Innendekorateur/Innendekorateurin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 28414 Polstern Innendekorateur/Innendekorateurin Bodenbelag Décorateur d intérieurs/décoratrice d'intérieurs Montage Decoratore d'interni Vorhang Sattlerei Tapete A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Innendekorateur/Innendekorateurin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 21. Mai 1999 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November , verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Innendekorateur/in. 2 Die Ausbildung gliedert sich in Grundlagenarbeiten und Facharbeiten. Die Grundlagenarbeiten umfassen Arbeitsgebiete, die allen Betrieben gemeinsam sind. Die Facharbeiten umfassen Arbeitsgebiete, die betriebstypisch und damit für die Bezeichnung der Fachrichtung massgebend sind. Es werden die Fachrichtungen nach Absatz 3 B unterschieden. 1 SR SR

2 3 Der Innendekorateur/die Innendekorateurin führt folgende Arbeiten aus: Grundlagenarbeiten Er/sie polstert Möbel nach neuzeitlichen Prinzipien montiert Vorhangsysteme, Vorhänge, Dekorationen, Wand- und Deckenverspannungen montiert Bilder, Beleuchtungslampen und Innenbeschattungsanlagen und repariert und pflegt Möbel Facharbeiten Je nach Fachrichtung führt er/sie folgende Arbeiten aus: Er/sie Fachrichtung Polstern verlegt Teppiche und führt Wand- und Kantenabschlussarbeiten aus erstellt traditionelle Polster Fachrichtung Bodenbelag verlegt Teppiche und führt Wand- und Kantenabschlussarbeiten aus verlegt Hart- und Parkettbeläge Fachrichtung Montage verlegt Teppiche und führt Wand- und Kantenabschlussarbeiten aus montiert Möbel und ergänzt mittels Anpassungsstücken Fachrichtung Vorhang fertigt und montiert Vorhänge aller Ansprüche stellt Bettwaren her Fachrichtung Sattlerei verlegt Teppiche und führt Wand- und Kantenabschlussarbeiten aus erstellt und repariert Sattlerartikel Fachrichtung Tapete verlegt Teppiche und führt Wand- und Kantenabschlussarbeiten aus zieht Tapeten auf 4 Lehrmeister und Lehrling legen die Fachrichtung gemeinsam fest. Die Fachrichtung ist im Lehrvertrag zu vermerken. 5 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 2

3 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modelllehrgang 3, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 4 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge 1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. Fachleute, welche im Innendekorationsgewerbe eine Berufsprüfung oder eine Höhere Fachprüfung bestanden haben. b. Gelernte Fachleute, welche in den Facharbeiten nach Artikel 5 Absatz 2 ausbilden und sich gesamthaft über eine Praxisdauer von mindestens 5 Jahren ausweisen. 2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins dritte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; 1 weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute. 3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten die in Absatz 1 Genannten, einschliesslich gelernte Innendekorateure, gelernte Innendekorations-Näherinnen, Sattler-Tapezierer, Tapezierer-Bodenleger und Tapezierer- Dekorateure. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 3 Der Modelllehrgang kann bei folgenden Verbänden bezogen werden: Schweizerischer Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler SVIMSA Association genevoise des décorateurs d intérieur et courtepointières AGDI Association vaudoise des métiers de la décoration et du cuir AVMDC 3

4 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. 2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung. Die Anschaffung persönlicher Arbeitsmittel wird im Lehrvertrag geregelt. 3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheitsund Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. 4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können. 5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch 4, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jeden Monat. Es darf an der Lehrabschlussprüfung in den Fächern Grundlagenarbeiten und Facharbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. 6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 5 fest, den sie mit ihm besprechen. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen. Art. 5 Betriebliche Ausbildungsziele 1 Die Ausbilder beachten bei der Umsetzung der betrieblichen Ausbildungsziele eine möglichst übereinstimmende Koordination mit den Einführungskursen und dem beruflichen Unterricht. 4 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können bei folgenden Organisationen bezogen werden: Schweizerischer Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler SVIMSA Association genevoise des décorateurs d intérieur et courtepointières AGDI Association vaudoise des métiers de la décoration et du cuir AVMDC beim Sekretariat der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz DBK 5 Formulare für den Ausbildungsbericht können bezogen werden beim kantonalen Amt für Berufsbildung beim Sekretariat der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz DBK 4

