriebsdisponentin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bahnbetriebsdisponent/Bahnbetriebsdisponentin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung"

Transkript

1 740 Bahnbetriebsdisponent/Bahnbetriebsdisponentin Agent du mouvement ferroviaire/agente du mouvement ferroviaire Dirigente d esercizio ferroviario/dirigente d esercizio ferroviario A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Bahnbetriebsdisponent/Bahnbetriebsdisponentin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom. November 99 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel Absatz, 9 Absatz und 4 Absatz des Bundesgesetzes vom 9. April 978 über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel Absatz, 9 Absätze 6, und der zugehörigen Verordnung vom 7. November 979, verordnet: Ausbildung Lehrverhältnis Art. Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung ist Bahnbetriebsdisponent. Der Bahnbetriebsdisponent befasst sich mit der Kundenberatung, der Organisation, dem Verkauf von Transportleistungen, der Leitung des Zugverkehrs und Rangierdienstes sowie mit Sekretariatsarbeiten. Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 4 Inhaber des Diploms einer anerkannten Verkehrs- oder Handelsschule, des Fähigkeitszeugnisses als kaufmännischer Angestellter, eines Maturitätszeugnisses oder eines gleichwertigen Ausweises können in einer verkürzten Lehre das Fähigkeitszeugnis als Bahnbetriebsdisponent erwerben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde. SR 4.0 SR

2 Art. Anforderungen an den Lehrbetrieb Die Ausbildung von Bahnbetriebsdisponenten ist den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sowie folgenden konzessionierten Bahnunternehmungen gestattet: normalspurige Bahnen sowie schmalspurige Bahnen, auf denen das Reglement über den Fahrdienst der Schweizerischen Eisenbahnen angewendet wird und die dem direkten schweizerischen Personen-, Gepäck- und Güterverkehr angeschlossen sind. Sie haben zu gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Für Betriebe mit vorwiegend einspurigen Anlagen erfolgt die Ausbildung auf mehrspurigen Strecken im Rahmen des beruflichen Unterrichts oder eines Ergänzungskurses. 4 Zur Ausbildung von Lehrlingen im Bereich ihres eigenen Tätigkeitsgebiets sind berechtigt: a. gelernte Bahnbetriebsdisponenten b. gelernte Bahnbetriebssekretäre c. Angelernte im gemischten Zugabfertigungs- und Bürodienst mit mindestens fünf Dienstjahren. 5 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modellehrgang, der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 6 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. Höchstzahl der Lehrlinge Eine Dienststelle (Station oder Bahnhof) darf ausbilden: Lehrling, wenn ständig mindestens Fachmann beschäftigt ist; Lehrlinge, wenn ständig mindestens Fachleute beschäftigt sind; Lehrlinge, wenn ständig mindestens Fachleute beschäftigt sind; weiteren Lehrling auf je einen weiteren Fachmann. Als Fachleute bzw. Lehrmeister für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten die in Artikel Absatz 4 genannten. Beim Festlegen der Höchstzahl der Lehrlinge dürfen die Fachleute nur für einen Beruf mitgezählt werden. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. Der Modellehrgang (Lehrplan G oder ein gleichwertiger Lehrplan) muss bei der Betriebsdirektion der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) oder beim Verband öffentlicher Verkehr (VöV) bezogen werden.

3 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung. Der Lehrling muss rechtzeitig über die mit einzelnen Arbeiten verbundenen Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden ihm abgegeben und erklärt. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 4 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester in einem Ausbildungsbericht 4 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht wird dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen. Richtziele für die Lehrjahre: Erstes und zweites Lehrjahr alle mit der Kundenberatung und dem Verkauf von Transportleistungen zusammenhängenden Aufgaben erledigen Sekretariatsarbeiten erledigen Betriebsdienstliche Grundkenntnisse anwenden Drittes Lehrjahr Anlagen und Einrichtungen für den Zugverkehr bedienen den Zugverkehr und den Rangierdienst den sicherheitsdienstlichen Vorschriften entsprechend regeln Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Allgemeines alle anfallenden Sekretariatsarbeiten erledigen die Kenntnisse des schweizerischen Verkehrsnetzes und der internationalen Hauptlinien in der Kundenberatung anwenden bei Unregelmässigkeiten vorschriftsgemäss handeln 4 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der Betriebsdirektion SBB oder beim VöV bezogen werden.

4 Transportleistungen Grundsätze des Kundendienstes anwenden bei der Beobachtung und Betreuung des lokalen Transportmarktes mitwirken den Kunden über Transport- und Dienstleistungen beraten Transport- und Dienstleistungen anbieten und verkaufen. Betriebsdienst Sicherungsanlagen und technische Einrichtungen bedienen sicherheitsdienstliche Bestimmungen berücksichtigen Zugverkehr regeln, sichern und überwachen Rangierdienst regeln, sichern und überwachen Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit 5. Lehrabschlussprüfung Durchführung Art. 7 Allgemeines An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling muss ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss. Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihm, soweit notwendig, erklärt. Art. 9 Experten Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 5 Anhang zu diesem Reglement

5 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note bewertet werden. Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 0 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Transportleistungen ca. 5 Stunden b. Betriebsdienst ca. 5 Stunden c. Sprache ca. 4 Stunden d. Wirtschaftliche Berufskenntnisse ca. Stunde Art. Prüfungsstoff Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Der Modellehrgang (Lehrplan G) ist für die Ausarbeitung der Fragen beizuziehen. Die Prüfung ist unterteilt in: Transportleistungen Personenverkehr Güterverkehr Verkaufskunde Betriebsdienst Sicherungsanlagen Fahrdienst Sprache Muttersprache Erste Fremdsprache (Französisch oder Italienisch) Zweite Fremdsprache (Französisch, Italienisch oder Englisch) Wirtschaftliche Berufskenntnisse Textverarbeitung/Korrespondenz 5

6 Die Prüfung wird schriftlich, mündlich, nach dem Auswahlantwortverfahren oder nach einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt. Beurteilung und Notengebung Art. Beurteilung Die Fachnoten und Positionen werden folgendermassen beurteilt: Prüfungsfach: Transportleistungen Pos. Personenverkehr Note zählt zweifach Pos. Personenverkehr Schulnote 6 Pos. Güterverkehr Note zählt zweifach Pos. 4 Güterverkehr Schulnote 6 Pos. 5 Verkaufskunde Note zählt zweifach Prüfungsfach: Betriebsdienst Pos. Sicherungsanlagen Note zählt zweifach Pos. Sicherungsanlagen Schulnote 6 Pos. Fahrdienst Note zählt zweifach Pos. 4 Fahrdienst Schulnote 6 Prüfungsfach: Sprache Pos. Muttersprache Note zählt einfach Pos. Muttersprache Schulnote 6 Pos. Erste Fremdsprache Note zählt einfach Pos. 4 Erste Fremdsprache Schulnote 6 Pos. 5 Zweite Fremdsprache Note zählt einfach Pos. 6 Zweite Fremdsprache Schulnote 6 Prüfungsfach: Wirtschaftliche Berufskenntnisse Pos. Allgemeiner Stationsdienst Schulnote 6 Pos. Textverarbeitung/Korrespondenz Note zählt einfach Pos. Textverarbeitung/Korrespondenz/Informatik Schulnote 6 Pos. 4 Rechts- und Wirtschaftskunde Schulnote 6 Pos. 5 Staatskunde Schulnote 6 Pos. 6 Rechnungswesen Schulnote 6 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. Die Schulnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet 7. Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. 6 Durchschnitt der Noten des letzten Unterrichtsjahres des entsprechenden Fachs. 7 Notenformulare können bei der Betriebsdirektion SBB oder beim VöV bezogen werden. 6

7 Art. Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend Schwach, unvollständig Sehr schwach Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 4 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Transportleistungen Betriebsdienst Sprache Wirtschaftliche Berufskenntnisse Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (¼ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnoten Transportleistungen und Betriebsdienst noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 4 Kandidaten nach Artikel 4 des Bundesgesetzes und Kandidaten mit aus anderen Gründen nicht beibringbaren Schulnoten haben in den Positionen «Allgemeiner Stationsdienst», «Rechnungswesen», «Rechts- und Wirtschaftskunde» und «Staatskunde» eine Prüfung abzulegen. 5 Repetenten, die die Berufsschule nicht besuchen, werden die Schulnoten der Positionen «Allgemeiner Stationsdienst», «Rechnungswesen», «Rechts- und Wirtschaftskunde» und «Staatskunde» beibehalten. Wird die Berufsschule besucht, zählen die neuen Schulnoten. Art. 5 Notenformular und Expertenbericht Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. 7

8 Art. 6 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Bahnbetriebsdisponent» zu führen. Art. 7 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. Schlussbestimmungen Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Das vorläufige Reglement vom 8. Oktober über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Bahnbetriebsdisponenten wird aufgehoben. Art. 9 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem. Dezember 99 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am. Dezember 999 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. Art. 0 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am. Januar 994 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am. Januar Novembre 99 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz 8 BBl 985 I 9 8

9 Bahnbetriebsdisponent/Bahnbetriebsdisponentin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom. November 99 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 9. April über die Berufsbildung und Artikel 6 Absatz der Verordnung vom 4. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: Allgemeines Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf zwei ganze Schultage angesetzt. Ein Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen aufweisen. Stundentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Abweichungen in bezug auf deren Verteilung auf die Lehrjahre bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. 9 SR SR 45.0 Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse

10 Fächer Lehrjahre Total Lektionen Sprache Wirtschaftliche Berufskenntnisse Berufskunde Turnen und Sport Total Anzahl Schultage pro Woche Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen. Sprache (560 Lektionen) Richtziele Sprachliche Normen erkennen, ihren Sinn verstehen und sie korrekt anwenden Gedanken in verschiedenen Formen verstehen und äussern die Sprache als wichtiges Kommunikationsmittel erkennen Informationsziele Muttersprache (Deutsch) (ca. 00 Lektionen) das Wissen in Grammatik, Zeichensetzung, Rechtschreibung und Stilistik vertiefen und anwenden durch den Einblick in den Aufbau der Sprache (Wort, Satz und Text) den eigenen Sprachgebrauch erweitern Hochdeutsch (neben der Mundart) als differenziertes Ausdrucksmittel erkennen und gepflegt und natürlich sprechen Sachverhalte und Meinungen (anhand von Zeitungsartikeln, Voten, Bildern...) verstehen, analysieren, zu den eigenen Gedanken in Beziehung setzen und darauf reagieren unterschiedliche Leseformen, wie informatives, analysierendes und unterhaltendes Lesen an verschiedenen Texten anwenden Die Planungsziele der Fächer Sprache und Wirtschaftliche Berufskenntnisse sind dem schulinternen Arbeitsplan zu entnehmen. Für das Fach Berufskunde sind die Planungsziele dem Lehrplan G zu entnehmen. Dieser muss bei der Betriebsdirektion SBB oder beim VöV bezogen werden. 0

11 Methoden und Wege der Informationsgewinnung aufzeigen und deren persönliche Verarbeitungsmöglichkeiten erarbeiten die durch Medien vermittelten Informationen und Absichten erkennen und verarbeiten sich mit literarischen und anderen Texten, mit Filmen, Bildern und Musik auseinandersetzen, die gesellschaftlichen Wechselwirkungen herausarbeiten und diese Werke als persönliche Bereicherung erfahren Erste Fremdsprache (Französisch oder Italienisch) (ca. 60 Lektionen) grund- und berufsbezogenen Aufbauwortschatz anwenden einfaches Kundengespräch führen, verständlich sprechen und verstehen über einfache Sachtexte berichten korrekt lesen ein zweisprachiges Wörterbuch benutzen Zweite Fremdsprache (Französisch, Italienisch oder Englisch) (ca. 00 Lektionen) grund- und berufsbezogenen Aufbauwortschatz anwenden einfaches Kundengespräch führen, verständlich sprechen und verstehen über einfache Sachtexte berichten korrekt lesen ein zweisprachiges Wörterbuch benutzen Wirtschaftliche Berufskenntnisse (400 Lektionen) Richtziele Geschäftsbrief verfassen einfache Texte mit einem Textverarbeitungssystem bearbeiten doppelte Buchhaltung führen die Buchhaltung eines Dienstleistungsunternehmens abschliessen Probleme der Betriebsrechnung erläutern volkswirtschaftliche und wirtschaftspolitische Fragen und Zusammenhänge erkennen sich über Stellungnahmen von Behörden, Presse und Diskussionspartnern zu volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gegenwartsfragen informieren eine eigene Meinung bilden die Aufgaben des Rechts für das Zusammenleben der Menschen im Rahmen der demokratischen Ordnung darlegen die Eigenart, die Organisation und den Aufbau unseres Staates sowie die verfassungsmässigen Rechte und Pflichten des Bürgers nennen

12 Informationsziele Textverarbeitung / Korrespondenz / Informatik (ca. 60 Lektionen) Geschäftsbriefe aus den Bereichen Kaufen und Verkaufen ausarbeiten Sonderfälle aus den Geschäftsbrief-Bereichen bearbeiten Zusammenfassungen und Berichte erstellen verschiedene Beobachtungsberichte (wie Unfallprotokoll) in präziser und knapper Form abfassen Antworten auf Reklamationsschreiben sowie weitere Briefarten richtig darstellen und formulieren Textsoftware anwenden Texte erstellen, korrigieren, ausdrucken Informatik Hardware- und Datenkenntnisse: die Konfigurationen einfacher Systeme beschreiben Datenarten und Datenhierarchie erläutern Datenträger- und Datensicherheit nennen Software (Applikationen): Bedeutung und Gliederung der Software erklären einfache Einsatzbeispiele von Standard-Software in Unternehmen und Verwaltung beschreiben Gesellschaftliche Aspekte: die Datenverarbeitungsberufe und ihre Aufgaben beschreiben Einfluss der Datenverarbeitung auf Berufs- und Arbeitswelt beurteilen Zielsetzung und Möglichkeiten des Datenschutzes darlegen Rechnungswesen (ca. 80 Lektionen) Einführung: eine einfache Bilanz erstellen erfolgswirksame Geschäftsfälle verbuchen und Konten abschliessen eine Erfolgsrechnung aufstellen und erläutern zusammenhängende Aufgaben zur Verbuchung von einfachen Geschäftsfällen mit Abschluss lösen Kontenpraxis: Konten des Geld- und Kreditverkehrs führen Kontokorrentkonten führen