5 2 Die Arbeitsgebiete der einzelnen Fachrichtungen sind: Fachrichtung Grundlagenarbeiten Facharbeiten Arbeitsgebiet 1 Arbeitsgebiet 2 Arbeitsgebiet 3 Arbeitsgebiet 4 Arbeitsgebiet 5 Polstern Bodenbelag I Polstern II Bodenbelag Bodenbelag I Bodenbelag II Montage Bodenbelag I Montage II Polstern I Dekoration Montage 1 Vorhang Vorhang I Vorhang II Sattlerei Tapete Bodenbelag I Sattlerei Bodenbelag I Tapete 3 Die zeitliche Beanspruchung des Lehrlings beträgt je Arbeitsgebiet rund zwanzig Prozent. 4 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 5 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes Lehrjahr die handwerklichen Grundfertigkeiten erlernen die Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen handhaben und instand halten die Organisation des Lehrbetriebes, die Stellung des Lehrberufes und seine Funktion innerhalb des Gewerbes verstehen. Zweites Lehrjahr die Grundfertigkeiten vertiefen und erweitern sowie in den Facharbeiten der gewählten Fachrichtung anwenden das Ausmessen kennen lernen die Maschinen und Apparate praktisch einsetzen. Drittes Lehrjahr Massberechnungen durchführen Arbeitsblätter ausfüllen die im ersten und zweiten Lehrjahr erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten festigen. Viertes Lehrjahr sämtliche Arbeiten selbstständig, rationell und in angemessener Zeit ausführen. 5

6 Praktische Arbeiten 6 Informationsziele für die einzelnen Arbeitsgebiete: Grundlagenarbeiten Polstern I Schablonen anfertigen moderne Systempolster mit geschäumten Materialien polstern Polsterkissen aller Art anfertigen Bezugsarbeiten ausführen Hüllen nähen. Dekoration Vorhang-Systeme montieren Vorhänge und Dekorationen montieren Wand- und Deckenverspannungen anbringen. Montage I Bilder und Dekorationsgegenstände montieren Innen-Beschattungsanlagen montieren Möbel retuschieren, reparieren und pflegen Beleuchtungskörper montieren Facharbeiten Bodenbelag I Teppiche verlegen und spannen Abschlussarbeiten wie Sockel oder Abschlussprofile ausführen entsprechende Vorarbeiten ausführen Bodenbelag II Hartbeläge (homogen und heterogen), Parkett und CV-Beläge verlegen entsprechende Vorarbeiten sowie Abschlussarbeiten ausführen Polstern II Traditionelle Polster aufbauen klassische und moderne Polstermöbel renovieren und umarbeiten anspruchsvolle Polster- und Bezugsarbeiten ausführen Montage II Möbel montieren sowie deren Anpassung an Boden, Wand und Decke vornehmen 6