13 Jahresabschluss: Zusammenhang zwischen Inventar und Bilanz erklären Abschluss einer Aktiengesellschaft durchführen Betriebsrechnung: Aufgaben von Betriebsabrechnung und Kalkulation beschreiben sowie die Zusammenhänge zwischen Finanzbuchhaltung und Betriebsrechnung aufzeigen an einfachen Beispielen des Dienstleistungsbetriebes eine klassische Betriebsabrechnung durchrechnen und darauf aufbauende Einzelkalkulationen ausführen. Rechts- und Wirtschaftskunde (ca. 0 Lektionen) Rechtskunde: öffentliches und privates Recht unterscheiden folgende Rechtsgrundsätze erläutern: Artikel 4 Bundesverfassung, Artikel 0 Zivilgesetzbuch Begriffe Rechts- und Handlungsfähigkeit definieren und ihre Bedeutung erläutern Entstehung, das Wesen und die Bedeutung eines Vereins beschreiben Entstehung, die Auflösung und die Wirkung der Ehe beschreiben wichtigste Elemente aus dem Erbrecht erläutern Begriffe Besitz und Eigentum unterscheiden und anhand eines praktischen Beispiels erläutern Merkmale des Kauf-, Miet- und Arbeitsvertrages beschreiben und anhand dieser Verträge die Entstehung und den Untergang einer Rechtsbeziehung (Obligation) erläutern (praktische Beispiele) Zweck und Grundlagen des Strafrechts beschreiben Grundsätze und Arten der Haftung beschreiben Elemente der Eisenbahnhaftpflicht beschreiben Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden und anhand des Obligationenrechts deren wichtigste Merkmale erklären rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung und Bedeutung der Aktiengesellschaft in der Schweiz beschreiben Wirtschaftskunde: Ziele des Wirtschaftens beschreiben Produktionsfaktoren (Arbeit, Kapital und Boden), ihre Bedeutung und ihr Verhältnis zueinander beschreiben Wirtschaftskreislauf interpretieren

14 Sozialprodukt und das Volkseinkommen definieren Kreislauf von Sparen und Investieren beschreiben Merkmale der Marktwirtschaft beschreiben Marktformen Monopol, Oligopol und vollkommene Konkurrenz erklären Mechanismus der Preisbildung interpretieren Ziele und Absichten der EG und der EFTA schildern 4 Staatskunde (ca. 40 Lektionen) Institutionenlehre: Wesen und Grundlage eines Staates beschreiben verschiedene Staats- und Regierungsformen unterscheiden Die Eigenart unseres Bundesstaates: den föderalistischen Aufbau und die wichtigsten Stufen der geschichtlichen Entwicklung erklären. Die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden beschreiben und beurteilen Aufbau unserer Rechtsordnung und Werdegang eines Bundesgesetzes kurz beschreiben Gewaltentrennung begründen Wahlmodus, Organisation und Aufgabe der Behörden in Bund, Kanton und Gemeinde erläutern Das Verhältnis von Bürger und Staat: verfassungsmässige Rechte und Pflichten erläutern Die schweizerische Verkehrspolitik: aktuelle Aspekte erläutern aktuelle politische Problemstellungen beurteilen Berufskunde (660 Lektionen) Richtziele alle mit der Kundenberatung, dem Verkauf und der Organisation von Transportleistungen, der Regelung des Zugverkehrs und Rangierdienstes sowie Sekretariatsarbeiten zusammenhängenden Arbeiten erklären Allgemeiner Stationsdienst Verkehrsgeografie das schweizerische Verkehrsnetz, die von der Schweiz ausgehenden internationalen Hauptlinien und die wichtigsten Knotenpunkte erläutern 4

15 Sekretariat die Sekretariatsarbeiten einer Dienststelle beschreiben Personenverkehr Angebot das Angebot im Personen- und Gepäckverkehr und die Verkaufshilfen beschreiben die Fahr- und Reservierungsausweise berechnen und ausfertigen Unregelmässigkeiten Vorgehen bei Unregelmässigkeiten beschreiben Behandlung von Rückerstattungsgesuchen beschreiben Güterverkehr Angebot das Angebot der Bahnen beschreiben Bestimmungen über die Güterannahme und -auslieferung erklären Frachtdokumente erklären und ausfertigen Frachten und Gebühren berechnen Bewirtschaftung die Bewirtschaftung von Güterwagen, Transportgeräten und Lademitteln erklären. Unregelmässigkeiten das Vorgehen bei Unregelmässigkeiten beschreiben. 4 Kassen- und Buchführung Zahlungsmittel das Vorgehen bei der Entgegennahme von Zahlungsmitteln erklären. Abrechnung die Erfassung von Verkehrseinnahmen und die Buchungsgrundsätze erklären die Belege verbuchen und die Abschlüsse durchführen. 5 Verkaufskunde Marketing das Marketing-Konzept einer Bahnunternehmung beschreiben die Stellung des Verkäufers innerhalb des Konzeptes erläutern. 5

16 Verkauf die Verhaltensgrundregeln für Verkaufs-, Beratungs- und Reklamationsgespräche beschreiben und anwenden. Marktbearbeitung das Vorgehen bei der Marktbearbeitung nennen. 6 Betriebsdienst Sicherungsanlagen die Bestimmungen über die Bedienung der Anlagen und Einrichtungen beschreiben. Fahrdienst Reglemente, Ausführungsbestimmungen und Fahrplanbehelfe interpretieren die sicherheitsdienstlichen Vorschriften über das Verkehren der Züge auf Stationen und auf ein-und mehrspurigen Strecken erklären die sicherheitsdienstlichen Vorschriften für das Rangieren erklären die nötigen Massnahmen für die Behebung von Unregelmässigkeiten beschreiben. 9 Turnen und Sport Für das Fach Turnen und Sport gilt der Lehrplan vom 8. März 979 des BIGA. 4 Schlussbestimmungen 4 Aufhebung bisherigen Rechts Der vorläufige Lehrplan vom 8. Oktober 984 für den beruflichen Unterricht der Bahnbetriebsdisponenten wird aufgehoben. 4 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem. Dezember 99 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 4 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am. Januar 994 in Kraft.. November 99 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Nordmann BBl 985 I 9 6

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 74301 Zugbegleiterin/Zugbegleiter Agente/Agent de train Agente scortatreno A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Zugbegleiterin/Zugbegleiter

Mehr

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Lehrabschlussprüfung VERBAND SCHWEIZERISCHER GÄRTNERMEISTER Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel

Mehr

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Lehrabschlussprüfung Unternehmerverband Gärtner Schweiz Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel wortgleich aus dem Originalreglement

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 82111 Kosmetikerin/Kosmetiker Esthéticienne/Esthéticien Estetista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Kosmetikerin/Kosmetiker A Reglement

Mehr

Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen

Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 15. Mai 2002 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und

Mehr

416.353.211.2 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns

416.353.211.2 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns 6... Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns Vf des Erziehungs-Departementes vom. Januar 989 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn im Einvernehmen

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 39904 Betonwerker/Betonwerkerin Constructeur d'éléments préfabriqués/ Constructrice d'éléments préfabriqués Produttore di elementi prefabbricati A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 51102 Plattenleger/Plattenlegerin Carreleur/Carreleuse Piastrellista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Plattenleger/Plattenlegerin

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 85503 Augenoptiker/Augenoptikerin Opticien/Opticienne Ottico/Ottica A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Augenoptiker/Augenoptikerin

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 79011 Diätkoch Cuisinier en diététique Cuoco per la dieta A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Diätkoch A Reglement über die Ausbildung

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 30302 Zimmermann/Zimmerin Charpentier/Charpentière Carpentiere/Carpentiera A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Zimmermann/Zimmerin A

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 82010 Coiffeur/Coiffeuse 82011 Coiffeur/Coiffeuse Parrucchiere/Parrucchiera A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Coiffeur/Coiffeuse A

Mehr

79003 Koch/Köchin Cuisinier/Cuisinière Cuoco/Cuoca

79003 Koch/Köchin Cuisinier/Cuisinière Cuoco/Cuoca 79003 Koch/Köchin Cuisinier/Cuisinière Cuoco/Cuoca A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Koch/Köchin A Reglement über die Ausbildung und

Mehr

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Qualifikationsverfahren Detailhandelsfachfrau / Detailhandelsfachmann Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Erarbeitet durch: SSK, Sprachregionale Prüfungskommission im Detailhandel

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 21003 Lebensmittel Müller/Müllerin 21004 Tiernahrung Meunier/Meunière Mugnaio/Mugnaia A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Müller/Müllerin

Mehr

über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit

über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit 8.. Reglement vom 6. Juli 00 über die Beförderung im. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bildungsverordnung vom 6. Juni 00 der Schweizerischen

Mehr

Prüfungsinformation. Für Kandidatinnen und Kandidaten. Für Expertinnen und Experten. Für Mitglieder von Kommissionen

Prüfungsinformation. Für Kandidatinnen und Kandidaten. Für Expertinnen und Experten. Für Mitglieder von Kommissionen Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentinnen / Pharma-Assistenten EFZ Gültig ab 2011 Prüfungsinformation Für Kandidatinnen und Kandidaten Für Expertinnen und Experten Für Mitglieder von Kommissionen Erarbeitet

Mehr

Sanitärmonteur/Sanitärmonteurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Sanitärmonteur/Sanitärmonteurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 47702 Sanitärmonteur/Sanitärmonteurin 1 Monteur sanitaire/monteuse sanitaire Montatore impianti sanitari/montatrice impianti sanitari A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan

Mehr

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen 415.022 vom 14. Juni 1976 (Stand am 11. August 1998) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972