7 Vorhang I transparente und Dekorationsvorhänge zuschneiden, anfertigen und anbringen sämtliche Aufhängevorrichtungen anbringen Vorhang II anspruchsvolle Vorhänge und freie Dekorationen aller Stilarten, bis hin zu Bettwaren/Bettüberwürfen, zuschneiden und anfertigen. Sattlerei technische Sattlerei-Artikel sowie Pferdesportartikel reparieren und anfertigen Tapete Papier-, Textil- und Spezialtapeten aufziehen alle Vor- und Nacharbeiten ausführen Berufskenntnisse 7 Im Zusammenhang mit der praktischen Berufstätigkeit wiederholt und vertieft der Lehrling das in der Berufsschule erarbeitete Fachwissen. Der Lehrmeister vermittelt dem Lehrling darüber hinaus folgende Berufskenntnisse: Allgemeine Fachkenntnisse Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen erklären Methoden zur Bestimmung der Masse und des Materialbedarfs für die verschiedenen Arbeiten erklären. Werkzeug- und Materialkenntnisse die Verwendung, Pflege und Instandhaltung der üblichen Werkzeuge, Einrichtungen und Maschinen beschreiben sowie die Behebung von einfachen Störungen erklären die wichtigsten Roh- und Werkstoffe benennen, deren Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung aufzählen und die Qualitätsunterschiede aufzeigen. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan 6 des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie. 6 Anhang zu diesem Reglement 7

8 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Ausbildungszentrum 7, im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Mit der Anmeldung zur Prüfung ist die Fachrichtung anzugeben, in welcher der Lehrling geprüft werden soll. Den Lehrlingen müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien sie mitbringen müssen. 2 Die Lehrlinge erhalten die Prüfungsaufgaben erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihnen, soweit notwendig, erklärt. 3 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Prüfung in den Fächern Grundlagenarbeiten und Facharbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Art. 9 Expertentätigkeit 1 Die Ernennung zum Experten oder zur Expertin erfolgt durch die kantonale Behörde. In erster Linie werden Absolventen und Absolventinnen von Expertenkursen beigezogen. 2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams überwacht gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten und hält die Beobachtungen schriftlich fest. Es sorgt dafür, dass sich die Lehrlinge mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigen, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Es macht darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden 3 Mindestens zwei Mitglieder des Expertenteams beurteilen und bewerten die Prüfungsarbeiten. 4 Mindestens zwei Expertenmitglieder nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 5 Das Expertenteam prüft die Lehrlinge ruhig und wohlwollend und bringt Bemerkungen sachlich an. 6 Einwendungen der Lehrlinge, in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden zu sein, können nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt sowie an der Prüfung festgestellte Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung werden aber im Prüfungsbericht festgehalten. 7 Ausbildungszentrum des Schweizerischen Verbandes der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler. 8

9 7 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde nach der Prüfung unverzüglich zugestellt. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Grundlagenarbeiten zusammen rund b. Facharbeiten 24 Stunden c. Berufskenntnisse 3 Stunden d. Fachzeichnen 4 Stunden e. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Grundlagenarbeiten 2 Die Lehrlinge führen nach Weisung der Experten Grundlagenarbeiten aus. Die Prüfung dauert für jedes der drei Arbeitsgebiete mindestens 3 Stunden. Facharbeiten 3 Die Lehrlinge führen nach Weisung der Experten Facharbeiten ihrer Fachrichtung aus. Die Prüfung dauert für jedes der zwei Arbeitsgebiete mindestens 3 Stunden. Berufskenntnisse 4 Die Prüfung ist unterteilt in: Materialkenntnisse Fachkenntnisse Fachrechnen Die Prüfungsform ist schriftlich, mündlich, nach dem Auswahlantwortverfahren oder kombiniert. Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. Fachzeichnen 5 Die Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben: Skizzen erstellen (zum Beispiel Massaufnahmen, Perspektiven) Technische Zeichnungen erstellen (zum Beispiel Projektionen, technische Perspektiven) Die Aufgabenstellung berücksichtigt die Anforderungen der Fachrichtung. 9