Mehr

30302 Zimmermann / Zimmerin Charpentier / Charpentière Carpentiere / Carpentiera

30302 Zimmermann / Zimmerin Charpentier / Charpentière Carpentiere / Carpentiera 30302 Zimmermann / Zimmerin Charpentier / Charpentière Carpentiere / Carpentiera A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Zimmermann / Zimmerin

Mehr

ASF 2003_101. Reglement

ASF 2003_101. Reglement Reglement vom 3. Juni 2003 Inkrafttreten: sofort über die Beförderung im gemeinsamen 1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 52202 Bauisoleur Etancheur Asfaltista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Bauisoleur A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Mehr

Detailhandelsfachleute mit kaufmännischer Berufsmatura

Detailhandelsfachleute mit kaufmännischer Berufsmatura Uebersicht Dauer der Lehre Praktische Ausbildung 3 Jahre in Betrieben des Gross- und Detailhandels in allen Branchen des Detailhandels in Fach- und Spezialgeschäften, bei Grossverteilern usw. Detailhandels-Assistentin

Mehr

68300 Kauffrau/Kaufmann - Basisbildung Employé de commerce/employée de commerce - Formation de base

68300 Kauffrau/Kaufmann - Basisbildung Employé de commerce/employée de commerce - Formation de base 68300 Kauffrau/Kaufmann - Basisbildung Employé de commerce/employée de commerce - Formation de base Impiegato di commercio/impiegata di commercio - Formazione di base 68200 Kauffrau/Kaufmann - Erweiterte

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 53202 Autolackierer/Autolackiererin Peintre en automobile Verniciatore di carrozzerie/verniciatrice di carrozzerie A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen

Mehr

Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung)

Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung) Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung) Vom 17. November 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf

Mehr

Ausführungsbestimmungen AUTP 1W

Ausführungsbestimmungen AUTP 1W Automatiker/in EFZ Qualifikationsbereich Teilprüfung Ausführungsbestimmungen AUTP 1W Version 1.1 vom 1. März 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Vorgaben aus der «Verordnung über die berufliche Grundbildung»...

Mehr

Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen. Reglement. Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen. Reglement. Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen 4.2.1.3. Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011 Reglement

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden

Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden 4. Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden vom 6. November 004 (Stand 0. November 004). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Mehr

Ausführungsbestimmungen KRTP 1W

Ausführungsbestimmungen KRTP 1W Konstrukteurin EFZ / Konstrukteur EFZ Qualifikationsbereich Teilprüfung Ausführungsbestimmungen KRTP 1W Version 1.1 vom 01. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Vorgaben der Bildungsverordnung... 2 2. Vorgaben

Mehr

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC Ausführungsbestimmungen Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) für Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC Basis-Grundbildung

Mehr

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 79006 Gastronomiefachassistent/Gastronomiefachassistentin Assistant en restauration et hôtellerie/assistante en restauration et hôtellerie Assistente d'albergo e di ristorazione A. Reglement über die Ausbildung

Mehr

Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS)

Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS) 640. Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS) Vom 5. Mai 007 (Stand. August 007) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung,

Mehr

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Augenoptikerin / Augenoptiker

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Augenoptikerin / Augenoptiker Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Augenoptikerin / Augenoptiker Seite 1 Seite 2 Seite 3 Seite 4 Inhaltsverzeichnis Organisation / Qualifikationsbereiche Teilprüfung Abschlussprüfung Version 2014 1.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1585, 1586). 1 Staatliche Anerkennung des

Mehr

Kaufmännische Grundbildung

Kaufmännische Grundbildung Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal Kaufmännische Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ) Bildungsdepartement Ein modernes Berufsbild Kauffrau / Kaufmann

Mehr

Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen

Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen 412.105.7 vom 5. Mai 1987 (Stand am 5. Dezember 2006) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des über

Mehr

Die Teilkriterien für die Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen sind direkt aus den entsprechenden Teilzielen dieser Kompetenzen abgeleitet.

Die Teilkriterien für die Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen sind direkt aus den entsprechenden Teilzielen dieser Kompetenzen abgeleitet. Beurteilung der Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen (MSS-Kompetenzen) Auch für die Bestimmung der Noten für die im Voraus festgelegten Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen können Teilkriterien

Mehr

Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Änderung vom 7. August 2017 Das Staatssekretariat für Bildung,

Mehr

Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008

Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008 Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008 Gestützt auf - Artikel 17 Absatz 4, Artikel 25 und Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Mehr

Kanton Zug Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,

Kanton Zug Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, Kanton Zug 4. Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)

Mehr

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren. Boden-Parkettlegerin EFZ / Boden-Parkettleger EFZ

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren. Boden-Parkettlegerin EFZ / Boden-Parkettleger EFZ Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Boden-Parkettlegerin EFZ / Boden-Parkettleger EFZ Fachrichtung Textile und elastische Beläge Fachrichtung Parkett Version vom 3. April 2014 aktualisiert am 21. Mai

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 27115 Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter Créatrice de vêtements/créateur de vêtements Creatrice d abbigliamento/creatore d abbigliamento Fachrichtung 27116 Damenbekleidung 27117 Herrenbekleidung