10 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach Grundlagenarbeiten Pos. 1 Polstern I Pos. 2 Dekoration Pos. 3 Montage I Prüfungsfach Facharbeiten Pos. 1 Bodenbelag I oder Vorhang I Pos. 2 Polstern II oder Bodenbelag II oder Montage II oder Vorhang II oder Sattlerei oder Tapete Prüfungsfach Berufskenntnisse Pos. 1 Materialkenntnisse Pos. 2 Fachkenntnisse Pos. 3 Fachrechnen Prüfungsfach Fachzeichnen Pos. 1 Skizzen Pos. 2 Technische Zeichnungen 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 8. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 8 Notenformulare können bei folgenden Verbänden bezogen werden: Schweizerischer Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler SVIMSA Association genevoise des décorateurs d intérieur et courtepointières AGDI Association vaudoise des métiers de la décoration et du cuir AVMDC 10

11 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt Grundlagenarbeiten Facharbeiten Berufskenntnisse Fachzeichnen Allgemeinbildung 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( l /5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnoten Grundlagenarbeiten und Facharbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 4 Wer die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, die Gesamtnote nach Absatz 2 sowie die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten somit ohne die Fachnote Allgemeinbildung. Art. 15 Fähigkeitszeugnis 1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Innendekorateur/Gelernte Innendekorateurin» zu führen. 2 Die Fachrichtung, in welcher die Prüfung absolviert wurde, wird im Notenausweis vermerkt. Art. 16 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 11

12 3 Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 24. März über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Innendekorateure wird aufgehoben. Art. 18 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. 2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 31. Dezember 2005 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. Art. 19 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Juli 1999 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar Mai 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin 9 BBl 1981 II

13 Innendekorateure/Innendekorateurin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 21. Mai 1999 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Grundsätze 11 Allgemeine Bildungsziele Die Berufsschule vermittelt den Lehrlingen die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse 12, die Allgemeinbildung sowie Turnen und Sport. Sie fördert berufsübergreifende Fähigkeiten und unterstützt die Persönlichkeitsentfaltung. Berufsschule, Lehrbetrieb und Einführungskurse streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht an. 12 Organisation Die Berufsschule unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BBT. 10 SR SR Die Lernziele sind im «Modell-Lehrplan» präzisiert. Er kann bei folgenden Verbänden bezogen werden: Schweizerischer Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler SVIMSA Association genevoise des décorateurs d intérieur et courtepointières AGDI Association vaudoise des métiers de la décoration et du cuir AVMDC 13

14 Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf ganze Tage angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen 13. Der Besuch des Berufsmittelschulunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung des Fachkundeunterrichts auf die einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein. 13 Lektionentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf die Lehrjahre erfolgt nach regionalen Gegebenheiten und grundsätzlich in Absprache mit den zuständigen Behörden und Lehrbetrieben. Fächer Gliederung nach Abschnitt 14 Unterricht Lehrjahre Total Lektionen 141 Fachzeichnen Berufskenntnisse Materialkenntnisse (ca. 240 L) Fachkenntnisse (ca. 120 L) Fachrechnen (ca. 120 L) 143 Allgemeinbildung Turnen und Sport Total Anzahl Schultage/Woche Unterricht Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 141 Fachzeichnen (320 Lektionen) Richtziele Nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung und den betriebsüblichen Normen einfache Skizzen, Massaufnahmen und Zusammenstellungen mit den notwendigen Mass-, Bearbeitungs- und Materialangaben erstellen 13 Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 14