Mehr

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren «Recyclistin EFZ/Recyclist EFZ»

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren «Recyclistin EFZ/Recyclist EFZ» Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2 1.1. Sinn und Zweck 2 1.2. Grundlagen und Bestimmungen 2 1.3. Verantwortlichkeiten 2 1.4. Zulassung zur Abschlussprüfung 2 2. Übersicht über das Qualifikationsverfahren

Mehr

Lastwagenführer/Lastwagenführerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Lastwagenführer/Lastwagenführerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 73303 Lastwagenführer/Lastwagenführerin Conducteur/Conductrice de camion Conducente di autocarri A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht

Mehr

Innendekorateur/Innendekorateurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Innendekorateur/Innendekorateurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 28414 Polstern Innendekorateur/Innendekorateurin 28415 Bodenbelag Décorateur d intérieurs/décoratrice d'intérieurs 28416 Montage Decoratore d'interni 28417 Vorhang 28418 Sattlerei 28419 Tapete A. Reglement

Mehr

Organisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung

Organisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse für Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung Fachrichtung Architektur Ingenieurbau Innenarchitektur Landschaftsarchitektur

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN. zum Informationsabend für die Ausbildungsbetriebe der HMS-Praktikanten Oberwallis

HERZLICH WILLKOMMEN. zum Informationsabend für die Ausbildungsbetriebe der HMS-Praktikanten Oberwallis HERZLICH WILLKOMMEN zum Informationsabend für die Ausbildungsbetriebe der HMS-Praktikanten Oberwallis 1 Programm Einführung ins Thema / «Praktikanten im Betrieb» Bildungsverordnung BiVo 2012 - Änderungen

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien vom 15. Mai 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1030 vom 28. Mai 1998) Auf Grund

Mehr

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren Art. 19 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer

Mehr

Prüfungsreglement. gemäss Bildungsverordnung 2012

Prüfungsreglement. gemäss Bildungsverordnung 2012 Prüfungsreglement Nachholbildung für Erwachsene Kauffrau/Kaufmann Erweiterte Grundbildung (E) Kauffrau/Kaufmann Basisbildung (B) nach Art. 33 und 34 Abs. 2 BBG Art. 32 BBV gemäss Bildungsverordnung 2012

Mehr

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (Stand am 4. März 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

Mehr

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

Mehr

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Qualifikationsverfahren Detailhandelsfachfrau / Detailhandelsfachmann Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Erarbeitet durch: SSK, Sprachregionale Prüfungskommission im Detailhandel

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 39505 BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE Keramiker / Keramikerin Céramiste Ceramista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Keramiker

Mehr

Grundbildung für Erwachsene Kauffrau/Kaufmann Profil E

Grundbildung für Erwachsene Kauffrau/Kaufmann Profil E Grundbildung für Erwachsene Kauffrau/Kaufmann Profil E Lehrgang 2013-2015 Ziel Die Wirtschaftsschule KV Chur vermittelt Erwachsenen die schulischen Lerninhalte und bereitet Kandidatinnen und Kandidaten

Mehr

Neue Bildungsverordnungen und Bildungspläne. Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ Hauswirtschaftspraktiker/Hauswirtschaftspraktikerin EBA

Neue Bildungsverordnungen und Bildungspläne. Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ Hauswirtschaftspraktiker/Hauswirtschaftspraktikerin EBA Neue Bildungsverordnungen und Bildungspläne Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ Hauswirtschaftspraktiker/Hauswirtschaftspraktikerin EBA Berufsfachschule 2. März 2016/EB ERFA - Neue Bildungsverordnungen

Mehr

Logistikassistent/Logistikassistentin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Logistikassistent/Logistikassistentin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 95503 Logistikassistent/Logistikassistentin Gestionnaire en logistique Impiegato in logistica/impiegata in logistica A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen

Mehr

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002 Entwurf vom 24. Januar 2002 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002 vom... Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 54207 Geigenbauer/Geigenbauerin Luthier/Luthière Liutaio/Liutaia A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Geigenbauer/Geigenbauerin A Reglement

Mehr

Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich

Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich RSETHZ 604 Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich vom 4. Juni 04 Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 4 Absatz Buchstabe k der Verordnung über die Organisation der

Mehr

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen.7 Vom. Juli 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 )

Mehr

WEGLEITUNG. zum Qualifikationsverfahren (QV) Augenoptiker/in EFZ

WEGLEITUNG. zum Qualifikationsverfahren (QV) Augenoptiker/in EFZ WEGLEITUNG zum Qualifikationsverfahren (QV) Augenoptiker/in EFZ 1. Organisation Die Organisation ist je nach Qualifikationsbereich geregelt (siehe Qualifikationsbereiche BiPla). 1.1 Anmeldung zum Qualifikationsverfahren

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Änderung vom 18. Oktober 2016 82112 Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ Esthéticienne

Mehr

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) 412.101.220.66 vom 10. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2013) 17205 Floristin EBA/Florist

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1

Mehr

Studienordnung. BM 2 Berufsmaturität nach der Berufslehre Wirtschaft und Dienstleistung, Typ Wirtschaft (Vollzeit)

Studienordnung. BM 2 Berufsmaturität nach der Berufslehre Wirtschaft und Dienstleistung, Typ Wirtschaft (Vollzeit) Studienordnung BM 2 Berufsmaturität nach der Berufslehre Wirtschaft und Dienstleistung, Typ Wirtschaft (Vollzeit) BM 2 Berufsmaturität nach der Berufslehre Wirtschaft und Dienstleistung, Typ Wirtschaft

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit Vom 18. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 794 vom 23. März 2005)

Mehr

Multimediaelektroniker/Multimediaelektronikerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Multimediaelektroniker/Multimediaelektronikerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 47005 Multimediaelektroniker/Multimediaelektronikerin Electronicien en multimédia/electronicienne en multimédia Elettronico multimediale/elettronica multimediale A. Reglement über die Ausbildung und die

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau Vom 22. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2795 vom 29. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 45401 Spengler Ferblantier Lattoniere A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Spengler A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Mehr

Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft

Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft 6. Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft Vom 5. Mai 007 (Stand. August 007) Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf der Verordnung vom

Mehr

Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS 2 Muttenz

Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS 2 Muttenz 64. Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS Muttenz Vom 7. Juni 00 (Stand. August 00) Die Präsidentenkonferenz der Schulen des KV Baselland, gestützt auf die Richtlinien

Mehr

Multimediagestalter/Multimediagestalterin. Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Multimediagestalter/Multimediagestalterin. Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 47107 Multimediagestalter/Multimediagestalterin Concepteur en multimédia/conceptrice en multimédia Ideatore multimediale/ideatrice multimediale A. Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Mehr

Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2018 (2015 2018) Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

Mehr

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Rapperswil-Jona Qualifikationsverfahren Kauffrau / Kaufmann EFZ Erweiterte Grundbildung (E-Profil) Wegleitung für die Kandidatinnen

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen

Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen 4.5 Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen vom 5. Januar 005 I. Unterricht In den Fachmittelschulen können die Studiengänge mit den

Mehr

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau Vom 26. Mai 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1145 vom 29. Mai 1998) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) 412.101.220.65 vom 10. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2013) 17204 Floristin EFZ/Florist

Mehr

... Der Scii weizerische Bundesrat.

... Der Scii weizerische Bundesrat. Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen (Vom I4.Juni 1976)... Der Scii weizerische Bundesrat. gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17.März 1972'1 über die Förderung von Turnen

Mehr

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung 21103 Bäcker-Konditor/Bäckerin-Konditorin Boulanger-pätissier/Boulangere-pätissiere Panettiere-pasticciere/Panettiera-pasticciera A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan

Mehr

IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,

IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat, Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung Vom 5. Februar 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Landrat, IX D/5/1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft

Mehr

Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017

Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017 Abteilung BM Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017 BM 1 / M-Profil Wegleitung 1 Gesetzliche Grundlagen Verordnung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) über die Berufsmaturität

Mehr

WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil)

WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil) DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Sektion Wirtschaft, Gesundheit und Soziales 12. März 2014 WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung

Mehr

Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital)

Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) 687. Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) Vom 6. April 98 (Stand. März 98) Der Regierungsrat des

Mehr

H KV. Detailhandels-Grundbildung. Handelsschule KV Schaffhausen Bildung & Kompetenz. Detailhandelsassistent/-in und Detailhandelsfachleute

H KV. Detailhandels-Grundbildung. Handelsschule KV Schaffhausen Bildung & Kompetenz. Detailhandelsassistent/-in und Detailhandelsfachleute H KV Handelsschule KV Schaffhausen Bildung & Kompetenz Detailhandels-Grundbildung Detailhandelsassistent/-in und Detailhandelsfachleute Eine vielseitige Grundbildung mit Weiterbildungsmöglichkeiten in

Mehr

Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.

Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen. Nachdiplomstudium in Betriebl. Management: O 1.900 Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Ordnung HF NDS BM)

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

H KV. Die Berufslehren in der kaufmännischen Grundbildung. Handelsschule KV Schaffhausen Bildung & Kompetenz. eine attraktive Berufsausbildung

H KV. Die Berufslehren in der kaufmännischen Grundbildung. Handelsschule KV Schaffhausen Bildung & Kompetenz. eine attraktive Berufsausbildung H KV Handelsschule KV Schaffhausen Bildung & Kompetenz Die Berufslehren in der kaufmännischen Grundbildung eine attraktive Berufsausbildung Kaufleute sind in allen Wirtschafts- und Verwaltungszweigen tätig,

Mehr

REGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri

REGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri REGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri (vom 22. Juni 2009 1 ; Stand am 1. August 2017) Der Mittelschulrat, gestützt auf Artikel 28a des Reglements vom 5. September 2002 über

Mehr