15 berufsbezogene technische Zeichnungen, einschliesslich Projektionszeichnungen, erstellen und daraus abgeleitete Detailzeichnungen lesen und interpretieren Informationsziele Geometrisches Zeichnen einfache geometrische Grundkonstruktionen ausführen Normalprojektion einfache Gegenstände, Sitz- und Liegemöbel mit der Dreitafelprojektion zeichnen Werkzeichnungen Skizzen und Werkzeichnungen mit den notwendigen Massen, Beschriftungen und Materialangaben erstellen Werkzeichnungen interpretieren Perspektivisches Zeichnen einfache Objekte, Sitz- und Liegemöbel konstruiert und freihändig perspektivisch darstellen einfache technische Perspektiven von Wohnräumen erstellen 142 Berufskenntnisse (480 Lektionen) Materialkenntnisse (ca. 240 Lektionen) Richtziel Nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung die für den Einsatz und die Anwendung der Materialien wesentlichen Merkmale erarbeiten Informationsziele Die nachgenannten Materialien und ihre Ausgestaltung, soweit sie branchenüblich sind, erkennen und bezeichnen, ihre Eigenschaften beschreiben und ihre Verwendung und Pflege erklären Von den nachgenannten Materialien die Herkunft bzw. Gewinnung nennen und ihre Verarbeitung zum beruflich einsetzbaren Produkt erklären Materialien Textilien Leder und Lederersatzstoffe Holz und Holznebenprodukte Metall Dekoration-, Vorhang-, Teppich- und Bodenbelagsprofile Kunststoff Tapeten Teppiche 15

16 Bodenbeläge (homogen und heterogen) Polster- und Füllmaterialien Fertigmaterialien (Posamenten, allgemeine und Zierbeschläge) Hilfsmaterialien (Kleinmaterialien, Klebstoffe, Farben und Lacke) Fachkenntnisse (ca. 120 Lektionen) Richtziel Nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitssicherheit Kenntnisse über Arbeitsmittel und -methoden erarbeiten und den Einfluss von Stil, Formen, Farbe und Raum auf die Qualität der Arbeit erkennen Informationsziele Allgemeine Fachkenntnisse Umwelt, Ökologie Auswirkungen von beruflichen Aktivitäten auf die Umwelt erklären Massnahmen nennen und Verfahren erklären, welche geeignet sind, die Umweltbelastung zu vermindern Arbeitsmittel und -methoden Maschinen, Werkzeuge und Hilfseinrichtungen nennen die Methoden zur Ausführung von Innendekorationsarbeiten erklären Qualität, Pflege Auswirkungen von Arbeitsmethoden auf die Qualität der Arbeit begründen Einflüsse von Temperatur, Feuchtigkeit und Licht auf die Materialien und Produkte sowie Massnahmen zur Vermeidung und Behebung von Schäden erklären Qualitäts- und Pflegesymbole interpretieren Reinigungsarten und -mittel nennen sowie den Zweck und die Anwendung der Mittel erklären Stil, Formen, Farbe, Raum Stil an Dekorationen und Möbeln der entsprechenden Zeitepoche (Mittelalter bis Moderne) zuordnen und charakterisieren und Schlüsse auf die Ausführung beruflicher Arbeiten ziehen Grundbegriffe von Licht und Farbe mit deren Auswirkungen auf die Beleuchtung erklären 16

17 Produktebezogene Fachkenntnisse die folgenden Produkte und ihre Ausgestaltungen, soweit sie branchenüblich sind, erkennen und bezeichnen und Räume unterschiedlicher Ausmasse fachgerecht möblieren: Polstermöbel, Bettwaren, Wohnmöbel, Lampen, Lederwaren, Teppiche, Dekorationen Fachrechnen (ca. 120 Lektionen) Richtziele Nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung angewandte Beispiele aus dem beruflichen Gebiet lösen Informationsziele Flächen und Körper berechnen den Materialbedarf einschliesslich allfälliger Verarbeitungszuschläge und Dessinrapporte berechnen Preise auf Grund konkreter Arbeiten berechnen Fixkosten auf Grund konkreter Pauschalarbeiten unter Einschluss von SIAnormen berechnen 143 Allgemeinbildung Für die Allgemeinbildung gilt der Lehrplan des BIGA. 144 Turnen und Sport Für Turnen und Sport gilt der Lehrplan des BIGA. 2 Schlussbestimmungen 21 Aufhebung bisherigen Rechts Es wird aufgehoben der Lehrplan vom 24. März für den beruflichen Unterricht der Innendekorateure. 14 BBl 1981 II

18 22 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 23 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. 21. Mai 1999 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Sieber 18

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